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GFF – Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.

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Anna Livia Mattes

Pressemitteilung: Gleiche Rechte für alle Eltern – der Kampf geht in die nächste Instanz

10. August 2020 by Anna Livia Mattes

Berlin/Celle, 10. August 2020 – Familie Akkermann hat beim Oberlandesgericht (OLG) Celle Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim eingelegt. Seit der Geburt ihrer Tochter Paula kämpft das lesbische Ehepaar vor Gericht dafür, dass beide Frauen rechtlich als Eltern anerkannt werden und Paula nicht länger gegenüber Kindern, die in eine heterosexuelle Ehe geboren werden, diskriminiert wird. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) koordiniert die Prozessführung und bereitet gemeinsam mit der Anwältin der Familie, Lucy Chebout, den Weg durch alle Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht vor. 

„Es gibt keine Ehen oder Familien zweiter Klasse. Das Geschlecht der Eltern darf nicht darüber entscheiden, ob ein Kind zwei Elternteile hat oder nur eines“ sagt dazu Lea Beckmann, Juristin und Verfahrenskoordinatorin der GFF. „Unser Kampf gegen diese Diskriminierung geht nun in die nächste Instanz, wir sind damit einen Schritt weiter auf dem Weg nach Karlsruhe.“ 

Wenn Kinder in eine Ehe geboren werden, dann werden nur Männer automatisch als zweiter Elternteil in die Geburtsurkunde eingetragen. Nachdem Gesa C. Teichert-Akkermann im Februar 2020 die gemeinsame Tochter zur Welt gebracht hatte, wurde daher nur sie, nicht aber ihre Ehefrau Verena Akkermann in die Geburtsurkunde eingetragen. Ihre Tochter Paula hat offiziell nur einen Elternteil, ihr stehen daher keine unterhalts- oder erbrechtlichen Ansprüche gegen ihre zweite Mutter zu und Verena Akkermann hat kein Sorgerecht für ihre Tochter. Gegen diese Benachteiligung gehen die drei gemeinsam mit der GFF gerichtlich vor. Den Antrag auf Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Tochter Paula und der zweiten Mutter Verena Akkermann hat das Amtsgericht Hildesheim mit Beschluss vom 3. Juli 2020 abgewiesen (Az: NZS 67 IV/20). Das Gericht begründet die Abweisung damit, dass das Gesetz in § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nur die Anerkennung der gebärenden Person als „Mutter“ kenne. Eine Anwendung der für „Väter“ geltenden Vorschriften auf ein lesbisches Paar lehnte es unter Verweis auf Rechtsprechung des BGH ab (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 231/18). Auch im zweiten Verfahren der Familie, das auf Berichtigung der Geburtsurkunde abzielt, hat das Amtsgericht Hannover unter Verweis auf diese BGH-Rechtsprechung den Antrag mit Beschluss vom 22. Juli 2020 zurückgewiesen (Az. 85 III 21/20). Die drei werden auch hiergegen Beschwerde einlegen. 

„Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich beide Amtsgerichte berufen, verletzt Grund- und Menschenrechte“, sagt Lea Beckmann, Juristin und Verfahrenskoordinatorin bei der GFF. „Standesämter und Gerichte müssen die aktuelle Regelung zur Eltern-Kind-Zuordnung diskriminierungsfrei auf alle Ehepaare anwenden – also auch, wenn das zweite Elternteil kein Mann ist.“ Für die Ungleichbehandlung lesbischer Eltern gibt es keine Rechtfertigung. Denn die biologische Abstammung ist bei der gesetzlichen Regelung von Elternschaft und Familie nach § 1592 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entscheidend: Der Ehemann der Mutter wird automatisch zweiter Elternteil des Kindes, unabhängig davon, ob das Kind mithilfe einer Samen- oder Embryonenspende gezeugt wurde oder ob er biologisch mit dem Kind verwandt ist. Wäre Verena Akkermann ein Mann, wäre sie seit Geburt des Kindes Elternteil. Damit werden sie, ihre Frau und ihre Tochter auf Grund ihres Geschlechts diskriminiert – was Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes verbietet. Außerdem verstößt die fehlende Anerkennung der zweiten Mutter gegen die Grundrechte auf besonderen Schutz von Ehe und Familie und auf elterliche Pflege und Erziehung aus Artikel 6.

Regenbogenfamilien bleibt aktuell nur die sogenannte „Stiefkindadoption“. Eine Adoption ist aber für Ehepaare, die sich in gemeinsamer Familienplanung für eine Schwangerschaft entschieden haben, völlig unpassend. Familie Akkermann weigert sich, diesen Weg zu gehen. „Paula muss nicht adoptiert werden, wir haben uns gemeinsam für sie entschieden und Gesa hat sie im Rahmen unserer Ehe zur Welt gebracht“, sagt dazu Verena Akkermann. „Dass die Gesetze unseres Staates diese Tatsache nicht anerkennen, erleben wir als große Ungerechtigkeit gegenüber Regenbogenfamilien. Uns schreiben so viele andere Betroffene und auch unser ganzes soziales und berufliches Umfeld steht hinter uns. Dieser Zuspruch und die Liebe zu unserer Tochter bestätigt uns, dass es richtig ist, weiter zu kämpfen.“ 

„Wenn die Gerichte die Vater-Regelung nicht gleichermaßen auf alle Geschlechter anwenden, muss der Bundestag diese eindeutige Diskriminierung beenden – oder eben das Bundesverfassungsgericht entscheiden“, sagt Lea Beckmann. Die GFF koordiniert mehrere Gerichtsverfahren queerer Familien. Die strategischen Prozesse haben das Ziel, gleiche Rechte für alle Eltern und ihre Kinder durchzusetzen. 

Weitere Informationen zum Fall finden Sie unter: 
https://freiheitsrechte.org/elternschaft 

Fragen und Antworten zur rechtlichen Anerkennung der Elternschaft bei nicht-heterosexuellen Paaren finden Sie unter: 
https://freiheitsrechte.org/faq-elternschaft/ 

Ein Interview mit Familie Akkermann zur Geburt ihrer Tochter und den weiteren Schritten finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/interview-elternschaft 

Die Juristin und Verfahrenskoordinatorin Lea Beckmann sowie nach Absprache Verena und Gesa Akkermann stehen für Gespräche zur Verfügung. 

Bei An- und Rückfragen wenden Sie sich an: 
Daniela Turß, presse@freiheitsrechte.org, 
Tel. 030/549 08 10 55 oder 0175/610 2896

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. koordiniert und finanziert gerichtliche Verfahren, um die Grund- und Menschenrechte gegen staatliche Verletzungen zu verteidigen. Die GFF setzt sich mit ihren ersten Verfahren beispielsweise für die informationelle Selbstbestimmung, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit ein. Zudem streitet sie für die Freiheit von Diskriminierung. Sie bringt dafür geeignete Kläger*innen mit exzellenten Jurist*innen zusammen, um gemeinsam gerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen.

Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., Hessische Straße 10, D-10115 Berlin
Vertreten durch den Vorstand: Dr. Ulf Buermeyer, Dr. Boris Burghardt, Prof. Dr. Nora Markard.
Secretary General: Malte Spitz

Rechtliche Hinweise: https://freiheitsrechte.org/impressum/

Filed Under: Uncategorized

Pressemitteilung: Grundrechte in Zeiten von Corona

24. March 2020 by Anna Livia Mattes

GFF veröffentlicht juristische Einschätzungen

Berlin, 24. März 2020 – Zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie schränken Grundrechte ein. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) beobachtet die Entwicklungen und veröffentlicht in einem fortlaufend aktualisierten Online-FAQ juristische Einschätzungen. „In der aktuellen Krisensituation sind unsere Grundrechte systemrelevant“, sagt Malte Spitz, Generalsekretär der GFF. „Sollte der Staat diese jetzt unverhältnismäßig einschränken, werden wir rechtliche Schritte dagegen prüfen.“

Im Online-FAQ beleuchtet die GFF die Grundrechtseinschränkungen, die mit Infektionsschutzmaßnahmen einhergehen, darunter Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote. Für weitreichende Maßnahmen wie allgemeine Ausgangssperren fehlt aktuell die Rechtsgrundlage. „Es kann erforderlich sein, dass der Gesetzgeber in einer Krisensituation sehr eingriffsintensive Maßnahmen ergreift. Aber er muss diese klar zeitlich begrenzen und unverzüglich eine gesetzliche Grundlage schaffen, die bestimmt genug ist. Vor allem muss er gewährleisten, dass Grundrechtseinschränkungen immer verhältnismäßig sind. Nur so kann er auch für die Zukunft Rechtssicherheit herstellen“, betont Pauline Weller, Juristin und Expertin für Demokratie und Zivilgesellschaft bei der GFF.

Die Debatte darüber, ob Mobilfunkanbieter Bewegungsdaten ihrer Kund*innen an staatliche Stellen übermitteln sollten, analysiert die GFF aus datenschutzrechtlicher Perspektive. „Würde die Regierung Anbieter wie die Telekom gesetzlich verpflichten, personalisierte Daten weiterzugeben, wäre das aus unserer Sicht verfassungswidrig“, sagt Bijan Moini, Jurist und Experte für Digitalisierung bei der GFF. „Vor allem, weil es höchst fraglich ist, ob Funkzellendaten sich überhaupt dafür eignen, die Infektionsgefahr einzudämmen.“

Darüber hinaus ist der Staat während einer Epidemie dazu verpflichtet, verletzliche Bevölkerungsgruppen besonders zu schützen, darunter Wohnungslose und akut von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, Menschen mit Behinderungen und Asylsuchende, die in Gemeinschaftsunterkünften leben. „Wir sehen, dass staatliche Stellen darum bemüht sind, kreativ und schnell Lösungen zu finden, um das Recht auf eine menschenwürdige Existenz zu wahren“, sagt Sarah Lincoln, GFF-Juristin und Expertin für soziale Rechte bei der GFF. „Aber dass die Bundesländer die Sammelunterkünfte für Asylsuchende in der derzeitigen Form aufrecht erhalten, ist wenig nachvollziehbar.“

Das Online-FAQ „Corona und Grundrechte“ finden Sie unter: 
https://freiheitsrechte.org/corona-und-grundrechte/

Weitere Informationen über die GFF finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org

Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Daniela Turß, presse@freiheitsrechte.org,
Tel. 030/549 08 10 55 oder 0175/610 2896

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. koordiniert und finanziert gerichtliche Verfahren, um die Grund- und Menschenrechte gegen staatliche Verletzungen zu verteidigen. Die GFF setzt sich mit ihren Verfahren beispielsweise für die informationelle Selbstbestimmung, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit ein. Zudem streitet sie für die Freiheit von Diskriminierung. Sie bringt dafür geeignete Kläger*innen mit exzellenten Jurist*innen zusammen, um gemeinsam gerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Der gemeinnützige Verein mit Sitz in Berlin wurde 2015 gegründet und finanziert sich maßgeblich durch Fördermitglieder und Spenden von Einzelpersonen.

Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., Hessische Straße 10, D-10115 Berlin
Vertreten durch den Vorstand: Dr. Ulf Buermeyer, Dr. Boris Burghardt, Prof. Dr. Nora Markard.
Secretary General: Malte Spitz

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Filed Under: Corona, Pressemitteilungen

Pressemitteilung: Verfassungsgericht verhandelt Klage von Journalist*innen und GFF gegen das BND-Gesetz

3. December 2019 by Anna Livia Mattes

Berlin, den 3. Dezember 2019 – Das Bundesverfassungsgericht wird am 14. und 15. Januar 2020 über das BND-Gesetz verhandeln. Damit rückt ein Grundsatzurteil über die Befugnisse des Geheimdienstes für dessen globale Massenüberwachung des Datenverkehrs im Internet in greifbare Nähe. Anlass für die Verhandlung ist die Verfassungsbeschwerde eines Bündnisses aus sechs Medienorganisationen und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).

Darf der Bundesnachrichtendienst – so wie es die Bundesregierung derzeit veranlasst – im Ausland praktisch schrankenlos Telefongespräche abhören, Internet-Verkehr auswerten und damit die Privatsphäre von Milliarden Menschen de facto abschaffen? Wie können besonders gefährdete Berufsgruppen wie Journalistinnen und Journalisten vor einer solchen Massenüberwachung geschützt werden? Fragen, über die spätestens seit den Enthüllungen des NSA-Whistleblowers Edward Snowden weltweit diskutiert wird, werden nun in Karlsruhe verhandelt.

Das erwartete Grundsatzurteil wird das erste zur BND-Überwachung seit über 20 Jahren sein. Damit äußert sich das Bundesverfassungsgericht erstmals im Lichte der durch die Digitalisierung massiv angestiegenen Überwachungsmöglichkeiten zu dem Thema. Mündliche Verhandlungen sind beim Bundesverfassungsgericht selten und werden typischerweise bei Verfahren einberufen, die aus Sicht der Richterinnen und Richter von grundsätzlicher Bedeutung sind. So fanden beispielsweise im Jahr 2018 vor dem Ersten Senat des BVerfG nur zwei mündliche Verhandlungen statt – bei über 3.000 neu eingegangenen Verfassungsbeschwerden alleine im Ersten Senat.

Über sieben Jahre, nachdem Edward Snowden ein globales System geheimdienstlicher Massenüberwachung enthüllt hat, dürfte das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der deutschen Beteiligung daran höchstrichterlich entscheiden. Im Zuge des NSA-Skandals brachte ein Untersuchungsausschuss des Bundestages nämlich ans Licht, dass der BND als Steigbügelhalter für die NSA fungierte, woraufhin die damalige Große Koalition ein neues BND-Gesetz verabschiedete. Doch anstatt dem Auslandsgeheimdienst klare Schranken zu setzen, legalisierte die Bundesregierung die praktisch flächendeckende Auslandsüberwachung einfach – trotz massiver Proteste aus der Zivilgesellschaft.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte koordinierte daraufhin ein Bündnis aus international renommierten Journalistinnen und Journalisten sowie Medienorganisationen. Gemeinsam reichten sie Ende 2017 Verfassungsbeschwerde gegen das BND-Gesetz ein. Die Klägerinnen und Kläger fürchten unter anderem eine Aushöhlung des Quellenschutzes: Wenn Geheimdienste jede Kommunikation speichern und auswerten können, verlieren Kontaktpersonen überall auf der Welt sukzessive das Vertrauen in die Medien – im schlimmsten Fall wenden sie sich mit Missständen gar nicht mehr an die Presse. Durch die Hintertür kann der BND damit auch das deutsche Redaktionsgeheimnis aushöhlen, wenn zum Beispiel bei internationalen Großrecherchen wie den Panama-Papers nicht die deutschen Redaktionen, sondern ihre ausländischen Partnermedien abgehorcht werden. Bei der mündlichen Verhandlung wird das Bundesverfassungsgericht nun die Positionen der Verfahrensbeteiligten anhören, Rückfragen stellen und sich Rat von Sachverständigen holen wie zum Beispiel IT-Fachleuten. Einige Wochen später wird der Senat eine Entscheidung fällen und das Urteil öffentlich verkünden.

Die Kläger

Teil des Bündnisses sind neben der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) auch Reporter ohne Grenzen (ROG), der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), die Deutsche Journalistinnen und Journalisten Union dju in ver.di, das Recherchenetzwerk n-ost sowie das netzwerk recherche. Zu den Beschwerdeführerinnen gehören unter anderem die Trägerin des Alternativen Nobelpreises, Khadija Ismayilova. Verfahrensbevollmächtigter ist der Mainzer Hochschullehrer Prof. Dr. Matthias Bäcker.

Mehr Informationen und die Verfassungsbeschwerde, über die verhandelt werden wird:
auf den Seiten der GFF.

Mehr Informationen über die Gesellschaft für Freiheitsrechte:
freiheitsrechte.org

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: 
presse@freiheitsrechte.org
Tel. 030 549 08 10 55

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. koordiniert und finanziert gerichtliche Verfahren, um die Grund- und Menschenrechte gegen staatliche Verletzungen zu verteidigen. Die GFF setzt sich mit ihren ersten Verfahren beispielsweise für die informationelle Selbstbestimmung, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit ein. Zudem streitet sie für die Freiheit von Diskriminierung. Sie bringt dafür geeignete Kläger*innen mit exzellenten Jurist*innen zusammen, um gemeinsam gerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Zu den aktuellen Projekten zählen Verfassungsbeschwerden gegen „Staatstrojaner” in der Strafprozessordnung sowie die jüngste Novelle des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes.

Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., Hessische Straße 10, D-10115 Berlin
Vertreten durch den Vorstand: Dr. Ulf Buermeyer, Dr. Boris Burghardt, Prof. Dr. Nora Markard.
Secretary General: Malte Spitz

Rechtliche Hinweise: https://freiheitsrechte.org/impressum/

Filed Under: BND-Gesetz, Pressemitteilungen

1. Dezember 2019

1. December 2019 by Anna Livia Mattes

Can Dündar zu der Verfassungsbeschwerde gegen Staatstrojaner

Can Dündar ist Journalist, Buchautor und Dokumentarfilmer. Er war Chefredakteur der türkischen Zeitung „Cumhuriyet“ und lebt in Deutschland im Exil. Dündar ist Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde der GFF gegen den Staatstrojaner.

Herr Dündar, Sie haben mit Unterstützung der GFF Verfassungsbeschwerde gegen den Staatstrojaner eingelegt. Warum?

Es gibt keine angemessenen Schutzmaßnahmen für den Einsatz des Staatstrojaners durch die deutsche Polizei. Insbesondere wird sie nicht verpflichtet, Software-Firmen über entdeckte Sicherheitslücken zu informieren. Das gefährdet alle, die sich auf sichere Computer und Mobiltelefone verlassen müssen.

Inwiefern sind Sie selbst betroffen?

Als türkischer Journalist im Exil werden meine IT-Systeme leider regelmäßig angegriffen. Ich bin dankbar, dass ich in Deutschland in relativer Sicherheit leben kann, aber die Behörden sollten meine Angreifbarkeit reduzieren, nicht erhöhen.

Welches Risiko besteht für Dissident*innen und Journalist*innen weltweit?

Je höher das Risiko, gehackt zu werden, desto schwieriger und gefährlicher ist es für uns zu arbeiten. So einfach ist das.

Welche Rolle spielt strategische Prozessführung für den Schutz von Bürgerrechten?

In Deutschland, wo der Rechtsstaat stark ist, ist strategische Prozessführung ein mächtiges Werkzeug, um Bürgerrechtsverletzungen effektiv zu korrigieren und ein wunderbares Mittel, um als kleine Gruppe oder sogar als Einzelner die Gesell-schaft zum Besseren zu verändern. Ich kann deshalb gar nicht genug betonen, wie wichtig strategische Prozessführung für Rechtsstaatlichkeit ist.

Mehr erfahren: freiheitsrechte.org/trojaner

Filed Under: Uncategorized

Entschädigung bei häuslicher Gewalt

25. November 2019 by Anna Livia Mattes

Die GFF unterstützt eine Berlinerin bei ihrer Klage auf Entschädigung. Sie war von einem Ex-Partner schwer verletzt worden. Eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz wurde ihr jedoch verweigert, da sie die Gewalttat durch ihren vorherigen Verbleib in der Beziehung selbst zu verantworten habe. Die Praxis der Entschädigung von Gewaltopfern in Deutschland diskriminiert damit mittelbar Frauen: Überlebende häuslicher Gewalt gehen häufig leer aus, weit überwiegend betrifft dies Frauen.

Freiheit braucht viele Freundinnen und Freunde –
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Opfern von Gewalttaten steht nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ein Anspruch auf Entschädigung zu, zum Beispiel auf den Ersatz medizinischer Behandlungskosten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Staat die Verantwortung dafür trägt, Menschen vor Unrecht zu schützen und Gewalttaten zu verhindern. Wo dieser Schutz versagt, ist er grundrechtlich verpflichtet, sich für den Schutz von Gewaltopfer einzusetzen und diese durch Entschädigungen abzusichern.

Gewaltopfern wird jedoch keine Entschädigungen gewährt, wenn sie die Gewalttat selbst verursacht haben oder es aufgrund eines vorherigen Verhaltens „unbillig“ und ungerecht wäre, wenn das Gemeinwesen für die Folgen der Tat aufkäme (§ 2 OEG). Das Bundessozialgericht hat diesen Passus im Gesetz in zwei stark umstrittenen Urteilen von 1998 so ausgelegt und weiterentwickelt, dass Personen, die von Gewalttaten in Partnerschaften betroffen sind, meist keine Entschädigungen erhalten. Die Begründung dafür ist, dass sie sich „bewusst oder leichtfertig“ einer Gefahr aussetzen, der sie sich ohne Weiteres hätten entziehen können: Sie hätten sich aus der Beziehung trennen und so die Gewalttat verhindern können.

Praxis der Opferentschädigung diskriminiert Frauen

Dies wird auch der Berliner Klägerin vorgeworfen. Diese hatte sich kurz zuvor von ihrem Partner getrennt, als dieser sie nachts unangemeldet in ihrer Wohnung aufsuchte. Er bedrängte sie aggressiv und weigerte sich, die Wohnung zu verlassen. Schließlich schlug er ihr mit einem mit Münzen gefüllten Metallbecher gegen den Kopf und verletzte sie schwer. Das zuständige Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales hat der Frau eine Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) verweigert. Sie sei für die gefährliche Körperverletzung überwiegend selbst verantwortlich: Schließlich sei sie mit dem Täter in einer Beziehung verblieben, obwohl dieser sie bereits zuvor beleidigt und geschubst habe. Eine staatliche Entschädigungsleistung sei daher „unbillig“.

Der ablehnende Bescheid ist kein Einzelfall, sondern beispielhaft für die diskriminierende Entscheidungspraxis von Behörden und Gerichten im Bereich der Opferentschädigung. Diverse Frauenberatungsstellen haben dies in der Vergangenheit kritisiert. In solchen Fällen kommt es zu einer fatalen Täter-Opfer-Umkehr, welche die strukturellen Ursachen von Partnerschaftsgewalt ignoriert.

Jede vierte Frau erlebt Gewalt in einer Partnerschaft

In der fast systematischen Versagung von Entschädigungsleistungen bei häuslicher Gewalt liegt eine mittelbare Geschlechterdiskriminierung. Denn Frauen sind um ein Vielfaches häufiger von Gewalt in Beziehungen betroffen. Nach EU-weiten Statistiken erlebt jede dritte Frau in Europa körperliche oder sexuelle Gewalt. Im Jahr 2017 verzeichnet die Polizeikriminalstatistik in Deutschland 138.393 Personen, die Opfer von Gewalt in Partnerschaften waren, 82 % davon waren Frauen. Die Dunkelziffer der von „häuslicher Gewalt“ betroffenen Frauen wird deutlich höher geschätzt: Etwa jede vierte Frau erlebt im Laufe ihres Lebens sexuelle oder körperliche Gewalt in einer Partnerschaft.

Die Ansicht, Opfer von Partnerschaftsgewalt trügen daran eine Mitschuld, verkennt die Dynamiken gewalttätiger Beziehungen. Etwa die Angst vor weiterer Gewalt, die Folgen für gemeinsame Kinder oder eine bei Frauen häufig hinzukommende finanzielle Abhängigkeit machen eine Trennung schwer (siehe hierzu eine Studie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).

Schutz vor Gewalt heißt auch Entschädigung

Diese Praxis läuft auch den menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands zuwider. Geschlechtsspezifische Gewalt ist als Menschenrechtsverletzung anerkannt, ihr Verbot unter anderem in der UN-Frauenrechtskonvention CEDAW und der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben. Zuletzt hat die durch Deutschland ratifizierte Istanbul-Konvention die Verpflichtungen zum Schutz von Frauen vor Gewalt weiter konkretisiert. Den Staat trifft damit eine grund- und menschenrechtliche Pflicht, Frauen vor Gewalt zu schützen: Dieser Schutz darf nicht aufhören, wenn Gewalttaten einmal geschehen sind. Schutz heißt auch, Frauen durch Entschädigungen abzusichern.

Reformvorschläge der Bundesregierung zementieren Diskriminierung

Das Opferentschädigungsgesetz gilt seit Langem als reformbedürftig. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist nun am 7. November 2019 mit diversen begrüßenswerten Änderungen beschlossen worden und steht am 29. November im Bundesrat zur Abstimmung. Das Gesetz wird voraussichtlich 2024, in einzelnen Punkten schon 2021 in Kraft treten und viele Verbesserungen bringen. Dennoch: Den strukturellen Leistungsausschluss von Opfern häuslicher Gewalt erhält es weiter aufrecht. Eine gesetzliche Klarstellung fehlt trotz des Drängens von Verbänden.

Die GFF unterstützt mit diesem Präzedenzfall eine von vielen betroffenen Frauen. Gemeinsam mit der Rechtsanwältin Ronska Grimm klagen wir auf Entschädigungsleistungen vor dem Sozialgericht Berlin.

Hintergrundinformationen

  • Den ablehnenden Bescheid der Gesundheitsbehörde finden Sie hier, den Widerspruchsbescheid hier.
  • Den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Reform des Opferentschädigungsgesetzes finden Sie hier, Stellungnahmen zum Regierungsentwurf hier.

Helfen Sie der GFF, Grund- und Freiheitsrechte wirksam durchzusetzen und unterstützen Sie unser Engagement mit Ihrer Spende!

Foto: stevepb auf Pixabay.

Filed Under: Fälle

Pressemitteilung: GFF kämpft weiter für ein sicheres „besonderes elektronisches Anwaltspostfach“ (beA)

14. November 2019 by Anna Livia Mattes

Berlin, 14. November 2019 – Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) prüft eine Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Berlin (AGH) vom Donnerstag, wonach ein sicheres, Ende-zu-Ende-verschlüsseltes besonderes elektronisches Anwaltspostfachs (beA) nicht erforderlich sei. „Der Anwaltsgerichtshof weicht die gesetzliche Pflicht zum Schutz des elektronischen Rechtsverkehrs nach dem Stand der Technik unnötig auf“, so Dr. Ulf Buermeyer, Vorsitzender der GFF. „Das ist ein Rückschlag für die IT-Sicherheit im Rechtsverkehr und damit auch für die Integrität des Rechtsstaats insgesamt.“ Die GFF koordiniert die Klage mehrerer Rechtsanwält*innen für einen sicheren elektronischen Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Anwaltschaft.

Das von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) konzipierte beA müssen Rechtsanwält*innen u.a. für elektronische Gerichtspost nutzen. Es bietet momentan keine Ende-zu-Ende Verschlüsselung, die sicherstellen könnte, dass nur der Versender und der vorgesehene Empfänger Nachrichten lesen können. Die derzeit von der BRAK verwendete Technik weist hingegen mit dem so genannten HSM eine „Sollbruchstelle“ auf, weil in diesem zentralen Server intransparent „umgeschlüsselt“ wird. Damit ist ein Zugriff auf die Nachrichten innerhalb des HSM technisch denkbar. Dadurch ist das HSM ein besonders attraktives Ziel für Angriffe durch Kriminelle oder staatliche Stellen des In- und Auslands. In einer neuen Ausschreibung des beA ist eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erneut nicht vorgesehen.

Der AGH stellte in seiner Begründung fest, dass es sich bei dem Begriff der Sicherheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, bei dessen Anwendung und Ausgestaltung Sinn und Zweck des Gesetzes und die geschützten Rechtspositionen der Kläger abgewogen werden müssen. Sicherheit sei nur ein relativer Zustand der Gefahrenfreiheit. Letztlich lässt der AGH damit ein „halbwegs sicheres beA“ genügen – obwohl in Form von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung seit Jahrzehnten technische Möglichkeiten für wirklich sichere Kommunikation zur Verfügung stehen. Warum das beA diesem Standard nicht genügen soll bleibt auch nach der Begründung des AGH im Dunkeln.

„Wir werden uns die schriftlichen Urteilsgründe genau ansehen, sind aber sehr zuversichtlich, dass der Bundesgerichtshof das beA in seiner derzeitigen Form wie wir als gesetzwidrige Gefahr für die Vertraulichkeit der anwaltlichen Kommunikation erkennen wird“, sagt Buermeyer.

Hintergrundinformationen zum Fall finden Sie auf unserer Website https://freiheitsrechte.org/bea-aber-sicher.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter presse@freiheitsrechte.org oder unter 030 549 08 10 55 zur Verfügung. Das Aktenzeichen des Verfahrens ist I AGH 6/18.

Für unser Verfahren “beA aber sicher” haben wir ein separates GFF-Spendenkonto eingerichtet. Wenn Sie gezielt für dieses Verfahren spenden wollen überweisen Sie bitte auf die IBAN DE61 4306 0967 1182 9121 01, BIC GENODEM1GLS.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. koordiniert und finanziert gerichtliche Verfahren, um die Grund- und Menschenrechte gegen staatliche Verletzungen zu verteidigen. Die GFF setzt sich mit ihren ersten Verfahren beispielsweise für die informationelle Selbstbestimmung, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit ein. Zudem streitet sie für die Freiheit von Diskriminierung. Sie bringt dafür geeignete Kläger*innen mit exzellenten Jurist*innen zusammen, um gemeinsam gerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Zu den aktuellen Projekten zählen Verfassungsbeschwerden gegen „Staatstrojaner” in der Strafprozessordnung sowie die jüngste Novelle des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes.
Mehr Informationen finden sich unter www.freiheitsrechte.org.

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