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GFF – Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.

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Anna Livia Mattes

beA – aber sicher!

22. March 2021 by Anna Livia Mattes

GFF klagte gegen Bundesrechtsanwaltskammer für sicheres beA

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat auf eine Klage der GFF am 22. März 2021 festgestellt, dass das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ (beA) keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung des anwaltlichen Email-Verkehrs bietet. Dennoch hatte unsere Klage für sichere elektronische Kommunikation zwischen Anwält*innen keinen Erfolg. Denn laut BGH ist das notwendige Sicherheitsniveau des beA, das Anwält*innen seit 2018 nutzen müssen, im Gesetz bisher nicht festgelegt. Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist inzwischen der anerkannte Mindeststandard in der elektronischen Kommunikation. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass dieser Mindeststandard bei der vertraulichen anwaltlichen Kommunikation nicht unterschritten wird.

Die GFF hatte gemeinsam mit einer Initiative aus der Anwaltschaft Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wegen Sicherheitsmängeln des „besonderen elektronischen Anwaltspostfaches“ (beA) eingereicht. Seit dem 1. Januar 2018 sind Anwältinnen und Anwälte verpflichtet, ein elektronisches Postfach zur Kommunikation mit Gerichten und Behörden sowie untereinander bereitzuhalten.  Hintergrund der Klage waren gravierende Sicherheitslücken, die IT-Sicherheits-Experten des Chaos Computer Clubs (CCC) im Dezember 2017 aufdeckten und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) dazu zwangen, das beA vorerst vom Netz zu nehmen: Auf einem zentralen Server kann die Verschlüsselung aufgehoben werden, sodass alle Nachrichten mitgeschnitten werden können. Daher sind die Nachrichten auf dem Weg vom Absender zur Empfängerin nicht durchgehend sicher. Die BRAK schaltete das beA am 3. September 2018 wieder frei.

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bea-aber-sicher.de

beA ist eine Gefahr für das anwaltliche Berufsgeheimnis

In seiner derzeitigen technischen Ausgestaltung ist das beA eine Gefahr für eine zentrale Säule unseres Rechtsstaats: das anwaltliche Berufsgeheimnis. Menschen, die sich einer Anwältin oder einem Anwalt anvertrauen, müssen sich darauf verlassen können, dass niemand anderes auf die elektronische Kommunikation zugreifen kann, ihre Mitteilungen also vertraulich bleiben. Das Gleiche gilt für die Geschäftsgeheimnisse von Unternehmen, denn auch Syndikus-Anwältinnen und -Anwälte sind zur Nutzung des technisch unsicheren beA verpflichtet.

Zu den Klägerinnen und Klägern zählten RA Stefan Conen, Vorsitzender der Strafverteidigervereinigung Berlin, RA und Syndikus Karl Jägen, RA Prof. Dr. Remo Klinger, RA Christoph R. Müller, RA und Syndikus Daniel Rink, RA Michael Schinagl sowie RA’in Halina Wawzyniak, ehem. MdB.

Das Engagement der GFF

Die GFF koordinierte die Klage der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Berliner Anwaltsgerichtshof, mit der die BRAK zur Einführung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verpflichtet werden soll. Der Anwaltsgerichtshof hatte das beA bereits 2016 gestoppt, da es an einer gesetzlichen Grundlage fehlte (AGH Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2016 – II AGH 16/15 ). Nun ging es darum sicherzustellen, dass das beA den im Nachgang zum Gerichtsverfahren geschaffenen rechtlichen Vorgaben entspricht. Leider hat der Anwaltsgerichtshof in der ersten Instanz noch keine gesetzliche Verpflichtung der BRAK erkennen können, ein sicheres beA einzurichten: Ein “halbwegs sicheres” beA soll demnach ausreichen – auch wenn es nicht über Ende-zu-Ende-Verschlüsselung verfügt und damit nicht nach dem Stand der Technik möglichst sicher ist.

Wir haben den Fall daher vor den Bundesgerichtshof gebracht. Dieser entschied, dass Anwält*innen und vor allem auch ihre Mandant*innen nach der geltenden Rechtslage keinen Anspruch auf ein beA mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung haben. Grund dafür ist, dass die Bundesrechtsanwaltsordnung zwar festlegt, dass das beA sicher sein muss, aber nicht definiert, was genau damit gemeint ist.

Von der BRAK fordert die GFF nun einen Neustart: Das beA war von Anfang an ein Sicherheits-Desaster. Die BRAK sollte umgehend ein Update des Systems in Auftrag geben, das keine Hintertüren enthält und sich flüssig bedienen lässt. Damit würde die BRAK auch ihren eigenen Worten Taten folgen lassen. Die BRAK hatte jüngst in einer eigenen Stellungnahme die Möglichkeit verschlüsselter Kommunikation als unabdingbare Grundvoraussetzung für die Gewährleistung des Mandatsgeheimnisses bezeichnet.

Hintergrundinformationen

  • In den FAQ finden Sie die Details zur Klage und den Kläger*innen.
  • Die Klage wird von einer umfangreichen Öffentlichkeitskampagne begleitet. Hier gelangen Sie zu unserer Kampagnenseite.
  • Hier finden Sie technische Details zu den Sicherheitslücken des beA.
  • Am 13. Dezember 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Den Termin nutzte der AGH lediglich zur Sachverhaltsaufklärung; eine vorläufige Rechtsauffassung ließ er nicht erkennen. Unsere Stellungnahme dazu finden Sie hier (Anlage K25, Anlage K26, Anlage K27, Anlage K28, Anlage K29).
  • Am 28. Februar 2019 hat der AGH den Beteiligten Hinweise erteilt, wonach er plant, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Sowohl die Klägerin und Kläger als auch die Beklagte halten das für nicht erforderlich, unsere Stellungnahme zu den Hinweisen finden Sie hier.
  • Die GFF hat am 18.03.2020 Berufung eingelegt. Unsere Berufungsbegründung finden Sie hier. Unsere Replik vom Juni 2020 finden Sie hier.
  • Informationen zu diesem Fall gibt es auch auf Englisch.

Presse

  • Nach BGH-Entscheidung: „Ein bisschen Sicherheit” für anwaltliche Kommunikation nicht zeitgemäß – Gesetzgeber muss Vorgaben ändern (22.03.2021)
  • Bundesgerichtshof verhandelt GFF-Klage für sichere Kommunikation von Anwält*innen (19.03.2021)
  • GFF kämpft weiter für ein sicheres „besonderes elektronisches Anwaltspostfach“ (beA) (14.11.2019)
  • GFF warnt vor Nutzung des “besonderen anwaltlichen Anwaltspostfachs” (beA) (3.9.2018)
  • Secunet-Gutachten bestätigt Kritik der GFF am “besonderen elektronischen Anwaltspostfach” (17.6.2018)
  • GFF reicht Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer für ein sicheres “besonderes elektronisches Anwaltspostfach” ein (17.6.2018)
  • Sicherheitslücken des beA gefährden Anwaltsgeheimnis – GFF kündigt Klage an und startet Crowdfunding (20.3.2018)

Unterstützen Sie unseren Einsatz für ein sicheres beA mit Ihrer Spende!

Filed Under: beA – aber sicher!, Fälle

Polizeieinsätze in der LEA Ellwangen

1. February 2021 by Anna Livia Mattes

GFF unterstützt Klage gegen rechtswidrige Zimmerdurchsuchungen in Geflüchtetenunterkünften

Die GFF unterstützte die Klage eines Geflüchteten gegen die Polizeirazzia in der Landeserstaufnahmeinrichtung (LEA) in Ellwangen am 3. Mai. Dabei wurden die Zimmer aller Bewohner*innen, einschließlich des Klägers, von der Polizei durchsucht. Der Polizei fehlte allerdings der dafür erforderliche richterliche Durchsuchungsbeschluss.

Am 19. Februar 2021 entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart: Die Groß-Razzia im Mai 2018 in der Erstaufnahmeeinrichtung Ellwangen war rechtswidrig. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass es sich bei den Schlafzimmern in Geflüchteten-Unterkünften nicht um geschützte Wohnungen im Sinne des Grundgesetzes handelt. Damit greift das Urteil viel zu kurz. Die Zimmer in Geflüchteten-Unterkünften sind private Wohnräume und als solche gilt für sie das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

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Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss

Am 3. Mai 2018 fand in der LEA ein massiver Polizeieinsatz statt, bei dem die Zimmer aller Bewohner*innen durchsucht wurden, Identitätskontrollen durchgeführt wurden und viele Bewohner mit Handschellen gefesselt wurden. Anlass war die Abschiebung eines Mannes aus Togo, die einige Tage zuvor am friedlichen Widerstand der Bewohner*innen gescheitert war. 500 bis 600 Polizist*innen durchsuchten dabei die Zimmer der Bewohner*innen, darunter auch mit Sondereinheiten und Polizeihunden. Durch deren aggressives Vorgehen wurden unter anderem 40 unverschlossene Türen der Unterkunft beschädigt. Die Polizei legte dabei für keine der Durchsuchungen den erforderlichen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor.

Einer der Wortführer des Widerstands der Geflüchteten, Alassa Mfouapon, wurde am 20. Juni 2018 aus der Einrichtung abgeholt und abgeschoben. Auch hier fehlte ein Gerichtsbeschluss zum Durchsuchen seines Zimmers; zudem wurde er von den Polizeibeamt*innen so massiv gefesselt, dass er Verletzungen davontrug. Seit September 2018 ist eine Klage gegen die rechtswidrigen Zimmerdurchsuchungen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig. Im Dezember letzten Jahres ist der Kläger wieder nach Deutschland eingereist und wohnt seitdem in einer anderen Erstaufnahmeeinrichtung. Die GFF hat den Kläger und seinen Anwalt Roland Meister bereits mit einer rechtlichen Stellungnahme unterstützt.

Rechtswidrige Polizeieinsätze gegenüber Geflüchteten sind keine Seltenheit. Insbesondere Durchsuchungen von Geflüchtetenunterkünften werden häufig ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchgeführt. Dies ist ein klarer Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Grundgesetz (GG).

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart

Am 19. Februar entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart, dass die Groß-Razzia am 18. Mai 2018 in der Erstaufnahmeeinrichtung Ellwangen rechtswidrig war. Die Urteilsbegründung steht noch aus. Aus der Pressemitteilung des Gerichts ergibt sich jedoch, dass es den Einsatz für unverhältnismäßig hält, weil er zur Nachtzeit stattfand. Die Richter sind jedoch der Auffassung, dass es sich bei den Schlafzimmern in Geflüchteten-Unterkünften nicht um geschützte Wohnungen im Sinne des Art. 13 GG handelt. Zum Zeitpunkt der Razzia handelte es sich nach Auffassung des Gerichts sogar um einen gefährlichen Ort im Sinne des Polizeirechts. Den zweiten Polizeieinsatz am 20. Juni 2018 hielt das Gericht hingegen weitestgehend für rechtmäßig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Geflüchtetenunterkunft als Wohnung

Mit seiner Entscheidung verkennt das Verwaltungsgericht den Schutzgehalt von Artikel 13 des Grundgesetzes. Denn auch Zimmer in gemeinschaftlichen Geflüchtetenunterkünften sind Wohnungen nach Art 13 GG und stehen daher unter besonderem Schutz. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein Grundrecht, das eng mit der Menschenwürde verbunden ist. Der Schutz der Wohnung schützt auch das Recht auf ein menschenwürdiges Leben. Das Bundesverfassungsgericht legt den Begriff der Wohnung daher weit aus. Der Schutz erstreckt sich auf alle Räume, in denen sich das Privatleben entfaltet. In Anwendung dieser Vorgaben haben Fachgerichte bereits Zimmer in Studentenwohnheimen, in einer Klinik sowie in Obdachlosenunterkünften als Wohnung anerkannt. Verschiedene Verwaltungsgerichte und zuletzt auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg haben auch den Zimmern in Sammelunterkünften für Geflüchtete den Schutz der Wohnung zugesprochen.

Nach dem Baden-Württembergischen Polizeigesetz (§ 36 BW POLG) dürfen Wohnungen nur ausnahmsweise ohne richterliche Anordnung durchsucht werden, nämlich dann, wenn Gefahr im Verzug ist. Bei dem Einsatz in der LEA Ellwangen hätte allerdings ohne Mühe rechtzeitig ein richterlicher Beschluss eingeholt werden können. Die gescheiterte Abschiebung einesanderen Bewohners oder der bloße Verdacht von Widerstand im Falle der Abschiebung rechtfertigt nicht die Annahme von Gefahr im Verzug.

Bei der Abschiebung des Klägers im Juni 2018 fehlte ebenfalls der erforderliche richterliche Durchsuchungsbeschluss. Betritt die Polizei eine Wohnung, um dort jemanden zwecks Abschiebung zu ergreifen, handelt es sich um eine Durchsuchung (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 18. August2020 – 4 Bf 160/19).

Das Strafgericht stimmt zu

Dieser Argumentation ist auch das Strafgericht gefolgt. Die Staatsanwaltschaft hatte nach dem Polizeieinsatz im Mai 2018 Alassa Mfouapon und weitere Bewohner wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt. Das Amtsgericht Ellwangen hat jedoch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einsatzes im Mai 2018 geäußert und das Strafverfahren daher mit Beschluss vom Juli 2019 bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung wirkt sich auch auf die Strafbarkeit aus, denn der Widerstand gegen eine formal rechtswidrige Durchsuchung ist nicht strafbar. Im Februar 2020 hat das Amtsgericht schließlich die Strafverfahren eingestellt, weil es angesichts der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes nur eine sehr geringe Schuld und jedenfalls kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sah.

Wegweisende Urteile aus Hamburg

In einem ähnlich gelagerten Fall hat das VG Hamburg im März 2019 eineDurchsuchung zwecks Abschiebung für rechtswidrig befunden (VG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2019 – 9 K 1669/18 –, juris). Hier erhob ein irakisches Ehepaar mit drei Kindern Klage gegen das Durchsuchen ihres Zimmers in einem Wohncontainer. Dies geschah im Rahmen ihrer geplanten Abschiebung in den frühen Morgenstunden und ohne richterlichen Beschluss.

Auch die Begründung des VG Hamburg lautet: Unterkünfte geflüchteter Personen sind Wohnungen nach Art. 13 GG. Betritt die Polizei diese, um jemanden aufzugreifen und mit dem Ziel einer späteren Abschiebung mitzunehmen, handelt es sich um eine Wohnraumdurchsuchung. Damit teilte das VG der Ansicht der Stadt Hamburg, es handele sich bei einer solchen Polizeimaßnahme um ein reines Betreten der Räume, eine klare Absage. Das Urteil des VG Hamburg ist mittlerweile vom OVG Hamburg bestätigt worden (OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2020 – 4 Bf 160/19).

Wir wollen ein Grundsatzurteil gegen die rechtswidrige Abschiebungspraxis

Die Unverletzlichkeit der Wohnung gehört zu den in der Verfassung verankerten Grundrechten. Die Wohnung soll allen Menschen als Rückzugsort dienen. In dieses Recht darf der Staat nur im Ausnahmefall eingreifen. Mit der derzeitigen Abschiebepraxis wird dieses Recht systematisch verletzt. Sowohl in Hamburg als auch in Baden-Württemberg ist die Polizei weiterhin der Meinung, dass Wohnungen von Geflüchteten keinen Grundrechtsschutz genießen. Zimmerdurchsuchungen zwecks Abschiebungen finden weiterhin ohne Durchsuchungsbeschluss statt.

Diese Praxis hat der Gesetz mittlerweile legalisiert und in § 58 Abs. 5 AufenthG festgelegt, dass es sich um ein reines “Betreten” handelt, wenn die Polizei zwecks Abschiebung in eine Wohnung eindringt. Damit wird der Schutz der Wohnung ausgehöhlt.

Dringend erforderlich ist deshalb eine höchstrichterliche Entscheidung, die diese rechtswidrige Abschiebepraxis in ganz Deutschland beendet.

Pressemitteilungen

  • 19.02.2021 – Erfolgreiche Klage gegen Polizeieinsatz in Geflüchteten-Unterkunft

Hintergrundinformationen

  • Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht ist 1K9602/18.
  • Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages “Betreten und Durchsuchen der Wohnung einer abzuschiebenden Person nach § 58 Abs. 5 bis 9 Aufenthaltsgesetz – Fragen zur Vereinbarkeit mit Art. 13 Grundgesetz” finden Sie hier.
  • Ergänzende Stellungnahme der GFF und des Rechtsanwalts Roland Meister

Helfen Sie der GFF, Grund- und Freiheitsrechte wirksam durchzusetzen – unterstützen Sie unser Engagement mit Ihrer Spende!

Bildquelle Flickr unter CC-BY-SA 2.0

Filed Under: Fälle, Unterkunfts-Durchsuchung

Pressemitteilung: Gleiche Rechte für alle Eltern – der Kampf geht in die nächste Instanz

10. August 2020 by Anna Livia Mattes

Berlin/Celle, 10. August 2020 – Familie Akkermann hat beim Oberlandesgericht (OLG) Celle Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hildesheim eingelegt. Seit der Geburt ihrer Tochter Paula kämpft das lesbische Ehepaar vor Gericht dafür, dass beide Frauen rechtlich als Eltern anerkannt werden und Paula nicht länger gegenüber Kindern, die in eine heterosexuelle Ehe geboren werden, diskriminiert wird. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) koordiniert die Prozessführung und bereitet gemeinsam mit der Anwältin der Familie, Lucy Chebout, den Weg durch alle Instanzen bis hin zum Bundesverfassungsgericht vor. 

„Es gibt keine Ehen oder Familien zweiter Klasse. Das Geschlecht der Eltern darf nicht darüber entscheiden, ob ein Kind zwei Elternteile hat oder nur eines“ sagt dazu Lea Beckmann, Juristin und Verfahrenskoordinatorin der GFF. „Unser Kampf gegen diese Diskriminierung geht nun in die nächste Instanz, wir sind damit einen Schritt weiter auf dem Weg nach Karlsruhe.“ 

Wenn Kinder in eine Ehe geboren werden, dann werden nur Männer automatisch als zweiter Elternteil in die Geburtsurkunde eingetragen. Nachdem Gesa C. Teichert-Akkermann im Februar 2020 die gemeinsame Tochter zur Welt gebracht hatte, wurde daher nur sie, nicht aber ihre Ehefrau Verena Akkermann in die Geburtsurkunde eingetragen. Ihre Tochter Paula hat offiziell nur einen Elternteil, ihr stehen daher keine unterhalts- oder erbrechtlichen Ansprüche gegen ihre zweite Mutter zu und Verena Akkermann hat kein Sorgerecht für ihre Tochter. Gegen diese Benachteiligung gehen die drei gemeinsam mit der GFF gerichtlich vor. Den Antrag auf Feststellung des Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Tochter Paula und der zweiten Mutter Verena Akkermann hat das Amtsgericht Hildesheim mit Beschluss vom 3. Juli 2020 abgewiesen (Az: NZS 67 IV/20). Das Gericht begründet die Abweisung damit, dass das Gesetz in § 1592 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nur die Anerkennung der gebärenden Person als „Mutter“ kenne. Eine Anwendung der für „Väter“ geltenden Vorschriften auf ein lesbisches Paar lehnte es unter Verweis auf Rechtsprechung des BGH ab (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – XII ZB 231/18). Auch im zweiten Verfahren der Familie, das auf Berichtigung der Geburtsurkunde abzielt, hat das Amtsgericht Hannover unter Verweis auf diese BGH-Rechtsprechung den Antrag mit Beschluss vom 22. Juli 2020 zurückgewiesen (Az. 85 III 21/20). Die drei werden auch hiergegen Beschwerde einlegen. 

„Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich beide Amtsgerichte berufen, verletzt Grund- und Menschenrechte“, sagt Lea Beckmann, Juristin und Verfahrenskoordinatorin bei der GFF. „Standesämter und Gerichte müssen die aktuelle Regelung zur Eltern-Kind-Zuordnung diskriminierungsfrei auf alle Ehepaare anwenden – also auch, wenn das zweite Elternteil kein Mann ist.“ Für die Ungleichbehandlung lesbischer Eltern gibt es keine Rechtfertigung. Denn die biologische Abstammung ist bei der gesetzlichen Regelung von Elternschaft und Familie nach § 1592 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entscheidend: Der Ehemann der Mutter wird automatisch zweiter Elternteil des Kindes, unabhängig davon, ob das Kind mithilfe einer Samen- oder Embryonenspende gezeugt wurde oder ob er biologisch mit dem Kind verwandt ist. Wäre Verena Akkermann ein Mann, wäre sie seit Geburt des Kindes Elternteil. Damit werden sie, ihre Frau und ihre Tochter auf Grund ihres Geschlechts diskriminiert – was Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes verbietet. Außerdem verstößt die fehlende Anerkennung der zweiten Mutter gegen die Grundrechte auf besonderen Schutz von Ehe und Familie und auf elterliche Pflege und Erziehung aus Artikel 6.

Regenbogenfamilien bleibt aktuell nur die sogenannte „Stiefkindadoption“. Eine Adoption ist aber für Ehepaare, die sich in gemeinsamer Familienplanung für eine Schwangerschaft entschieden haben, völlig unpassend. Familie Akkermann weigert sich, diesen Weg zu gehen. „Paula muss nicht adoptiert werden, wir haben uns gemeinsam für sie entschieden und Gesa hat sie im Rahmen unserer Ehe zur Welt gebracht“, sagt dazu Verena Akkermann. „Dass die Gesetze unseres Staates diese Tatsache nicht anerkennen, erleben wir als große Ungerechtigkeit gegenüber Regenbogenfamilien. Uns schreiben so viele andere Betroffene und auch unser ganzes soziales und berufliches Umfeld steht hinter uns. Dieser Zuspruch und die Liebe zu unserer Tochter bestätigt uns, dass es richtig ist, weiter zu kämpfen.“ 

„Wenn die Gerichte die Vater-Regelung nicht gleichermaßen auf alle Geschlechter anwenden, muss der Bundestag diese eindeutige Diskriminierung beenden – oder eben das Bundesverfassungsgericht entscheiden“, sagt Lea Beckmann. Die GFF koordiniert mehrere Gerichtsverfahren queerer Familien. Die strategischen Prozesse haben das Ziel, gleiche Rechte für alle Eltern und ihre Kinder durchzusetzen. 

Weitere Informationen zum Fall finden Sie unter: 
https://freiheitsrechte.org/elternschaft 

Fragen und Antworten zur rechtlichen Anerkennung der Elternschaft bei nicht-heterosexuellen Paaren finden Sie unter: 
https://freiheitsrechte.org/faq-elternschaft/ 

Ein Interview mit Familie Akkermann zur Geburt ihrer Tochter und den weiteren Schritten finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/interview-elternschaft 

Die Juristin und Verfahrenskoordinatorin Lea Beckmann sowie nach Absprache Verena und Gesa Akkermann stehen für Gespräche zur Verfügung. 

Bei An- und Rückfragen wenden Sie sich an: 
Daniela Turß, presse@freiheitsrechte.org, 
Tel. 030/549 08 10 55 oder 0175/610 2896

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. koordiniert und finanziert gerichtliche Verfahren, um die Grund- und Menschenrechte gegen staatliche Verletzungen zu verteidigen. Die GFF setzt sich mit ihren ersten Verfahren beispielsweise für die informationelle Selbstbestimmung, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit ein. Zudem streitet sie für die Freiheit von Diskriminierung. Sie bringt dafür geeignete Kläger*innen mit exzellenten Jurist*innen zusammen, um gemeinsam gerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen.

Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., Hessische Straße 10, D-10115 Berlin
Vertreten durch den Vorstand: Dr. Ulf Buermeyer, Dr. Boris Burghardt, Prof. Dr. Nora Markard.
Secretary General: Malte Spitz

Rechtliche Hinweise: https://freiheitsrechte.org/impressum/

Filed Under: Uncategorized

Pressemitteilung: Grundrechte in Zeiten von Corona

24. March 2020 by Anna Livia Mattes

GFF veröffentlicht juristische Einschätzungen

Berlin, 24. März 2020 – Zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie schränken Grundrechte ein. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) beobachtet die Entwicklungen und veröffentlicht in einem fortlaufend aktualisierten Online-FAQ juristische Einschätzungen. „In der aktuellen Krisensituation sind unsere Grundrechte systemrelevant“, sagt Malte Spitz, Generalsekretär der GFF. „Sollte der Staat diese jetzt unverhältnismäßig einschränken, werden wir rechtliche Schritte dagegen prüfen.“

Im Online-FAQ beleuchtet die GFF die Grundrechtseinschränkungen, die mit Infektionsschutzmaßnahmen einhergehen, darunter Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbote. Für weitreichende Maßnahmen wie allgemeine Ausgangssperren fehlt aktuell die Rechtsgrundlage. „Es kann erforderlich sein, dass der Gesetzgeber in einer Krisensituation sehr eingriffsintensive Maßnahmen ergreift. Aber er muss diese klar zeitlich begrenzen und unverzüglich eine gesetzliche Grundlage schaffen, die bestimmt genug ist. Vor allem muss er gewährleisten, dass Grundrechtseinschränkungen immer verhältnismäßig sind. Nur so kann er auch für die Zukunft Rechtssicherheit herstellen“, betont Pauline Weller, Juristin und Expertin für Demokratie und Zivilgesellschaft bei der GFF.

Die Debatte darüber, ob Mobilfunkanbieter Bewegungsdaten ihrer Kund*innen an staatliche Stellen übermitteln sollten, analysiert die GFF aus datenschutzrechtlicher Perspektive. „Würde die Regierung Anbieter wie die Telekom gesetzlich verpflichten, personalisierte Daten weiterzugeben, wäre das aus unserer Sicht verfassungswidrig“, sagt Bijan Moini, Jurist und Experte für Digitalisierung bei der GFF. „Vor allem, weil es höchst fraglich ist, ob Funkzellendaten sich überhaupt dafür eignen, die Infektionsgefahr einzudämmen.“

Darüber hinaus ist der Staat während einer Epidemie dazu verpflichtet, verletzliche Bevölkerungsgruppen besonders zu schützen, darunter Wohnungslose und akut von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, Menschen mit Behinderungen und Asylsuchende, die in Gemeinschaftsunterkünften leben. „Wir sehen, dass staatliche Stellen darum bemüht sind, kreativ und schnell Lösungen zu finden, um das Recht auf eine menschenwürdige Existenz zu wahren“, sagt Sarah Lincoln, GFF-Juristin und Expertin für soziale Rechte bei der GFF. „Aber dass die Bundesländer die Sammelunterkünfte für Asylsuchende in der derzeitigen Form aufrecht erhalten, ist wenig nachvollziehbar.“

Das Online-FAQ „Corona und Grundrechte“ finden Sie unter: 
https://freiheitsrechte.org/corona-und-grundrechte/

Weitere Informationen über die GFF finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org

Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Daniela Turß, presse@freiheitsrechte.org,
Tel. 030/549 08 10 55 oder 0175/610 2896

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. koordiniert und finanziert gerichtliche Verfahren, um die Grund- und Menschenrechte gegen staatliche Verletzungen zu verteidigen. Die GFF setzt sich mit ihren Verfahren beispielsweise für die informationelle Selbstbestimmung, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit ein. Zudem streitet sie für die Freiheit von Diskriminierung. Sie bringt dafür geeignete Kläger*innen mit exzellenten Jurist*innen zusammen, um gemeinsam gerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Der gemeinnützige Verein mit Sitz in Berlin wurde 2015 gegründet und finanziert sich maßgeblich durch Fördermitglieder und Spenden von Einzelpersonen.

Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., Hessische Straße 10, D-10115 Berlin
Vertreten durch den Vorstand: Dr. Ulf Buermeyer, Dr. Boris Burghardt, Prof. Dr. Nora Markard.
Secretary General: Malte Spitz

Rechtliche Hinweise: https://freiheitsrechte.org/impressum/

Filed Under: Corona, Pressemitteilungen

Pressemitteilung: Verfassungsgericht verhandelt Klage von Journalist*innen und GFF gegen das BND-Gesetz

3. December 2019 by Anna Livia Mattes

Berlin, den 3. Dezember 2019 – Das Bundesverfassungsgericht wird am 14. und 15. Januar 2020 über das BND-Gesetz verhandeln. Damit rückt ein Grundsatzurteil über die Befugnisse des Geheimdienstes für dessen globale Massenüberwachung des Datenverkehrs im Internet in greifbare Nähe. Anlass für die Verhandlung ist die Verfassungsbeschwerde eines Bündnisses aus sechs Medienorganisationen und der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).

Darf der Bundesnachrichtendienst – so wie es die Bundesregierung derzeit veranlasst – im Ausland praktisch schrankenlos Telefongespräche abhören, Internet-Verkehr auswerten und damit die Privatsphäre von Milliarden Menschen de facto abschaffen? Wie können besonders gefährdete Berufsgruppen wie Journalistinnen und Journalisten vor einer solchen Massenüberwachung geschützt werden? Fragen, über die spätestens seit den Enthüllungen des NSA-Whistleblowers Edward Snowden weltweit diskutiert wird, werden nun in Karlsruhe verhandelt.

Das erwartete Grundsatzurteil wird das erste zur BND-Überwachung seit über 20 Jahren sein. Damit äußert sich das Bundesverfassungsgericht erstmals im Lichte der durch die Digitalisierung massiv angestiegenen Überwachungsmöglichkeiten zu dem Thema. Mündliche Verhandlungen sind beim Bundesverfassungsgericht selten und werden typischerweise bei Verfahren einberufen, die aus Sicht der Richterinnen und Richter von grundsätzlicher Bedeutung sind. So fanden beispielsweise im Jahr 2018 vor dem Ersten Senat des BVerfG nur zwei mündliche Verhandlungen statt – bei über 3.000 neu eingegangenen Verfassungsbeschwerden alleine im Ersten Senat.

Über sieben Jahre, nachdem Edward Snowden ein globales System geheimdienstlicher Massenüberwachung enthüllt hat, dürfte das Bundesverfassungsgericht über die Rechtmäßigkeit der deutschen Beteiligung daran höchstrichterlich entscheiden. Im Zuge des NSA-Skandals brachte ein Untersuchungsausschuss des Bundestages nämlich ans Licht, dass der BND als Steigbügelhalter für die NSA fungierte, woraufhin die damalige Große Koalition ein neues BND-Gesetz verabschiedete. Doch anstatt dem Auslandsgeheimdienst klare Schranken zu setzen, legalisierte die Bundesregierung die praktisch flächendeckende Auslandsüberwachung einfach – trotz massiver Proteste aus der Zivilgesellschaft.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte koordinierte daraufhin ein Bündnis aus international renommierten Journalistinnen und Journalisten sowie Medienorganisationen. Gemeinsam reichten sie Ende 2017 Verfassungsbeschwerde gegen das BND-Gesetz ein. Die Klägerinnen und Kläger fürchten unter anderem eine Aushöhlung des Quellenschutzes: Wenn Geheimdienste jede Kommunikation speichern und auswerten können, verlieren Kontaktpersonen überall auf der Welt sukzessive das Vertrauen in die Medien – im schlimmsten Fall wenden sie sich mit Missständen gar nicht mehr an die Presse. Durch die Hintertür kann der BND damit auch das deutsche Redaktionsgeheimnis aushöhlen, wenn zum Beispiel bei internationalen Großrecherchen wie den Panama-Papers nicht die deutschen Redaktionen, sondern ihre ausländischen Partnermedien abgehorcht werden. Bei der mündlichen Verhandlung wird das Bundesverfassungsgericht nun die Positionen der Verfahrensbeteiligten anhören, Rückfragen stellen und sich Rat von Sachverständigen holen wie zum Beispiel IT-Fachleuten. Einige Wochen später wird der Senat eine Entscheidung fällen und das Urteil öffentlich verkünden.

Die Kläger

Teil des Bündnisses sind neben der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) auch Reporter ohne Grenzen (ROG), der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), die Deutsche Journalistinnen und Journalisten Union dju in ver.di, das Recherchenetzwerk n-ost sowie das netzwerk recherche. Zu den Beschwerdeführerinnen gehören unter anderem die Trägerin des Alternativen Nobelpreises, Khadija Ismayilova. Verfahrensbevollmächtigter ist der Mainzer Hochschullehrer Prof. Dr. Matthias Bäcker.

Mehr Informationen und die Verfassungsbeschwerde, über die verhandelt werden wird:
auf den Seiten der GFF.

Mehr Informationen über die Gesellschaft für Freiheitsrechte:
freiheitsrechte.org

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an: 
presse@freiheitsrechte.org
Tel. 030 549 08 10 55

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. koordiniert und finanziert gerichtliche Verfahren, um die Grund- und Menschenrechte gegen staatliche Verletzungen zu verteidigen. Die GFF setzt sich mit ihren ersten Verfahren beispielsweise für die informationelle Selbstbestimmung, die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit ein. Zudem streitet sie für die Freiheit von Diskriminierung. Sie bringt dafür geeignete Kläger*innen mit exzellenten Jurist*innen zusammen, um gemeinsam gerichtlich gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Zu den aktuellen Projekten zählen Verfassungsbeschwerden gegen „Staatstrojaner” in der Strafprozessordnung sowie die jüngste Novelle des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes.

Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., Hessische Straße 10, D-10115 Berlin
Vertreten durch den Vorstand: Dr. Ulf Buermeyer, Dr. Boris Burghardt, Prof. Dr. Nora Markard.
Secretary General: Malte Spitz

Rechtliche Hinweise: https://freiheitsrechte.org/impressum/

Filed Under: BND-Gesetz, Pressemitteilungen

1. Dezember 2019

1. December 2019 by Anna Livia Mattes

Can Dündar zu der Verfassungsbeschwerde gegen Staatstrojaner

Can Dündar ist Journalist, Buchautor und Dokumentarfilmer. Er war Chefredakteur der türkischen Zeitung „Cumhuriyet“ und lebt in Deutschland im Exil. Dündar ist Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde der GFF gegen den Staatstrojaner.

Herr Dündar, Sie haben mit Unterstützung der GFF Verfassungsbeschwerde gegen den Staatstrojaner eingelegt. Warum?

Es gibt keine angemessenen Schutzmaßnahmen für den Einsatz des Staatstrojaners durch die deutsche Polizei. Insbesondere wird sie nicht verpflichtet, Software-Firmen über entdeckte Sicherheitslücken zu informieren. Das gefährdet alle, die sich auf sichere Computer und Mobiltelefone verlassen müssen.

Inwiefern sind Sie selbst betroffen?

Als türkischer Journalist im Exil werden meine IT-Systeme leider regelmäßig angegriffen. Ich bin dankbar, dass ich in Deutschland in relativer Sicherheit leben kann, aber die Behörden sollten meine Angreifbarkeit reduzieren, nicht erhöhen.

Welches Risiko besteht für Dissident*innen und Journalist*innen weltweit?

Je höher das Risiko, gehackt zu werden, desto schwieriger und gefährlicher ist es für uns zu arbeiten. So einfach ist das.

Welche Rolle spielt strategische Prozessführung für den Schutz von Bürgerrechten?

In Deutschland, wo der Rechtsstaat stark ist, ist strategische Prozessführung ein mächtiges Werkzeug, um Bürgerrechtsverletzungen effektiv zu korrigieren und ein wunderbares Mittel, um als kleine Gruppe oder sogar als Einzelner die Gesell-schaft zum Besseren zu verändern. Ich kann deshalb gar nicht genug betonen, wie wichtig strategische Prozessführung für Rechtsstaatlichkeit ist.

Mehr erfahren: freiheitsrechte.org/trojaner

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