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GFF – Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.

Wir verhelfen dem Recht zu seinem Recht

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Janina Zillekens

Unabhängige Wissenschaft braucht Transparenz

25. March 2021 by Janina Zillekens

Credit: Jamie Taylor on Unsplash

In einem gemeinsam mit dem freien Journalisten und Sinologen David Missal geführten Gerichtsverfahren konnte die GFF einen Etappensieg erringen. Missal forderte von der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Auskunft über Forschungskooperationen mit chinesischen Geldgebern. Die Universität weigerte sich jedoch mit dem Argument, dass Transparenz über ihre Industriekooperationen die Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen verletzen würde. Im Zuge unserer Klage hat die Uni Mainz jetzt alle Drittmittelkooperationen mit China offengelegt und darüber hinaus die Kosten für das Gerichtsverfahren tragen müssen. Ein klarer Sieg für die Meinungsfreiheit.

  • Forschungskooperationen der Uni Mainz mit chinesischen Geldgeber*innen
  • „Die Öffentlichkeit hat ein Recht zu erfahren, was in einer staatlichen Institution geschieht.“ David Missal im Gespräch über seine Klage
  • Gutachten „Universitäre Industriekooperationen, Informationszugang und Freiheit der Wissenschaft“ von Prof. Dr. Klaus F. Gärditz
  • Unsere Klage gegen die Uni Mainz ist Teil des Projektes control ©

Der freie Journalist, Aktivist und Sinologe David Missal führt ein Rechercheprojekt zum Einfluss chinesischer Geldgeber in der deutschen Hochschullandschaft durch. Dafür hatte er unter anderem eine Informationsfreiheitsfrage an die Johannes Gutenberg-Universität Mainz zu ihren Forschungskooperationen mit dem chinesischen Staat und chinesischen Unternehmen gestellt. Die Universität verweigerte zunächst die Herausgabe mit Verweis auf angebliche Geschäftsgeheimnisse chinesischer Drittmittelgeber. „Kooperationen mit China sind für viele Unis ein heißes Eisen. Viel Geld winkt aus der Volksrepublik. Aber die Unis merken auch, dass Kooperationen mit der chinesischen Diktatur inzwischen kritischer gesehen werden – daher mauern sie”, sagt Missal.

Unser Engagement für Wissenschaftsfreiheit lebt von Ihrer Unterstützung – werden Sie Fördermitglied der GFF!

Tatsächlich ist die Universität nach § 16 Abs. 3 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG RLP) aber verpflichtet, die Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben zu veröffentlichen. Dieser Pflicht ist sie im Zuge unserer Klage nun nachgekommen. “Es ist gut, dass die Uni jetzt durch unsere Klage endlich ihre Bunkermentalität ablegen musste. Auch andere deutsche Hochschulen sollten ihre Drittmittel-Zuwendungen offenlegen – ohne dass erst mit Klage gedroht werden muss”, sagt Missal. Darüber hinaus hat das Gericht entschieden, dass die Uni Mainz die Kosten für das Verfahren tragen muss. Ein klares Signal dafür, dass das Gericht unsere Klage als aussichtsreich erachtet hat. Hätte die Uni Mainz nicht eingelenkt, hätte ihr eine Niederlage gedroht.

Drittmittelkooperationen sind keine Geschäftsgeheimnisse

Immer wieder versuchen Unternehmen und auch staatliche Stellen, den Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu missbrauchen, um berechtigte Informationsinteressen der Öffentlichkeit zu beschneiden. Das ist eine große Gefahr für unsere Grundrechte. Im LuxLeaks-Steuerhinterziehungsskandal zeigte die Unternehmensberatung PWC den Hinweisgeber Antoine Deltour wegen Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen an. Er wurde schließlich höchstinstanzlich freigesprochen. Der Diesel-Abgasskandal konnte womöglich deshalb so lange nicht aufgedeckt werden, weil die Bundesregierung dem TÜV mit Verweis auf Betriebsgeheimnisse untersagte, die Motorsoftware zu überprüfen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit scheiterte vor Gericht bei dem Versuch, Unterlagen zur Zulassung des Herbizids Glyphosat zurückzuhalten, weil diese angeblich Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens Monsanto enthielten. Auch die Bundesregierung beruft sich bei der Ablehnung von Informationsfreiheitsanfragen zuweilen auf Geschäftsgeheimnisse.

Mit dem Projekt control © setzt sich die GFF für den Schutz der Meinungs-, Informations- und Wissenschaftsfreiheit ein. Immer häufiger werden diese Grundrechte durch eine überzogene Auslegung von wirtschaftlichen Exklusivrechten wie Geschäftsgeheimnissen, Urheber- oder Leistungsschutzrechten eingeschränkt. Bild: CC-by, Julia Reda/Christopher Clay

Der Geschäftsgeheimnisschutz dient dem Schutz der Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen, wenn ihren Konkurrenten exklusives Wissen zugänglich gemacht wird. Dieses Recht darf nicht missbraucht werden, um die berechtigten Transparenzerwartungen an eine unabhängige und freie Wissenschaft an staatlichen Hochschulen zu unterlaufen. Dass eine Universität bei Forschungsprojekten mit Drittmittelgebern kooperiert, ist kein schutzwürdiges Geheimnis der Drittmittelgeber.

Nicht jede Information, die nicht offen zugänglich ist, ist zugleich ein Geschäftsgeheimnis. Nach § 5 Abs. 6 LTranspG RLP und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Schutz als Geschäftsgeheimnis immer ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung voraus. Diese Einschränkung ist sehr wichtig, weil Unternehmen andernfalls sogar ihr eigenes rechtswidriges Verhalten vertuschen dürften. So hat das Verwaltungsgericht Berlin etwa entschieden, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen ein Bußgeld zahlen musste, kein Geschäftsgeheimnis ist, weil das berechtigte Interesse an der Geheimhaltung fehlte (VG Berlin, Urteil vom 10. 5. 2006 – VG 2 A 72.04). Voraussetzung für ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ist, dass durch die Offenlegung den Konkurrenten exklusives kaufmännisches Wissen zugänglich gemacht wird und das betroffene Unternehmen dadurch spürbare Nachteile im Wettbewerb erleidet. Die Tatsache, dass ein Unternehmen Forschung an einer öffentlichen Hochschule finanziert, ist in aller Regel nicht von einer solchen Bedeutung, die den Schutz als Geschäftsgeheimnis rechtfertigt.

Der freie Journalist und Sinologe David Missal forscht zu chinesischen Drittmitteln. (credit: Cmw Boni)

Geheime Forschungskooperationen gefährden die freie Wissenschaft

In dem Gutachten „Universitäre Industriekooperationen, Informationszugang und Freiheit der Wissenschaft“ untersuchte Prof. Dr. Klaus F. Gärditz im Auftrag der GFF Kooperationsvereinbarungen der Universität Mainz. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass private Dritte, die sich in Kooperationen mit staatlichen Hochschulen engagieren, deren grundsätzliche Transparenzverpflichtung in Kauf nehmen müssen. Daher dürfen Unternehmen die Tatsache, dass sie Forschungskooperationen mit einer staatlichen Hochschule eingehen, nicht als Teil einer geheimhaltungsbedürftigen Marktstrategie einkalkulieren. Die formalen Rahmenbedingungen von Forschungskooperationen unterliegen daher grundsätzlich der Informationspflicht und genießen keinen Geheimnisschutz.

Das Gutachten zeigt auch, dass Forschungskooperationen von Drittmittelgebern mit öffentlichen Hochschulen eine besondere Gefahr für die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Wissenschaftsfreiheit darstellen können. Die Wissenschaftsfreiheit selbst enthält insoweit auch einen Schutzauftrag, der einen transparenten Umgang der Hochschulen mit Drittmittelkooperationen gebietet. Wenn Hochschulen den Zugang zu Informationen über den formalen Rahmen ihrer Drittmittelprojekte verweigern, weckt das Zweifel an Neutralität und Unabhängigkeit der Forschung. Kommerzielle Interessen bei der Durchführung von Forschungsprojekten bergen eine besondere Gefahr für die Unabhängigkeit der Forschung. Um die grundrechtlichen Erwartungen an eine unabhängige Wissenschaft nicht zu unterlaufen, bedarf es als Gegengewicht einer besonderen Transparenz.

Transparenz gerichtlich durchsetzen

Informationsansprüche der Öffentlichkeit sind daher ein wichtiges Instrument um die Unabhängigkeit der Wissenschaft zu schützen. Die Johannes Gutenberg-Universität Mainz war bereits in der Vergangenheit wegen ihres intransparenten Umgangs mit Industriekooperationen in die Kritik geraten. Die Universität weigerte sich, Kooperationsverträge mit der Boehringer-Ingelheim-Stiftung offenzulegen. Als die Verträge an die Öffentlichkeit gelangten, zeigte sich, dass die Sorgen um die Wissenschaftsfreiheit berechtigt waren. Die Fördervereinbarung räumte der Stiftung weitgehende Mitspracherechte ein, die mit der grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit nicht vereinbar sind. Ein Gericht verpflichtete die Universität schließlich, einem Journalisten Einsicht die Förderverträge zu geben. 

Erst nachdem wir Klage eingereicht haben, hat die Johannes Gutenberg-Universität Mainz ihre Forschungskooperationen offen gelegt. Die GFF wird weitere Klagen unterstützen, um Licht in das Dunkel der Forschungskooperationen zu bringen.

Weitere Informationen

  • Klageschrift
  • Unsere Klage gegen die Uni Mainz ist Teil des Projektes control ©
  • „Die Öffentlichkeit hat ein Recht zu erfahren, was in einer staatlichen Institution geschieht.“ David Missal im Gespräch über seine Klage.
  • Gutachten „Universitäre Industriekooperationen, Informationszugang und Freiheit der Wissenschaft“ des Wissenschaftlers Prof. Dr. Klaus F. Gärditz

Pressemitteilungen

  • 19. Januar 2020: GFF-Klage gegen Uni Mainz: Intransparenz über Drittmittel gefährdet Wissenschaftsfreiheit

Unterstützen Sie die GFF im Kampf für eine freie Wissenschaft mit Ihrer Spende!

Filed Under: Fälle

ZweiElternFürBabyB

19. March 2021 by Janina Zillekens

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“Wir sind Menschen und sollten auch so behandelt werden”

16. March 2021 by Janina Zillekens

“Gerade wir jungen Menschen wollen arbeiten und uns verwirklichen.” © Aktion Bleiberecht

Gemeinsam mit vier Geflüchteten hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte Klage gegen die Hausordnung der Erstaufnahmeeinrichtung Freiburg eingelegt. Gemeinsam mit unserem Bündispartner Aktion Bleiberecht haben wir mit drei der Kläger gesprochen.

GFF: Lieber Ba, Emmanuel und Quashie*. Wie und warum seid ihr nach Deutschland gekommen und wie geht es euch jetzt?

Emmanuel: In Ghana war ich Lehrer und politischer Aktivist. Als Oppositioneller war ich Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt. Ich musste mein ganzes Leben zurücklassen, um auf der Flucht durch die Wüste über Libyen endlich in Italien zu stranden. Zusammen mit 47 anderen Personen habe ich fünf Tage in einem Holzboot auf dem Mittelmeer verbracht. Zwischendurch hatte ich keine Hoffnung mehr. Wie viele andere bin ich hierhergekommen, um Schutz zu suchen und Teil dieser Gesellschaft zu werden. Ich verstehe nicht, wieso uns die Regierung ein Arbeitsverbot auferlegt. Wir würden gerne Deutsch lernen und eine Ausbildung anfangen, stattdessen sind wir zum Nichtstun verdammt. Dabei hätte eine Arbeitserlaubnis sowohl für die Gesellschaft als auch für uns Geflüchtete Vorteile. So wie es jetzt ist, warten wir jahrelang auf unsere Abschiebung, was viele in den Suizid treibt.

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Ba: Auch ich habe auf meiner Flucht aus dem Senegal nach Europa das Mittelmeer überquert. Seit eineinhalb Jahren lebe ich in Freiburg. Deutschland stuft Senegal als sogenanntes „sicheres Herkunftsland“ ein, weshalb unsere Asylanträge wenig Aussicht auf Erfolg haben. Dabei wissen wir Senegalesen, dass der Senegal alles andere als sicher ist. Seit vielen Jahren gibt es in der Casamance-Region einen schwelenden Konflikt, immer wieder werden Menschen getötet. Alles, was wir von den Verantwortlichen wollen, ist, dass sie uns die Chance geben, in Deutschland zu leben. Gerade wir jungen Menschen wollen arbeiten und uns verwirklichen – so wie alle anderen auch.

Quashie: Als ich nach Deutschland gekommen bin, haben sie gesagt: Leute aus Ghana haben keine Chance hier, weil Ghana ein sicheres Herkunftsland sei. In den Augen der Deutschen sieht es vielleicht sicher aus, aber für uns ist es dort nicht sicher. Es ist ein komplett anderes Leben in Deutschland als erwartet, vor allem im Camp. Wir haben hier kein Mitspracherecht und keine Privatsphäre. Wir sollen uns integrieren, aber haben nicht einmal die Chance Deutsch zu lernen. Weil ich aus Ghana komme, bleibt mir die Teilnahme an Deutschkursen verwehrt.

GFF: Ihr klagt gemeinsam gegen die Hausordnung der LEA Freiburg, in der ihr lebt. Was stört euch an den Regeln?

Ba: Die Zimmer sind immer offen. Jede*r im Camp kann in dein Zimmer, ohne, dass du davon etwas mitbekommst. Es gibt zwar ein Schließsystem, aber nur die Mitarbeiter*innen haben Schlüssel zu den Zimmern. Es kommt vor, dass Sachen geklaut werden, wenn du nicht im Camp bist. Ständig kommen Mitarbeiter*innen und kontrollieren die Zimmer – momentan zwei- oder dreimal die Woche, vor Corona jeden Tag. Sie klopfen an die Tür, kommen rein und machen ihre Kontrolle. Egal ob man schläft oder in Ruhe gelassen werden will. Wir werden hier kontrolliert als seien wir Verbrecher oder Kleinkinder.

Protest vor der Erstaufnahmeeinrichtung Freiburg. © Aktion Bleiberecht

Emmanuel: Ich finde auch, dass wir in der Lage sein müssen, unsere Zimmer abzuschließen. Während ich jetzt spreche, kann jede*r mein Zimmer betreten. Ich weiß nicht, was gerade in meinem Zimmer geschieht. Das ist ein massiver Eingriff in meine Privatsphäre. Und wir dürfen keinen Besuch empfangen. Alle sprechen von Integration aber warum verbieten sie uns dann die Besuche? Wie können wir uns integrieren, ohne einen Freund zu haben? Ein Geflüchteter zu sein, macht dich nicht zu einem Gefangenen. Ein Geflüchteter zu sein, macht dich nicht zum Verbrecher. Wir sind gleichermaßen menschlich und sollten auch so behandelt werden.

Quaschie: Es gibt immer Eingangskontrollen. Wenn du Taschen dabeihast, werden die durchsucht. Alle Dinge, von denen sie sagen, dass sie nicht erlaubt sind, werden dir abgenommen. Das reicht von Kochtöpfen über einfache Messer bis hin zu Alkohol. Auch vieles Essen ist nicht erlaubt. Es gibt ein paar freundliche Securitys. Aber andere sind wirklich, – ich weiß nicht welches Wort ich verwenden soll – wirklich hart. Letztens habe ich Erdnussbutter gekauft und sie haben mir verboten, sie mit ins Camp zu nehmen mit der Begründung, dass Glas verboten sei. Es war einfache Erdnussbutter, die man auf Brot schmiert. Solche Sachen, die machen einen verrückt.

GFF: Das Land Baden-Württemberg sagt, dass die Regeln Konflikte zwischen euch Bewohner*innen vermeiden sollen, weil die oft religiöse und kulturelle Hintergründe haben. Was haltet ihr von diesem Argument?

Ba: Ich kann das nicht nachvollziehen. In den kommunalen Geflüchteten-Unterkünften gibt es nur ein oder zwei Security-Mitarbeiter*innen für das ganze Wohnheim. In kommunalen Heimen können die Menschen in Ruhe leben. Sie dürfen selber kochen, arbeiten oder eine Ausbildung machen. Hier haben wir 50 Securitys und es gibt andauernd Konflikte. Im Prinzip werden wir eingesperrt. Wer eingesperrt ist, wird langsam verrückt. Deshalb stellen sie auch so viel Sicherheitspersonal ein. In den anderen Unterkünften gibt es trotz wenig Sicherheitspersonal kaum Probleme.

“Im Prinzip werden wir eingesperrt.” © Aktion Bleiberecht

Quashie: Wir haben vielleicht verschiedene Perspektiven auf das Leben und die Religionen, aber das kann ja helfen. Mehr als die derzeitigen Regeln, die alles präventiv regeln wollen.

Emmanuel: Wir sind keine Kriminellen. Wir sind Geflüchtete. Wir fühlen uns in unseren Ländern unsicher und deshalb sind wir hier. Aber die Regeln, die hier für das Camp gelten, haben alle unsere Rechte ausgesetzt.

GFF: Welche Hoffnungen verbindet ihr mit dem Gerichtsverfahren?

Ba: Wir sind teilweise schon seit Jahren hier. Wir wollen wie normale Menschen behandelt werden, Besuch empfangen und Essen kochen dürfen.

Emmanuel: Wir wollen erwirken, dass Regeln, die unsere Rechte einschränken, vorher geprüft werden. Deshalb klagen wir gegen diese Hausordnung. Regeln werden für Menschen gemacht, nicht umgekehrt.

Quashie: Auch wenn es uns nicht hilft, vielleicht wird die Klage dann anderen Menschen in der Zukunft helfen.

* Auf Wunsch der Kläger veröffentlichen wir nur ihre Vornamen.

Weitere Informationen zum Verfahren

  • Grundrechtswidrige Hausordnungen in Geflüchteten-Unterkünften

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Grundrechtswidrige Hausordnungen in Geflüchteten-Unterkünften

16. March 2021 by Janina Zillekens

“Not safe @ all”: Geflüchtete fordern menschenwürdige Behandlung. © Aktion Bleiberecht

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte klagt gemeinsam mit vier Geflüchteten gegen die Hausordnung der Erstaufnahmeeinrichtung Freiburg. Die in Baden-Württemberg landesweit geltende Hausordnung greift unverhältnismäßig in die Grundrechte der Bewohner*innen ein.

  • “Wir sind Menschen und sollten auch so behandelt werden.” Ein Gespräch mit drei Klägern.

Menschen, die in Deutschland Asyl beantragen, müssen viele Monate, teilweise sogar jahrelang in Erstaufnahmeeinrichtungen leben. Ein Mindestmaß an Privatsphäre ist deshalb unabdingbar. In Baden-Württemberg hat die Landesregierung für alle Einrichtungen eine einheitliche Hausordnung verabschiedet, die unverhältnismäßig in die Grundrechte der Bewohner*innen eingreift. Die Bewohner*innen dürfen keinen Besuch empfangen. Sie erhalten keinen Schlüssel für ihr Zimmer und müssen ständig fürchten, dass andere Bewohner*innen ungefragt ihr Zimmer betreten.

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Der Sicherheitsdienst darf die Zimmer regelmäßig kontrollieren und auch gegen den Willen der Bewohner*innen betreten. Sie müssen es akzeptieren, dass der Sicherheitsdienst täglich Zimmer- und Taschenkontrollen durchführt. Selbst einfache Haushaltsgegenstände wie einen Gebetsteppich oder ein Glas Erdnussbutter dürfen sie nicht mit auf ihr Zimmer nehmen. Sie dürfen keinerlei Foto- oder Videoaufnahmen in ihrem Zimmer machen. Auf dem gesamten Gelände ist es ihnen verboten, sich politisch zu betätigen.

Vier Bewohner aus Ghana und Senegal haben mit Unterstützung der GFF, der Aktion Bleiberecht Freiburg, des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg und Pro Asyl beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Normenkontrollantrag eingereicht. Ziel der Klage ist, dass das Gericht diese restriktiven Vorgaben in der Hausordnung für ungültig erklärt.

Unverhältnismäßigkeit pauschaler Verbote

Die Hausordnung greift in zahlreiche Grundrechte der Bewohner*innen ein, insbesondere in die Unverletzlichkeit der Wohnung, die Meinungs- und Religionsfreiheit, in den Schutz der Familie und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese Grundrechtseingriffe sind weder zum Schutz anderer Bewohner*innen noch aus Sicherheitsgründen erforderlich. Statt pauschaler Verbote, die nicht an eine konkrete Gefahr anknüpfen, sind mildere Regelungen möglich. Das grundsätzliche Besuchsverbot beispielsweise könnte durch Besuchszeiten und maximale Besucherzahlen ersetzt werden. Auch in Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 AsylG, in denen ebenfalls zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Herkunftsländern in Mehrbettzimmern zusammenleben, sind üblicherweise Zeiten festgelegt, in denen Besuche grundsätzlich erlaubt sind.

“Wir werden kontrolliert als seien wir Verbrecher oder Kleinkinder.” © Aktion Bleiberecht

Das pauschale Verbot politischer Betätigung ließe sich ohne Weiteres durch eine mildere Regelung ersetzen, die an einer konkreten Gefährdungslage anknüpft. Die Liste der verbotenen Gegenstände ist viel zu weit und unbestimmt und schränkt die Lebensführung der Bewohner*innen unangemessen ein. Auch die anlasslosen Zimmerkontrollen der Mitarbeiter*innen sind unverhältnismäßig. Die Schlafzimmer in der Unterkunft sind der einzige Ort, an dem sich die Geflüchteten zurückziehen können. Als private Wohnräume gilt für diese Zimmer das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Gesetzliche Grundlage fehlt

Für diese weitreichenden Grundrechtseingriffe fehlt die erforderliche Gesetzesgrundlage. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsausübung wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht insbesondere für das Schulwesen sowie den Strafvollzug in zahlreichen Entscheidungen bekräftigt.

Alle Regelungen, die wesentlich in die Grundrechte von Schüler*innen und Gefangenen eingreifen, dürfen keinesfalls auf eine einfache Haus- oder Anstaltsordnung gestützt werden. Geflüchtete sind, ebenso wie Schüler*innen oder Gefangene, zum Aufenthalt in staatlichen Einrichtungen verpflichtet. Eingriffe in ihre Grundrechte müssen auf eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage gestützt werden. Diesen Anforderungen wird die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Hausordnung in § 6 Abs. 3 Satz 2 FlüAG nicht gerecht. Danach erlässt das Regierungspräsidium Freiburg „die Nutzungsordnung und trifft die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen“. Diese unbestimmte und generalklauselartige Ermächtigung berechtigt den Antragsgegner nicht zu so gewichtigen Grundrechtseingriffen.

Die LEA Freiburg ist kein Einzelfall

Freiburg ist nur ein Beispiel für unzählige Einrichtungen in Deutschland. In allen Erstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg gilt die gleiche Hausordnung; die Hausordnungen in vielen anderen Bundesländern sind ähnlich unverhältnismäßig.

Die GFF möchte vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein Grundsatzurteil für den Schutz der Grundrechte in Geflüchteten-Unterkünften erstreiten. Denn es darf in Deutschland keine grundrechtsfreien Räume geben.

Pressemitteilungen

  • 16. März 2021: GFF-Klage: Grundrechte gelten auch in Geflüchteten-Unterkünften

Hintergrundinformation

  • “Wir sind Menschen und sollten auch so behandelt werden.” Ein Gespräch mit drei Klägern
  • Antrag gem. § 47. Abs. 1 Nr. ! VwGO: Normenkontrolle der Hausordnung der Landeserstaufnahmeeinrichtung Freiburg
  • Vertiefung der Antragsbegründung
  • Eilantrag: Antrag gem. §47 Abs. 6 VwGO
  • Deutsches Institut für Menschenrechte: Hausordnungen menschenrechtskonform gestalten – Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) in Gemeinschaftsunterkünften für Geflüchtete

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Filed Under: Fälle

Tagungsbericht: Equal Pay und Equal Power

10. March 2021 by Janina Zillekens

Photo by lucia on Unsplash

Am 6. März hat die GFF gemeinsam mit der Freien Universität Berlin die Online-Tagung “Equal Pay – Equal Power” veranstaltet, an der mehr als 100 Menschen teilnahmen.   

Im Vorfeld des Weltfrauentages am 8. März lieferte die Veranstaltung eine anschauliche Bestandsaufnahme davon, was im Kampf um Gleichstellung in der Gesellschaft noch alles zu tun ist. Auf dem ersten Podium diskutierten Prof. Dr. Heide Pfarr vom Deutschen Juristinnenbund (djb), Sophie Rotino vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und Daniel Gyamerah von “Vielfaltentscheidet” gemeinsam mit Maria Seitz von der FU über die Quote als Gleichstellungsinstrument.

Jetzt ist Ihre Unterstützung gefragt – für eine gerechte Bezahlung, unabhängig vom Geschlecht

Sophie Rotino stellte den Gesetzesentwurf zum neuen Führungspositionen-Gesetz, kurz FüPoG II vor. Dieser Entwurf soll eine Ausweitung der verbindlichen Frauenquote in den Führungsebenen von deutschen Unternehmen sichern. Diese gesetzliche Verankerung ist unbedingt nötig, denn die weitestgehend freiwillige Selbstverpflichtung zu einer Quote, die bisher für einen kleinen Anteil großer Unternehmen in ihren Führungsebenen galt, ist gescheitert. Mangels zwingender Vorgaben vereinbarten etwa 78,2 % der Unternehmen gar kein Ziel oder die Zielgröße 0 für den Frauenanteil in Vorständen.

Die Quote ist nicht alles

Die Quote soll als Instrument dienen, Mechanismen wie den „Thomas-Kreislauf“ zu durchbrechen, der den in Auswahlverfahren vorherrschenden Hang zum Ähnlichen bezeichnet. Der Name rührt daher, dass es in deutschen Börsenunternehmen mehr Vorstandsvorsitzende mit dem Namen „Thomas“ als weibliche Vorstandsvorsitzende gibt. Damit zeigt sich auch, dass das Problem der homogenen Besetzung von Führungspositionen nicht nur Frauen betrifft. Auch andere Menschen, die nicht in das Thomas-Schema passen – also männlich, westdeutsch, Mitte Fünfzig – fallen durchs Raster. Und so ist ein weiteres Thema des Panels, wie Instrumente der Gleichstellungspolitik wie beispielsweise die Quote auch für von Rassismus betroffene Menschen nutzbar gemacht werden können. Daniel Gyamerah von “Vielfaltentscheidet” präsentierte überzeugende Vorschläge für eine intersektionale rassismuskritische Gleichstellungspolitik.

Warum eine Quote allerdings nicht ausreicht, zeigt eindrücklich Prof. Dr. Heide Pfarr. Pfarr stellte ein Konzept für ein Gleichstellungsgesetz für die Privatwirtschaft vor, das gerade vom djb erarbeitet wird. Um tatsächliche Verbesserungen zu erreichen, brauche es eine Änderung der gesamten Unternehmenskultur. Frauen und nicht-binäre Menschen in den obersten Führungsebenen können zwar dabei helfen, allerdings ist es kaum erwart- und zumutbar, dass sie allein solche tiefgreifenden Änderungen bewirken sollen. Erstrebenswert ist nicht die Anpassung an männliche Normen, sondern eine echte Vielfalt, die den Bedürfnissen von Frauen ebenso wie denen anderer marginalisierter Gruppen Rechnung trägt.

Zu viele Hindernisse bei der Durchsetzung von Equal Pay

Auch die Bilanz des zweiten Panels zum Thema Entgeltgerechtigkeit fällt ernüchternd aus. Es diskutierten Prof. Dr. Nora Markard, Vorstandsmitglied der GFF, Dr. Torsten von Roetteken, bis vor kurzem Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und Dr. Johanna Wenckebach vom Hugo-Sinzheimer-Institut für Arbeits- und Sozialrecht. Sarah Lincoln, Juristin bei der GFF, moderierte die Diskussion. Es wurde deutlich, dass die von der GFF unterstützte Klage der ZDF-Reporterin auf Entgeltgleichheit keinen Einzelfall betrifft.

Frauen in Deutschland verdienen aktuell durchschnittlich 19 % weniger als Männer. Selbst wenn wir strukturelle Unterschiede wie z.B. familiär bedingte Auszeiten oder eine Überrepräsentation in niedrig bezahlten Branchen berücksichtigen, liegt der Unterschied immer noch bei knapp 6 %. Seit vielen Jahren ändert sich an diesem Gender Pay Gap nur sehr wenig. „Dass trotzdem kaum Frauen klagen, liegt besonders an drei Hürden“ erklärt GGF-Vorstandsmitglied Prof. Dr. Nora Markard.

Erstens sei es bereits schwer herauszufinden, wie viel die Kollegen konkret verdienen; manche Arbeitsverträge enthalten sogar das Verbot, über das eigene Gehalt Auskunft zu geben. Das Entgelttransparenzgesetz, das die Lohntransparenz eigentlich verbessern soll, sei in vielerlei Hinsicht ein zahnloser Papiertiger. Die zweite große Hürde sei die Beweislast. Im Fall der ZDF-Redakteurin verlangten Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entgegen der Rechtsprechung des EuGH, dass sie nachweist, dass der dargelegte Gehaltsunterschied zu allen männlichen Kollegen tatsächliche auf dem Geschlecht beruht. Das zu beweisen, ist für sie allerdings kaum möglich, da sie in der Regel keinen Zugang zu Einstellungsunterlagen o.ä. hat.

Schließlich ist da noch die Angst vor Repressalien am Arbeitsplatz – eine durchaus berechtigte Sorge, wie auch der von uns unterstützte Fall der ZDF-Reporterin zeigt, die nach 13 Jahren aus der Berliner Frontal21-Redaktion in eine Mainzer Abteilung versetzt wurde.

Diskriminierung muss richtig teuer werden

Dass Menschen für die gleiche Arbeit auch gleich entlohnt werden sollten, klingt eigentlich wie eine Selbstverständlichkeit. Trotzdem weigert sich die deutsche Gesetzgebung beharrlich, diesem Grundsatz effektiv Geltung zu verschaffen. Einem Grundsatz, der im Übrigen nicht nur hinsichtlich des Geschlechts, sondern auch anderer Merkmale wie ethnischer Herkunft oder sexueller Orientierung gelten muss.

Umso mehr freuen sich die Panelist*innen darüber, dass nun die Europäische Kommission einen Richtlinienvorschlag zur Entgeltgleichheit vorgelegt hat. Wird die Richtlinie tatsächlich so verabschiedet und umgesetzt, würden viele Forderungen erfüllt, deren Notwendigkeit an diesem Nachmittag deutlich geworden ist: Von Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen über Verbandsklagen und Beweiserleichterungen vor Gericht bis hin zu Berichtspflichten zum internen Gender Pay Gap für größere Unternehmen. Ob diese Richtlinie dann auch von Deutschland so umgesetzt wird oder ob mit strategischen Klagen nachgeholfen werden muss, wird sich zeigen – wir behalten die Entwicklungen auf jeden Fall im Blick!


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Überwachung von Online-Prüfungen

26. February 2021 by Janina Zillekens

Eine Person schreibt auf einem Laptop
Photo: Myriam Jessier via Unsplash

Immer mehr Hochschulen setzen auf Online-Prüfungen, um Studierenden einen Abschluss aus der Ferne und ohne Infektionsrisiko zu ermöglichen. Mancherorts ist die Sorge vor Betrug bei den digitalen Prüfungen allerdings so groß, dass die Grundrechte der Prüfungsteilnehmer*innen ausgehöhlt werden. Online-Proctoring, also die digitale „Beaufsichtigung“ der Studierenden mit spezieller Software, soll Betrugsversuche automatisch erkennen, etwa anhand von Blickanalyse. Die intensive Fernüberwachung kann diskriminieren, die IT-Sicherheit und die Privatsphäre gefährden.

Wir haben bereits gemeinsam mit einem Studenten gegen den Einsatz von Überwachungs-Software bei der Fernuniversität Hagen geklagt und planen weitere Verfahren.

Unser Engagement gegen Überwachung lebt von Ihrer Unterstützung – werden Sie Fördermitglied der GFF!

Unverhältnismäßige Videoaufzeichnung an der Fernuniversität Hagen

Genau wie viele andere staatliche und private Hochschulen sieht auch die Fernuniversität Hagen in einer speziellen Corona-Ordnung vor, dass bestimmte Klausuren videoüberwacht werden. Die Studierenden sollen nicht nur Kamera und Mikrofon aktivieren und ihren Bildschirm teilen, sondern die Aufnahmen werden auch aufgezeichnet und gespeichert. Um Täuschungsversuche zu verhindern, würde es aber ausreichen, die Studierenden bei der Prüfung zu beobachten – genau wie bei Klausuren im Hörsaal. Außerdem gibt es alternative Prüfungskonzepte wie Open-Book-Klausuren. Die Aufzeichnung und Speicherung der Daten ist deshalb unnötig und unverhältnismäßig. Die Regelung sieht zudem keine klare Frist für die Löschung der Daten vor. Die Aufzeichnung verstößt daher gegen die Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Deshalb hatten wir gemeinsam mit einem Studenten der Fernuniversität einen Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingereicht. Ziel war es, dass die für den 8. März 2021 geplante Prüfung nicht aufgezeichnet, sondern allenfalls mittels Videoübertragung beobachtet wird. Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler aus Münster vertrat den Antragsteller.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies den Eilantrag am 4. März 2021 ab. Die Entscheidung beruht nicht auf einer ausführlichen Prüfung der Rechtslage, sondern lediglich auf einer Folgenabwägung. Ausdrücklich heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts: Die „Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung könne im Eilverfahren nicht geklärt werden“. Das Gericht hat insbesondere nicht entschieden, ob die Aufzeichnung verhältnismäßig ist. Außerdem äußert es Zweifel daran, ob die Regelungen zur Löschung der Aufnahmen bestimmt genug sind.

Fernüberwachung mittels Gesichtserkennung, Rechner-Zugriff, Zimmerkontrolle

Die Fernüberwachung von Studierenden geht in manchen Fällen noch weiter als an der Fernuni Hagen. Besonders problematisch ist Software, die mittels künstlicher Intelligenz, insbesondere durch Gesichts- oder Blickerkennung, Täuschungsversuche zu erkennen versucht. Sie verarbeitet sehr sensible Daten. Zahlreiche Studien belegen außerdem, dass Gesichtserkennung bei Schwarzen Menschen und People of Color nicht funktioniert oder eine höhere Fehlerquote aufweist. Entsprechend wirkt diese Software oft diskriminierend.

Darüber hinaus müssen Studierende teilweise Software installieren, die verschiedene Daten erhebt und andere Anwendungen blockiert. Sie sind also gezwungen, die Kontrolle über ihren eigenen Rechner, auf dem auch viele höchst persönliche Daten gespeichert sind, ein Stück weit aufzugeben.

Auch der sogenannte Raum-Scan, bei dem Studierende ihr privates Zimmer mit einem 360-Grad-Kameraschwenk zeigen müssen, greift unverhältnismäßig in die Privatsphäre der Studierenden ein.

Auch diese Grundrechtsverletzungen bei Online-Prüfungen wollen wir vor Gericht bringen.

Wir suchen weitere Kläger*innen!

Studierende, die von Überwachungsmaßnahmen betroffen sind und dagegen klagen möchten, können sich bei uns melden: info@freiheitsrechte.org.

Wir wollen Grundsatzurteile gegen maßlose Überwachung durch Online-Proctoring erstreiten – und das geht am besten mit mehreren Fällen, die die Problematik verdeutlichen.

Hintergrundinformationen

  • Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

Pressemitteilungen

  • 5.3.2021: Eilantrag gegen Videoaufzeichnung bei Online-Prüfung nicht erfolgreich – GFF kündigt weitere Verfahren an

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Filed Under: Fälle

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Direktor Paul Nemitz, Europäische Kommission, Generaldirektion Justiz und Verbraucher, Brüssel
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