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GFF – Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.

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Pressemitteilungen

GFF reicht Beschwerde gegen BAMF-Handydatenauswertung beim Bundesdatenschutzbeauftragten ein

8. February 2021 by Daniela Turß

Bonn, 8. Februar 2021 –Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) hat Beschwerde gegen die Handydatenauswertungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beim Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber eingereicht. „Das Datenschutzrecht gilt für alle Menschen, auch für Geflüchtete. Die Handydatenauswertungen sind damit schlicht nicht vereinbar“ sagt Lea Beckmann, GFF-Juristin und Verfahrenskoordinatorin. „Jetzt liegt es am Bundesdatenschutzbeauftragten, zu überprüfen, was das BAMF genau tut, und Rechtsbrüchen einen Riegel vorzuschieben.“

Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit übt die Aufsicht über die Einhaltung des Datenschutzrechts beim BAMF aus. Er kann Zugang zu Diensträumen und Akten verlangen und festgestellte Verstöße beim übergeordneten Bundesinnenministerium beanstanden. Die GFF hat nun gemeinsam mit Mohammad A. und dem Berliner Rechtsanwalt Dr. Matthias Lehnert eine Datenschutzbeschwerde eingereicht. Der 30-jährige Mohammad A. kommt aus Syrien und wurde 2015 als Flüchtling in Deutschland anerkannt. Im Jahr 2019 überprüfte das BAMF eine große Anzahl alter Asylentscheidungen – auch die, mit der Mohammed A. 2015 als Flüchtling anerkannt wurde. Bei dieser Überprüfung hat das BAMF routinemäßig auch sein Smartphone ausgewertet. „Auf einmal hat der BAMF-Mitarbeiter zu mir gesagt, ich soll mein Handy rausgeben und entsperren. Ich wusste überhaupt nicht, was da genau passiert, man hat mir nichts erklärt“, berichtet Mohammed A. „Aber ich hatte Angst, abgeschoben zu werden. Also habe ich ihm das Handy gegeben. Das war, als würde ich mein ganzes Leben über den Tisch reichen.“ Die ursprüngliche Entscheidung im Asylverfahren wurde aufrechterhalten.

Bereits seit Mai 2020 klagt die GFF gemeinsam mit Mohammed A. und zwei weiteren Klägerinnen vor den Verwaltungsgerichten Hannover, Berlin und Stuttgart. Denn sowohl die Rechtsgrundlage im Asylgesetz (AsylG) als auch deren konkrete Anwendung durch das BAMF hält die GFF für unvereinbar mit Grundrechten. Die Handydatenauswertungen sind seit einer Änderung des AsylG im Jahr 2017 erlaubt. Wenn eine asylsuchende Person weder Pass noch Passersatzdokument vorweisen kann, ist das BAMF dazu berechtigt, ihr Smartphone auszuwerten, um die Angaben der Person über ihre Identität und Herkunft zu überprüfen. Analysiert werden Kontakte, ein- und ausgehende Anrufe und Nachrichten, Browserverläufe, Geodaten aus Fotos sowie verwendete Emailadressen und Benutzernamen auf Plattformen wie Facebook oder booking.com. Ein konkreter Verdacht, dass die asylsuchende Person über ihre Identität oder ihr Herkunftsland lügt, ist nicht erforderlich. In einer im Dezember 2019 veröffentlichten Studie konnte die GFF bereits belegen, dass diese Datenträgerauswertung nicht nur kostspielig und intransparent ist, sondern auch kaum verwertbare Ergebnisse generiert. Und wenn sie doch einmal ein greifbares Resultat erbringt, so werden die Angaben der Geflüchteten in fast allen Fällen bestätigt. Die Datenträgerauswertung verstößt damit gegen diverse Grundsätze des Datenschutzrechts, insbesondere die Prinzipien der Datenminimierung und der Transparenz.

Das BAMF verweigert bis heute wesentliche Auskünfte über die Handydatenauswertungen. Bislang ist etwa bei der verwendeten Spracherkennungssoftware nicht bekannt, welche Trainingsdaten verwendet wurden. Als Trainingsdaten bezeichnet man Beispielsdaten, anhand derer ein Computerprogramm Muster und Zusammenhänge „erlernt“. Sie sind entscheidend dafür, wie zuverlässig die Ergebnisse sind. „Damit werden aktuell Erkenntnisse in Asylentscheidungen mit einbezogen, deren Zuverlässigkeit weder die Angestellten des BAMF noch Richter*innen überprüfen können. Vom Bundesdatenschutzbeauftragten erhoffen wir uns nun, dass er genau prüft, was das BAMF hier tut“, sagt Beckmann. „Es kann in einem Rechtsstaat wie der Bundesrepublik Deutschland nicht hingenommen werden, dass Gerichte blind darauf vertrauen sollen, was eine Behörde ihnen vorlegt.“

Weitere Informationen zu den Verfahren finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/refugee-daten

Die Studie „Das Smartphone, bitte! Digitalisierung von Migrationskontrolle in Deutschland und Europa“ finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/studie-handydatenauswertung

Für weitere Informationen wenden Sie sich an:
Daniela Turß, presse@freiheitsrechte.org,
Tel. 030/549 08 10 55 oder 0175/610 2896

Filed Under: Pressemitteilungen

O-Ton Julia Reda zur Urheberrechtsreform: Bundesregierung darf Recht auf Parodie nicht einschränken!

3. February 2021 by Daniela Turß

Berlin, 3. Februar 2020 – Zum Regierungsentwurf für die Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie, den das Bundeskabinett am heutigen Mittwoch beschlossen hat, äußert sich Julia Reda, Leiterin des Projekts control © der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. und ehemalige Europaabgeordnete:

„Die Bundesregierung versucht auf Grundlage einer hochgradig problematischen europäischen Vorlage einen Kompromiss zu finden, der allen Betroffenen zumindest ein Stück weit entgegenkommt. Es ist erfreulich, dass die Bundesregierung bemüht ist, die automatische Sperrung von legalen Inhalten zumindest teilweise zu verhindern.

In ihrem Vorschlag stellt die Bundesregierung aber wichtige Garantien für die Meinungsfreiheit infrage, die Nutzer*innen sich auf europäischer Ebene bereits erkämpft hatten. Laut dem Regierungsentwurf sollen Karikatur, Parodie und Pastiche nur noch dann zulässig sein, ‘sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist’. Diese Einschränkung ist in der EU-Richtlinie nicht enthalten und stellt Privatpersonen vor schwierige rechtliche Fragen, die von der Nutzung dieser Ausnahmen abschrecken werden. Der Europäische Gerichtshof hat bereits in seinem Deckmyn-Urteil geklärt, dass es bei einer Parodie nicht auf den Umfang der Nutzung eines fremden Werks ankommt. Daran muss sich auch die Bundesregierung halten. Andernfalls werden die Folgen insbesondere für die Internetkultur, die von Memes, Remix und Parodien lebt, verheerend sein.

Auch Uploadfilter werden im Regierungsentwurf verschärft. Vor automatischer Sperrung geschützt sein sollen nur noch kürzeste Ausschnitte aus Texten von bis zu 160 Zeichen, nicht wie ursprünglich vorgeschlagen 1.000 Zeichen. Damit wäre selbst ein völlig legales Zitat eines einzelnen Tweets von automatischer Sperrung bedroht. Die Regelung für Video- und Audio-Ausschnitte, die erst ab 15 Sekunden automatisch gesperrt werden dürfen, ist eher geeignet, legale Nutzungen wie Zitate auch tatsächlich zu schützen. Es wird nun Aufgabe des Bundestags sein, die Rechte der Nutzer*innen zu stärken. Ob Uploadfilter überhaupt mit den Grundrechten vereinbar sind, wird der Europäische Gerichtshof erst im Herbst entscheiden, zu spät für die Umsetzung in Deutschland.“

Weitere Informationen finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/urheberrecht

Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Daniela Turß, presse@freiheitsrechte.org,
Tel. 030/549 08 10 55 oder 0175/610 2896

Filed Under: Pressemitteilungen

GFF-Klage gegen Uni Mainz: Intransparenz über Drittmittel gefährdet Wissenschaftsfreiheit

19. January 2021 by Daniela Turß

Mainz, 19. Januar 2021 – Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) unterstützt eine gestern beim Verwaltungsgericht Mainz erhobene Klage gegen die Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Die Universität verweigert die Herausgabe von Informationen über Forschungskooperationen mit chinesischen Unternehmen, zu der sie nach dem Landestransparenzgesetz verpflichtet ist. „Es eine Gefahr für die freie und unabhängige Wissenschaft, dass die Universität Mainz nicht einmal die Namen ihrer Drittmittelgeber zu nennen bereit ist“, sagt Julia Reda, Leiterin des Projekts control © bei der GFF.

Die GFF klagt gemeinsam mit dem Sinologen und freien Journalisten David Missal, der das Informationsportal „Chinas Geld an deutschen Unis“ betreibt. Missal hat aufgedeckt, dass jährlich über 2 Millionen Euro aus China an deutsche Universitäten fließen. „Hochschulen in Deutschland lassen sich ganze Studiengänge vom chinesischen Staat finanzieren und nehmen Geld von chinesischen Firmen an, die massiv in Menschenrechts-Verbrechen involviert sind“, sagt Missal. „Das gesamte Ausmaß der Einflussnahme können wir nur erfahren, wenn die Universitäten ihren Informationspflichten nachkommen.“

Geschäftsgeheimnisse: Fadenscheiniger Grund für Geheimhaltung

Anders als andere Hochschulen weigert sich die Universität Mainz, Informationen über ihre Drittmittelgeber herauszugeben – und verweist dabei auf den Schutz von deren Geschäftsgeheimnissen. „Geschäftsgeheimnisse sollen Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb schützen, nicht die öffentliche Kontrolle von Verwaltungshandeln verhindern“, erklärt Joschka Selinger, Jurist bei der GFF und Koordinator der Klage. Staatliche Universitäten sind zum Schutz einer freien und unabhängigen Wissenschaft verpflichtet, deshalb unterliegen sie besonderen Transparenzanforderungen. „Hochschulen können sich ihren Pflichten nicht entziehen, indem sie Kooperationen mit privaten Unternehmen eingehen“, sagt Selinger.

GFF-Gutachten: Industriekooperationen gefährden Wissenschaftsfreiheit

Es ist nicht das erste Mal, dass die Universität Mainz mit Intransparenz über ihre Industriekooperationen auffällt. Im Jahre 2016 wurde die Universität dazu verurteilt, dem inzwischen verstorbenen SWR-Reporter Thomas Leif Einsicht in ihre Fördervereinbarung mit der pharmaindustrie-nahen Boehringer Ingelheim Stiftung zu gewähren. Ein von der GFF in Auftrag gegebenes wissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Klaus F. Gärditz kam zu dem Ergebnis, dass diese Fördervereinbarung das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit verletzte und dass Kooperationsvereinbarungen in ähnlichen Fällen der Informationsfreiheit unterliegen.

Die GFF-Projektleiterin Julia Reda und der Kläger David Missal stehen für Gespräche zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Klage finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/unabhangige-wissenschaft-braucht-transparenz

Weitere O-Töne des Klägers David Missal finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/iv-david-missal

Das GFF-Gutachten „Universitäre Industriekooperation, Informationszugang und Freiheit der Wissenschaft“ von Prof. Dr. Klaus F. Gärditz finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/gutachten-wissenschaftsfreiheit

Mit dem Projekt control © setzt sich die GFF dafür ein, die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit im Spannungsfeld mit dem Urheberrecht oder Geschäftsgeheimnisschutz gerichtlich durchzusetzen. Weitere Informationen zum Projekt finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/urheberrecht

Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Daniela Turß, presse@freiheitsrechte.org,
Tel. 030/549 08 10 55 oder 0175/610 2896

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Landesdatenschutzbeauftragte beanstandet Rechtsverstöße bei der Berliner Polizei

18. January 2021 by Daniela Turß

Berliner Polizei erhebt rechtswidrig Daten zu ethnischer Zugehörigkeit, diskriminiert Sinti und Roma

Berlin, 18. Januar 2021 – Nach Beschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) und des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma hat die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Maja Smoltczyk eine Beanstandung gegenüber der Berliner Polizei ausgesprochen. Die Polizei habe rechtswidrig Daten zur Zugehörigkeit von Tatverdächtigen zur Volksgruppe der Sinti und Roma erfasst. Zudem habe sie notwendige Informationen nicht herausgegeben und damit ihre Kooperationspflichten gegenüber der Datenschutzbeauftragten verletzt.

„Es ist alarmierend: Die Berliner Polizei kennzeichnet in ihren Datenbanken ethnische Minderheiten, zeigt keinerlei Unrechtsbewusstsein – und verweigert die Zusammenarbeit mit der Landesdatenschutzbeauftragten bei der Aufklärung“, sagt Lea Beckmann, GFF-Juristin.

Die Erhebung von Daten über ethnische Zugehörigkeit unterliegt hohen Voraussetzungen und ist im Normalfall verboten. Derartige Daten bergen zudem immer die Gefahr rechtswidrigen ‚Racial Profilings‘. Darunter versteht man gezielte polizeiliche Maßnahmen gegen Personen, die vermeintlich einer bestimmten Minderheit angehören. „Ich bin sehr besorgt über die bisherigen Ergebnisse der Datenschutzbeauftragten, die bereits schwerwiegende Regelverstöße seitens der Polizei aufzeigen“ sagt Romani Rose, Vorsitzender des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma. „Innerhalb der Polizei dürfen sich keine Strukturen fortsetzen, die auf eine ethnisch gefasste, gesonderte Erfassung unserer nationalen Minderheit zielen. Das verstößt gegen die grundlegenden Prinzipien unserer rechtsstaatlichen Verfasstheit. Wir kritisieren das nachdrücklich.“

Anlass der Beschwerden bei der Landesdatenschutzbeauftragten war, dass die Berliner Polizei 2017 in der Kriminalstatistik den Hinweis veröffentlichte, dass die Tatverdächtigen für die Begehung von Trickdiebstahl in Wohnungen überwiegend Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma seien. Daten zur ethnischen Zugehörigkeit darf die Polizei nur dann erheben, wenn sie zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr erforderlich sind (§ 33 Abs. 1 BlnDSG). Der Landesdatenschutzbeauftragten zufolge ist das im Rahmen laufender Ermittlungen nur denkbar, wenn das Merkmal konkret ermittlungs- oder fahndungsfördernde Anhaltspunkte liefert. Für die Zuordnung bedürfe es dann aber verbindlicher Kriterien und Anleitungen. Zusätzlich dürfe diese Erhebung nur von geschulten Beamt*innen vorgenommen werden.

Die Polizei bestreitet, Daten zur ethnischen Zugehörigkeit zu erheben. Die Prüfung der Datenschutzbeauftragten ergab jedoch, dass in 31 Vorgängen mit der Bezeichnung „Trickdiebstahl“ in Wohnungen aus dem Jahr 2017 Bezeichnungen für Angehörige der Volksgruppe der Sinti und Roma verwendet wurden. Die Landesdatenschutzbeauftragte hat nun gleich zwei Rechtsverstöße beanstandet: Zum einen verstößt die Erhebung von Daten der ethnischen Zugehörigkeit gegen geltendes Recht (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BlnDSG). Zum anderen hat die Polizei eine genauere Überprüfung verhindert und durch die Verweigerung der Herausgabe von Informationen gegen ihre Rechtspflichten verstoßen (§§ 13 Abs. 4 Nr. 2, 54 BlnDSG).

Die Landesdatenschutzbeauftragte kann die Polizei nicht unmittelbar anweisen, Informationen herauszugeben oder Datenerhebungen zu unterlassen. Eine Beanstandung nach § 13 Abs. 2 BlnDSG ist die schärfste Maßnahme, die ihr zur Verfügung steht. Die Polizei kann nun Stellung hierzu nehmen und die Landesdatenschutzbeauftragte kann anschließend dem zuständigen Innenausschuss des Abgeordnetenhauses von den Rechtsverstößen berichten.

„Neben fortlaufenden Rechtsverstößen bei der Datenerhebung steht der klare Verdacht im Raum, dass die Polizei auf dieser Grundlage rechtswidrig ‚Racial Profiling‘ betreibt und gegen Menschen vorgeht, weil sie vermeintlich zur Volksgruppe der Sinti und Roma gehören“, sagt Beckmann. „Zugleich wird die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts verhindert. Das können wir nicht auf sich beruhen lassen und werden weitere Klage- und Beschwerdemöglichkeiten prüfen.“

Die GFF-Verfahrenskoordinatorin Lea Beckmann steht für Gespräche zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Beschwerde finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/kriminalstatistik-berlin

Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Daniela Turß, presse@freiheitsrechte.org,
Tel. 030/549 08 10 55 oder 0175/610 2896

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Pressemitteilung: Verfassungsbeschwerde gegen Trojaner-Einsatz durch Verfassungsschutz und Predicitive-Policing-Befugnisse der Polizei in Hamburg

23. November 2020 by Daniela Turß

GFF bereitet mit Klage auch Vorgehen gegen Änderung des Artikel 10-Gesetzes auf Bundesebene vor

Berlin/Hamburg, 23. November 2020 – Der Hamburger Verfassungsschutz und die Polizei verfügen seit April 2020 über scharfe Überwachungsinstrumente: Der Verfassungsschutz darf mit Trojanern verschlüsselte Kommunikation ausforschen, die Polizei mittels Algorithmen Personenprofile erstellen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) und weitere NGOs erheben heute Verfassungsbeschwerde gegen die entsprechenden Gesetzesänderungen. „Angesichts der umstrittenen Überwachungspraxis von Geheimdiensten und wiederkehrender Polizei-Skandale sind neue Befugnisse für diese Behörden höchst bedenklich. Wie diese Befugnisse in Hamburg geregelt sind, ist darüber hinaus verfassungswidrig“, sagt Bijan Moini, Jurist und Verfahrenskoordinator bei der GFF.

Geheimdiensttrojaner verletzt Grundrechte

Seit einer Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes im April 2020 darf sich das Hamburger Amt für Verfassungsschutz ohne Gerichtsbeschluss oder ähnliche Vorab-Kontrolle in Geräte bestimmter Personen hacken (§ 8 Abs. 12). Das verletzt Betroffene in ihrem IT-Grundrecht (Recht auf Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme) und es verletzt ihr Telekommunikationsgeheimnis. Zudem gefährdet der Geheimdiensttrojaner die vertrauliche Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern wie Anwält*innen und Journalist*innen und verletzt damit insbesondere die Pressefreiheit. „Mit dem Geheimdiensttrojaner sind nun selbst verschlüsselte Nachrichten nicht mehr sicher“, sagt Sebastian Friedrich, einer der Kläger*innen. „Das erschwert meine Arbeit ungemein: Es ist mir kaum möglich, wegen einer kurzen Nachfrage einmal quer durch Deutschland zu fahren, um mit meinem Kontakt face-to-face zu reden.“ Friedrich arbeitet als freier Journalist u.a. für den NDR und recherchierte in der Vergangenheit zur militanten Rechten und zum Rechtsterrorismus. Viele seiner Informant*innen brauchen besonderen Schutz.

Hamburger Regelungen zum Trojaner-Einsatz sind verfassungswidrig

Trojaner in Händen von Geheimdiensten sind verfassungswidrig, wenn ihr Einsatz nicht hinreichend begrenzt ist und der Staat Sicherheitslücken in IT-Systemen ausnutzt, statt sie den Betreibern zu melden. All das ist in Hamburg der Fall. Zudem urteilte das Bundesverfassungsgericht nach einer Verfassungsbeschwerde der GFF gegen die Auslandsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst im Mai 2020, dass die heimliche Überwachung bestimmter Personen einer gerichtsähnlichen Vorab-Kontrolle unterliegen muss. „In Hamburg werden die Überwachungsbefugnisse deutlich erweitert, ohne das Kontrollregime zu verbessern – damit ist der Verfassungsverstoß programmiert“, sagt Moini.

Auch Hamburger „Predictive Policing“-Ansatz ist verfassungswidrig

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich außerdem gegen die automatisierte Auswertung von Daten durch die Hamburgische Polizei (§ 49 HmbPolDVG). Die Polizei darf automatisierte Personenprofile aus einer nicht näher bestimmten Menge an Daten erstellen, darunter ggf. auch öffentlich verfügbare Daten aus sozialen Netzwerken. In Hamburg soll dadurch die vorbeugende Verbrechensbekämpfung („Predictive Policing“) Einzug halten – allerdings unter Verletzung der Grenzen, die das Bundesverfassungsgericht der weniger eingriffsintensiven Rasterfahndung gesetzt hat. Es ist unklar, von wem Profile angefertigt werden können und welche Konsequenzen etwaiger „Beifang“ für die Betroffenen hat, also die Erfassung von Personen, die selbst nicht als gefährlich gelten. Unklar ist auch, für welche Zwecke genau Software eingesetzt werden kann und wie lange die Profile gespeichert werden.

Bund will Nachrichtendienste deutschlandweit mit Trojanern ausstatten

Die Verfassungsbeschwerde steht in einem bundespolitischen Zusammenhang: Die Große Koalition will das Artikel 10-Gesetzes kurzfristig ändern und alle Verfassungsschutzbehörden sowie weitere Nachrichtendienste mit Trojanern ausstatten. Die Reformpläne leiden an den gleichen Mängeln wie das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz. „Unsere Beschwerde gegen das Hamburger Gesetz ist ein Musterverfahren für die Reform auf Bundesebene: Wir wollen die mit dem Geheimdiensttrojaner verbundenen Grundsatzfragen frühzeitig durch das Bundesverfassungsgericht klären lassen“, sagt Moini.

Die GFF koordiniert die Verfassungsbeschwerde. Initiiert wurde und unterstützt wird sie von der Humanistischen Union Hamburg, den Kritischen Jurastudierenden Hamburg, der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen und der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju). Zu den Kläger*innen zählen die Rechtsanwältin Britta Eder sowie Aktivist*innen und Journalist*innen, darunter Sebastian Friedrich (NDR u.a.) und Katharina Schipkowski (taz). Sie werden vertreten durch Jun.-Prof. Dr. Sebastian Golla (Ruhr-Universität Bochum).

Der GFF-Verfahrenskoordinator Dr. Bijan Moini und weitere Verfahrensbeteiligte stehen für Gespräche zur Verfügung.

Weitere Informationen zur Verfassungsbeschwerde finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/verfassungsbeschwerde-polizei-verfassungsschutzgesetz-hh

O-Töne der Kläger*innen Sebastian Friedrich und Katharina Schipkowski finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/journalistinnen-klagen-verfassungsschutzgesetz-hh

O-Töne der Klägerin Britta Eder finden Sie unter: https://freiheitsrechte.org/strafverteidigerin-klagt-verfassungsschutzgesetz-hh

Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Daniela Turß, presse@freiheitsrechte.org,
Tel. 030/549 08 10 55 oder 0175/610 2896

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O-Ton Julia Reda: Referentenentwurf zum Urheberrecht macht Uploadfilter unumgänglich

14. October 2020 by Daniela Turß

Berlin, 14. Oktober 2020 – Zum gestern Abend veröffentlichten Referentenentwurf für die Umsetzung von Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie äußert sich Julia Reda, Leiterin des Projekts control © der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. und ehemalige Europaabgeordnete:

„Der neue Vorschlag zur Umsetzung von Artikel 17 ist ein großer Rückschritt für die Meinungsfreiheit. Der Entwurf sieht vor, dass potentielle Urheberrechtsverletzungen bereits während des Uploads erkannt werden müssen. Damit macht das Bundesjustizministerium den Einsatz von Uploadfiltern unumgänglich, denn anders ist die sofortige Erkennung nicht zu bewerkstelligen. Die Bundesregierung bricht damit ihr Versprechen, sie werde auf Uploadfilter ‘nach Möglichkeit verzichten’.

Da nur wenige marktdominierende Plattformen die Technologie haben, Uploads in Echtzeit zu filtern, führt dies außerdem zu einer weiteren Markt- und Machtkonzentration in den Händen weniger Digitalkonzerne. Es ist sicher kein Zufall, dass sich Google in der öffentlichen Konsultation für genau diese Umsetzung von Artikel 17 stark gemacht hatte.

Durch eine Filterung während des Upload-Prozesses soll den Nutzer*innen sofort kenntlich gemacht werden, ob eine Sperrung ihrer Inhalte droht. Was das Justizministerium als Verbesserung für die Nutzer*innen darstellt, wird tatsächlich zur massenhaften Sperrung legaler Inhalte führen. Eine Kennzeichnung als legale Nutzung, zum Beispiel bei Zitaten, Parodien oder Memes, ist nicht vorab möglich, sondern erst nachdem ein Filter eine potentielle Urheberrechtsverletzung erkannt hat. Wird die Sperrung eines Werks verlangt, das sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Plattform befindet, wird der Inhalt ohne Rücksicht auf legale Nutzungsformen gesperrt. Nutzer*innen können ihre legalen Inhalte erst nachträglich wiederherstellen lassen.

Wenn der Inhalt einmal gesperrt ist, ist der Schaden für die Meinungsfreiheit aber bereits angerichtet. Der Vorschlag des Justizministeriums steht sogar im Widerspruch zu Artikel 17, der explizit die Sperrung legaler Inhalte ausschließt. Hier muss die Bundesregierung dringend nachbessern, wenn das Gesetz nicht vor Gericht einkassiert werden soll.“

Weitere Informationen finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/urheberrecht

Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Daniela Turß, presse@freiheitsrechte.org,
Tel. 030/549 08 10 55 oder 0175/610 2896

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