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GFF-Studie: Artikel 17 der Urheberrechts-reform ist grundrechtswidrig

16. November 2020 by Janina Zillekens

control © – Freie Kommunikation verwirklichen; Bild: CC-by, Julia Reda/Christopher Clay

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) berät dieser Tage über die Uploadfilter. Anlässlich dieses Gerichtsverfahrens veröffentlicht die Gesellschaft für Freiheitsrechte heute eine umfassende Studie über die grundrechtlichen Probleme von Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie.

  • Finden Sie hier die gesamte Studie
  • Read the whole study

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob Artikel 17 gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit verstößt, weil er bestimmte Plattformen zur automatischen Sperrung von Urheberrechtsverletzungen verpflichtet. Die Regierung von Polen, die die Streichung von Artikel 17 fordert, ist selbst nicht gerade als Champion der Grundrechte bekannt. Polen war aber nur eines von sechs Ländern, die letztes Jahr im Ministerrat der EU gegen die Urheberrechtsrichtlinie gestimmt haben, weil die Reform keinen fairen Ausgleich zwischen den Rechten von Nutzer:innen, Rechteinhaber:innen und Plattformunternehmen schafft.

Die Bedeutung des laufenden Gerichtsverfahrens geht weit über das Urheberrecht hinaus. Während die Mitgliedstaaten noch mit der Umsetzung von Artikel 17 in nationales Recht beschäftigt sind, beraten die EU-Institutionen bereits über eine Verordnung, die den Einsatz von Uploadfiltern auch zur Terrorbekämpfung verpflichtend machen könnte. Dabei ist hinlänglich bekannt, dass solchen Filtern immer wieder auch legale Meinungsäußerungen zum Opfer fallen. Der Europäische Gerichtshof hat hier die Gelegenheit, ein Grundsatzurteil zur grundrechtlichen Bewertung von Uploadfiltern zu fällen.

Zentrale Ergebnisse unserer Studie

Artikel 17 ist in sich widersprüchlich. Einerseits verlangt er von Plattformen, Urheberrechtsverletzungen zu sperren, andererseits sollen legale Inhalte online bleiben. Der europäische Gesetzgeber hat es aber versäumt, Sanktionen zu definieren, falls legale Inhalte doch gesperrt werden. In der Praxis wird die Meinungsfreiheit also unter die Räder kommen, weil Plattformen im Zweifel sperren werden, um eine Haftung für etwaige Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

Artikel 17 stellt eine unzulässige allgemeine Überwachungspflicht dar. Plattformen stehen keine anderen Mittel als Uploadfilter zur Verfügung, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung allgemeine Überwachungspflichten jedoch für grundrechtlich unzulässig erklärt, weil sie die Meinungs- und Informationsfreiheit, den Datenschutz und die unternehmerische Freiheit verletzen.

Die polnische Klage betrifft nur einen kleinen Teil der grundrechtlichen Probleme mit Artikel 17. Gegenstand des Verfahrens sind nur die Absätze von Artikel 17, die sich explizit mit der Sperrung von Inhalten beschäftigen. Selbst wenn der Europäische Gerichtshof diese Vorschriften für zulässig erklären sollte, wäre damit nach wie vor ungeklärt, ob andere Teile von Artikel 17 gegen die Grundrechte verstoßen, insbesondere die direkte Haftung von Plattformen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer:innen.

Der Europäische Gerichtshof muss sich in seinem Urteil jedoch nicht auf die Meinungs- und Informationsfreiheit beschränken, auf die Polen seine Klage stützt. Eine grundrechtliche Bewertung der entsprechenden Teile von Artikel 17 erfordert vielmehr, dass der Gerichtshof eine Abwägung aller betroffenen Grundrechte vornimmt.

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Wir kommen zu dem Schluss, dass Artikel 17 keinen fairen Ausgleich zwischen dem Recht auf geistiges Eigentum einerseits und der Meinungs- und Informationsfreiheit, dem Datenschutz und der unternehmerischen Freiheit andererseits schafft. Der Einsatz von Uploadfiltern wird unweigerlich zur Verhinderung legaler Meinungsäußerungen führen. Solche präventiven Eingriffe in die Meinungsfreiheit wurden vom EuGH und insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bislang strikt abgelehnt. Solche Eingriffe kommen in ihrer Schwere einer Zensur nahe, auch wenn sie von privaten Unternehmen durchgeführt werden, da Inhalte gesperrt werden, bevor ein Gericht über deren Rechtmäßigkeit entschieden hat.

Artikel 17 schränkt Grundrechte ein

Artikel 17 enthält unzureichende Schutzvorkehrungen gegen Einschränkungen der Grundrechte. Sofern überhaupt Schutzvorkehrungen gegen Overblocking getroffen wurden, fehlen die notwendigen Durchsetzungsvorschriften, um die Sperrung legaler Inhalte tatsächlich zu verhindern und Verstöße dagegen zu ahnden. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Datenschutz jedoch deutlich gemacht, dass die EU verpflichtet ist, grundrechtliche Mindeststandards in ihren Richtlinien zu verankern. Wegen eines Verstoßes gegen dieses Prinzip wurde bereits die EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie für nichtig erklärt.

Artikel 17 verstößt auch gegen die unternehmerische Freiheit der Plattformunternehmen, weil er von ihnen den Einsatz äußerst kostspieliger Filtertechnologien verlangt und voraussetzt, dass Plattformen zuverlässig zwischen legalen und illegalen Inhalten unterscheiden können. Diese juristisch sehr komplexen Einschätzungen können private Unternehmen weder technisch noch juristisch leisten.
Schließlich enthält Artikel 17 unzureichende Schutzvorkehrungen für den Datenschutz der Nutzer:innen und setzt sie vollautomatisierten Entscheidungen aus, die mit dem Datenschutz in Konflikt stehen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshof wird für den nächsten Sommer erwartet. Bis dahin wird Deutschland die Urheberrechtsreform aber höchstwahrscheinlich bereits umgesetzt haben. Wir werden uns deshalb in der Zwischenzeit auch weiterhin mit unserer grundrechtlichen Expertise in die Reformdebatte in Deutschland einbringen!

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