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Polizeieinsätze in der LEA Ellwangen

1. February 2021 by Anna Livia Mattes

GFF unterstützt Klage gegen rechtswidrige Zimmerdurchsuchungen in Geflüchtetenunterkünften

Die GFF unterstützte die Klage eines Geflüchteten gegen den Polizeieinsatz in der Landeserstaufnahmeinrichtung (LEA) in Ellwangen am 3. Mai und 20. Juni 2018. Dabei wurden die Zimmer aller Bewohner*innen, einschließlich des Klägers, von der Polizei durchsucht. Der Polizei fehlte allerdings der dafür erforderliche richterliche Durchsuchungsbeschluss.

Am 19. Februar 2021 entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart: Die Groß-Razzia im Mai 2018 in der Erstaufnahmeeinrichtung Ellwangen war rechtswidrig. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass es sich bei den Schlafzimmern in Geflüchteten-Unterkünften nicht um geschützte Wohnungen im Sinne des Grundgesetzes handelt. Damit greift das Urteil viel zu kurz. Die Zimmer in Geflüchteten-Unterkünften sind private Wohnräume und als solche gilt für sie das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

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Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss

Am 3. Mai 2018 fand in der LEA ein massiver Polizeieinsatz statt, bei dem die Zimmer aller Bewohner*innen durchsucht wurden. Anlass war die Abschiebung eines Mannes aus Togo, die einige Tage zuvor am friedlichen Widerstand der Bewohner*innen gescheitert war. 500 bis 600 Polizist*innen durchsuchten dabei die Zimmer der Bewohner*innen, darunter auch mit Sondereinheiten und Polizeihunden. Durch deren aggressives Vorgehen wurden unter anderem 40 unverschlossene Türen der Unterkunft beschädigt. Die Polizei legte dabei für keine der Durchsuchungen den erforderlichen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor.

Einer der Wortführer des Widerstands der Geflüchteten, Alassa Mfouapon, wurde am 20. Juni 2018 aus der Einrichtung abgeholt und abgeschoben. Auch hier fehlte ein Gerichtsbeschluss zum Durchsuchen seines Zimmers; zudem wurde er von den Polizeibeamt*innen so massiv gefesselt, dass er Verletzungen davontrug. Seit September 2018 ist eine Klage gegen die rechtswidrigen Zimmerdurchsuchungen vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig. Im Dezember letzten Jahres ist der Kläger wieder nach Deutschland eingereist und wohnt seitdem in einer anderen Erstaufnahmeeinrichtung. Die GFF hat den Kläger und seinen Anwalt Roland Meister bereits mit einer rechtlichen Stellungnahme unterstützt.

Geflüchtetenunterkunft als Wohnung

Rechtswidrige Polizeieinsätze gegenüber Geflüchteten sind keine Seltenheit. Insbesondere Durchsuchungen von Geflüchtetenunterkünften werden häufig ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss durchgeführt. Dies ist ein klarer Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Grundgesetz (GG).

Denn auch Zimmer in gemeinschaftlichen Geflüchtetenunterkünften sind Wohnungen nach Art 13 GG und stehen daher unter besonderem Schutz. Laut der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Wohnung ein nicht allgemein zugänglicher Raum und die Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Es handelt sich bei der Unterbringung von Geflüchteten zwar oft um Mehrbettzimmer, doch sind diese der einzige Ort, an dem sich die Geflüchteten in ihre Privatsphäre zurückziehen können. Außerdem verbringen die Bewohner*innen oft Monate bis hin zu Jahren in denselben Zimmern der Erstaufnahmeeinrichtung, sodass diese abseits der Öffentlichkeit zu einem ihnen vertrauten Rückzugsort werden. So verdienen nach der Rechtsprechung auch Unterkünfte für obdachlose Personen den Schutz von Art. 13 GG. Nichts anderes kann für Erstaufnahmeeinrichtungen gelten. 

Durchsuchen – nur mit vorherigem Beschluss

Nach dem Baden-Württembergischen Polizeigesetz (§ 36 BW POLG) dürfen Wohnungen nur ausnahmsweise ohne richterliche Anordnung durchsucht werden, nämlich dann, wenn Gefahr im Verzug ist. Bei dem Einsatz in der LEA Ellwangen hätte allerdings ohne Mühe rechtzeitig ein richterlicher Beschluss eingeholt werden können. Die gescheiterte Abschiebung einesanderen Bewohners oder der bloße Verdacht von Widerstand im Falle der Abschiebung rechtfertigt nicht die Annahme von Gefahr im Verzug.

Bei der Abschiebung des Klägers im Juni 2018 fehlte ebenfalls der erforderliche richterliche Durchsuchungsbeschluss. Betritt die Polizei eine Wohnung, um dort jemanden zwecks Abschiebung zu ergreifen, handelt es sich um eine Durchsuchung (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 18. August2020 – 4 Bf 160/19).

Das Strafgericht stimmt zu

Dieser Argumentation ist auch das Strafgericht gefolgt. Die Staatsanwaltschaft hatte nach dem Polizeieinsatz im Mai 2018 Alassa Mfouapon und weitere Bewohner wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt. Das Amtsgericht Ellwangen hat jedoch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einsatzes im Mai 2018 geäußert und das Strafverfahren daher mit Beschluss vom Juli 2019 bis zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung wirkt sich auch auf die Strafbarkeit aus, denn der Widerstand gegen eine formal rechtswidrige Durchsuchung ist nicht strafbar. Im Februar 2020 hat das Amtsgericht schließlich die Strafverfahren eingestellt, weil es angesichts der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes nur eine sehr geringe Schuld und jedenfalls kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung sah.

Eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Polizeieinsatzes in Ellwangen steht aus.

Zwischenzeitlich in Hamburg: VG und OVG bestätigen Rechtswidrigkeit von Polizeieinsatz

In einem ähnlich gelagerten Fall hat das VG Hamburg im März 2019 eineDurchsuchung zwecks Abschiebung für rechtswidrig befunden (VG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2019 – 9 K 1669/18 –, juris). Hier erhob ein irakisches Ehepaar mit drei Kindern Klage gegen das Durchsuchen ihres Zimmers in einem Wohncontainer. Dies geschah im Rahmen ihrer geplanten Abschiebung in den frühen Morgenstunden und ohne richterlichen Beschluss.

Auch die Begründung des VG Hamburg lautet: Unterkünfte geflüchteter Personen sind Wohnungen nach Art. 13 GG. Betritt die Polizei diese, um jemanden aufzugreifen und mit dem Ziel einer späteren Abschiebung mitzunehmen, handelt es sich um eine Wohnraumdurchsuchung. Damit teilte das VG der Ansicht der Stadt Hamburg, es handele sich bei einer solchen Polizeimaßnahme um ein reines Betreten der Räume, eine klare Absage. Das Urteil des VG Hamburg ist mittlerweile vom OVG Hamburg bestätigt worden (OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2020 – 4 Bf 160/19).

Wir wollen ein Grundsatzurteil gegen die rechtswidrige Abschiebungspraxis

Die Unverletzlichkeit der Wohnung gehört zu den in der Verfassung verankerten Grundrechten. Die Wohnung soll allen Menschen als Rückzugsort dienen. In dieses Recht darf der Staat nur im Ausnahmefall eingreifen. Mit der derzeitigen Abschiebepraxis wird dieses Recht systematisch verletzt. Sowohl in Hamburg als auch in Baden-Württemberg ist die Polizei weiterhin der Meinung, dass Wohnungen von Geflüchteten keinen Grundrechtsschutz genießen. Zimmerdurchsuchungen zwecks Abschiebungen finden weiterhin ohne Durchsuchungsbeschluss statt.

Diese Praxis hat der Gesetz mittlerweile legalisiert und in § 58 Abs. 5 AufenthG festgelegt, dass es sich um ein reines “Betreten” handelt, wenn die Polizei zwecks Abschiebung in eine Wohnung eindringt. Damit wird der Schutz der Wohnung ausgehöhlt.

Dringend erforderlich ist deshalb eine höchstrichterliche Entscheidung, die diese rechtswidrige Abschiebepraxis in ganz Deutschland beendet. Die GFF unterstützt daher den Kläger Alassa Mfouapon auf seinem weiteren Klageweg.

Pressemitteilungen

  • 19.02.2021 – Erfolgreiche Klage gegen Polizeieinsatz in Geflüchteten-Unterkunft

Hintergrundinformationen

  • Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht ist 1K9602/18.
  • Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages “Betreten und Durchsuchen der Wohnung einer abzuschiebenden Person nach § 58 Abs. 5 bis 9 Aufenthaltsgesetz – Fragen zur Vereinbarkeit mit Art. 13 Grundgesetz” finden Sie hier.
  • Ergänzende Stellungnahme der GFF und des Rechtsanwalts Roland Meister

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Bildquelle Flickr unter CC-BY-SA 2.0

Filed Under: Fälle, Unterkunfts-Durchsuchung

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