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Mietendeckel Berlin

30. July 2020 by Daniela Turß

Skyline von Berlin
Berlin von Tobias Begemann, lizensiert unter CC BY 2.0

Die GFF hat sich mit einer Stellungnahme in die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gegen das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020 eingeschaltet. Unsere juristische Prüfung beantwortet die zwei zentralen, verfassungsrechtlichen Fragen zum Mietendeckel. Erstens greift der Mietendeckel nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Vermieter*innen ein. Zweitens ist Berlin befugt, ihn zu erlassen: Eine historische Betrachtung des Mietpreisrechts begründet die Gesetzgebungskompetenz des Landes.

Die GFF äußert sich als Amicus Curiae („Freund des Gerichts“), weil die Verfahren zum Mietendecken von großer Bedeutung für das Menschenrecht auf eine angemessene Unterkunft und die Gemeinwohlbindung des Eigentums sind.

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Wohnen ist Menschenrecht

Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht, festgeschrieben in Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt). Deutschland ist verpflichtet, das Recht auf eine angemessene Unterkunft zu schützen und zu fördern. Dazu gehören auch Gesetze, die den Wohnungs- und Mietmarkt regulieren und vor zu hohen Mieten schützen. Nach dem Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung des Grundgesetzes muss das Bundesverfassungsgericht diese internationalen Verpflichtungen Deutschlands berücksichtigen.

Schon in seinem Beschluss zur Mietpreisbremse hat das Bundesverfassungsgericht sehr deutlich gemacht, dass es dem Gemeinwohl dient, bezahlbaren Wohnraum zu erhalten und zu verhindern, dass einkommensschwache Mieter*innen aus ihren Wohnungen verdrängt werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss das Interesse der Vermieter*innen an hohen Mieten dahinter zurücktreten. Der Berliner Mietenstopp und die Mietpreisgrenzen sind angesichts der vorgesehenen Ausnahmevorschriften und der zeitlichen Begrenzung auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Landeskompetenz für das Wohnungswesen

Das Land Berlin hat die Gesetzgebungskompetenz für das öffentlich-rechtliche Mietpreisrecht. Bis in die 1970er Jahre war es weit verbreitet, dass der Gesetzgeber öffentlich-rechtliche Mietpreisvorgaben machte, um sozialen Notlagen auf dem Wohnungsmarkt zu begegnen. Dafür konnte sich der Gesetzgeber auf den Kompetenztitel Wohnungswesen stützen, für das seit der Föderalismusreform die Länder zuständig sind. Das Land Berlin kann das Instrument öffentlich-rechtlicher Mietpreisgrenzen mit dem Mietendeckel wiederbeleben. Als Ausnahme- und Sonderrecht dient der Mietendeckel der vorübergehenden Bekämpfung einer sozialen Notlage auf dem Berliner Wohnungsmarkt und ergänzt das soziale Mietrecht des Bürgerlichen Rechts.      

Die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG) trat am 23. Februar 2020 in Kraft. Seitdem sind zahlreiche Klagen dagegen beim Bundesverfassungsgericht eingegangen, das voraussichtlich noch im Jahr 2020 eine Entscheidung treffen wird. Dem 1. Senat liegen zwei Verfassungsbeschwerden von verschiedenen Vermieter*innen vor. Darüber hinaus haben auch Bundestagsabgeordnete von CDU und FDP sowie mehrere Berliner Gerichte das Bundesverfassungsgericht angerufen. Diese Verfahren liegen beim 2. Senat. Unsere Stellungnahme haben wir an beide Senate geschickt.

Die GFF als Amicus Curiae

Unsere Stellungnahme hat die Form des „amicus curiae brief“. Dieses Instrument stammt aus dem US-amerikanischen Rechtssystem (brief bedeutet dort Schriftsatz). Der Amicus Curiae, also der Freund des Gerichts, erlangt zwar keine eigenständigen Verfahrensrechte, wirft aber durch eine externe Stellungnahme neue Perspektiven auf den Rechtsstreit sowie weitere juristische Fragen auf. Der Amicus Curiae Brief ist in Deutschland und weiten Teilen Europas noch nicht verbreitet, während er in den USA seit langem zu einer grund- und menschenrechtsfreundlicheren Rechtsprechung beiträgt. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, dieses Mittel der Verfahrensbeteiligung im Interesse der Grund- und Menschenrechte auch hier zu etablieren.

Stellungnahme

  • Amicus Curiae Brief zu den Verfahren 1 BvR 515-20 und 1 BvR 623-20 vor dem Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) vom 11. Februar 2020 (PDF, 46 S., 460 kb)

Pressemitteilungen

  • 29. Juli 2020 – GFF reicht Stellungnahme zum Berliner Mietendeckel beim Bundesverfassungsgericht ein

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Filed Under: Fälle

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Cindy Cohn, Executive Director, Electronic Frontier Foundation, San Francisco
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