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Ein modernes Gemeinnützigkeitsrecht für eine lebendige Zivilgesellschaft: Unser Gesetzentwurf

Ein Gesetzentwurf der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.

Trotz Reformversprechen von Bundesfinanzminister Olaf Scholz müssen politisch engagierte, gemeinnützige Vereine weiterhin um ihre Existenz fürchten. Die GFF veröffentlichte daher am 2. August 2021 einen Entwurf für ein Demokratiestärkungsgesetz, das die akuten, rechtlichen Probleme behebt, mit denen die Zivilgesellschaft konfrontiert ist. Der Entwurf zeigt auf, welche Maßnahmen nötig und möglich sind, um das Gemeinnützigkeitsrecht zu modernisieren und Rechtssicherheit für politisch engagierte Vereine zu schaffen.

Darüberhinausgehende Vorschläge, wie die Bundesregierung die Zivilgesellschaft dauerhaft schützen und stärken kann, veröffentlichen wir in unserem den Gesetzesentwurf begleitenden Policy Paper “7 Punkte für ein modernes Gemeinnützigkeitsrecht”.

Der Gesetzesentwurf steht unten im Volltext sowie zum Download zur Verfügung:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (Gesetz zur Stärkung des demokratischen Engagements und einer lebendigen Zivilgesellschaft – Demokratiestärkungsgesetz – DemoStärkG) (PDF, veröffentlicht am 2. August 2021)

Die Kernpunkte und die Synopse stehen zum Download zur Verfügung:

  • Kernpunkte des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (Gesetz zur Stärkung des demokratischen Engagements und einer lebendigen Zivilgesellschaft – Demokratiestärkungsgesetz – DemoStärkG) (PDF, veröffentlicht am 2. August 2021)
  • Synopse des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (Gesetz zur Stärkung des demokratischen Engagements und einer lebendigen Zivilgesellschaft – Demokratiestärkungsgesetz – DemoStärkG) (PDF, veröffentlicht am 2. August 2021)

Häufige Fragen zum Gesetzesentwurf beantworten wir hier: FAQ Demokratiestärkungsgesetz: Wie das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert werden soll

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (Gesetz zur Stärkung des demokratischen Engagements und einer lebendigen Zivilgesellschaft – Demokratiestärkungsgesetz – DemoStärkG)

A. Problem

Das Grundgesetz räumt neben den Parteien auch den zivilgesellschaftlichen Organisationen einen Platz in der politischen Willensbildung ein. Gem. Art. 9 und Art. 21 GG sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch Bürger*innen sowie Verbände, Gruppen und Vereinigungen dazu berufen, auf die politische Meinungs- und Willensbildung einzuwirken (vgl. BVerfGE 85, 264 (284)). Auf der Ebene der Europäischen Union ist ebenfalls die Rolle der Zivilgesellschaft als Schlüsselakteurin für die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten anerkannt. Die demokratische Einbindung der Zivilgesellschaft ist auf EU-Ebene ein primärrechtliches Gebot (Art. 11 EUV).

In Deutschland hemmt jedoch das dringend reformbedürftige Gemeinnützigkeitsrecht die Entwicklung einer politisch aktiveren Zivilgesellschaft und ihre demokratische Wirksamkeit.

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist das wesentliche Steuerungsinstrument für die Zivilgesellschaft und ist hauptsächlich in der Abgabenordnung (AO) verortet. Diese gibt vor, welche Organisationen die Finanzämter unter welchen Voraussetzungen als gemeinnützig anerkennen. Der Gemeinnützigkeits-Status geht mit Begünstigungen einher, die für viele zivilgesellschaftliche Organisationen überlebenswichtig sind – etwa steuerliche Entlastungen, die Abzugsfähigkeit von Spenden, welche einen Anreiz für Spender*innen darstellt, sowie die Erleichterung von ehrenamtlicher Arbeit. Der Gemeinnützigkeits-Status ermöglicht den Zugang zu weiteren staatlichen Förderungen sowie Förderungen durch Stiftungen und große Unternehmensspenden. Außerdem ermöglicht er die Benutzung von öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. Sportplätzen und Bürger*innenhallen in Rathäusern, und günstigere Mieten. Die gesamte Infrastruktur und finanzielle Absicherung von vielen zivilgesellschaftlichen Organisationen steht und fällt oft mit der Gemeinnützigkeit.

Das Gemeinnützigkeitsrecht wird von Finanzverwaltung und -rechtsprechung zunehmend restriktiv und oft uneinheitlich ausgelegt (vgl. Studie der Allianz Rechtssicherheit für politische Willensbildung https://www.zivilgesellschaft-ist-gemeinnuetzig.de/finanzamt-studie-gemeinnuetzigkeitsrecht-muss-verbessert-werden/). Politische Betätigung und die Einmischung in öffentliche Debatten werden als schädlich für die Gemeinnützigkeit angesehen und als möglichst einzuschränkende Ausnahme behandelt. Zudem ist insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur globalisierungskritischen Organisation Attac mehr Rechtsunsicherheit darüber entstanden, wie sehr sich gemeinnützige zivilgesellschaftliche Organisationen politisch engagieren dürfen, zum Beispiel ob ein Fußballverein zu einer Antirassismus-Demonstration aufrufen darf. Derartige politische Tätigkeiten einzuschränken, widerspricht der Rolle der Zivilgesellschaft, wie sie das Grundgesetz vorsieht und wie sie eine vielfältige und widerstandsfähige Demokratie braucht. Auch die Bundesregierung erkannte jüngst in ihrem Maßnahmenpaket gegen Rechtsextremismus und Rassismus an, dass die Zivilgesellschaft in diesem Zusammenhang eine unerlässliche Rolle spielt, leider ohne die notwendigen Änderungen der Abgabenordnung mitzudenken (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/sicherheit/abschlussbericht-kabinettausschuss-rechtsextremismus.html).

Die Rechtsunsicherheit hat sich in den letzten Jahren zur Belastung für die demokratische Kultur entwickelt. Viele zivilgesellschaftliche Organisationen sind akut von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit bedroht, etwa die Kultur- und Bildungseinrichtung DemoZ in Ludwigsburg (https://freiheitsrechte.org/demoz/) oder die Petitionsplattform change.org (vgl. https://freiheitsrechte.org/pm-stellungnahme-changeorg/). Viele weitere Vereine ziehen sich unbemerkt aus der Öffentlichkeit zurück. Etwa veröffentlichen sie keine kritischen Informationen mehr oder beteiligen sich nicht mehr an Demonstrationen – aus Angst vor der Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Einige Politiker*innen und anti-demokratische Kräfte nutzen die unklare Rechtslage bewusst und möglicherweise strategisch aus, um den Gemeinnützigkeits-Status missliebiger Organisationen und die Legitimität ihrer Arbeit öffentlich in Frage zu stellen und sie damit zum Schweigen zu bringen (siehe zum Beispiel die große Anfrage der AfD im Landtag von Sachsen-Anhalt zur Arbeit eines gemeinnützigen Vereins, der sich gegen Rassismus und Menschenfeindlichkeit engagiert (https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d2247aga.pdf; für weitere Beispiele siehe https://freiheitsrechte.org/studie-warum-die-zivilgesellschaft-in-europa-in-gefahr-ist/). Das kann gerade in einem Superwahljahr, in dem sich viele Organisationen traditionell zu ihren Themen zu Wort melden und insbesondere vor anti-demokratischen und rechtsextremen Tendenzen warnen, fatale Folgen haben.

Das politische Betätigungsfeld ist auch deshalb eingeschränkt, weil nach jetziger Rechtslage jeder Organisation, die in einem Verfassungsschutzbericht erwähnt wird, praktisch automatisch ihre Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Dies ist problematisch, weil es typischerweise nicht öffentlich bekannt ist, auf welcher Grundlage die Erwähnung erfolgte und die Rechtsschutzmöglichkeiten dagegen stark eingeschränkt sind. Darüber hinaus blockiert das Gemeinnützigkeitsrecht in seiner jetzigen Form eine internationale und sogar eine europäische Kooperation zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen. Zudem deckt der abschließende Katalog förderungswürdiger Zwecke das tatsächlich vorhandene zivilgesellschaftliche Engagement nicht ausreichend ab. So ist der Einsatz für soziale Gerechtigkeit oder die Bekämpfung von Diskriminierung jeglicher Art immer noch nicht umfassend als gemeinnützige Tätigkeit anerkannt.

Aus all diesen Gründen ist eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts dringend geboten; eine Reform, die Rechtssicherheit für politisches Engagement herstellt und die Zivilgesellschaft in ihrer tatsächlichen Vielfalt abbildet, sodass die demokratische Kultur in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt gestärkt wird.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf ist ein erster notwendiger Schritt, um die demokratische Zivilgesellschaft zu bewahren und für die Zukunft zu stärken.

Der Zweckekatalog des § 52 Absatz 2 AO wird durch die Aufnahme dringend gebotener Zwecke ergänzt, unter anderem die Förderung der nationalen und internationalen Grund- und Menschenrechte, der sozialen Gerechtigkeit und der Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus und anderer gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Demokratisches politisches Engagement wird gestärkt und abgesichert. Der Rechtsschutz gegen die automatische Aberkennung der Gemeinnützigkeit aufgrund der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht wird wiederhergestellt.

Die Veröffentlichungspflichten im geplanten Zuwendungsempfängerregister für gemeinnützige Organisationen werden erweitert, um insbesondere mehr Finanztransparenz zu schaffen. Gemeinnützige Organisationen werden zur Offenlegung von Mittelherkunft und -verwendung, sowie Tätigkeitsberichten verpflichtet. Die erhöhte Finanztransparenz soll jegliche Art der politischen Einflussnahme für die Bürger*innen möglichst nachvollziehbar machen. Daher müssen nicht nur für politische Parteien, sondern auch für gemeinnützige Körperschaften, die aufgrund der Steuerbegünstigungen mittelbar über den Einsatz von Steuergeldern entscheiden, gewisse Rechenschaftspflichten gegenüber der Allgemeinheit geschaffen werden.

Zugleich soll das Gemeinnützigkeitsrecht durch die geplanten Änderungen in Einklang mit den EU-Grundrechten und -werten sowie den Grundfreiheiten gebracht werden. Die europaweite Zusammenarbeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen soll nicht länger blockiert, sondern gefördert werden.

C. Alternativen

D. Kosten

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung

Artikel 1 – Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(3) Eine Steuervergünstigung entfällt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht dafür vorliegen, dass die Körperschaft verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt.“

c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf materiellem, geistigem oder sittlichem“ durch die Wörter „auf demokratischem, materiellem oder geistigem“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 24 werden die Wörter „im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;“ durch die Wörter „einschließlich der demokratischen Teilhabe, insbesondere der politischen Bildung; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die die umfassende Unterstützung von einzelnen Parteien oder freiwilligen Wählergemeinschaften verfolgen;“ ersetzt.

bbb) In Nummer 25 werden nach dem Wort „Engagement“ die Wörter „insbesondere durch die Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts“ eingefügt.

ccc) In Nummer 26 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

ddd) Nach Nummer 26 werden die folgenden Nummern 27, 28 und 29 angefügt:27. die Förderung der Durchsetzung, Stärkung und Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der nationalen und internationalen Grund- und Menschenrechte, insbesondere die Förderung der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund eines Merkmals, das in Artikel 3 GG oder einem dem Diskriminierungsschutz dienenden Bundes- oder Landesgesetz benannt wird. Das umfasst insbesondere die Bekämpfung des Rassismus und des Antisemitismus sowie der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, eines Merkmals der Behinderung oder des sozialen Status;28. die Förderung des Friedens und des gesellschaftlichen Zusammenhalts und die Förderung der Durchsetzung des Sozialstaatsgebots und der gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen;29. die Förderung des Journalismus.“

bb) In Satz 2 werden die Wörter „auf materiellem, geistigem oder sittlichem“ durch die Wörter „auf demokratischem, materiellem oder geistigem“ ersetzt.

cc) Dem Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:„ Soweit in Satz 1 auf deutsche Gesetze verwiesen wird, sind die Vorschriften auch auf entsprechende Gesetze aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Staaten, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, anwendbar.“

c) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Gemeinnützige Zwecke werden auch dann nach Absatz 1 Satz 1 verfolgt, wenn eine Körperschaft sie ausschließlich oder überwiegend durch die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung fördert.“

3. In § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Parteien“ die Wörter „oder kommunaler Wählergemeinschaften“ eingefügt.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „beschränkt oder“ gestrichen.

b) Der Punkt am Ende der Nummer 10 wird durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 und 12 angefügt:„11. eine Körperschaft gelegentlich auch andere steuerbegünstigte Zwecke verfolgt als ihre Satzungszwecke,12. eine Körperschaft gelegentlich auch zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt.“

5. In § 60 Absatz 1 Satz 2 AO wird nach dem Wort „Festlegungen“ das Wort „sinngemäß“ eingefügt.

6. Nach § 60a Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„Eine Körperschaft, die in Deutschland nicht unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, kann einen Antrag auf Feststellung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 Buchstabe b FVG an das Bundeszentralamt für Steuern richten.“

7. § 60b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „erfüllen“ die Wörter „sowie zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit von politischen Einflussmöglichkeiten“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort „Einkommenssteuergesetzes“ werden die Wörter „und zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit von politischen Einflussmöglichkeiten “ eingefügt.

bb) Der Punkt am Ende der Nummer 7 wird durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 11 angefügt:„8. Tätigkeitsbericht,9. Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit Dritten,10. Angaben zur Mittelherkunft, Mittelverwendung und Rücklagenbildung,11. Angaben zu juristischen und natürlichen Personen, die Großspenden im Sinne des Absatzes 6 zugewendet haben.“

dd) Dem Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Angabe der Daten nach Nummer 11 ist nur für Körperschaften nach Satz 1 verpflichtend, deren Gesamteinnahmen in einem Kalenderjahr 250.000 Euro übersteigen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständige Finanzamt übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 7 sowie unverzüglich jede Änderung dieser Daten. Die übrigen zu übermittelnden Daten übermittelt die Körperschaft spätestens bis zum Ende des fünfzehnten Monats nach Ende ihres Wirtschaftsjahres.“

d) Dem Absatz 4 werden folgende Absätze 5, 6 und 7 angefügt:„(5) Eine Körperschaft hat zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 2 Nummer 10 einen Jahresabschluss entsprechend der Vorschriften der §§ 238 ff. HGB zu veröffentlichen, wenn sie

a) gemäß § 141 der Abgabenordnung bilanzierungspflichtig ist,

b) ihre Gesamteinnahmen 1.000.000 Euro übersteigen, oder

c) sie aus anderen Gründen einen Jahresabschluss erstellt. Die übrigen Körperschaften können diese Verpflichtung auch durch die Veröffentlichung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung und einer Vermögensaufstellung erfüllen.

(6) Großspenden im Sinne des Absatzes 2 Nummer 11 sind Spenden und Mitgliedsbeiträge, deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr) 20 % der Gesamteinnahmen oder 100.000 Euro übersteigt. Sie sind unter Angabe des Namens der juristischen Person oder unter Angabe des Namens und der Postleitzahl des Wohnsitzes der natürlichen Person sowie der Gesamthöhe der Zuwendung zu verzeichnen. Bei natürlichen Personen kann von der Veröffentlichung des Namens abgesehen werden, wenn der Veröffentlichung schutzwürdige Belange des Zuwendenden entgegenstehen. Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange ist bei dem für die Festsetzung der Körperschaftsteuer der Körperschaft zuständigen Finanzamt glaubhaft zu machen. Die Begründung der Anonymisierung der natürlichen Person und die Summe sind im Zuwendungsempfängerregister zu veröffentlichen.

(7) Eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, kann einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 Buchstabe c FVG an das Bundeszentralamt für Steuern richten.“

Artikel 2 – Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. In Buchstabe b werden nach dem Wort „Abgabenordnung“ die Wörter: „sowie die Feststellung, ob Körperschaften ohne Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Voraussetzungen des § 58 Nummer 1 Satz 1 Abgabenordnung“ eingefügt.
  2. In Buchstabe c wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
  3. Buchstabe d wird aufgehoben.
  4. Die bisherigen Buchstaben e und f werden die Buchstaben d und e.
  5. Der neue Buchstabe d wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes,“ werden die Wörter: „und zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit von politischen Einflussmöglichkeiten“ eingefügt.

b) Das Wort „sowie“ wird gestrichen und durch ein Komma ersetzt.

c) Nach den Wörtern „nach § 60a der Abgabenordnung“ werden die Wörter „Tätigkeitsbericht, der gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit mit Dritten, den Angaben zur Mittelherkunft, Mittelverwendung und Rücklagenbildung, den Angaben zu juristischen und natürlichen Personen sowie der Übersicht der Großspenden im Sinne des § 60a Absatzes 6 der Abgabenordnung“ eingefügt.

Artikel 3 – Änderung des Körperschaftssteuergesetzes

§ 9 Absatz 1 des Körperschaftssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Satz 6 wird aufgehoben.
  2. In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
  3. In dem neuen Satz 7 Nummer 5 werden die Wörter „auf materiellem, geistigem oder sittlichem“ durch die Wörter „auf demokratischem, materiellem oder geistigem“ ersetzt.
Artikel 4 – Änderung des Gewerbesteuergesetzes

§ 9 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Satz 6 wird aufgehoben.
  2. In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
  3. In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
  4. In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „8“ ersetzt.
  5. In dem neuen Satz 11 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
  6. In dem neuen Satz 11 Buchstabe e werden die Wörter „auf materiellem, geistigem oder sittlichem“ mit den Wörtern „auf demokratischem, materiellem oder geistigem“ ersetzt.
Artikel 5 – Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 10b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Satz 6 wird aufgehoben.
    2. In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
    3. In dem neuen Satz 7 Nummer 5 werden die Wörter „auf materiellem, geistigem oder sittlichem“ durch die Wörter „auf demokratischem, materiellem oder geistigem“ ersetzt.
  2. Absatz 1a wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

Artikel 6 – Änderung des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes

§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 4 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 7 – Änderung des Parteiengesetzes

In § 25 Absatz 1 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. Spenden von kommunalen Wählergemeinschaften;“

Artikel 8 – Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.

Berlin, den […]

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I.

Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Abgabenordnung, in der das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht primär geregelt ist, an die bedeutende Rolle von zivilgesellschaftlichen Organisationen in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft anzupassen. Die geplanten Regelungen sollen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen Rechtssicherheit geben und das Verständnis von Gemeinnützigkeit anpassen. Hintergrund der Reform ist das Attac-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Januar 2019, das große Unsicherheit unter zivilgesellschaftlichen Organisationen ausgelöst hat. In dem Urteil verengte das Gericht das Verständnis von politischer Bildung und erklärte die Kampagnenarbeit des globalisierungskritischen Netzwerks Attac für nicht vereinbar mit dem Gemeinnützigkeits-Status: Die Kampagnenarbeit greife zu stark in die öffentliche Meinungs- und Willensbildung ein, die den politischen Parteien vorbehalten sei. Als Folge des Urteils haben Finanzämter inzwischen auch kleineren, regional aktiven Vereinen ihre Gemeinnützigkeit entzogen. Grundlage für die BFH-Entscheidung sind Vorschriften in der Abgabenordnung (AO), die in ihrem Kern nach wie vor auf das Steueranpassungsgesetz von 1934 und die Gemeinnützigkeitsverordnungen von 1941 und 1953 zurückgehen. Das Urteil zeigt einen dringenden Bedarf, die Abgabenordnung an die aktuelle gesellschaftliche Realität anzupassen. Zwar wurde der Zweckekatalog durch das Jahressteuergesetz 2020 bereits erweitert. Das war dringend notwendig, um aktuelle gesellschaftliche Herausforderungen und bestehendes zivilgesellschaftliches Engagement zumindest teilweise abzubilden. So ist es nun auch gemeinnützig, sich für Klimaschutz, Freifunk oder für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer sexuellen Orientierung (im Gesetzestext missverständlich: „geschlechtlichen Orientierung“) diskriminiert werden, einzusetzen. Diese Änderungen reichen aber nicht aus. Auch die Rolle der Zivilgesellschaft im demokratischen Willens- und Meinungsbildungsprozess muss in der Abgabenordnung hinreichend verankert sein, denn nach dem Grundgesetz haben die politischen Parteien kein Monopol darauf, die öffentliche Willens- und Meinungsbildung zu beeinflussen. Vielmehr ist dies nach dem Grundgesetz auch Aufgabe der Zivilgesellschaft, was das Gemeinnützigkeitsrecht bislang nicht ausreichend reflektiert. Dies geht mit erheblichen Rechtsunsicherheiten für die betroffenen Organisationen einher: Der Verlust des Gemeinnützigkeits-Status bedeutet für viele erhebliche finanzielle Nachteile, was im schlimmsten Fall dazu führt, dass die jeweilige Organisation ihre Tätigkeit einstellen muss. Darüber hinaus ist bereits ein sogenannter Chilling Effekt zu beobachten. Das bedeutet, dass sich zivilgesellschaftliche Organisationen aus der Öffentlichkeit zurückziehen und kritisches Informieren der Bürger*innen einstellen – aus Sorge davor, ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren oder auch, weil ihnen von dritter Seite gedroht wird.

Die verfassungsrechtlich verbriefte Rolle der Zivilgesellschaft als meinungsbildende Akteurin in Politik, Öffentlichkeit und Medien muss sich auch in der steuerrechtlichen Beurteilung ihrer Arbeit niederschlagen. Zwar müssen zivilgesellschaftliche Organisationen Abstand zu den politischen Parteien wahren. Sie spielen aber dennoch eine bedeutende Rolle im demokratischen Diskurs, etwa indem sie auf die Anliegen marginalisierter Gruppen der Gesellschaft aufmerksam machen. Um die Handlungsfähigkeit freiheitlich-demokratisch engagierter Vereine zu gewährleisten, muss die Abgabenordnung um die Klarstellung ergänzt werden, dass die Förderung der gemeinnützigen Zwecke auch durch politische Betätigung erfolgen darf, also durch die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung. Für eine lebendige Demokratie ist es essenziell, dass sich vielfältige Akteur*innen kritisch mit bestehenden Verhältnissen auseinandersetzen und Haltung zeigen. Auch spontanes, nur vorrübergehendes Engagement für tagespolitische Themen und andere Zwecke als die Satzungszwecke muss vorrübergehend möglich sein und darf nicht durch übermäßigen Formalismus im Gemeinnützigkeitsrecht blockiert werden. Die Corona-Pandemie zeigte deutlich, wie wichtig spontanes zivilgesellschaftliches und solidarisches Engagement zur Bewältigung einer Krise sind.

Eine Reform der Abgabenordnung ist auch mit Blick auf weitere Regelungsbereiche unbedingt notwendig. Es braucht mehr Transparenz bei der Mittelherkunft und -verwendung gemeinnütziger Körperschaften, um das Recht auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung der Bürger*innen sicherzustellen. Europarechtswidrige Regelungen müssen abgebaut und grenzüberschreitende Kooperation sowie international ausgerichtetes zivilgesellschaftliches Engagement gefördert werden. Bisherige Rechtsschutzverkürzungen sind aufzuheben. Das geltende Gemeinnützigkeitsrecht muss daher dringend reformiert werden, um politisch aktiven Organisationen Rechtssicherheit zu geben. Demokratie braucht eine starke und handlungsfähige Zivilgesellschaft.

II.

In den einzelnen Bereichen macht der Entwurf zur Erreichung der zu I. genannten Zieles folgende grundsätzlichen Vorschläge:

1. Der Zweckekatalog des § 52 Absatz 2 AO wird durch die Aufnahme dringend gebotener Zwecke ergänzt. Die neuen Zwecke sollen dazu dienen, das tatsächlich vorhandene und unverzichtbare zivilgesellschaftliches Engagement in Deutschland abzubilden und rechtlich abzusichern.

  • Zur Klarstellung wird die Förderung des demokratischen Staatswesens um die Förderung der demokratischen Teilhabe sowie um ein zeitgemäßes Verständnis der politischen Bildung ergänzt, das die Befähigung der Bürger*innen zur Bildung einer politischen Haltung und zur wirksamen Beteiligung an aktuellen gesellschaftspolitischen Debatten umfasst.
  • Des Weiteren werden
    • die Förderung der Rechtsstaatlichkeit und der nationalen und internationalen Grund- und Menschenrechte,
    • die Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus sowie von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung, eines Merkmals der Behinderung und des sozialen Status sowie die Bekämpfung von jeglicher ausdrücklich verbotener Diskriminierung und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit,
    • die Förderung des Friedens und des gesellschaftlichen Zusammenhalts und die Förderung der Durchsetzung des Sozialstaatsgebots und der gleichberechtigten Teilhabe aller Menschen, sowie
    • der gemeinnützige Journalismusaufgenommen.

Diese Regelungen sind notwendig, um den bestehenden zivilgesellschaftlichen Organisationen unmittelbar Rechtssicherheit zu bieten.

  • Zusätzlich wird an mehreren Stellen die Relevanz der Demokratieförderung durch zivilgesellschaftlichen Akteur*innen deutlich gemacht, um auch die Anwendung der Öffnungsklausel für weitere demokratische Zwecke zu ermöglichen.
  • Mit der expliziten Klarstellung, dass gemeinnützige Zwecke auch dann verfolgt werden, wenn eine Körperschaft sie durch die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung fördert, wird den Abgrenzungsschwierigkeiten in der bisherigen Praxis begegnet und der Rechtsunsicherheit, die zu einer Entpolitisierung und Selbstzensur zivilgesellschaftlicher Organisationen geführt hat, ein Ende gesetzt.
  • Durch die Einführung einer „de-minimis-Klausel“ in § 58 Nummer 11 und Nummer 12 AO wird der strenge Formalismus im Gemeinnützigkeitsrecht zugunsten des demokratischen und politischen Engagements etwas gelockert. Nach der neuen Formulierung können sich gemeinnützige Körperschaften in beschränktem Umfang auch für fremde Zwecke und tagespolitische Themen engagieren, ohne dadurch den Gemeinnützigkeits-Status zu gefährden.

2. Der Gesetzentwurf bringt das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht in Einklang mit den EU-Grundrechten und -werten sowie den Grundfreiheiten und ist ein erster Schritt zur dringend notwendigen Förderung von grenzüberschreitender gemeinnütziger Tätigkeit, Kooperationen und Geldförderungen zwischen gemeinnützigen Organisationen innerhalb der EU. Schon aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit und des Nicht-Diskriminierungsgebots müssen Körperschaften, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten niedergelassen sind, gemeinnützigkeitsrechtlich wie inländische behandelt werden. Jedoch dürfen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Steuerhoheit die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit festlegen („Host Country Control Approach“). Solange es noch keine Regelungen auf EU-Ebene für eine gegenseitige Anerkennung gibt, müssen sich die Anerkennung von Tätigkeiten im EU-Ausland als gemeinnützig sowie grenzüberschreitende Kooperationen und philanthropische Geldflüsse an den Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO messen lassen. In der Praxis stellt das viele Organisationen vor unüberwindbare Hindernisse: Einige der Regelungen sind in ihrer Anwendung unklar und geforderte Nachweise können nur mit hohen Kosten und Mühen erbracht werden. Teilweise sind die Anforderungen europarechtswidrig.

Dieser Gesetzentwurf schafft Abhilfe, indem er

  • erstens den strukturellen Inlandbezuges in § 51 AO streicht. Demnach musste die Verwirklichung der steuerbegünstigenden Zwecke im Ausland immer auch „zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen“.
  • zweitens auch auf den sog. inhärente Inlandsbezug verzichtet. Dieser schränkte europäische und globale gemeinnützige Tätigkeit ein, weil viele Zwecke nur auf deutsche Gesetze Bezug nahmen oder Bescheinigungen deutscher Behörden forderten.
  • drittens nun auch europäische Körperschaften für eine zulässige gemeinnützige Kooperation mit deutschen Organisationen nicht mehr dem gesamten deutschen Gemeinnützigkeitsrecht unterwirft. Diese müssen nun nur noch ihre von deutschen Organisationen empfangenen Mittel für die in der AO anerkannten Zwecke einsetzen.
  • viertens europäischen Körperschaften ein Antragsrecht zugesteht, nach dem sie überprüfen können, ob die Voraussetzungen für eine Kooperation vorliegen.
  • fünftens, als weiteren Beitrag zur Finanztransparenz, auch europäische Körperschaften die Möglichkeit gibt, sich in das Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen.

3. Die Umkehr der Beweislast in Bezug auf vermeintlich verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Körperschaft im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes wird aus § 52 Absatz 3 AO gestrichen. Fortan trägt die Finanzverwaltung die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen. Gemeinnützige Vereine müssen sich an die verfassungsmäßige Ordnung halten. Der Staat darf keine Vereine mittelbar fördern, die Grund- und Menschenrechte in Frage stellen, indem sie zum Beispiel mit ihren Aktivitäten menschenverachtende, rassistische oder antisemitische Ziele verfolgen oder eine solche Haltung in ihrer Satzung zum Ausdruck bringen. Dieses wichtige Ziel ist im bisherigen Gemeinnützigkeitsrecht jedoch problematisch geregelt. Eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder Länder führt quasi automatisch zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit – obwohl die Grundlagen einer solchen Erwähnung oft genug im Dunkeln liegen und ein Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Erwähnung fast unmöglich ist. Die Streichung der Beweislastumkehr ist aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus geboten. Um Rechtsklarheit herzustellen, müssen nun hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Organisation verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Diese Tatsachen müssen von der Finanzbehörde ausreichend dargelegt werden. So können verfassungsfeindliche Organisationen weiterhin von der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen werden. Rechtsstaatlicher Rechtsschutz wird aber gewährleistet.

4. Die für das geplante Zuwendungsempfängerregister (§ 60b AO) bereitzustellenden Angaben werden erweitert, um mehr Finanztransparenzzu schaffen. Das Zuwendungsempfängerregister wird ab dem 1. Januar 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt (§ 60b AO, § 5 Absatz 1, Satz 1 Nummer 47 FVG, jeweils n.F.). Unter Aufhebung des Steuergeheimnisses bestehen für die zuständigen Körperschaftsteuer-Finanzämter Übermittlungspflichten und Offenbarungsbefugnisse hinsichtlich der in § 60b Absatz 2 AO genannten Angaben. Die Einführung dieses Registers ist ein Schritt in die richtige Richtung, trägt aber in der bisherigen Ausgestaltung noch nicht zur Finanztransparenz bei.

Zwar sind gemeinnützige Körperschaften nicht den strengen Grundsätzen der Parteienfinanzierung zu unterwerfen, da sie nicht mit politischen Parteien im Wettbewerb um Wähler*innenstimmten und konkrete Entscheidungsbefugnisse stehen. Sie sind daher verfassungsrechtlich nicht an die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gebunden. Das individuelle Recht der Bürger*innen auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess ist allerdings auch für die politische Betätigung von gemeinnützigen Körperschaften relevant. Es muss bestmöglich verhindert werden, dass der Staat die ohnehin ungleichen finanziellen Einflussmöglichkeiten der Bürger*innen durch Steuerprivilegien noch vergrößert. Zur Absicherung der gleichen Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess sind daher auch zivilgesellschaftliche Organisationen Transparenzanforderungen und Rechenschaftspflichten zu unterwerfen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Sache C-78/18 sind Transparenzverpflichtungen für Zuwendungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten als Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit zulässig, soweit sie nicht diskriminierend sind und ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vorliegt. Da inländische wie ausländische Zuwendungen gleichbehandelt werden, liegt keine Diskriminierung vor. Der Rechtfertigungsgrund ergibt sich aus der politischen Einflussmöglichkeit von steuerbegünstigten Körperschaften. Darüber hinaus entscheiden steuerbegünstigte Körperschaften mittelbar über Steuergelder, über die sonst der Bundestag im Haushalt entscheiden würde. Daher können von steuerbegünstigten Körperschaften Rechenschaftspflichten über die Mittelverwendung sowie über deren Integrität verlangt werden.

Die Veröffentlichungspflichten orientieren sich an den Anforderungen, denen sich eine Vielzahl von gemeinnützigen zivilgesellschaftlichen Organisationen bereits jetzt freiwillig unterwerfen und die in einem inklusiven Prozess mit der Zivilgesellschaft erarbeitet wurden (vgl. https://www.transparency.de/mitmachen/initiative-transparente-zivilgesellschaft/?L=0). Diese gilt es nun gesetzlich abzusichern und auszubauen. Der Schwerpunkt liegt auf der Rechenschaft über die Mittelherkunft und -verwendung. Finanzströme sichtbar zu machen ist ein wirksames Mittel, um sie zu kontrollieren, unbemerkte Machtakkumulationen offenzulegen und bezüglich unterrepräsentierter Interessen und deren Zugang zur politischen Willensbildung Handlungsbedarf zu markieren (vgl. Unger, Rechtsgutachten zum Thema Politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften, Seiten 42 ff.) Die Regeln sollten sich daher an den Regelungen der Parteifinanzierung und des Lobbyregister-Gesetzesentwurf orientieren, müssen aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht die gleiche Intensität aufweisen.

Ergänzend sollen Großspender*innen, deren Spenden und Mitgliedsbeiträge über 20 % der Gesamteinnahmen einer Organisation ausmachen oder mehr als 100.000 Euro betragen, namentlich genannt werden. Ausnahmen von der Offenlegungspflicht sind möglich, wenn schutzwürdige Belange der Spender*innen entgegenstehen, weil zum Beispiel Diskriminierungen oder Gefahren für die persönliche Freiheit, Leib oder Leben zu befürchten wären. Um kleinere Körperschaften nicht durch bürokratische Hürden an ihrer oft durch Ehrenamtliche ausgeübten Arbeit zu hindern, werden ein Schwellenwert für die Veröffentlichungspflicht von Großspender*innen so

B. Besonderer Teil

Zum Artikel 1 (Änderungen der Abgabenordnung)

Zur Nummer 1

Zu Buchstabe a

§ 51 Absatz 2 (Streichung des strukturellen Inlandbezuges)

Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, musste die Tätigkeit der Körperschaft gem. § 51 Absatz 2 bisher nicht nur den genannten Zweck verwirklichen, sondern „auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen“. Dieser sog. strukturelle Inlandsbezug wird kritisiert, da er zum einem kaum messbar und daher nicht justiziabel und zum anderen europarechtswidrig ist (vgl. Weitemeyer/Bornemann, FR 2016, 437, 438). Die europarechtswidrige Ungleichbehandlung von Organisationen aus dem EU-Ausland, wird durch die verwaltungsrechtliche Praxis noch verstärkt, nach der zugunsten von in Deutschland ansässiger Körperschaften eine Vermutung gilt, dass ihre Tätigkeiten stets dem Ansehen Deutschlands förderlich sind (vgl. Weitemeyer/Bornemann, FR 2016, 437, 438). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Rechtsprechung zunehmend geringere Anforderungen an die Ansehensförderung stellt (so Unger, npoR 2019, 28), ist im Sinne der Rechtssicherheit diese Anforderung zu streichen.

Zu Buchstabe b und c

§ 51 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 (Verfassungsschutzklausel)

Die Beweislastumkehr des § 51 Absatz 3 Satz 2 AO ist zu streichen. Nach der bisherigen Fassung muss die Finanzverwaltung nur darlegen, dass ein Verein im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt ist. Dafür reicht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Beispiel schon die Erwähnung im Tabellenanhang des Bundesverfassungsschutzes als „extremistisch“ aus (vgl. BFH, Urteil vom 14. März 2018 – V R 36/16, Randnummer 32; Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Nummer 10 zu § 51 Absatz 3 AO) Damit wird jegliche Rechtsschutzmöglichkeit in der Praxis stark verkürzt.

Die betroffenen Organisationen können oft nicht wissen, worauf sich die Einschätzung der Verfassungsschutzbehörden stützt, und können diese dann nicht widerlegen. Das liegt auch daran, dass die Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden originär in der Informationsbeschaffung für Regierungen über potenzielle Bedrohungen liegt (vgl. § 3 Absatz 1 BVerfSchG). Selbst wenn man insoweit intransparente und kaum kontrollierbare Quellen als Arbeitsgrundlage für zulässig hält, können darauf jedenfalls nicht weiterreichende rechtliche Folgen im Gemeinnützigkeitsrecht gestützt werden.

Darüber hinaus müssen betroffene Organisationen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sogar den vollen Beweis des Gegenteils erbringen. Das heißt sie müssen ihre Verfassungstreue beweisen und können nicht nur die vorgebrachten Tatsachen erschüttern (zum Maßstab vgl. BFH, Urteil vom 14. März 2018 – V R 36/16, Randnummer 34).

Die Streichung der Beweislastumkehr stellt damit den in einem Rechtsstaat gebotenen Rechtsschutz wieder her. Fortan trägt die Finanzverwaltung die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen. Ein bloßer Verweis auf die Erwähnung im Anhang eines Verfassungsschutzberichtes ohne Darlegung der Tatsachen, die diese Einstufung stützen, reicht für die Versagung der Gemeinnützigkeit aber nicht mehr aus. Zum Zwecke der Beweisführung kann die Finanzverwaltung sich insoweit der öffentlichen Verfassungsschutzberichte bedienen sowie im Rahmen des § 92 AO weitere Auskünfte bei den entsprechenden Behörden einholen. Darüber hinaus muss die konkrete Verwendung aller Mittel der gemeinnützigen Körperschaft ohnehin von der Finanzverwaltung geprüft werden.

Um Rechtsklarheit herzustellen, sind in Satz 1 anstatt der bisherigen Kriterien, die Voraussetzungen maßgeblich, die auch dafür den Ausschlag geben, ob eine Organisation im Verfassungsschutzbericht erwähnt werden darf (vgl. § 16 Absatz 1 BVerfSchG i.V.m § 4 BVerfSchG). Im Unterschied zur bisherigen Regelung darf die Finanzverwaltung sich aber nicht mehr ausschließlich auf die (intransparente) Prüfung und Einschätzung durch den Verfassungsschutz verlassen, sondern hat eine eigenständige Prüfung durchzuführen und deren Grundlagen offenzulegen.

Dabei ist zu beachten, dass verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht schon bei jeglicher Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen anzunehmen sind, es müssen darüberhinausgehende Aktivitäten vorliegen, die auf die Beseitigung der in § 4 BVerfSchG genannten Schutzgüter, wie der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, zielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, Randnummern 72 ff.). Der Begriff der freiheitlich demokratischen Grundordnung ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eng auszulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13, Randnummer 535). Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Art. 21 Absatz 2 GG zählen nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Darunter fallen die Garantie der Menschenwürde, insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität und die elementare Rechtsgleichheit, das Demokratieprinzip und das Rechtstaatsprinzip. So ist beispielsweise die Kritik an einzelnen staatlichen Institutionen, an der aktuellen Verfasstheit des Staates oder am kapitalistischen Wirtschaftssystem keine verfassungsfeindliche Bestrebung (vgl. Stolle, „Hauptsache, die Sozialisten sind weg!“ Der Verfassungsschutz und der Einfluss seiner Publikationen, in: Recht gegen Rechts Report 2020 (Hrsg. Austermann/Fischer-Lescano u.a.)) Die Ungleichbehandlung von Menschen nach völkischen oder rassistischen Kriterien oder aufgrund von Herkunft, Lebensalter oder Geschlecht widersprechen dem Achtungsanspruch der*des Einzelnen und der Anerkennung als gleichberechtigtes Mitglied in der rechtlich verfassten Gemeinschaft. Antisemitische oder auf rassistische Diskriminierung zielende Konzepte sind also klar ein Verstoß gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13, Randnummer).

Zu Nummer 2

Zum Buchstaben a

§ 52 Absatz 1 Satz 1 (Demokratieförderung)

Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass insbesondere solche Tätigkeiten gemeinnützig sind, die die Allgemeinheit auf demokratischem Gebiet fördern. So soll die Bedeutung einer vielfältig engagierten Zivilgesellschaft für eine funktionierende Demokratie hervorgehoben werden und eine demokratische Ausrichtung des Gemeinnützigkeitsrechts erreicht werden. Gleichzeitig soll der Konturlosigkeit des Begriffstrias entgegengewirkt werden.

Die Formulierung stammt aus dem Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934, mit dem unter anderem die nationalsozialistische Ideologie in das Steuerrecht eingeführt wurde. Gerade offene Rechtsbegriffe boten ein Einfallstor für die nationalsozialistische Gesinnung und konnten dazu genutzt werden, jüdischen Einrichtungen Steuerbefreiungen zu verwehren (vgl. Schmitt, Der Reichsfinanzhof und seine Rechtsprechung in steuerlichen Angelegenheiten jüdischer Bürger 1933 – 1945, Seite 27). Daher soll durch die Ergänzung um das Wort „demokratisch“ aktiv ein Bruch mit den nationalsozialistischen Ursprüngen des Steueranpassungsgesetzes markiert werden und ein an demokratischen Prinzipien ausgerichtetes Gemeinnützigkeitsrecht geschaffen werden.

Zudem ist auch der Begriff „sittlich“ zu streichen, da gerade solche offenen und konturenlosen Rechtsbegriffe dazu missbraucht werden können, um Minderheitsmeinungen strukturell auszuschließen, wenn sie nicht dem Wertekanon der Mehrheit entsprechen. Für eine funktionierende Demokratie und ein friedliches und tolerantes Miteinander ist aber gerade eine vielfältig engagierte Zivilgesellschaft von großer Bedeutung. Auch wenn „sittlich“ auch positiv ausgefüllt werden kann (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse(Hrsg.), AO/FGO, 166. Ergänzungslieferung 05.2021, § 52 AO Randnummer 7; Gersch, in: Klein, AO, 15. Auflage 2020, § 52 Randnummer 12), wird durch diesen Begriff jedenfalls keine rechtliche Konkretisierung erreicht. Die Grundsätze von Ethik, Moral sowie Religionsfreiheit, die Einzug in das Grundgesetz gefunden haben, werden bereits durch den Bezug zum Grundgesetz und der Demokratieförderung umfassend abgedeckt.

Zum Buchstaben b

§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 (Politische Bildung)

Die politische Bildung ist bereits als gemeinnütziger Zweck anerkannt, obwohl dieser Zweck im Gesetz nicht ausdrücklich genannt wird. Stattdessen wurde dieser Zweck bisher aus der Volksbildung (Nummer 7) und der Förderung des demokratischen Staatswesens (Nummer 24) abgeleitet. Ein zeitgemäßes Verständnis von politischer Bildung umfasst die Förderung von politischer Handlungsfähigkeit und von partizipativem gesellschaftspolitischen Handeln – also die Befähigung der Bürger*innen zur Bildung einer politischen Haltung und zur wirksamen Beteiligung an aktuellen gesellschaftspolitischen Debatten (vgl. Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung, Empfehlung CM/Rec(2010)7 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten. Strasbourg, verfügbar unter https://rm.coe.int/1680489411; 16. Kinder- und Jugendbericht „Förderung demokratischer Bildung im Kindes- und Jugendalter“, BMFSFJ, 11.11.2020, BT-Drs. 19/24200; Massing, Die vier Dimensionen der Politikkompetenz, 6.11.2012, Bundeszentrale für politische Bildung, verfügbar unter https://www.bpb.de/apuz/148216/die-vier-dimensionen-der-politikkompetenz).

Die Begrenzung, die dieser Zweck durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erhalten hat, läuft diesem Verständnis zuwider. Der BFH begrenzte die Beteiligung an der öffentlichen Meinungsbildung in dem „Attac-Urteil“ auf rein bildungspolitische Fragestellungen (BFH, Urteil vom 10. Januar 2019 – V R 60/17, Randnummer 23). Des Weiteren fordert der BFH, dass sich die politische Bildungsarbeit in „geistiger Offenheit“ vollziehe (Randnummer 25). Letztere Anforderung wurde in der Verwaltungspraxis teilweise so eng ausgelegt, dass ein wert- und meinungsneutraler Umgang mit jeglichen Themen gefordert wurde. Die Einnahme einer politischen Haltung sei schädlich für die Gemeinnützigkeit und selbst menschenverachtenden Aussagen dürfe nicht ausdrücklich widersprochen werden (vgl. den Fall des Kultur- und Bildungszentrums DemoZ, https://freiheitsrechte.org/demoz/).

Die ausdrückliche Aufnahme der Förderung der politischen Bildung ist geboten, damit eine mittelbare Herleitung aus anderen Zwecken nicht mehr nötig ist und damit kein Raum bleibt für eine einschränkende Auslegungen, die im Gesetzeswortlaut keine Stütze finden (wie das Erfordernis der „geistigen Offenheit“). Vielmehr ist ein für eine funktionierende Demokratie notwendiges, modernes Verständnis von politischer Bildung zugrunde zu legen. So sind neben dem Fachwissen etwa auch die politische Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie die Einnahme einer politischen Haltung wesentliche Elemente der politischen Bildungsarbeit. Dies umfasst auch eine gesellschaftskritische und intervenierende Auseinandersetzung, die Artikulation von erkennbar normativen politischen Positionen und eine pluralistische Bildungslandschaft, in der die spezifischen und vielfältigen weltanschaulichen und religiösen Positionen und Werte ihren Platz finden.

Den normativen Rahmen für die politische Bildung bildet die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte. Daher ist Kritik beispielweise an der Struktur oder dem Zustand staatlicher Institutionen oder an der Wirtschaftsordnung erlaubt. Konzepte, die sich auf die Ungleichbehandlung von Menschen stützen, widersprechen hingegen klar Art. 1 und Art. 3 GG. Daher ist beispielsweise auch der Ausschluss von Personen, die offen rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Bestrebungen verfolgen, nicht schädlich für die Gemeinnützigkeit.

Die Förderung der politischen Bildung bleibt, wie alle gemeinnützigen Tätigkeiten, an das Gebot der Überparteilichkeit gebunden, das aus § 55 Absatz 1 Nummer 1 S. 3 AO folgt.

Die ausdrückliche Erwähnung der demokratischen Teilhabe dient der Klarstellung. Das demokratische Staatswesen besteht nicht nur aus staatlichen Institutionen (wie etwa Parlamenten und regelmäßigen Wahlen). Auch die eigenständige demokratische Teilhabe der Bürger*innen ist konstituierendes Element für einen demokratischen Staat. Die Förderung der demokratischen Beteiligung der Bürger*innen auch jenseits von Wahlen sowie die Unterstützung der Bürger*innen bei der Ausübung ihrer demokratischen Grundrechte (wie die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG oder die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG) sind im Sinne des Gemeinwohls förderwürdige Zwecke.

§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 (Streichung „Geltungsbereich dieses Gesetzes“:)

Die Demokratieförderung soll nicht nur auf den Geltungsbereich der Abgabenordnung beschränkt sein. Demokratieförderung ist weltweit notwendig und wird von der Bundesregierung und der EU auch global vielfältig unterstützt. Die globale Demokratieförderung wurde bisher unter den Zweck der Entwicklungszusammenarbeit subsumiert, was zu Rechtsunsicherheiten und Abgrenzungsschwierigkeiten führte.

§52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 24 (freiwillige Wählergemeinschaften)

Durch diese Einfügung wird klargestellt, dass das Distanzgebot zu Parteien auch durch diesen Zweck nicht unterlaufen werden darf. Gleiches muss für kommunale Wählergemeinschaften geltend, die ebenfalls um die Stimmen der Wähler*innen konkurrieren und nach einem politischen Mandat und den damit einhergehenden Entscheidungsbefugnissen streben.

§ 52 Absatz 2 Nummer 25 (Bürgerschaftliches Engagement)

Die Einfügung dient der Klarstellung. In der bisherigen Verwaltungspraxis wird dieser Zweck nicht als eigenständiger Zweck behandelt (vgl. AEAO zu § 52 AO Tz. 2.5), so dass seine Einführung durch die Reform im Jahre 2007 keine ausreichende Wirkung entfaltet hat. Keine Notwendigkeit für eine explizite Regelung besteht insoweit zwar für Organisationen, die andere gemeinnützige Körperschaften fördern, allerdings bereits für sich genommen – aus anderen Gründen bzw. basierend auf anderen Zwecken – als gemeinnützig anerkannt sind; insofern gewährleistet bereits § 58 Nummer 1 eine ausreichende Absicherung. Konstitutiv ist die Regelung aber für Organisationen wie, z.B. Spendenplattformen, die nicht schon für sich genommen einen der anderen Zwecke verfolgen, sondern ihre Gemeinnützigkeit aus den jeweils durch die unterstützte Körperschaft verfolgten Zwecken ableiten wollen. Insoweit bedarf es also eines eigenständigen Zweckes.

§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 27 -neu- (Förderung der Durchsetzung, Stärkung und Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und der nationalen und internationalen Grund- und Menschenrechte, insbesondere die Förderung der Bekämpfung der Diskriminierung)

Der Einsatz für Menschenrechte und Anti-Diskriminierung ist förderungswürdig. Denn diese stellen für unsere Demokratie fundamentale Werte dar. Gerade zivilgesellschaftliche Organisationen und andere gemeinnützige Körperschaften, die sich selbstlos für Grund- und Menschenrechte und gegen Hass und Menschenfeindlichkeit, gegen Rassismus, Antisemitismus und andere Formen von Diskriminierung einsetzen, sind ein Pfeiler einer demokratischen und friedlichen Gesellschaft. Ihre Beiträge sind unerlässlich zur Prävention von Menschen- und Demokratiefeindlichkeit und zur Förderung einer Kultur der Gleichberechtigung, der geschlechtlichen und sexuellen Vielfalt und einer friedlichen und vielfältigen Migrationsgesellschaft.

Zu den nationalen und internationalen Grund- und Menschenrechten gehören mindestens alle in der Bundesrepublik verbindlich geltenden Grund- und Menschenrechte, insbesondere die Freiheits-, Gleichheits- und Unverletzlichkeitsrechte der Art. 1-17, 33, 101-104 GG, die Grundrechte-Charta der Europäischen Union, die Europäische Menschenrechtskonvention sowie weitere internationale Abkommen wie die UN-Menschenrechtskonventionen, die weiteren Menschenrechtsabkommen des Europarats und das Völkergewohnheitsrecht. Der Begriff der Menschenrechte ist entwicklungs- und auslegungsoffen, so dass auch jeweils die grund- und menschenrechtsrelevante Rechtsprechung und Rechtsfortbildung durch anerkannte Institutionen zu berücksichtigen ist.

Die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit und der Grund- und Menschechte umfasst insbesondere die Rechtsdurchsetzung und -fortbildung durch staatliche Gerichte, Verwaltungsbehörden oder andere Schutzmechanismen wie Beschwerdestellen, Datenschutzbeauftragte, Antidiskriminierungsstellen, Ombudsstellen, Menschenrechtskommissionen und Menschenrechtsinstitute zum Wohle der Allgemeinheit, aber auch die Einflussnahme auf die öffentliche Debatte zur Änderung politischer Vorgaben und gesellschaftlicher Strukturen.

Die ausdrückliche Aufnahme der Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund eines Merkmales, das in Artikel 3 Absatz 3 GG oder in einem dem Diskriminierungsschutz dienenden Bundes- oder Landesgesetz benannt wird, stellt sicher, dass wichtige gemeinnützige Arbeit in diesen Bereichen auch über den konkreten Schutz und die individuelle Hilfe für Menschen, die von Diskriminierung betroffenen sind, hinausgehen darf. Rassismus, Antisemitismus, Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder sexueller Orientierung oder wegen eines Merkmals der Behinderung sowie andere Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sind gesamtgesellschaftliche Probleme, die zu ihrer Überwindung insbesondere auch die Stärkung und Förderung der betroffenen Gruppen (Empowerment) sowie die intervenierende Auseinandersetzung mit den gesellschaftlichen Strukturen und Bildungsarbeit im weitesten Sinne erfordern.

Bisher ist es Praxis der Finanzverwaltung, antirassistische Arbeit unter dem Zweck der „Völkerverständigung“ in Nummer 13 zu fassen. Dieser Zweck deckt den notwendigen Einsatz gegen Rassismus nicht vollständig ab und widerspricht diesem sogar, in dem er ein homogenes Volksverständnisses impliziert.

Zusätzlich wird die förderwürdige Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund des tatsächlichen, vermuteten oder zugeschriebenen sozialen Status („Klassismus“) benannt. Diese Form der Diskriminierung richtet sich gegen Menschen, die einer bestimmten Klasse zugeordnet werden, wie der „Armuts- oder Arbeiter*innenklasse“, der sog. Working Poor oder der Schicht der erwerbslosen und wohnungslosen Menschen.

§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 28 -neu- (Förderung der sozialen Gerechtigkeit)

Die Förderung der sozialen Gerechtigkeit kommt im besonderen Maße der Allgemeinheit zugute. Ungleichheit in Vermögen und in Einkommen – aber auch in Bildung, Gesundheit und sozialer Absicherung – nimmt stetig zu und wird durch die Covid-19-Pandemie drastisch verstärkt. Der Einsatz für soziale Gerechtigkeit wird für die Bewältigung der Krise und ihrer wirtschaftlichen Folgen eine tragende Rolle spielen.

Die Überwindung der sozialen Ungleichheit bedeutet, dass mehr Menschen eine gute Ausbildung erhalten und am Arbeitsmarkt und am kulturellen Leben teilnehmen können, dass Menschen Zugang zu Wohnraum haben, dass Menschen weniger erkranken und eine umfassende Gesundheitsversorgung genießen und dass mehr Menschen ein glückliches und selbstbestimmtes Leben führen können. Der Einsatz dafür und damit für ein gelebtes Sozialstaatsgebot, für die Menschenwürde und für eine volkswirtschaftlich stabile sowie friedliche Gesellschaft muss daher als gemeinnützig anerkannt werden. Dazu zählt insbesondre auch die Durchsetzung des Sozialstaatsgebots und der gleichberechtigten sozialen Teilhabe aller gesellschaftlichen Gruppen durch die Förderung eines nachhaltigen, stabilen, widerstandsfähigen und sozial gerechten Finanzsystems.

§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 29 -neu- (Journalismus)

Non-Profit-Journalismus stellt neben den öffentlich-rechtlichen und privaten Medien zunehmend eine wichtige Säule zur Erhaltung der Meinungs- und Medienvielfalt sowie der medialen Grundversorgung in Deutschland dar (vgl. Fischer, Rechtsgutachten im Auftrag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Seite 76, verfügbar ). Die Gewährleistung von Meinungs- und Pressevielfalt ist durch Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG vorgeschrieben.

Lokale Medien, Nischenthemen, Interessen von Minderheiten, Investigativ-Journalismus, der aufgrund des offenen Ausgangs mit erhöhtem Investitionsrisiko einhergeht, sind Aktionsfelder, die vom gewinnorientierten Journalismus kaum bedient werden. Lokale Berichterstattung ist durch die steigende Abhängigkeit von Werbung kaum noch rentabel. Zudem findet eine zunehmende Monopolisierung der Medien durch die großen Verlagshäuser statt (vgl. Fraktionsantrag der Grünen im Bundestag, BT-Drs.19/20790). Die Förderung der genannten Aktionsfelder und damit der Medienvielfalt ist jedoch ein wichtiges Instrument, um „Echokammern“, „social bubbles“, Politikverdrossenheit und „fake news“ entgegenzuwirken. Bisherige staatliche Förderversuche wie die Pressezustellungsförderung, also die finanzielle Förderung der Zustellung von Zeitungen und Anzeigenblättern, stellen im Zeitalter der Digitalisierung keine zukunftsorientierte Lösung für den Erhalt einer pluralen Medienlandschaft dar. Darüber hinaus bewahrt die Förderung von gemeinnützigem Journalismus die Unabhängigkeit und die für die Pressefreiheit notwendige Staatsferne der Medien (vgl. Fischer, Rechtsgutachten im Auftrag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Seiten 2, 43 und 149).

Bisher versuchen sogenannte Bürgermedien wie der nicht kommerzielle Rundfunk oder Blogseiten von Vereinen sowie der freie Investigativ-Journalismus wie das Recherchebüro Correctiv, ihre Gemeinnützigkeit mit bestehenden Katalogzwecken zu begründen, etwa dem Zweck der politischen Bildung oder des Verbraucherschutzes. Das bietet jedoch aufgrund von divergierender Verwaltungspraxis der Finanzämter keine ausreichende Rechtssicherheit. Darüber hinaus führt es dazu, dass viele journalistische Projekte neben ihrer Kerntätigkeit noch andere Tätigkeiten wie Seminare anbieten müssen (vgl. Fischer, Rechtsgutachten im Auftrag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,, Seiten 8, 31 f. und 143). Die Aufnahme von gewinnzweckfreiem Journalismus in den Zweckkatalog der Abgabenordnung soll auch die Entscheidungen der Finanzämter vereinheitlichen und so zu mehr Rechtssicherheit führen.

Auch der gemeinnützige Journalismus bleibt den Aufsichtsstrukturen und journalistischen Sorgfaltspflichten unterworfen, die für alle journalistischen Tätigkeiten gelten, insbesondere dem Medienstaatsvertrag (Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland). Des Weiteren haben zahlreiche zivilgesellschaftliche Organisationen, die gemeinnützigen Journalismus betreiben, unter dem Dach des Forums Gemeinnütziger Journalismus gemeinsame selbstverpflichtende Leitlinien aufgestellt, die Bekenntnisse zur Demokratie, zum Grundgesetz und zu journalistischen Qualitätsstandards beinhalten (http://forum-gemeinnuetziger-journalismus.de/).

Wettbewerbsrechtliche Probleme ergeben sich nicht. Durch das Gebot der der Selbstlosigkeit in § 52 Absatz 1 AO, auf welches auch § 52 Absatz 2 AO verweist, wird sichergestellt, dass nur gewinnzweckfreier und nicht-kommerzieller Journalismus gemeinnützig sein kann. Darüber hinaus wird der gemeinnützige Journalismus vor allem in solchen Feldern notwendig und daher auch tätig sein, aus denen sich die gewinnorientierten Medien mangels Marktrelevanz zurückgezogen haben.

Auch aus europarechtlicher Sicht steht der Grundsatz eines unverfälschten Wettbewerbs dem gemeinnützigen Journalismus nicht entgegen, da insbesondere lokalen Medien schon nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen und so nicht unter Art. 107 Absatz 1 AEUV fallen (Bekanntmachung der Kommission v. 19.07.2016 zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (2016/C 262/01) ABI. EU vom 19.Juli 2016 C 262/1; vgl. Fischer, Rechtsgutachten im Auftrag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen,, Seiten 101, 102). Des Weiteren erkennt auch die EU-Kommission staatliche Förderung zur Herstellung von Medienpluralismus als mit dem europäischen Beihilferecht für vereinbar an (vgl. Fischer, Rechtsgutachten im Auftrag der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Seiten 4 (XII), 104 ff.).

§ 52 Absatz 2 Satz 2 (Erweiterung der Öffnungsklausel)

Mit dieser Einfügung soll ausdrücklich auch demokratischem Engagement, das bisher nicht von dem Zweckekatalog abgedeckt ist, die Möglichkeit eröffnet werden, über die sog. Öffnungsklausel als gemeinnützig anerkannt zu werden.

§ 52 Absatz 2 Satz 4 – neu – (zur Förderung der europäischen Integration im Gemeinnützigkeitsrecht)

Mit der neuen Regelung sollen die Zwecke im Sinne der Ziele der europäischen Integration erweitert und die Anerkennung von behördlichen Bescheinigungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten ermöglicht werden. Aus der bisherigen Regelung ergabt sich eine Eingrenzung für Tätigkeiten im EU-Ausland daraus, dass einige Zwecke durch ihre konkrete Formulierung auf Deutschland beschränkt werden (sog. inhärenter Inlandsbezug). Dies war insbesondere der Fall, wenn auf deutsche Gesetze verwiesen wird oder in der Verwaltungspraxis Bescheinigungen von deutschen Behörden gefordert werden. So wurde z.B. Naturschutz gem. § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 als „im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder“ definiert. Beim Denkmalschutz wurden entsprechend Bescheinigungen nach landesrechtlichen Vorschriften gefordert. Im Sinne der Ziele der europäischen Integration müssen künftig auch behördliche Bescheinigungen aus EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden.

Bezüglich der Zwecke der Demokratieförderung und des Klimaschutzes ist durch die neue Formulierung ein inhärenter Inlandsbezug bereits ausgeschlossen.

Zum Buchstaben c

§ 52 Absatz 3 -neu- (politische Betätigung)

Dieser Absatz dient der Klarstellung, dass auch eine ausschließliche und überwiegende politische Betätigung zur Zweckverfolgung zulässig ist. Dies umfasst neben der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und der Einflussnahme auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung, insbesondere die kritische öffentliche Information und Diskussion, um ein nach § 52 Absatz 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit oder Politiker*innen nahezubringen. Die politische Betätigung muss parteipolitisch neutral sein, wie sich bereits aus § 55 Absatz 1 Nummer 1 S. 3 AO ergibt, auf den § 52 Absatz 1 Satz 1 verweist.

Damit wird den Abgrenzungsschwierigkeiten in der bisherigen Verwaltungspraxis begegnet und der Rechtsunsicherheit ein Ende gesetzt, die zu einer Entpolitisierung und Selbstzensur zivilgesellschaftlicher Organisationen geführt hat. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen zulässiger und nicht zulässiger Betätigung in der bisherigen Rechtsprechung ergaben sich vor allem aus dem von der BFH-Rechtsprechung eingeführten Begriff der „Tagespolitik“ sowie aus dem Ausschluss von „ausschließlicher“ und „überwiegender“ politischer Betätigung. Jegliche Quantifizierungen sind in der Praxis kaum handhabbar, da es keine klaren Kriterien und keine etablierte Methode zur Bemessung gibt (vgl. Stellungnahme von Professor Unger zur öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020)“ ,BT-Drs. 19/22850).

Verfassungsrechtlich ist eine Eingrenzung politischer Betätigung von zivilgesellschaftlichen Organisationen nicht geboten. Im Gegenteil, das Grundgesetz räumt neben den Parteien auch den zivilgesellschaftlichen Organisationen einen Platz in der politischen Willensbildung ein. Gem. Art. 9 und Art. 21 GG sowie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind auch Bürger*innen sowie Verbände, Gruppen und Vereinigungen dazu berufen, auf den Prozess der Meinungs- und Willensbildung einzuwirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 09. April 1992 – 2 BvE 2/89). Auf der Ebene der Europäischen Union ist ebenfalls die Rolle der Zivilgesellschaft als Schlüsselakteurin für die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten anerkannt. Die demokratische Einbindung der Zivilgesellschaft ist auf EU-Ebene ein primärrechtliches Gebot (Art. 11 EUV). Dies wird auf EU-Ebene durch institutionelle Dialoge direkt mit organisierter und auch nicht organisierter Zivilgesellschaft umgesetzt. Zudem existiert eine eigene Institution, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der die Zivilgesellschaft in ihrer Diversität repräsentieren und deren Anliegen in die Politik hineintragen soll. Deutsche gemeinnützige Organisationen können nur erschwert an den Dialogen auf EU-Ebene teilnehmen, wenn ihnen bei politischer Betätigung der Verlust der Gemeinnützigkeit droht.

Eine Eingrenzung der politischen Betätigung ist insbesondere nicht geboten, da zusätzliche Transparenzanforderungen die finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen hinreichend offenlegen. Die Transparenzanforderungen sollen das Recht auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung und das Ziel, die politische Zivilgesellschaft zu fördern, zum Ausgleich bringen. Dies geschieht, indem sie bestehende ungleiche finanzielle Einflussmöglichkeiten unter den Steuerzahler*innen sichtbar machen und Handlungsbedarf aufzeigen, wenn deutlich wird, dass bestimmte Interessen strukturell unterrepräsentiert sind und damit deren Zugang zur politischen Willensbildung eingeschränkt ist (vgl. Unger Rechtsgutachten zum Thema Politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften, Seiten 42 ff.). Sie stellen zugleich sicher, dass das Verbot der Finanzierung von politischen Parteien und kommunalen Wählergemeinschaften aus § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 AO nicht umgangen werden kann.

Zu Nummer 3

§ 55 Absatz 1 Nummer 1 (kommunaler Wählergemeinschaften)

Das ideelle und finanzielle Distanzgebot gegenüber Parteien ist auf kommunale Wählergemeinschaften zu erweitern, da diese in direkter Konkurrenz zu Parteien stehen und ebenfalls nach einem politischen Mandat mit staatlichen Entscheidungsbefugnissen streben. Kommunale Wählergemeinschaften umfasst dabei alle Personenkreise, die sich außerhalb der politischen Parteien um Mandate in kommunalen Vertretungskörperschaften bewerben.

Zu Nummer 4

Zum Buchstaben a

§ 58 Nummer 1 (grenzüberschreitende gemeinnützige Tätigkeiten)

Diese Regelung erleichtert die Mittelweitervergabe an europäische und drittstaatliche Körperschaften, fördert so die internationale Kooperation der Zivilgesellschaft und schützt gleichzeitig das Vertrauen in die zweckgerechte Mittelverwendung.

Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Nummer 2 gestrichen und in Nummer 1 ein einheitlicher Zuwendungstatbestand geschaffen, der zu Rechtsklarheit führen sollte (vgl. BT-Drs. 19/25160, S. 203). In Bezug auf die Zuwendungen an ausländische Körperschaften ist dadurch jedoch eine teilweise strengere und vor allem inkohärente Rechtslage entstanden, die durch die Streichung korrigiert wird.

Für die Förderung ausländischer Körperschaften, gleich ob sie aufgrund inländischer Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen oder keine Einkünfte in Deutschland erzielen, sollte es ausreichen, dass die empfangende Körperschaft diese gem. § 58 Nummer 1 Satz 1 für gemeinnützige Zwecke verwendet. Damit wird die inkohärente Rechtslage beseitigt, nach der nur beschränkt steuerpflichtige Körperschaften, die steuerlich in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, strengeren Voraussetzungen unterliegen (vgl. Kirchhain, DStR 2021, 129). Einige der Anforderungen, wie etwa der Grundsatz der Vermögensbindung oder der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, sind anderen EU-Rechtsordnungen jedoch nicht bekannt, so dass gerade für solche in der EU ansässigen Körperschaften die Voraussetzungen kaum zu erfüllen gewesen wären.

Zum Buchstaben b

§ 58 Nummer 10

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zum Buchstaben c

§ 58 Nummer 11– neu – (de-minimis-Klausel)

Ziel dieser Regelung ist es, steuerbegünstigten Körperschaften zu ermöglichen, gelegentlich auch zu anderen als ihren satzungsmäßigen Zwecken tätig zu werden. Tagesaktuelle Geschehnisse wie terroristische Anschläge oder Naturkatastrophen können wichtige Anlässe für zivilgesellschaftliche Organisationen sein, sich kurzfristig zu äußern und Stellung zu beziehen, obwohl die Thematik nicht unter die in der Satzung angegebenen Zwecke fällt.

Nach der bisherigen Rechtslage sind gemeinnützige Körperschaften nur deswegen daran gehindert sich zu allgemein anerkannten Zwecken spontan zu engagieren, weil sie diese nicht zuvor in ihrer Satzung angegeben hatten und kurzfristige Satzungsänderungen nicht möglich sind.

Für eine dauerhafte oder regelmäßige Betätigung zu einem anderen Zweck, bleibt eine Satzungsänderung notwendig. So wird ein Ausgleich geschaffen zwischen dem nötigen Abbau eines Formalismus, der spontanes Engagement bisher blockiert, und dem Vertrauen in die Mittelverwendung zu den öffentlich bekannten Zwecken.

§ 58 Nummer 12 – neu – (Tagespolitik)

Darüber hinaus muss auch ein gelegentliches Engagement zu tagespolitischen Themen zulässig sein. Tagespolitische Themen sind solche, die sich durch ihre Neuartigkeit und Aktualität sowie durch ihre Relevanz für die Allgemeinheit auszeichnen. Auch diese Regelung schafft einen Ausgleich zur Starrheit des Zweckekatalogs, der zivilgesellschaftliches Engagement aus akutem Anlass, als Reaktion auf unvorhersehbare Ereignisse und auch in innovativen Bereich blockiert. In jedem akuten Fall den Zweckekatalog durch gesetzgeberische Reform anzupassen, ist wenig praktikabel. Die Corona-Pandemie zeigte jedoch deutlich, wie wichtig spontanes und solidarisches zivilgesellschaftliches Engagement sein kann, um eine Krise zu bewältigen. Soll ein bestimmter Zweck langfristig verfolgt werden, ist weiterhin eine Satzungsänderung erforderlich.

Zu Nummer 5

§ 60 Absatz 1 Satz 2 (Mustersatzung)

Mit dieser Einfügung wird klargestellt, dass die Mustersatzung als Hilfestellung dient und daher nur beispielhaft ist. Sie ist nicht verbindlich.

Zu Nummer 6

§ 60a Absatz 7 – neu – (grenzüberschreitende gemeinnützige Tätigkeiten)

Seit der Steuerrechtsreform durch das Jahressteuergesetz 2020 obliegt es gem. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 Buchstabe b FVG nun dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) festzustellen, ob Körperschaften „ohne Sitz“ in Deutschland, die Zuwendungen erhalten haben, berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Die Reform beinhaltete jedoch keine Regelung für die Überprüfung der Mittelverwendung für gemeinnützige Zwecke. Diese Lücke wird nun mit dem Antragsrecht in § 60a Absatz 7 – neu – und einer entsprechenden Anpassung der Kompetenzregel in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 Buchstabe b FVG geschlossen.

Die neue Vorschrift ermöglicht es ausländischen Körperschaften bei dem Bundeszentralamt für Steuern Feststellung darüber zu beantragen, erstens ob sie die Voraussetzungen für eine Mittelweitervergabe nach § 58 Nummer 1 Satz 1 AO erfüllen, da mit den empfangenen Mitteln gemeinnützige Zwecke verfolgt werden sollen, und ob zweitens für die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind.

Auch nach alter Rechtslage muss die Empfängerkörperschaft gewisse Vorgaben des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen, damit Zuwendende die Steuerabzugsfähigkeit von Spenden oder steuerbegünstigte Körperschaften eine zulässige Mittelweitervergabe nach § 58 Nummer 1 AO geltend machen können. Die Überprüfungen dieser Voraussetzungen wurden jedoch auf die gemeinnützige Körperschaft in Deutschland abgewälzt. Grenzüberschreitende Kooperation war aufgrund dessen mit großen Rechtsunsicherheiten verbunden und stark gehemmt (vgl. auch Unger, in: BeckOK EstG, 9. Edition Stand 01. Januar 2021, § 10b Randnummer 162).

Auch eine verbindliche Überprüfung nach § 60a AO wurde ausländischen Organisationen seitens der Finanzämter regelmäßig verweigert. In Bezug auf europäische Organisationen ist diese Engführung des Anwendungsbereichs des Feststellungsverfahrens nach § 60a AO vielfach als unionrechtswidrig kritisiert worden (vgl. Unger, in: Gosch AO/FGO, 1. Auflage 1995, 160. Lieferung, § 60a AO Randnummer 19; Weitemeyer/Bornemann, FR 2016, 437 ff.).

Zu Nummer 7

Zum Buchstaben a

§ 60b Absatz 1 (Transparenz)

Diese Einfügung macht deutlich, dass die neu eingeführten Veröffentlichungspflichten nicht in erster Linie der Überprüfung der Spendenabzugsfähigkeit, sondern der Nachvollziehbarkeit von politischen Einflussmöglichkeiten dienen sollen.

Da sich gemeinnützige Körperschaften umfassend an der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung beteiligen und dabei auch versuchen dürfen, Einfluss auf politische Prozesse zu nehmen, ist offenzulegen, woher die Körperschaften ihre finanziellen Mittel beziehen und wofür sie ihre Mittel verwenden. Diese Verpflichtung zur Finanztransparenz dient erstens der Sicherung des Rechts der Bürger*innen auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess. Zwar sind gemeinnützige Körperschaften nicht den strengen Grundsätzen der Parteienfinanzierung zu unterwerfen, da sie nicht mit politischen Parteien im Wettbewerb um Wähler*innenstimmen und konkrete Entscheidungsbefugnisse stehen. Sie sind daher verfassungsrechtlich nicht an die Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gebunden. Das individuelle Recht der Bürger*innen auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess ist allerdings auch für die politische Betätigung von gemeinnützigen Körperschaften relevant. Es muss bestmöglich verhindert werden, dass der Staat die ohnehin ungleichen finanziellen Einflussmöglichkeiten der Bürger*innen durch Steuerprivilegien unbemerkt vergrößert. Zur Absicherung der gleichen Teilhabe am politischen Willensbildungsprozess sind daher auch zivilgesellschaftliche Organisationen Transparenzanforderungen und Rechenschaftspflichten zu unterwerfen. Darüber hinaus entscheiden steuerbegünstigte Körperschaften mittelbar über Steuergelder, über die sonst der Bundestag im Haushalt entscheiden würde. Daher können von steuerbegünstigten Körperschaften Rechenschaftspflichten über die Mittelverwendung sowie über deren Integrität verlangt werden.

Zweitens soll mit den neuen Veröffentlichungspflichten sichergestellt werden, dass keine verdeckte Parteienfinanzierung stattfindet und das Abstandsgebot zu Parteien aus § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 AO eingehalten wird. Da politische Parteien mit erhöhter Intensität auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und einen konkreten unmittelbaren Machtanspruch verfolgen, sind für politische Parteien strengere Regeln anzuwenden. Diese unterschiedlich strengen Anforderungen, die jeweils an Parteien und an andere politische Vereinigungen zu stellen sind, gibt das Grundgesetz vor (Art. 21 Absatz 1 Satz 3 und 4 GG und Art. 9 Absatz 1 GG).

Zum Buchstaben b

§ 60b Absatz 2, 1. Halbsatz

Diese Änderung erfolgt entsprechend der Änderung in § 60b Absatz 1.

§ 60b Absatz 2, 1. Halbsatz

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Ergänzung der Nummer 8 – Nummer 11.

§ 60b Absatz 2, 2. Halbsatz (Transparenz)

Die Veröffentlichungspflichten orientieren sich an den Anforderungen, denen sich eine Vielzahl von gemeinnützigen zivilgesellschaftlichen Organisationen bereits jetzt freiwillig unterwerfen und die in einem inklusiven Prozess mit der Zivilgesellschaft erarbeitet wurden (vgl. Initiative Transparente Zivilgesellschaft). Diese gilt es nun gesetzlich abzusichern und auszubauen. Der Schwerpunkt liegt auf der Rechenschaft über die Mittelherkunft und -verwendung. Finanzströme sichtbar zu machen, ist ein wirksames Mittel, um sie zu kontrollieren, unbemerkte Machtakkumulationen offenzulegen und Handlungsbedarf aufzeigen, wenn deutlich wird, dass bestimmte Interessen unterrepräsentiert sind und deren Zugang zur politischen Willensbildung eingeschränkt ist. Die Regeln sollten sich daher an den Regelungen der Parteifinanzierung und des Lobbyregister-Gesetzesentwurfs orientieren, müssen aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht die gleiche Intensität aufweisen.

§ 60b Absatz 2 Satz 2 – neu – (Transparenz)

Um kleinere Körperschaften durch bürokratische Hürden nicht an ihrer oft durch Ehrenamtliche ausgeübten Arbeit zu hindern, wird ein Schwellenwert von 250.000 EUR Jahreseinnahmen für die Offenlegung von Großspenden festgelegt. Unterhalb dieser Schwelle sind die Einflussmöglichkeiten auf die politische Meinungs- und Willensbildung durch einzelne juristische und natürliche Personen gering, sodass es hier grundsätzlich keiner Veröffentlichungspflicht zum Ausgleich der gerechten politischen Teilhabe bedarf. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts, gesellschaftsrechtlicher Verbundenheit mit Dritten sowie des Nachweises der Mittelverwendung und der Rücklagenbildung, gilt auch unterhalb der Schwelle, da diese Nachweise ohnehin erstellt werden müssen.

Zum Buchstaben c

§ 60b Absatz 3 – neu – (Transparenz)

Die Daten, über die das zuständige Finanzamt nicht zwangsweise verfügt und die das Finanzamt daher nicht an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln kann, sind von der Körperschaft in eigener Verantwortung zu übermitteln.

Zum Buchstaben d

§ 60b Absatz 5 -neu- (Transparenz)

Zur Vereinheitlichung und, um klare Anforderungen zu schaffen, gibt diese Vorschrift gemeinnützigen Organisationen ab einer gewissen Größe vor, eine Bilanzierung im Sinne eines Jahresabschlusses bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend der handelsrechtlichen Vorschriften §§ 238 ff. HGB zu veröffentlichen (vgl. Richtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., IDW- RS HFA 14 bzw. RS HFA 5). Diese Vorschrift sollte die betroffenen Organisationen nicht übermäßig belasten, da Organisationen ab dem angegeben Schwellenwert ohnehin zur Übersicht über ihre Forderungen, Verbindlichkeiten, Rücklagen und Ähnlichem buchhalten und regelmäßig Jahresberichte zur Information ihrer Mitglieder erstellen.

Für Organisationen unterhalb des Schwellenwertes ist diese Vorschrift als Soll-Vorschrift ausgestaltet, da Fehler in der Bilanzierung nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen sollen. Da viele Organisationen aber ohnehin ihren Mitgliedern gegenüber Rechenschaft über das Vermögen sowie über Einnahmen und Ausgaben ablegen, könnten diese Übersichten auch ohne erhöhten bürokratischen Aufwand veröffentlicht werden. Soweit keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung i.S.d. § 4 Absatz 3 EStG erstellt wird, kann auch eine Einnahme-Ausgaben-Rechnung (i.S.d. IDW- RS HFA 14 bzw. RS HFA 5) veröffentlicht werden.

§ 60b Absatz 6 -neu- (Transparenz)

Von einer Veröffentlichung des Namens und der Postleitzahl der Zuwendenden ist in begründeten Einzelfällen abzusehen, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Zuwendenden zu befürchten ist. Die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange liegt vor, wenn die Zuwendenden ohne die Anonymisierung Diskriminierungen oder Gefahren für die persönliche Freiheit, Leib oder Leben ausgesetzt wären. Die schutzwürdigen Belange können sich bereits aus dem Aufgabenbereich der Organisation ergeben. Dies betrifft etwa Organisationen, die mit einem bestimmten gesundheitlichen Problem in Verbindung stehen wie AIDS-Hilfen, Organisationen, die sich gegen rechtsextreme Gewalt einsetzten oder im Ausland durch gewalttätige Regime verfolgten Menschen schützen. Darüber hinaus reicht der Nachweis einer Auskunftssperre bei dem zuständigen Melderegister in der Regel aus, um das Vorliegen schutzwürdiger Belange zu begründen. In jedem Fall wird zum Schutz der natürlichen Personen auf die genaue Angabe der Adresse verzichtet. Entscheidend ist nicht die exakte Adresse, die Identifizierung der Person kann bereits mit Angabe des Namens und der Postleitzahl erreicht werden.

§ 60b Absatz 7 -neu- (grenzüberschreitende gemeinnützige Tätigkeiten)

Diese Vorschrift dient der Transparenz und Erleichterung von grenzüberschreitender gemeinnütziger Tätigkeit und Philanthropie. Sie regelt ein Antragsrecht auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister für Körperschaften, die in einem EU oder EWR-Mitgliedsstaat ansässig und in Deutschland nicht steuerpflichtig sind. Diese Regelung korrespondiert mit dahingehenden Kompetenzerweiterung des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe c FVG. Dadurch ist für die Öffentlichkeit sowie für Spender*innen und inländische Kooperationspartner*innen nachvollziehbar, welche europäischen Körperschaften gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Zum Artikel 2 (Finanzverwaltungsgesetz)

Zur Nummer 1

§ 5 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe b) (grenzüberschreitende gemeinnützige Tätigkeiten)

Diese Vorschrift soll die globale Kooperation von gemeinnützigen Organisationen erleichtern und rechtssicher machen. Die Kompetenzregel in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 47 Buchstabe b FVG wird um die Feststellung der Mittelverwendung für steuerbegünstige Zwecke durch eine ausländische Körperschaft erweitert und korrespondiert so mit dem neuen Antragsrecht für ausländische Körperschaften nach § 60a Absatz 7 AO. Nach der Reform von § 58 Nummer 1 Satz 1 AO durch das Jahressteuergesetz 2020 blieb unklar, wie zur Erfüllung der Anforderungen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachzuweisen ist.

Zur Nummer 2

§ 5 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe c)

Der Verweis auf § 10b Absatz 1 S. 6 Einkommensteuergesetz wird gestrichen, da dieser Satz in § 10b Einkommensteuergesetz entfernt wird.

Zur Nummer 3

§ 5 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe d) – alt – (Verfassungsschutzklausel)

Die Kompetenz des Bundeszentralamts für Steuern für den Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten des Bundes oder der Länder wird aufgehoben. Grund für die Einführung dieser Kompetenz im Zuge des Jahressteuergesetzes 2020 (BT-Drs. 19/25160) war, dass zuvor jedes Finanzamt, bei dem eine gemeinnützige Körperschaft geführt wird, sowohl den Verfassungsschutzbericht des Bundes als auch die Berichte der Landesverfassungsschutzbehörden auszuwerten hatte. Nach alter Rechtslage reichte eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht als extremistisch aus, um die Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Mit der Änderung von § 51 Absatz 3 AO wird aber diese rechtschutzverkürzende Beweislastumkehr gestrichen. Eine Notwendigkeit zum vorsorglichen und ständigen Abgleich mit den Verfassungsschutzberichten besteht nicht mehr. Dementsprechend bedarf es keiner zentralisierten Kompetenz für den Abgleich.

Einer zentralisierten Überprüfung und Sammlung aller Verfassungsschutzberichte steht zudem der grundsätzlich föderalen Aufgabenteilung der Landesbehörden für Verfassungsschutz entgegen. Stattdessen sind die Finanzämter der Länder für die tatsächliche Überprüfung, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Körperschaften im Sinne von § 51 Absatz 1 AO verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgen, zuständig. Diese dezentrale Kompetenz ist geboten, da auch die Überprüfung des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen nach § 52 ff. AO durch die lokalen Finanzämter erfolgt.

Zur Nummer 4

§ 5 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe d) – neu –

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zur Nummer 5

§ 5 Absatz 1 Nummer 47 Buchstabe d) – neu –

Die Kompetenz des Bundeszentralamts für Steuern wird entsprechend der erweiterten Veröffentlichungspflichten des § 60b Absatz 2 der Abgabenordnung erweitert.

Zum Artikel 3 (Körperschaftssteuergesetz)

Zur Nummer 1

§ 9 Absatz 1 Satz 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 51 Absatz 2 AO.

Zur Nummer 2

§ 9 Absatz 1 Satz 8

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des automatischen Vorrückens der Sätze.

Zur Nummer 3

§ 9 Absatz 1 Satz 8 Nummer 5

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des Wortlauts in § 52 Absatz 1 Satz 1 AO.

Zum Artikel 4 (Gewerbesteuergesetz)

Zur Nummer 1

§ 9 Nummer 5 Satz 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 51 Absatz 2 AO.

Zur Nummer 2 bis 5

§ 9 Nummer 5 Satz 9 bis 12

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund des automatischen Vorrückens der Sätze.

Zur Nummer 6

§ 9 Nummer 5 Satz 8 Buchstabe e

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des Wortlauts in § 52 Absatz 1 Satz 1 AO.

Zum Artikel 5 (Einkommensteuergesetz)

Zur Nummer 1

Zum Buchstaben a

§ 10b Absatz 1 Satz 6

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 51 Absatz 2 AO.

Zum Buchstaben b

§ 10b Absatz 1 Satz 7

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des automatischen Vorrückens der Sätze.

Zum Buchstaben c

§ 10b Absatz 1 Satz 8 Nummer 5

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung des Wortlauts in § 52 Absatz 1 Satz 1 AO.

Zur Nummer 2

§ 10b Absatz 1a Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund des automatischen Vorrückens der Sätze.

Zum Artikel 6 (Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz)

§ 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Aufhebung des § 51 Absatz 2 AO.

Zum Artikel 7 (Parteiengesetz)

§ 25 Absatz 1 Nummer 1a – neu –

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung von § 55 Absatz 1 Nummer1 AO

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