FAQ zum Landesantidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG)
Warum gibt es das LADG und was regelt es?
Das Grundgesetz spricht eine klare Sprache: Menschen dürfen unter anderem nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihres Glaubens oder einer Behinderung diskriminiert werden. Das Grundgesetz stellt damit Menschen unter einen besonderen Schutz, die historisch und strukturell von gesellschaftlicher Ungleichheit betroffen sind. Dem Staat ist also verboten, Menschen ohne zwingenden Grund wegen der in Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz aufgeführten Merkmale schlechter zu behandeln als andere.
Die Realität sieht allerdings häufig anders aus. Und wer sich gegen eine staatliche Diskriminierung wehren will, kommt mit den bisher bestehenden rechtlichen Möglichkeiten in der Praxis aus unterschiedlichen Gründen häufig nicht weit. Das soll das LADG ändern.
Das LADG verbietet Diskriminierung durch öffentliche Stellen des Landes Berlin wie Schulen, Hochschulen, Bürgerämter oder die Polizei und stellt den Betroffenen wirksame Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten zur Seite. Es schließt damit eine wichtige Schutzlücke des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das AGG als bundesrechtliche Schwester des LADG gilt nämlich nur für Diskriminierung in privaten Bereichen wie bei der Arbeit oder auf dem Mietmarkt.
Seit wann gibt es das LADG?
Das Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedete im Juni 2020 das LADG. Am 21. Juni 2020 ist das Gesetz in Kraft getreten. Das LADG ist das erste und bisher einzige Gesetz seiner Art auf Landesebene in Deutschland.
Was für Möglichkeiten haben Betroffene nach dem LADG?
Wer durch Behörden des Landes Berlin oder deren Mitarbeiter*innen diskriminiert wird, kann dagegen nach dem LADG klagen. Betroffene können Geldzahlungen als Ersatz für entstandene Schäden und als Entschädigung für erlittenes Unrecht bekommen. Zudem können Betroffene sich an die LADG-Ombudsstelle wenden. Diese Stelle arbeitet unabhängig und behandelt die Beschwerden vertraulich. Sie unterstützen diskriminierte Personen kostenfrei bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
Welche Rolle spielen Verbände im LADG?
Das LADG ermöglicht es auch Verbänden zu klagen. Bislang sind solche Klageformen vor allem aus dem Umweltrecht bekannt. Das LADG stellt zwei Instrumente zur Verfügung: die Prozessstandschaft und die Verbandsklage.
Bei der Prozessstandschaft übernehmen anerkannte Antidiskriminierungsverbände die Klage für diskriminierte Personen mit deren Einverständnis.
Mit einer Verbandsklage können die nach dem LADG qualifizierten Verbände gegen diskriminierendes Verwaltungshandeln vorgehen. Dafür müssen keine betroffenen Einzelpersonen vor Gericht. Verbände können auch klagen, wenn es keine Betroffenen gibt oder noch keine Diskriminierung stattgefunden hat. Solche Fälle liegen beispielsweise bei Diskriminierungen durch Behördenpraxis oder Verwaltungsakte vor. Stellt eine verbandsklageberechtigte Organisation einen Verstoß gegen das LADG fest, so wird die behördliche Stelle zunächst beanstandet und zur Abhilfe aufgefordert. Ist das Beanstandungsverfahren erfolglos, kann die Verbandsklage erhoben werden.
Ist die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) bereits nach dem LADG aktiv geworden?
Die GFF ist als verbandsklageberechtigter Antidiskriminierungsverband anerkannt. Sie ist bereits zwei Mal nach dem LADG gegen Diskriminierung vorgegangen und hat die erste und bisher einzige Verbandsklage erhoben. Auch unterstützt sie derzeit eine Einzelperson bei der Durchsetzung ihres Entschädigungsanspruchs.