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GFF klagt gegen Hürden für die Informationsfreiheit

GFF stellt Verfassungsbeschwerde gegen rheinland-pfälzisches Transparenzgesetz vor

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) fördert und koordiniert eine Verfassungsbeschwerde gegen das Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz im Rahmen ihrer Initiative Transparenzklagen.de, einem gemeinsamen Projekt mit der Open Knowledge Foundation Deutschland (OKF).

Das im November 2015 verabschiedete Landestransparenzgesetz gewährt Bürgerinnen und Bürgern sowie nichtrechtsfähigen Vereinen zwar einen gewissen Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen. Es weist aber auch erhebliche Defizite auf und bringt Rückschritte bei der Informationsfreiheit mit sich.

Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass – anders als noch in der Vorgängerregelung – die Identität des Antragstellers erkennbar sein muss, was viele Menschen davon abhalten kann, ihre Informationsfreiheitsrechte auch wahrzunehmen.

Darüber hinaus wird gerügt, dass der Zugang zu Informationen aus dem Wissenschaftsbereich durch das Transparenzgesetz massiv eingeschränkt wird. Damit gefährdet das neue Gesetz auch die Freiheit von Forschung und Lehre.

Zur Pressemitteilung

Hintergrund

Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetze bestehen in den meisten Bundesländern sowie auf Bundesebene. Sie gewähren Bürgern und Bürgerinnen das Recht auf Auskunft über staatliche Tätigkeiten, sofern der Auskunft keine gewichtigen öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Das rheinland-pfälzische Transparenzgesetz löst das bisherige Informationsfreiheitsgesetz des Bundeslandes ab. Es wurde am 11. November 2015 verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist es, dass Bürgerinnen und Bürger staatliches Handeln besser kontrollieren können und politische Entscheidungen nachvollziehbarer werden. Doch das neue Gesetz enthält problematische Ausnahmen.

Die Beschwerdeführer, Arne Semsrot und die Open Knowledge Foundation, rügen daher Verletzungen der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 2. Variante Grundgesetz, sowie des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz. Die Beschwerdeführer werden von den Rechtsanwälten Carl Christian Müller und Sören Rößner vertreten. Die Verfassungsbeschwerde wurde am 20. Dezember 2016 beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Abschreckende Wirkung der Identifizierungspflicht

§ 11 Absatz 2 Satz 1 des rheinland-pfälzischen Transparenzgesetzes lautet:

Der Antrag muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers und zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird.

Das selbst gesetzte Ziel des rheinland-pfälzischen Transparenzgesetzes kann nur durch den ungehinderten Zugang zu Informationen erreicht werden. Wird dagegen von Antragstellern verlangt, ihre Identität offenzulegen, so hat dies eine abschreckende Wirkung. Dies kann sogar dazu führen, dass Bürgerinnen und Bürger im Zweifel darauf verzichten, ihre Auskunftsrechte geltend zu machen. Eine solche Hürde läuft dem Sinn und Zweck eines Transparenzgesetzes daher klar zuwider. Dies gilt umso mehr, als ein vernünftiger Grund dafür, dass Bürger sich bei der Ausübung von Rechten ausweisen müssen, nicht erkennbar ist.

Für die Beschwerdeführer, Arne Semsrott sowie die OKF, hat die angegriffene Regelung eine besondere Bedeutung: Unter der von ihnen betriebenen Plattform www.FragDenStaat.de können anonym oder pseudonym Anfragen an öffentliche Institutionen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen gestellt werden. Damit soll Bürgerinnen und Bürgern der Zugang zu Informationen erleichtert werden, denn sie können eine Anfrage sehr einfach über ein Webformular stellen. Nicht zuletzt durch die anschließende Veröffentlichung der Antworten auf FragDenStaat.de wird die Verwaltungspraxis von Behörden transparenter, was im Ergebnis zu einer Verbesserung der demokratischen Kontrolle staatlichen Handelns beiträgt.

Durch die im Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz vorgesehene Bedingung einer Identifizierbarkeit des Antragstellers werden jedoch Anfragen auf Informationszugang in unzulässiger Weise erschwert. Gerade für einen im Umgang mit Behörden nicht geübten Bürger und Bürgerinnen sind niedrigschwellige Angebote, wie es FragDenStaat.de bietet, hilfreich zur Ausübung der eigenen Grundrechte. Diese Möglichkeit wird durch das Verbot einer anonymen bzw. pseudonymen Anfrage faktisch abgeschnitten.

Erschwerte Offenlegung von Abhängigkeiten in der Wissenschaft

§ 16 Absatz 3 des rheinland-pfälzischen Transparenzgesetzes lautet:

Die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ist zu gewährleisten; der Anspruch auf Informationszugang und die Transparenzpflichten im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre beziehen sich ausschließlich auf Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben, wobei die Schutzinteressen gemäß den §§ 14 bis 16 zu beachten sind.

Damit sind weite Teile von Wissenschaft und Forschung von Auskunftsansprüchen ausgeschlossen, auch dann, wenn eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit gar nicht droht. Das betrifft beispielsweise Informationen über Kooperationen staatlicher Informationen mit der Privatwirtschaft. Dabei kann gerade hier eine Veröffentlichungspflicht zur Stärkung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung beitragen, weil etwaige wirtschaftliche Abhängigkeiten bereits frühzeitig erkannt und verhindert werden können.

Ein Beispiel für solche problematischen Abhängigkeiten ist die Kooperationsvereinbarung zwischen der Universität Mainz und der Boehringer Ingelheim Stiftung. So ist vertraglich vorgesehen, dass die Stiftung umfassenden Einfluss auf die Berufung des Forschungspersonals hat, da Berufungsvereinbarungen der Zustimmung der Stiftung bedürfen. Diese kann damit ein staatliches Berufungsverfahren für eine Professur ohne Angaben von Gründen blockieren. So können Kandidaten oder Kandidatinnen, die der Stiftung nicht genehm sind, willkürlich verhindert werden – ein privates Vetorecht, die mit dem grundrechtlich geschützten Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Artikel 33 Grundgesetz und auch mit dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz schwerlich vereinbar ist. Zudem bedürfen Veröffentlichungen des gegründeten Instituts der Zustimmung der Stiftung – ein schwerwiegender Eingriff in die Wissenschafts- und Publikationsfreiheit.

Von dem Auskunftsanspruch nach dem neuen Transparenzgesetz wäre diese Kooperationsvereinbarung gerade nicht umfasst; die Auskunftspflicht bezieht sich ausschließlich auf den Namen des Drittmittelgebers sowie auf die Höhe und Laufzeit der Drittmittel.

Transparenzklagen.de ist eine gemeinsame Initiative des Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. und des Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.. Transparenzklagen.de unterstützt die gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach den Informationsfreiheitsgesetzen auf Bundes- und Landesebene. Die Finanzierung von Transparenzklagen.de erfolgt durch Spenden und die Förderung durch Stiftungen.

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