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GFF erreicht historische Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für den Schutz der Grundrechte

Berlin, 20. Mai 2020 – Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) kommentiert die gestrige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Auslandsüberwachung durch den Bundesnachrichtendienst (BND) wie folgt:

Das Bundesverfassungsgericht hat eine historische Entscheidung zum Schutz der Grundrechte getroffen. Dass deutsche Behörden auch im Ausland an das Grundgesetz gebunden sind, stärkt die Menschenrechte weltweit erheblich – und auch die Glaubwürdigkeit Deutschlands in der Welt.
Ulf Buermeyer, Vorsitzender der GFF
Das Urteil ist unmissverständlich: Der Gesetzgeber muss jetzt im BND-Gesetz die neuen digitalen Formen der Überwachung einhegen, die Edward Snowden aufgedeckt hat. Damit werden der BND und seine Aktivitäten endlich in das Grundgesetz eingegliedert.
Bijan Moini, Rechtsanwalt bei der GFF und Verfahrensbevollmächtigter von Reporter ohne Grenzen im BNDG-Verfahren

Die zentralen Punkte des BND-Urteils: Eine juristische Einordnung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslandsüberwachung durch den BND für verfassungswidrig erklärt, weil deren gesetzliche Grundlagen das Fernmeldegeheimnis und die Pressefreiheit verletzen. Zu diesem Schluss gelangt das Gericht über eine Reihe bahnbrechender Feststellungen und auf der Grundlage völlig neuer, weitreichender Maßstäbe für die digitale Überwachung im 21. Jahrhundert.

Vier zentrale Punkte sind hervorzuheben:

1. Grundrechte sind Menschenrechte. Die Staatsgewalt muss sie auch im Ausland gegenüber Ausländer*innen achten.

Der BND vertrat bislang die Ansicht, die Telekommunikation von Ausländer*innen im Ausland sei „zum Abschuss freigegeben“. Vor dem BVerfG stützte die Bundesregierung diese Auffassung darauf, dass die Grundrechte im Ausland nicht gälten. Dieser Auffassung hat sich das BVerfG entschieden entgegengestellt.

Gleich im ersten Leitsatz stellt das BVerfG erstmals explizit fest, dass die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes auch im Ausland gilt. Das bedeutet, dass auch Ausländer*innen im Ausland durch das Grundgesetz geschützt sind, wenn sie vom Handeln der deutschen Staatsgewalt betroffen sind. Damit stellt das Gericht die „Grundrechte des Grundgesetzes (…) in den Zusammenhang internationaler Menschenrechtsgewährleistungen (…), die über die Staatsgrenzen hinweg auf einen Schutz abzielen, der dem Menschen als Menschen gilt.“ (Rn. 94)

Das ist eine historische Feststellung, die den Menschen in den Mittelpunkt des staatlichen Handelns rückt – weltweit. Wenn deutsche Behörden handeln, sind sie an die deutschen Grundrechte gebunden, auch im Ausland. Offen gelassen hat das Gericht, welche Implikationen dies für andere Konstellationen haben wird, beispielsweise Auslandseinsätze der Bundeswehr; das Urteil geht „jedenfalls“ von einer Auslandsgeltung für die Überwachungsmaßnahmen des BND aus (Rn. 88).

2. Das Fernmeldegeheimnis schützt auch Menschen im Dienst ausländischer juristischer Personen.

Die Bundesregierung vertrag bislang den Standpunkt, dass Menschen, die für ausländische juristische Personen arbeiten, nicht durch die Grundrechte des Grundgesetzes geschützt seien. Ausgangspunkt für diese Auffassung ist Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz; danach können sich inländische juristische Personen auf deutsche Grundrechte berufen. Die Bundesregierung schließt daraus, dass ausländische juristische Personen einen solchen Schutz nicht genießen. Das müsse auch für die „Funktionsträger“ ausländischer Organisationen oder Unternehmen gelten: Sie verlören ihren Grundrechtsschutz, sobald sie für eine als solche nicht grundrechtsberechtigte Organisation tätig werden.

Diese Auffassung ist mit der Entscheidung des BVerfG hinfällig. Im dritten Leitsatz stellt das Gericht fest, dass sich auf das Fernmeldegeheimnis und damit auf den Schutz der individuellen Kommunikation auch Funktionsträger*innen ausländischer juristischer Personen stützen können, weil sie in ihren eigenen Grundrechten betroffen seien (näher ausgeführt in Rn. 68 ff.). Geklagt hatte unter anderem ein deutscher Rechtsanwalt, der in Guatemala bei einer Menschenrechts-Kanzlei angestellt ist.

3. Die derzeitige Überwachungspraxis des BND verletzt das Fernmeldegeheimnis und die Pressefreiheit.

Das Kerngeschäft des deutschen Auslandsgeheimdienstes, die anlasslose Fernmeldeaufklärung, ist zwar grundsätzlich mit dem Grundgesetz zu vereinbaren. Sie muss aber streng reguliert werden, um den Schutz der Grundrechte zu wahren. Der BND darf also grundsätzlich weiterhin den Ausland-Ausland-Datenverkehr überwachen, aber erheblich begrenzt durch ein ganzes Geflecht von rechtlichen Anforderungen und verfahrensrechtlichen Kontrollen.

Weil die Ausgestaltung der Fernmeldeaufklärung im BND-Gesetz teilweise viel zu unbestimmt ist, teilweise die verfassungsrechtlichen Maßstäbe an die Fernmeldeaufklärung deutlich unterschreitet, verletzt sie in der aktuellen Form das Fernmeldegeheimnis und die Pressefreiheit. Diese Vorschriften gelten nur bis Ende 2021 weiter, bis dahin muss der Gesetzgeber nachbessern.

4. Die Überwachungstätigkeit ist einzuschränken, der Schutz von Individuen deutlich zu verbessern und die Kontrolle der Überwachung weit über das bisherige Maß hinaus zu stärken.

Der BND durfte bislang nahezu unbegrenzt Daten erheben, musste keine Rücksicht auf besonders verletzliche Personengruppen nehmen und war auch bei der Übermittlung an in- und ausländische Stellen kaum Beschränkungen unterworfen. Das Urteil verpflichtet den Gesetzgeber nun, die Überwachungstätigkeit des BND in vielerlei Hinsicht einzuhegen. Einige Beispiele:

  • Das BND-Gesetz muss um eine Vielzahl von strikten Vorgaben ergänzt werden, um den Missbrauch von Überwachungsbefugnissen und von personenbezogenen Daten zu verhindern. Beispielsweise muss der Gesetzgeber konkrete und prüfbare Überwachungszwecke festlegen, besondere Anforderungen an gezielt personenbezogene Überwachungsmaßnahmen formulieren und Vertraulichkeitsbeziehungen beispielsweise zwischen Medien und ihren Quellen besonders schützen. Auch wird der Umfang der Überwachung begrenzt. (Leitsatz Nr. 5 sowie Rn. 168 ff.)
  • Daten dürfen nur unter besonders hohen Voraussetzungen an andere Stellen übermittelt werden (Rn. 220 ff.). Für die Erhebung der Daten durch den BND gelten zwar geringere Hürden als für andere Behörden, weil der BND keine „operativen Befugnisse“ hat, also beispielsweise nicht selbst Personen festnehmen oder Wohnungen durchsuchen kann. Dies kompensiert das BVerfG aber durch einen intensiven Schutz bei der Datenübermittlung an andere Stellen. Für Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr ist eine Datenweitergabe nur dann erlaubt, wenn der Übermittlungszweck hinreichend schwer wiegt – wie zum Beispiel bei der Verfolgung besonders schwerer Straftaten – und eine hinreichend konkrete Gefahrenlage bzw. ein hinreichend konkreter Straftatverdacht besteht. Vor der Übermittlung an ausländische Stellen ist zusätzlich eine Vergewisserung über den rechtsstaatlichen Umgang mit den Daten geboten. Hierbei bedarf es einer konkreten auf die betroffene Person bezogenen Prüfung, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese durch die Datenübermittlung spezifisch gefährdet werden kann. Eine automatisierte Datenweitergabe ist damit in der bisherigen Form nicht mehr zulässig.
  • Der BND ist einer deutlich effektiveren Kontrolle zu unterwerfen. Bislang war die Kontrolle der Auslandsüberwachung nur rudimentär ausgestaltet. Zentrale Aspekte – wie etwa die Auswahl der Suchbegriffe – konnte das sogenannte Unabhängige Gremium nicht einsehen bzw. beanstanden. Das muss sich nun ändern; hierfür macht das Urteil umfangreiche Vorgaben (Rn. 272 ff.). Weil der BND weitreichend agieren kann, muss er, so das BVerfG, auch umfassend kontrolliert werden – vor allem weil die Betroffenen in der Regel nichts von ihrer Überwachung erfahren und daher nicht selbst vor Gericht ziehen können. Eine kontinuierliche Rechtskontrolle muss, anders als bislang, institutionell eigenständig sein, über eine mit abschließenden Entscheidungsbefugnissen verbundene gerichtsähnliche Kontrolle verfügen und den gesamten Prozess der Überwachung auf seine Rechtmäßigkeit überprüfen können. Zudem betont das Gericht im Leitsatz Nr. 8, dass diese Kontrolle auf keinen Fall durch die sogenannte „third party rule“ behindert werden dürfe; sie muss also so ausgestaltet sein, dass die Weitergabe ausländischer Daten an die Kontrollorgane nicht als Weitergabe an „Dritte“ entgegen der üblichen Abmachungen zwischen Geheimdiensten gilt. In der mündlichen Verhandlung im Januar 2020 hatten Vertreter des BND gefordert, dass Geheimhaltungsinteressen anderer Geheimdienste Vorrang vor echter Rechtskontrolle haben müssten. Dem hat das BVerfG eine klare Absage erteilt: Kontrolle muss immer möglich sein. Als Vorbild nennt das BVerfG beispielhaft das britische Investigatory Powers Tribunal.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat die Verfassungsbeschwerde gegen das BND-Gesetz angestoßen und koordiniert und dabei mit verschiedenen Organisationen sowie investigativen Journalist*innen und einem Menschenrechtsanwalt zusammengearbeitet. Das Bündnis in Deutschland umfasste Reporter ohne Grenzen (RSF), der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), die Deutsche Journalistinnen und Journalisten Union dju in ver.di, das Journalistennetzwerk n-ost sowie das netzwerk recherche.

Mehr Informationen inklusive der Verfassungsbeschwerde, über die entschieden wurde, finden Sie unter:

https://notrustnonews.org/

Fotos aus der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2020 vor dem Bundesverfassungsgericht zur freien Verwendung unter Angabe von “GFF/Paul Lovis Wagner” finden Sie unter:

https://www.flickr.com/

Fragen und Antworten zum BND-Gesetz und der Beschwerde finden Sie unter:

https://notrustnonews.org/f-a-q

Bei An- und Rückfragen wenden Sie sich an:

Daniela Turß, presse@freiheitsrechte.org,

Tel. 030/549 08 10 55 oder 0175/610 2896

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