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Pressemitteilung: Wegweisendes Urteil für Kommunikationsgeheimnis und Pressefreiheit erwartet

Berlin/Karlsruhe, 14. Mai 2020 - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verkündet am kommenden Dienstag, den 19. Mai, sein Urteil zur anlasslosen Überwachung des weltweiten Internetverkehrs durch den Bundesnachrichtendienst (BND). Anlass ist die Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) und fünf Medienorganisationen gegen das BND-Gesetz. Seit der mündlichen Verhandlung im Januar ist das Bündnis zuversichtlich, dass das Gericht der geheimdienstlichen Überwachung Grenzen setzen wird. „Wir erwarten ein Grundsatzurteil, das das Telekommunikationsgeheimnis erheblich stärken kann, und mit ihm den internationalen Menschenrechtsschutz sowie die Pressefreiheit im digitalen Zeitalter“, sagt Ulf Buermeyer, Vorsitzender der GFF.

Sind deutsche Behörden im Ausland an das Grundgesetz gebunden?

Mit dem Verfahren wollen die beteiligten Organisationen eine Grundsatzfrage klären, die in Deutschland seit über 20 Jahren für Diskussionen sorgt: Sind deutsche Behörden im Ausland an die Grundrechte gebunden? Die Bundesregierung verneint das, wie sie in der mündlichen Verhandlung auf kritische Nachfragen der Richter*innen des Bundesverfassungsgerichts bekräftigte. Die Kläger*innen – darunter renommierte ausländische Journalist*innen – argumentieren hingegen, dass Artikel 1 des Grundgesetzes alle deutschen Behörden an die Grundrechte bindet – unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland aktiv werden. Auch Menschen im Ausland haben ein Recht auf Privatsphäre. Der BND darf daher nicht, wie es das BND-Gesetz erlaubt, den Kommunikations- und Internetverkehr von Ausländern im Ausland praktisch schrankenlos überwachen.

Was ist von dem Urteil zu erwarten?

„Das Gericht deutete in der mündlichen Verhandlung an, dass es diese Auffassung teilen könnte“, sagt Buermeyer. „Die Frage ist nun, welche konkreten Konsequenzen es daraus für die Überwachungstätigkeit des BND zieht.“ Zur Stärkung des Telekommunikationsgeheimnisses könnte das Gericht dem Gesetzgeber aufgeben, Vertrauensbeziehungen wie jene zwischen Journalist*innen und ihren Quellen besser zu schützen; die gezielte Überwachung von dem BND bereits bekannten Personen an gesteigerte Voraussetzungen zu knüpfen; die Übermittlung von Daten an ausländische Stellen einzuschränken; und die unabhängige Kontrolle der Auslandsüberwachung auszuweiten und zu stärken. Die genannten oder ähnliche Vorgaben könnte es allerdings auch (teilweise) aus dem BND-Gesetz selbst ableiten, ohne dass es dafür geändert werden müsste.

Aushöhlung des Redaktionsgeheimnisses befürchtet

Der mangelhafte Schutz der Pressefreiheit im BND-Gesetz hatte die klagenden ausländischen Journalist*innen zu ihrer Verfassungsbeschwerde bewegt. Sie befürchten, dass sich Informant*innen aus Angst vor permanenter Überwachung nicht mehr mit sensiblen Themen an sie wenden wollen. Ferner könnte der BND auch das deutsche Redaktionsgeheimnis umgehen, wenn er bei internationalen Großrecherchen wie zu den „Panama Papers“ die ausländischen Partnermedien deutscher Redaktionen überwacht.

Gegen das BND-Gesetz klagen unter anderem die Trägerin des Alternativen Nobelpreises, Khadija Ismajilova, und die internationale Menschenrechtsorganisation Reporter ohne Grenzen (RSF). Verfahrensbevollmächtigter ist der renommierte Mainzer Verfassungsrechtler Prof. Dr. Matthias Bäcker; RSF wird daneben von Rechtsanwalt Dr. Bijan Moini (GFF) vertreten. Die Klage koordiniert die Gesellschaft für Freiheitsrechte gemeinsam mit Reporter ohne Grenzen, dem Deutschen Journalisten-Verband, der Deutschen Journalistinnen und Journalisten Union dju in ver.di, dem Recherchenetzwerk n-ost sowie dem netzwerk recherche.

Mehr Informationen inklusive der Verfassungsbeschwerde, über die entschieden wird, finden Sie unter:
https://notrustnonews.org

Fragen und Antworten zum BND-Gesetz und der Beschwerde finden Sie unter:
https://notrustnonews.org/f-a-q

Bei An- und Rückfragen wenden Sie sich an:
Daniela Turß, presse@freiheitsrechte.org,
Tel. 030/549 08 10 55 oder 0175/610 2896

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