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Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen fundamental wichtig sind für unsere Demokratie, sind sie nicht ausreichend geschützt. Oft ist unklar, inwieweit sie sich auch politisch engagieren dürfen, ohne ihre Gemeinnützigkeit in Gefahr zu bringen. Mit unserer Arbeit wollen wir mehr Klarheit schaffen. Mithilfe einer rechtlichen Studie werden die zentralen Rechtsfragen verständlich aufbereitet und Handlungsspielräume für aktives demokratisches Engagement aufgezeigt. Das Projekt wird gefördert durch den Vereint für Demokratie Fonds - eine Initiative der Allianz Foundation und der ProjectTogether GmbH.

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How to Zivilgesellschaft mit Joschka Selinger

1. Darf sich ein gemeinnütziger Verein politisch betätigen?

Ja. Vereine müssen dabei aber bestimmte Anforderungen einhalten ( siehe 2.1).

2. Was bedeutet politische Betätigung?

Der Bundesfinanzhof versteht unter politischer Betätigung die „Einflussnahme auf die politische Willensbildung“ und die „Gestaltung der öffentlichen Meinung“. Es sind also alle Tätigkeiten erfasst, die sich mit tages- oder allgemeinpolitischen Themen und Vorgängen befassen und dadurch politische Parteien oder die Bevölkerung in ihrer Willensbildung beeinflussen wollen.

2.1 Was muss ein Verein beachten, wenn er sich politisch betätigt?

Vereine müssen grundsätzlich fünf Dinge beachten: Die Betätigung muss dem Satzungszweck entsprechen, die vertretenen Auffassungen müssen objektiv und sachlich fundiert und durch die politische Beteiligung darf keine politische Partei gefördert werden. Sie muss zudem gegenüber der übrigen Tätigkeit des Vereins in den Hintergrund treten und darf nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung und geltende Rechtsnormen verstoßen.

a) Satzungszweck

Vereine dürfen sich nur zur Verwirklichung ihres Satzungszweckes politisch betätigen. D.h. jede Maßnahme muss im Zusammenhang mit einem der Satzungszwecke stehen. So kann sich ein Umweltschutzverein problemlos mit politischen Mitteln für den Umwelt- und Klimaschutz einsetzen. Für satzungsfremde Themen, beispielsweise Sportpolitik, dürfte er sich nur sehr viel begrenzter einsetzen (siehe 2.3). Wenn ein Sportverein sich an einer Demonstration gegen Rassismus beteiligen will, sollte er einen Zusammenhang zu seinem Satzungszweck herstellen und sich insbesondere gegen Rassismus im Sport und unserer Gesellschaft aussprechen. Auch ist z.B. das Einbringen von Fachwissen auf Aufforderung in parlamentarischen Verfahren möglich.

b) objektiv und sachlich fundiert

Wenn Vereine sich zur Verfolgung ihrer Satzungszwecke politisch äußern, müssen ihre Aussagen objektiv und sachlich nachvollziehbar sein. Sie sollten daher ihre Forderungen nicht „ins Blaue hinein“ geltend machen, sondern müssen sie auf einer sachlichen Faktengrundlage basieren. Außer zu politischen Bildungszwecken dürfen sie ihre politischen Auffassungen auch pointiert und verkürzt äußern (siehe 6.).

c) keine Parteienförderung

Für gemeinnützige Vereine gilt das Verbot der Parteienförderung. D.h. sie dürfen durch ihre politische Betätigung nicht eine bestimmte Partei unterstützen oder zu deren Unterstützung aufrufen (siehe 8.).

d) politische Tätigkeit muss in den Hintergrund treten

Die politische Betätigung darf nicht die einzige Tätigkeit eines Vereins sein. Vereine, die sich politisch betätigen, müssen daneben auch noch andere Aktivitäten verfolgen, um ihre satzungsmäßigen Zwecke zu fördern. D.h. Vereine dürfen nicht ausschließlich Demonstrationen organisieren und Kampagnen gestalten, sie müssen daneben auch andere Aktivitäten, z.B. konkrete Förderprojekte aufweisen.

e) Verfassungsmäßige Ordnung und Rechtsordnung wahren

Die politische Betätigung darf nicht gegen das Grundgesetz oder andere Gesetze verstoßen. Gewaltaufrufe oder andere Formen von Straftaten sind nicht erlaubt.

2.2. Wie kann ein Verein sich politisch betätigen?

Das Gemeinnützigkeitsrecht setzt dem „wie“ der politischen Betätigung keine Grenzen. Vereine dürfen auf alle denkbaren Tätigkeiten zur Beeinflussung der öffentlichen Meinungsbildung, staatlicher Stellen und Entscheidungsträger*innen zurückgreifen. Einige Beispiele sind: Veranstaltung von Demonstrationen, Diskussionsveranstaltungen, Unterschriftensammlungen, Bündnis- und Kampagnenarbeit, Organisation von Volksinitiativen und Bürgerbegehren, Einbringen von Fachwissen im parlamentarischen Verfahren, Gespräche mit Abgeordneten u.v.m.

2.3. Dürfen Vereine sich auch außerhalb ihrer Satzungszwecke politisch betätigen?

Außerhalb ihrer Satzungszwecke dürfen sie nur „vereinzelt“ zu tagespolitischen Themen Stellung nehmen. Darunter fällt z.B. ein Aufruf eines Sportvereins für Klimaschutz oder gegen Rassismus aus einem aktuellen Anlass. Wann genau die Grenze von einer „vereinzelten“ zu einer „regelmäßigen“ Betätigung überschritten wird, ist eine Frage des Einzelfalls.

2.4. Was bedeutet das Attac-Urteil des Bundesfinanzhofs?

Der Bundesfinanzhof sprach 2019 der globalisierungskritischen Organisation Attac die Gemeinnützigkeit ab. Seine Begründung war, dass Attac sich zu allgemeinpolitisch betätigen würde. Diese Entscheidung hat die Unsicherheiten in der Zivilgesellschaft darüber verstärkt, wie politisch Vereine handeln dürfen, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu verlieren.

Mit seinem Urteil hat der Bundesfinanzhof der allgemeinen politischen Betätigung gemeinnütziger Vereine Grenzen gesetzt. Es wurden insbesondere die politischen Handlungsmöglichkeiten von Vereinen unter dem Satzungszweck „Förderung der politischen Bildung“ eingeengt.

Vereinfacht erklärt, hat der Bundesfinanzhof folgende Maßstäbe aufgestellt:

Der gemeinnützige Zweck der „Förderung der Volksbildung“ erfasst in Verbindung mit der „allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens“ auch die politische Bildung. Diese soll den Menschen helfen, über Politik und Demokratie informiert zu sein. Daher muss ein Verein seine politische Bildungsarbeit offen und neutral betreiben. Er darf sich nicht zu einseitig äußern, niemandem eine bestimmte Meinung aufzwingen oder sie in eine bestimmte politische Richtung lenken.

Zur Förderung der politischen Bildung darf ein Verein auch aktuelle politische Themen aufgreifen. Aber er muss sicherstellen, dass er diese Themen objektiv und neutral behandelt. Auch darf er Lösungsvorschläge für politische Probleme machen, aber keine Maßnahmen ergreifen, um diese Vorschläge anschließend politisch durchzusetzen, z.B. durch konkrete politische Forderungen an Parteien.

3. Mit welchen Zwecken kann sich ein Verein für Demokratie und gegen Rechtsextremismus einsetzen?

Vereine können sich für Demokratie und gegen Rechtsextremismus einsetzen, soweit sie einen Zusammenhang der konkreten Betätigung zu einem ihrer Satzungszwecke herstellen können.

Die allgemeine Auseinandersetzung mit den Gefahren von Rechtsextremismus für die Demokratie lässt sich vor allem mit den gemeinnützigen Zwecken „Förderung der Volksbildung“ sowie „allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“ in Zusammenhang bringen (siehe 3.1.). Volksbildung umfasst auch die politische Bildung (siehe 2.4.). Das demokratische Staatswesen erfasst die Grundprinzipien unserer Verfassung. Darunter fallen beispielsweise die Grundrechte, ein demokratischer Aufbau und der Rechtsstaat.

Aber auch Vereine, die andere Satzungszwecke verfolgen, können sich gegen Rechtsextremismus positionieren, wenn sie einen konkreten Zusammenhang zwischen der konkreten Form der Betätigung und ihrem Satzungszweck herstellen können. Der inhaltliche Zusammenhang ist nicht eng zu verstehen. So kann auch ein Wohlfahrtsverein vor einer rechtsextremen Partei warnen, wenn er darlegen kann, dass die Ziele der Partei die Interessen bedürftiger Menschen gefährden. Ein Sportverein kann zu einer Demo gegen Rassismus aufrufen, wenn er sich insbesondere auf Rassismus im Sport bezieht. Vereine, die für Menschen eintreten, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, können für die Teilnahme eines Bündnisses gegen Rechtsextremismus auf queerfeindliche Positionen der rechtextremen Ideologie verweisen. Nahezu alle gemeinnützigen Zwecke bieten Ansatzpunkte, um einen Zusammenhang zu den Gefahren rechtsextremer Positionen herzustellen. Weitere relevante Fachzwecke für den Kampf gegen Rechtsextremismus sind insbesondere die Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte oder der Klimaschutz (siehe 3.2. und 3.3.).

3.1 Demokratisches Staatswesen und Volksbildung

Vereine können sich mit politischer Bildungsarbeit und der Förderung des demokratischen Staatswesens aktiv gegen Rechtsextremismus einsetzen (Zu den Voraussetzungen siehe 2.4.).

Diese Zwecke erlauben ihnen, über die Gefahren des Rechtsextremismus für die demokratischen Grundwerte aufzuklären und zu diskutieren. Sie können aufzeigen, dass rechtsextreme Bewegungen die Menschenwürde missachten, indem sie Personen aufgrund ihrer Ethnie oder Religion abwerten und grundlegende Verfassungsprinzipien wie den Wertepluralismus ablehnen. Zudem streben rechtsextreme Ideologien einen autoritären Staat an, der im Widerspruch zu unseren demokratischen Grundsätzen steht. Indem Vereine sich gegen Rechtsextremismus engagieren, verteidigen sie somit zentrale Elemente der Demokratie.

3.2 Gegen Rassismus, Fremden- und Queerfeindlichkeit

Zur Förderung des „Toleranz- und Völkerverständigungsgedankens“ und der „Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Geflüchtete“ und „für Opfer von Straftaten“ können sich Vereine gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit einsetzen. Sie können sich beispielsweise gegen die rechtsextreme Idee einer „deutschen Leitkultur“ wenden und die Vielfalt von Kulturen, Religionen und Sprachen innerhalb von Deutschland zu verteidigen. Auch können sie auf politische Forderungen rechtsextremer Akteure reagieren und sich damit auseinandersetzen, z.B. wenn gefordert wird, den Schutzstatus von Geflüchteten aufzuweichen.

Darüber hinaus ist auch die „Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden“ ein gemeinnütziger Förderzweck, der es Vereinen ermöglicht, queerfeindliche Positionen rechtsextremer Akteure zu kritisieren.

3.3 Umwelt- und Klimaschutz

Im Zusammenhang mit der Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes können Vereine rechtsextremen Positionen entgegentreten, die den wissenschaftlichen Konsens zum menschengemachten Klimawandel in Frage stellen. Sie können etwa an wissenschaftlich inkorrekte Aussagen anknüpfen und diese in Stellungnahmen widerlegen, Informations- und Bildungsarbeit zur Etablierung des wissenschaftlichen Konsenses leisten oder sich an Versammlungen gegen Desinformation beteiligen.

Darüber hinaus können sie sich gegen politische Forderungen rechtsextremer Akteure stellen, die den Klimaschutz behindern würden, z.B. wenn der weitere Ausbau der Windenergie abgelehnt wird.

4. Und was, wenn mein Verein einen anderen Zweck hat und wir uns trotzdem gegen Rechtsextremismus engagieren wollen?

Der Verein kann durch eine Satzungsänderung die für seine Tätigkeit notwendigen Zwecke ergänzen. Die Satzungsänderung muss beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) angemeldet werden. Das Gericht trägt die Satzungsänderung in das Vereinsregister ein. Auf Antrag prüft das Finanzamt anschließend, ob die geänderte Satzung den gesetzlichen Vorgaben zur Gemeinnützigkeit entspricht und stellt bei einem positiven Ergebnis einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO aus. Wenn Unsicherheiten bestehen, können Vereine auch vor Satzungsänderung beim Finanzamt nachfragen, ob diese den gesetzlichen Anforderungen an die Gemeinnützigkeit entsprechen.

5. Dürfen Vereine zu einer Demonstration gegen Rechtsextremismus aufrufen oder an einer teilnehmen?

Jeder gemeinnützige Verein darf sich unabhängig von seinem Satzungszweck gelegentlich politisch betätigen – darunter zählen auch Demo-Aufrufe sowie die Teilnahme an oder (Mit-)Veranstaltung von Demonstrationen gegen Rechtsextremismus (siehe 2.3.). Wenn sich Vereine regelmäßig in dieser Form gegen Rechtsextremismus engagieren wollen, müssen sie einen Zusammenhang zwischen ihren Satzungszwecken und dem Thema der Demonstration herstellen können.

Vereine, die ihrer Satzung nach politische Bildungsarbeit betreiben und sich für das demokratische Staatswesen einsetzen, dürfen ohne weiteres Demonstrationen gegen Rechtsextremismus veranstalten, um auf dessen Gefahren für Demokratie und Gesellschaft aufmerksam zu machen und darüber aufzuklären. Der Bildungscharakter muss dabei im Vordergrund stehen.

Ein Verein mit anderen Satzungszwecken darf auch zu Demonstrationen aufrufen oder sich daran beteiligen, wenn er einen Zusammenhang zwischen den Satzungszwecken und dem Thema der Demonstration herstellt, etwa indem er darlegt, dass durch den Rechtsextremismus das Erreichen der Satzungszwecke bedroht ist (siehe bspw. 3.2. und 3.3.).

Ein gemeinnütziger Verein darf aber nicht hauptsächlich Demonstrationen gegen Rechtsextremismus organisieren, da sonst die politische Betätigung im Vordergrund ihrer Tätigkeit stehen würde (siehe 2.1.).

6. Dürfen Vereine zu rechtsextremen Positionen öffentlich Stellung nehmen? Dürfen sie dazu Informationsmaterial erstellen und verbreiten?

Grundsätzlich ja.

Wenn Vereine sich ihrem Satzungszweck nach für die Förderung politischer Bildung einsetzen, müssen sie dabei beachten, dass sie rechtsextreme Positionen und Forderungen offen, sachlich und ausgewogen diskutieren. Sie müssen in objektiver Weise erklären, welche Gefahren der Rechtsextremismus für die Demokratie mit sich bringt.

Vereine, die andere Fachzwecke verfolgen, dürfen sich mit den Aspekten des Rechtsextremismus auseinandersetzen, die einen Zusammenhang zu ihren Satzungszwecken haben, etwa weil rechtsextreme Positionen die Erreichung der satzungsmäßigen Ziele bedrohen. Ihre Auffassungen dazu dürfen sie gegenüber der Öffentlichkeit und Politikern durch kritische und öffentliche Information und Diskussion nahebringen. Sie dürfen ihre Äußerungen auch in einer drastischen oder zugespitzten Weise formulieren, solange sie sich auf eine objektive und sachliche Faktengrundlage zurückführen lassen.

7. Was muss ein Verein beachten, wenn er Veranstaltungen, Workshops etc. zu den Gefahren des Rechtsextremismus durchführen will?

Vereine dürfen nur im Zusammenhang mit der „Förderung der Volksbildung“ und „des demokratischen Staatswesens“ auch Veranstaltungen o.Ä. durchführen, die sich allgemein mit den Gefahren für die Demokratie beschäftigen. Dabei müssen sie beachten, dass sie rechtsextremen Ansichten und Forderungen so herunterbrechen, dass klar hervorgeht, warum diese eine Gefahr für die Demokratie und ihre Grundprinzipien darstellen. Das muss objektiv erfolgen. So können etwa rassistische Äußerungen, die Menschen aufgrund ihrer Ethnie oder Glaubens abwerten, auf die Verletzung der Menschenwürde zurückgeführt werden. Auch dürfen Vereine an tagespolitische Ereignisse anknüpfen. Schließlich können sie auch konkrete Lösungsvorschläge zur Bekämpfung des Rechtsextremismus erarbeiten.

8. Was bedeutet das Verbot der Parteienförderung?

Das Verbot der Parteienförderung ist in § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 AO gesetzlich geregelt und untersagt gemeinnützigen Vereinen, durch finanzielle Mittel eine Partei unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen oder zu fördern. Es sind weder direkte Spenden an Parteien zulässig noch dürfen gemeinnützige Vereine ihre Gelder über Dritte an Parteien weiterleiten. Auch bei eigenen Veranstaltungen müssen sie darauf achten, nicht immer nur Vertreter*innen derselben Partei einzuladen oder nur Anfragen einer Partei zu beantworten und die aller anderen abzulehnen.

8.1 Darf ein Verein gegen die Positionen einer Partei demonstrieren?

Ja, soweit es einem Verein darum geht, sich im Zusammenhang mit seinen Satzungszwecken sachlich mit den Positionen und Aussagen einer Partei auseinanderzusetzen. Das Verbot der Parteienförderung hindert Vereine nicht daran, auf rechtsextreme Tendenzen und Haltungen einer Partei in Form von Demonstrationen aufmerksam zu machen und sich dagegen auszusprechen. Vereine sollten dabei beachten, dass sie ihren Demo-Aufruf mit den Positionen und Forderungen einer Partei in Verbindung bringen, die eine konkrete Gefahr für ihren Satzungszweck darstellen. Ein Wohlfahrtsverband kann bspw. eine Partei öffentlich kritisieren, die eine inklusionsablehnende Haltung vertritt. Im Übrigen gelten dieselben Ausführungen wie zur Beteiligung an allgemeinen Demonstrationen gegen Rechtsextremismus (siehe 5.).

Bei der Auseinandersetzung mit den Forderungen und Aussagen einer Partei kann sich ein Verein etwa auf das Partei- oder Wahlprogramm, Gerichts- und Behördenentscheidungen (z.B. des Verfassungsschutzes) beziehen.

8.2 Darf ein Verein Vertreter*innen bestimmter Parteien von eigenen Veranstaltungen ausschließen?

Ja. Vereine dürfen entscheiden, wen sie zu ihren Veranstaltungen einladen. Das Verbot der Parteienförderung schreibt gemeinnützigen Vereinen nicht vor, dass sie zu Diskussions- oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen stets Vertreter*innen aller Parteien einladen müssen. Auch dürfen sie Personen von ihren Veranstaltungen ausschließen, die mit völkisch-autoritären Haltungen und Äußerungen aufgefallen sind, soweit sie dies sachlich begründen.

8.3 Dürfen Vereine eine Wahlempfehlung abgeben?

Der direkte Aufruf zur Wahl einer bestimmten Partei kann schnell als unzulässige Unterstützung einer Partei eingestuft werden.

Es ist aber zulässig, dass gemeinnützige Vereine Wahlprogramme auswerten und darauf hinweisen, dass eine bestimmte Partei ihren Positionen am nächsten kommt. Es ist unschädlich, wenn eigene satzungsgemäße Forderungen und Auffassungen mit Positionen von Parteien übereinstimmen. Auch können Vereine darauf hinweisen, wenn die Forderungen bestimmter Parteien eine besonders große Gefahr für die eigenen Satzungszwecke darstellen. Schließlich dürfen Vereine auch Wahlprüfsteine aufstellen und Parteien daran messen und auf Wahlalternativen hinweisen.

8.4 Darf er Vereinsmitglieder aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit ausschließen?

Ob und aufgrund welcher Gründe eine Person aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, richtet sich in erster Linie nach der eigenen Satzung. Eine spezielle Ausschlussklausel für Fehlverhalten außerhalb des Vereins erleichtert die Möglichkeit eines Ausschlusses. Vereine können in ihrer Satzung z.B. Regelungen aufnehmen, die den Ausschluss von Mitgliedern ermöglichen, die durch rassistische, antisemitische oder andere demokratie- und menschenfeindliche Haltungen aufgefallen sind. Ebenso kann durch eine Klausel der Ausschluss an die Mitgliedschaft in rechtsextremen Parteien und Bewegungen geknüpft werden.

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