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Die GFF hat über die Prozessführung hinaus Expertise für den Grund- und Menschenrechtsschutz. Wir treten als Sachverständige in gesetzgeberischen Anhörungen oder in Verfahren vor Gericht auf, veröffentlichen wissenschaftliche Publikationen und bieten Fachveranstaltungen an. Auf dieser Seite finden Sie eine Auswahl unserer Publikationen.

Eine Auswahl unserer Publikationen:

2024 - Stellungnahme zu den Eckpunkten des Bundesministeriums der Justiz zur Modernisierung des Strafgesetzbuchs

Das Bundesministerium der Justiz hat im November 2023 Eckpunkte für eine Modernisierung des Strafgesetzbuches vorgelegt. Die darin vorgeschlagenen Reformen gehen jedoch nicht weit genug. Die GFF hat zu den Eckpunkten Stellung genommen und dringende Änderungsbedarfe eingebracht.

Download der Stellungnahme (PDF, VÖ 14. Februar 2024)

2023 - Policy Paper zum Gesetzentwurf für das Selbstbestimmungsgesetz

Das Selbstbestimmungsgesetz ist ein Meilenstein für Gleichberechtigung und Vielfalt. Trans, inter und nicht-binäre Menschen sowie Menschen ohne Geschlecht können ihren Geschlechtseintrag und Vornamen endlich unbürokratisch und selbstbestimmt korrigieren. Der Gesetzentwurf sollte unbedingt verabschiedet werden – mit einigen wichtigen Nachbesserungen. Die GFF geht in ihrem Policy Paper auf die wesentlichen Nachbesserungen ein.

Download Policy Paper (PDF, VÖ 13. November 2023)

2023 – Stellungnahme zum Antrag „IP-Adressen rechtssicher speichern und Kinder vor sexuellem Missbrauch schützen“ im Deutschen Bundestag

Die CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag hat den Antrag „IP-Adressen rechtssicher speichern und Kinder vor sexuellem Missbrauch schützen“ eingereicht. Die GFF nimmt im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags dazu Stellung.

Download der Stellungnahme (PDF, VÖ 10. Oktober 2023)

2023 - Stellungnahme zum Entwurf für ein Digitale-Dienste-Gesetz

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat einen Referentenentwurf für ein Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) vorgelegt. Die GFF hat am 25. August 2023 zu den besonders relevanten Aspekten aus dem Entwurf Stellung genommen. Insbesondere muss für die Nutzer*innen über die gesamte Verfahrensdauer einer Beschwerde eine zentrale Ansprechpartnerin zur Verfügung stehen. Die vorgesehene Koordinierungsstelle soll laut Referentenentwurf durch einen Beirat aus Expert*innen bei den Aufgaben unterstützen. Die GFF betont, dass eine möglichst diverse Besetzung notwendig ist mit jeweils gleich vielen Vertreter*innen aus Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft.

Download der Stellungnahme (PDF, VÖ 25. August 2023)

2023 - Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes des Bundeskanzleramts zur Änderung des BND-Gesetzes

Die GFF hat in Zusammenarbeit mit Reporter ohne Grenzen am 22. August 2023 Stellung zum Gesetzesentwurf des Bundeskanzleramtes zur Änderung des BND-Gesetzes genommen, der die Vorschriften zur Übermittlung von Daten durch den Bundesnachrichtendienst an andere Behörden und Stellen novelliert. Die Änderungen waren unter anderem nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bayrischen Verfassungsschutzgesetz, die wir erstritten hatten, notwendig geworden.

In unserer Stellungnahme thematisieren wir mehrere Vorschriften, die die verfassungsgerichtlichen Vorgaben weiterhin nicht umsetzen. Der Entwurf lässt die Kritik, die wir in unserer zweiten Verfassungsbeschwerde gegen das BND-Gesetz von Dezember 2022 formulieren, in weiten Teilen unbeachtet. Die bloß eintägige Stellungnahmefrist hat eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Entwurf unmöglich gemacht. Wir behalten uns deshalb vor, in einem späteren Stadium des Gesetzgebungsverfahrens ausführlich Stellung zu nehmen.

Download der Stellungnahme (PDF 22. August 2023)

2023 - Stellungnahme zum Pass-, Ausweis- und Dokumentenwesen

Die GFF nimmt Stellung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens.
In unserer Stellungnahme vom 03. Juli 2023 kritisieren wir fünf Punkte, angefangen von Änderungen für eine flächendeckende, automatisierte Übermittlung biometrischer Daten, über die passrechtlichen Schwierigkeiten von trans*, inter und nicht-binären Personen bis zu einem Entschließungsantrag zu Ausreiseverboten.

Download der GFF-Stellungnahme (PDF, VÖ 03. Juli 2023)

2023 - Grundrechte-Report

Der aktuelle Grundrechte-Report nimmt mit dem Jahr 2022 u.a. die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine, die Kämpfe um soziale Gerechtigkeit und die intensivierten Auseinandersetzungen um den Klimawandel in den Blick. Zu den rund 40 behandelten Themen gehören auch die Versammlungsfreiheit, Überwachungsmaßnahmen durch Polizei und Geheimdienste, die Kriminalisierung von Armut, menschenrechtswidrige Abschiebungshaft und die Entwicklungen um das Abtreibungsverbot in Deutschland.

Seit 1997 erscheint der Grundrechte-Report zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland. Als „alternativer Verfassungsschutzbericht“ dokumentiert er, wie Staatsorgane zentrale Verfassungsrechte verletzen oder gefährden – damit wir etwas dagegen unternehmen können.

Die GFF ist Mitherausgeberin des jährlich erscheinenden Grundrechte-Reports. Auch in diesem Jahr haben unsere Jurist*innen für die aktuelle Ausgabe mehrere Beiträge verfasst.

Hier finden Sie mehr Informationen: Grundrechte-Report 2023 (erschienen 24.05.2023)

2023 - Unser Entwurf für ein Digitales Gewaltschutzgesetz

Mit unserem Entwurf für ein Digitales Gewaltschutzgesetz wollen wir Betroffene empowern und Grundrechte im digitalen Raum schützen. Kernstück unseres Entwurfs sind gerichtlich angeordnete Sperrungen von Accounts, die bestimmte rechtsverletzende, häufig strafrechtlich verbotene Inhalte verbreiten. Anders als bisher sollen Gerichte Accounts sperren können, ohne die Person dahinter identifizieren zu müssen. Diese Strategie kommt ganz ohne Klarnamenpflicht und Datenspeicherung aus und hat zum Ziel auch die Grundrechte der Nutzer*innen zu bewahren.

Momentan gibt es keine schnelle Handhabe gegen digitale Gewalt: Vielen Menschen macht sie das Leben zur Hölle – sie resignieren und ziehen sich aus sozialen Medien zurück. Das bedroht den Kommunikationsraum Internet und letztlich unsere Demokratie. Um diese Entwicklung aufzuhalten, arbeiteten wir im Rahmen der von der Alfred Landecker Foundation geförderten Marie-Munk-Initiative seit 2021 an besseren Schutzmöglichkeiten gegen digitale Gewalt.

Download hier: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor digitaler Gewalt auf Online-Plattformen (Digitales Gewaltschutzgesetz – DigGewSchG) (PDF, 4,4 MB, VÖ: 22. Mai 2023)

2023 - Unser Jahresbericht 2022 ist da!

Zusammen haben wir viel für die Grund- und Menschenrechte erreicht. Danke an alle Unterstützer*innen, Spender*innen und Weggefährten! Ganze 19 neue Klagen haben wir 2022 erhoben. Zu 11 unserer Verfahren gab es gerichtliche Entscheidungen, die allermeisten davon bedeuteten einen Sieg für Grundrechte. Hier eine Auswahl der Erfolge, die wir gefeiert haben:

Im Dezember 2022 hat das Bundesverfassungsgericht gleich zwei unserer Verfassungsbeschwerden verhandelt. Die Beschwerden richteten sich gegen die automatisierte Datenauswertung durch die Polizei in Hamburg und Hessen. Heimlich Informationen aus verschiedensten Quellen mittels Software sammeln und zu einem umfangreichen Profil zusammenfügen? Nicht mit uns! 2023 hat das Bundesverfassungsgericht eine solche Überwachung für verfassungswidrig erklärt.

Und auch im November 2022 stimmt uns das Bundesverfassungsgericht zu. Leistungskürzungen von Geflüchteten in Sammelunterkünften sind verfassungswidrig. Richtig so, denn die Menschenwürde ist nicht relativierbar. Mehr über unsere Arbeit und über die FreedomFighters gibt’s im Jahresbericht 2022.

Download hier: GFF-Jahresbericht 2022 (PDF, 4 MB, VÖ: April 2023)

2023- Dritte Studie der Reihe Grundrechtsbindung von Digitalunternehmen: Monetarisierungsplattformen

Die dritte Studie befasst sich mit Plattformen wie Patreon, Kickstarter und Co, über die Nutzer*innen ihre Kreativwerke finanzieren können. Diese Plattformen bieten neue Möglichkeiten für Kreativschaffende, ihre Werke auch außerhalb der klassischen Finanzierungsformen zu verbreiten. Damit haben die Plattformen einen erheblichen Einfluss darauf, welche Werke und Kunstformen geschaffen werden und die Öffentlichkeit erreichen. Wenn sie Nutzungsrechte ausgestalten oder sogar den Zugang versagen, können sie die Kunst- und Berufsfreiheit der Nutzer*innen beeinträchtigen. Aus diesen weiten Einflussmöglichkeiten erwächst eine grundrechtliche Verantwortung der Monetarisierungsplattformen, mit der sich die Studie auseinandersetzt.

Download der Studie: Monetarisierungplattformen (Grundrechtsbindung von Digitalunternehmen) (veröffentlicht am 30. März 2023)

2022 - Zweite Studie der Reihe Grundrechtsbindung von Digitalunternehmen: Grundrechtsbindung von App-Stores

Die Studie kommt zu dem Ergebnis, dass im Bereich der App-Stores ein erheblicher Schutzbedarf für die Grundrechte der App-Nutzer*innen besteht. Die Nutzung von Apps ist mit unserer Grundrechtsausübung stark verwoben. Zugleich verfügen App-Stores über die Macht – wie klassisch der Staat – Zugang zu Infrastruktur zu eröffnen. Sie entscheiden einseitig, welche Bedingungen gelten und welche Apps verfügbar sind.

Damit liegen die Bedingungen vor, bei denen das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof staatsähnliche Grundrechtsbindungen angenommen haben. Die bisherige Rechtsprechung betraf insbesondere Fußballvereine und soziale Netzwerke. App Stores gehen in ihrer Bedeutung noch über diese Anwendungsfelder hinaus.

Bei App Stores besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Stores, App-Entwickler*innen und App-Nutzer*innen. Deshalb geht die Studie auch auf die Besonderheiten der Grundrechtsdurchsetzung für App-Entwickler*innen ein. Schutzbedürftig sind zwar vor allem die App-Nutzer*innen, insbesondere prozessuale Schutzvorkehrungen (beispielsweise eine Anhörungspflicht) ergeben aber nur gegenüber den App-Entwickler*innen Sinn.

Studie: Grundrechtsbindung von App-Stores (veröffentlicht am 7. September 2022)

2022 - Grundrechtereport 2022

Unter dem Titel „Zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland“ beleuchtetet der sogenannte „alternative Verfassungsschutzbericht“, wo Grundrechte und Verfassungsprinzipien von Gesetzgeber, Behörden, Gerichten und Privatunternehmen aktuell gefährdet werden.
Der Grundrechte-Report 2022 wurde am 18. Mai 2022 vorgestellt. Die GFF ist Mitherausgeberin des jährlich erscheinenden Berichts. Auch in diesem Jahr haben unsere Jurist*innen für die aktuelle Ausgabe mehrere Beiträge verfasst.

Hier finden Sie mehr Informationen: Grundrechte-Report 2022

2022 - Unser Jahresbericht 2021 ist da!

Unser aktueller Jahresbericht gibt einen spannenden Überblick darüber, was wir im Jahr 2021 bewirkt und angestoßen haben. Er ist prall gefüllt mit Erfolgen, Berichten über unsere Verfahren, Gastbeiträgen und Interviews. Ein besonderes Highlight: Unser Bericht aus Karlsruhe über die mündliche Verhandlung unserer Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Verfassungsschutzgesetz. Außerdem erstmals veröffentlicht: ‚Ich kämpfe nicht nur für mich, sondern für alle Frauen‘, ein Interview mit Klägerin Susanne Dumas zu unserer 2021 erhobenen Equal Pay-Klage vor dem Bundesarbeitsgericht.

Ein spannender Überblick über das GFF-Jahr – prall gefüllt mit Erfolgen, Berichten über unsere Verfahren, Gastbeiträgen und Interviews.

2022 - Auftaktstudie der Reihe Grundrechtsbindung von Digitalunternehmen: Grundrechtsbindung sozialer Netzwerke. Wie soziale Netzwerke die Grundrechte ihrer Nutzer*innen schützen müssen

In der Auftaktstudie „Grundrechtsbindung sozialer Netzwerke. Wie soziale Netzwerke die Grundrechte ihrer Nutzer*innen schützen müssen“ stehen neben Facebook die sozialen Netzwerke Instagram, TikTok, Twitter und YouTube im Zentrum. Auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung untersucht die Studie, inwieweit auch diese Netzwerke an die Grundrechte gebunden sind und was das außerhalb von Löschungen und Sperren konkret bedeutet.

2022 - Das Ausländerzentralregister – Eine Datensammlung außer Kontrolle

Eine GFF-Studie zeigt: Das Ausländerzentralregister ist eine außer Kontrolle geratene Datensammlung, die Grundrechte und europarechtliche Vorgaben zum Datenschutz verletzt. Die GFF plant strategische Klagen.

Mit etwa 26 Millionen personenbezogenen Datensätzen ist das Ausländerzentralregister eines der umfangreichsten automatisierten Register der öffentlichen Verwaltung. Registriert wird jede Person, die ohne deutsche Staatsbürgerschaft in Deutschland lebt. Auf das Ausländerzentralregister haben mehr als 16.000 öffentliche Stellen und Organisationen mit mehr als 150.000 Einzelnutzer*innen Zugriff, darunter neben den Ausländerbehörden auch Polizei- und Strafverfolgungsbehörden, Nachrichtendienste, Jobcenter, Jugendämter und Gerichte. Allein im Jahr 2020 führten Behörden im Schnitt etwa 260.000 Datenabfragen pro Arbeitstag im Ausländerzentralregister durch.

Besonders betroffen sind Geflüchtete, von denen neben Grundpersonalien und aufenthaltsrechtlichen Angaben auch biometrische Daten sowie Angaben zu Gesundheit, Bildung und Familie gespeichert sind. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 9. Juli 2021 hat die Bundesregierung die Datenbank zum dritten Mal innerhalb von fünf Jahren erweitert. Künftig werden z.B. auch Asylbescheide und asyl- und aufenthaltsrechtliche Gerichtsentscheidungen im Volltext gespeichert. Diese Entscheidungen enthalten teils hochsensible Angaben, etwa zu politischen Überzeugungen, sexueller Orientierung oder psychischen Erkrankungen.

GFF Grafik Ausländerzentralregister

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GFF Studie: Das Ausländerzentralregister ist eine ausser Kontrolle geratene Datensammlung!
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GFF-Studie: Das Ausländerzentralregister – Eine Datensammlung außer Kontrolle

Die GFF-Studie „Das Ausländerzentralregister – Eine Datensammlung ausser Kontrolle“ zeigt, dass sich das Ausländerzentralregister in den letzten Jahren zu einem ausufernden und nahezu unkontrollierten Datenmonster entwickelt hat. Die Rechte der Betroffenen sind dabei auf der Strecke geblieben. Mechanismen zum Schutz besonders sensibler Daten existieren kaum. Das Missbrauchspotenzial ist enorm, wenn hunderttausende Behördenmitarbeiter*innen Zugriff auf so viele, teils hochsensible Daten haben. Nicht nur besteht die Gefahr, dass Behörden viel zu ausufernd vom Datenabruf Gebrauch machen. Im schlimmsten Fall können Daten wie Adresse, sexuelle Orientierung oder politische Überzeugung in die Hände von rassistisch motivierten Straftäter*innen oder Verfolgerstaaten gelangen und Betroffene so in Lebensgefahr bringen. Einblicke in die über sie gespeicherten Daten bekommen Betroffene nur sehr schwer: Bereits das Antragsverfahren ist mit hohen Hürden verbunden, die Antworten lassen sehr lange auf sich warten und der Umfang der Auskunft entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

GFF-Rechtsgutachten: Ausländerzentralregistergesetz verletzt verfassungs- und europarechtliche Vorgaben zum Datenschutz

Ein im Auftrag der GFF von Prof. Dr. Matthias Bäcker erstelltes Rechtsgutachten kommt zum Ergebnis, dass weite Teile des Ausländerzentralregistergesetzes gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das Diskriminierungsverbot und europarechtliche Vorgaben zum Datenschutz verstoßen. Insbesondere ist die Datensammlung nicht auf ein erforderliches und verhältnismäßiges Maß beschränkt. Die Speicherung von Asylbescheiden im Volltext verletzt in besonders krasser Weise das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Entscheidungen im Wortlaut sind in aller Regel nicht erforderlich und enthalten regelmäßig Daten von hoher Sensibilität: Sie beschreiben die psychische Verfassung, die sexuelle Orientierung oder die weltanschaulichen und politischen Überzeugungen der betroffenen Person.

Auch der Grundsatz, dass Daten nur unter engen Voraussetzungen zweckentfremdet werden dürfen, wird verletzt: Auf die Datensammlung greifen staatliche Behörden nicht nur für die Migrationsverwaltung, sondern auch für zahlreiche weitere Zwecke zu: Sicherheitsbehörden nutzen sie für die Gefahrenabwehr, die Leistungsverwaltung zur Prüfung von Ansprüchen. Der Datenaustausch mit den Sicherheitsbehörden bedeutet, dass Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften und Geheimdienste auf sämtliche Daten im Ausländerzentralregister zugreifen können. Einzige Voraussetzung ist, dass der Datenzugriff zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Datenabruf ist nicht auf besonders hochrangige Rechtsgüter beschränkt, sondern kann auch zur Verfolgung oder Abwehr von Bagatelldelikten erfolgen. Dafür muss die Polizei keinen konkreten Ermittlungsansatz und keine konkrete Gefahr nachweisen. Es reichen also vage Verdachtsmomente, um umfangreiche personenbezogene Daten über eine Person und ihr familiäres und soziales Umfeld abzurufen.

Die Nutzung einer zentralen Datensammlung zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung ist zudem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Einen sachlichen Grund dafür gibt es nicht. Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr stehen – anders als die Migrationsverwaltung – nicht generell in einem Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit. Durch die weitgehenden Übermittlungsbefugnisse verstärkt der Gesetzgeber das weitverbreitete rassistische Vorurteil, wonach ein Zusammenhang zwischen Kriminalität und Herkunft besteht. Tatsächlich ist die Kriminalitätsrate – bei Deutschen und Ausländer*innen – eng verbunden mit wirtschaftlichen und sozialen Ausgangsbedingungen.

GFF plant strategische Klagen

Die Bundesregierung hat das Ausländerzentralregister in den letzten Jahren massiv ausgebaut und dabei insbesondere gegenüber Geflüchteten grundlegende Anforderungen des Datenschutzes völlig außer Acht gelassen. Bislang ist die Bundesregierung mit diesen Grundrechtsverletzungen durchgekommen, weil geflüchtete Personen selten klagen. Weil sie andere, existenzielle Sorgen haben, weil ihnen die finanziellen Mittel für den Rechtsstreit fehlen, und weil die gerichtliche Klärung so lange dauern wird, dass sie davon kaum profitieren werden. Diese Rechtschutz-Lücke möchte die GFF füllen. Aufbauend auf dem umfassenden Rechtsgutachten plant die GFF gemeinsam mit betroffenen Personen strategische Klagen gegen das Ausländerzentralregistergesetz vor den Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht. Es darf in Deutschland keinen Datenschutz und keinen Grundrechtsschutz zweiter Klasse geben.

2021 – Gutachten zur Vereinbarkeit von EU-Recht und deutschem Gemeinnützigkeitsrecht

Welche Forderungen ergeben sich aus Europäischem Menschenrecht für das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht? Dieser Frage geht Prof. Dr. Dr. Patricia Wiater in dem GFF-Gutachten “Politische Teilhabe der Zivilgesellschaft – Menschenrechtliche Rahmenbedingungen für die Behandlung gemeinnütziger Organisationen“ nach.

  • GFF-Rechtgutachten von Prof. Dr. Dr. Patricia Wiater. „Politische Teilhabe der Zivilgesellschaft. Menschenrechtliche Rahmenbedingungen für die Behandlung gemeinnütziger Organisationen“. (veröffentlicht 19. Oktober 2021). (628 kb)

2021 – Entwurf für ein Demokratiestärkungsgesetz

Download hier: Entwurf für ein Demokratiestärkungsgesetz

Unser Entwurf für ein Demokratiestärkungsgesetz behebt die akuten, rechtlichen Probleme, mit denen die Zivilgesellschaft konfrontiert ist. Er zeigt auf, welche Maßnahmen die neue Bundesregierung ergreifen kann und muss, um das Gemeinnützigkeitsrecht zu modernisieren und Rechtssicherheit für politisch engagierte Vereine zu schaffen.

2021 – Policy Paper „7 Punkte für ein modernes Gemeinnützigkeitsrecht“Policy Paper „7 Punkte für ein modernes Gemeinnützigkeitsrecht“

Download hier: Policy Paper „7 Punkte für ein modernes Gemeinnützigkeitsrecht“

Ergänzend zu unserem Entwurf für ein Demokratiestärkungsgesetz präsentieren wir in unserem Policy Paper einen 7-Punkte-Plan. Dieser sollte in der kommenden Legislaturperiode umgesetzt werden, um längerfristig ein zukunftsfähiges und nachhaltiges Gemeinnützigkeitsrecht als Grundlage einer lebendigen Demokratie zu schaffen.

2021 - Grundrechte-Report: Ungleiche Freiheiten und Rechte in der Krise

Der diesjährige Grundrechte-Report beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den Grundrechtseingriffen während der Covid-19-Pandemie. Wie der Bericht zeigt, treffen solche Einschränkungen besonders die schwächsten und vulnerabelsten Gruppen in der Gesellschaft.

Das Buch ist ab sofort über den Buchhandel oder die Webseite der Herausgeber zu beziehen.

Sarah Lincoln zur Ausgabe 2021

Mitherausgeberin Sarah Lincoln, Juristin bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte, kommentiert für die Redaktion: „Der diesjährige Grundrechte-Report zeigt, wie zahlreich die Grundrechtsverletzungen und -einschränkungen im letzten Jahr waren. Mit unserem ‚Alternativen Verfassungsschutzbericht‘ legen wir als Grund- und Menschenrechtsorganisationen in Deutschland den Finger in die Wunde. Die Bundesregierung muss sich einigen Aufgaben stellen: Von grundrechtskonformer Pandemiebekämpfung über Respekt vor digitaler Privatsphäre zu zukunftstauglichem Klimaschutz und rassismusfreiem staatlichen Handeln.“

Mehr zum Grundrechtereport

Seit mehr als zwanzig Jahren erscheint der „Grundrechte-Report: Zur Lage der Bürger-und Menschenrechte in Deutschland“. Die 43 Einzelbeiträge im 25. Grundrechte-Report widmen sich aktuellen Gefährdungen der Grundrechte und zentraler Verfassungsprinzipien anhand konkreter Fälle des Jahres 2020. Der alternative Verfassungsschutzbericht analysiert und kritisiert Entscheidungen von Parlamenten, Behörden und Gerichten, aber auch von Privatunternehmen. Der Report wird von zehn Bürgerrechtsorganisationen herausgegeben.

Der Grundrechte-Report 2021 ist ein gemeinsames Projekt von: Humanistische Union, vereinigt mit der Gustav Heinemann-Initiative • Bundesarbeitskreis Kritischer Juragruppen • Internationale Liga für Menschenrechte • Komitee für Grundrechte und Demokratie • Neue Richtervereinigung • PRO ASYL • Republikanischer Anwältinnen-und Anwälteverein • Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen • Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung • Gesellschaft für Freiheitsrechte

2021 – GFF-Jahresbericht 2020

Download hier: GFF-Jahresbericht 2020

Der Rückblick auf unsere größten Erfolge und zentrale Verfahren – mit Meinungsbeiträgen aus unserem Team, Interviews mit unseren Kläger*innen und Informationen über unsere Finanzen.

2021 – IT-Gutachten “Spähsoftware gegen Studierende – Online-Proctoring als Gefahr für die IT-Sicherheit und den Datenschutz”

Download hier: IT-Gutachten “Spähsoftware gegen Studierende – Online-Proctoring als Gefahr für die IT-Sicherheit und den Datenschutz”

Um Betrug bei Online-Prüfungen zu verhindern, setzen zahlreiche Hochschulen auf Proctoring-Lösungen, die umfassenden Zugriff auf die Rechner von Studierenden erhalten. Browser-Add-ons können sensible Informationen wie besuchte Webseiten abrufen, auf die Zwischenablage zugreifen und Browser-Einstellungen verändern. Müssen die Studierenden eine eigenständige Proctoring-Software installieren, gehen sie noch höhere Risiken ein. Unser Gutachter, IT-Sicherheitsexperte Mike Kuketz, kommt zu dem Schluss: Bereits die weniger eingriffsintensiven Proctoring-Add-ons können wesentliche Anforderungen an die IT-Sicherheit und den Datenschutz nicht erfüllen.

Mehr über unseren Einsatz gegen die übermäßige Überwachung von Studierenden durch Proctoring-Lösungen gibt es hier.

2021 – Studie: Ohne Angst zum Arzt

Download hier: Studie - Ohne Angst zum Arzt

In unserer in Zusammenarbeit mit Ärzte der Welt e.V. veröffentlichten Studie “Ohne Angst zum Arzt” erläutern wir die Auswirkungen der europaweit einzigartigen Meldepflicht im Aufenthaltsgesetz: Deutschland verwehrt den Betroffenen ihr Recht auf Gesundheit. Hier geht es zum Link zur Studie von Gleichbehandeln.de.

2021 - Stellungnahme zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Change.org

Stellungnahme: Auch Petitionen an nicht-staatliche Akteur*innen wie Unternehmen müssen gemeinnützig sein.

Geplante Einschränkung der politischen Betätigung von Petitionsplattformen gefährdet die Demokratie

Online-Petitionsplattformen fördern die demokratische Mitwirkung und Beteiligung von Millionen von Bürger*innen. Dennoch wurden die Vereine, die solche Plattformen betreiben, in den letzten Jahren zunehmend an ihrer Arbeit gehindertdurch die Finanzverwaltung und ein restriktives Gemeinnützigkeitsrecht. Die Finanzverwaltung drohte vermehrt mit der Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus, der für viele Non-Profit-Organisationen überlebenswichtig ist. Die Finanzverwaltung hat sich nun länderübergreifend auf eine enge Auslegung der im Gemeinnützigkeitrecht anerkannten Zwecke “Demokratieförderung” und “politische Bildung” geeinigt. Dem liegt ein höchst problematisches Verständnis von Demokratie zu Grunde: Petitionen an private Akteur*innen wie z.B. Unternehmen sollen künftig nicht mehr gemeinnützig sein.

Mehr anzeigen zur Stellungnahme zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Change.org

Online-Petitionsplattformen wie change.org oder openPetition bieten die Möglichkeit, Petitionen, Initiativen und Kampagnen zu starten – in ein paar einfachen Schritten und wenn gewünscht mit Beratung. Dadurch fördern sie die demokratische Mitwirkung und Beteiligung von Millionen von Bürger*innen sowie das politisches Verantwortungsbewusstsein.

Seit dem Attac-Urteil: Das Schicksal der Petitionsplattformen in der Schwebe

Seit 2019 geraten die Petitionsplattformen zunehmend unter Druck, weil die Finanzämter damit drohen, den Gemeinnützigkeitsstatus abzuerkennen. Die Finanzämter begründen die Aberkennung zusammengefasst so: Nach dem Attac-Urteil seien “allgemeine politische Betätigung” und eine “Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung” nicht gemeinnützig. Solch ein politisches Engagement sei nur zulässig, soweit es einem gemeinnützigen Zweck der Abgabenordnung zugeordnet werden kann – und auch dann nur, wenn das politische Engagement nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt.

Die anerkannten Zwecke spiegeln allerdings nur sehr begrenzt die Anliegen wider, für die Bürger*innen sich politisch einsetzen möchten. Auch nach den Reformen durch das Jahressteuergesetz 2020 fehlen immer noch Zwecke wie die Förderung von “Grund- und Menschenrechten” oder der “sozialen Gerechtigkeit”.

Die Bürgerbewegung und Kampagnenplattform Campact, die Bürger*innen ebenfalls dazu ermuntern und dabei unterstützen will, sich in politische Debatten einzumischen, hat ihre Gemeinnützigkeit bereits verloren. Seitdem besteht für viele Petitionsplattformen Unsicherheit, ob sie ihre Arbeit wie bisher auf die Zwecke “Demokratieförderung” und “politische Bildung” stützen können. Einige Vereine mussten zwei Jahre auf die endgültigen Entscheidungen der Finanzämter warten – darunter der Verein Change.org e.V., der Deutschlands größte Online-Petitionsplattform betreibt, und von der GFF in der rechtlichen Auseinandersetzung unterstützt wird.

Neue Auslegung der Demokratieförderung problematisch

Nun hat sich die Finanzverwaltung länderübergreifend auf eine neue Auslegung des Zweckes “Demokratieförderung” geeinigt, wie die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen gegenüber Change.org bestätigte. Nach der neuen Auslegung können sich Petitionsplattformen nun zwar auf den Zweck der “Förderung des demokratischen Staatswesens” berufen. Dies allerdings nur, soweit sich die Petitionen an staatliche Stellen richten. Petitionen an private Akteur*innen dürfen von der Petitionsplattform nicht zugelassen werden oder sind mit Kosten für die Petent*innen zu belegen. Damit wären Petitionen an nichtstaatliche Stellen, wie zum Beispiel zur fairen Behandlung der Mitarbeiter*innen bei Amazon oder auch an die Allgemeinheit wie die Petition “Für ein buntes Deutschland – eine Million Unterschriften gegen Pegida!” nicht gemeinnützig. Die Beratung zu Petitionen soll hingegen vollständig unter den Zweck “(politische) Bildung” fallen, unabhängig davon, welches Ziel die Petent*innen verfolgen.

Diese Auslegung stellt die Petitionsplattformen vor ein Dilemma. Da die Aberkennung der Gemeinnützigkeit ihr die finanzielle Grundlage entzieht und der Gemeinnützigkeitsstatus häufig auch an die Benutzung von Räumen gekoppelt ist, hat sich die Petitionsplattform OpenPetition bereits dazu entschlossen, Petitionen, die sich an Private richten, kostenpflichtig zu machen. Obwohl die ihrem Grundverständnis von demokratischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischer Wirksamkeit der Bürger*innen widerspricht.

Wenn weitere Petitionsplattformen folgen, verfestigt sich im Gemeinnützigkeitsrecht ein gefährliches Demokratieverständnisses. Eine Aufspaltung in gemeinnützige Anliegen, die sich an staatliche Adressat*innen richten, und nicht-gemeinnützige Anliegen, die sich an private Akteur*innen wie Unternehmen richten, findet nach Auffassung der GFF weder im Gemeinnützigkeitsrecht noch im Grundgesetz eine Stütze.

Petitionen sind in all ihren Formen Teil der politischen Bildung

Nach richtiger Auslegung der Zwecke “Demokratieförderung” und “politische Bildung” kann es für die Gemeinnützigkeit nicht entscheidend sein, ob sich die Petition an eine staatliche Stelle oder an eine*n private*n Akteur*in.

Die politische Bildung ist als gemeinnütziger Zweck anerkannt und setzt sich aus der Volksbildung und der Förderung des demokratischen Staatswesens zusammen. Ein modernes Verständnis von politischer Bildung versteht darunter die Förderung politischer Handlungsfähigkeit und partizipatives gesellschaftspolitisches Handeln – also die Befähigung zur Beteiligung an aktuellen gesellschaftspolitischen Debatten.[1] Politische Bildung ist mithin Demokratieförderung und durch demokratische Beteiligung wird politische Bildung fortgeschrieben.

Gesellschaftspolitische Teilhabe beschränkt sich nicht auf das Verhältnis zwischen Bürger*innen und staatlichen Akteuren wie Regierungen, Verwaltung oder Parlamente, sondern kann sich auch in Kritik an privaten Akteuren wie beispielsweise Unternehmen oder relevanten Persönlichkeiten äußern. So würde wohl niemand in Abrede stellen, dass eine Demonstration vor einem Modehaus gegen Kinderarbeit oder eine öffentlich geäußerte Kritik an dem Beitrag der Autoindustrie zum Klimawandel elementarer Teil demokratischer Teilhabe ist. Die Meinungsfreiheit aus Art. 5 des Grundgesetzes (GG) und die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG sind als für eine Demokratie wesentliche Grundrechte anerkannt, in deren Schutzbereich selbstverständlich auch Verhalten fällt, das private Akteur*innen adressiert. Dementsprechend erschöpft sich politische Teilhabe keineswegs in dem in Art. 17 GG verankerten Recht, sich mit Bitten oder Beschwerden an staatliche Stellen zu wenden.

Eine Begrenzung demokratischer Teilhabe auf die Adressierung staatlicher Akteure wird auch der gesellschaftspolitischen Realität nicht gerecht. Große Unternehmen gewinnen zunehmend an Einfluss und Macht. Ihre Handlungen beeinflussen in erheblichem Maße unser aller Leben, als Arbeitgeber*in, als Produzent*in, als Finanzmarktakteur*in und als Dienstleister*in. Unternehmen nehmen selbst im erheblichen Umfang am politischen Diskurs teil und setzen in der politischen Arena ihre Interessen durch.

Der zunehmenden Bedeutung privatwirtschaftlicher Akteur*innen gerade auch in grundrechtssensiblen Bereichen entspricht eine zunehmende grund- und menschenrechtliche Bindung dieser Akteur*innen. Das Bundesverfassungsgericht erkennt an, dass die mittelbare Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates gleichkommen kann, soweit private Unternehmen in Funktionen des Staates eintreten, und z.B. Aufgabe der Daseinsvorsorge übernehmen (vgl. BVerfGE 128, 226 (247 f.).

Die GFF setzt sich daher dafür ein, dass die Finanzverwaltung die Zwecke der Demokratieförderung und der politischen Bildung im Sinn des Grundgesetzes und eines modernen Demokratie- und Bildungsverständnisses auslegt. Petitionsplattformen dürfen bei der Förderung der demokratischen Teilhabe nicht weiter beschnitten werden.

Weitere Informationen

[1] Europarats-Charta zur Politischen Bildung und Menschenrechtsbildung, Empfehlung CM/Rec(2010)7 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten. Strasbourg, abrufbar unter https://rm.coe.int/1680489411; 16. Kinder- und Jugendbericht „Förderung demokratischer Bildung im Kindes- und Jugendalter“, BMFSFJ, 11.11.2020, abrufbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/162232/27ac76c3f5ca10b0e914700ee54060b2/16-kinder-und-jugendbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf; Peter Massing, Die vier Dimensionen der Politikkompetenz, 6.11.2012, Bundeszentrale für politische Bildung, abrufbar unter http://www.bpb.de/apuz/148216/die-vier-dimensionen-der-politikkompetenz.

2021 Studie: Warum die Zivilgesellschaft in Europa in Gefahr ist

Gemeinsam mit den Open Society Foundations hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte eine Studie zur Bedeutung der Zivilgesellschaft für eine lebendige Demokratie angefertigt. Dabei wurden nicht nur Länder wie Ungarn und Polen unter die Lupe genommen, sondern auch solche wie Frankreich und Spanien. Die Studie zeigt, dass politisches Engagement der Zivilgesellschaft nicht nur in autokratischen Ländern eingeschränkt wird, sondern auch in solchen, die wir als intakte Demokratien wahrnehmen.

Mehr anzeigen zur Studie: Warum die Zivilgesellschaft in Europa in Gefahr ist

Hintergrund der Debatte und Beitrag der Studie

Als der Bundesfinanzhof 2019 Attac die Gemeinnützigkeit aberkennt, weil die globalisierungskritische Nichtregierungsorganisation vermeintlich „zu politisch“ agiere, beginnt eine große Debatte über die Rolle der Zivilgesellschaft für die Demokratie und über den schwindenden Spielraum für Organisationen in Deutschland. Viele Organisationen fürchten um ihr Fortbestehen, wenn sie sich politisch positionieren. Diese Debatte ist essentiell für unsere Demokratie, legt den Fokus aber oft zu sehr auf Deutschland – und übersieht die Wechselwirkungen zwischen einem restriktiven deutschen Gemeinnützigkeitsrecht und dem Zustand von zivilgesellschaftlichen Organisationen in anderen EU-Mitgliedsstaaten.

Dieses Defizit soll die vorliegende Studie beleuchten. Sie untersucht die Verantwortung Deutschlands innerhalb Europas und zeigt, dass Deutschland nicht den europarechtlichen Vorgaben und dem europarechtlichen Verständnis von einer politischen Zivilgesellschaft entspricht – und fordert eine entsprechende Kurskorrektur.

Kernergebnisse und Forderungen der Studie

Die Zivilgesellschaft gerät in Europa nicht nur bei den üblichen Verdächtigen wie Ungarn, Polen und Slowenien unter Druck, sondern auch in einer Vielzahl anderer EU-Mitgliedstaaten. Auch Staaten wie Frankreich, Spanien und Österreich schränken den Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft massiv ein. Eine progressive Reform des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts kann ein Signal sein für eine starke Zivilgesellschaft in ganz Europa, welche gleichzeitig die Ausübung der bürgerlichen Grundrechte stärken und die Demokratie in der EU schützen würde.

Deutschland legt die Rolle der Zivilgesellschaft deutlich restriktiver aus als die verbindlichen und nichtverbindlichen Vorgaben der EU dies vorsehen, und steht damit im Widerspruch mit dem europäischen Verständnis einer politisch engagierten Zivilgesellschaft. Auf EU-Ebene ist die Rolle der Zivilgesellschaft als Schlüsselakteurin für die Förderung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechten anerkannt – im Verhältnis zu den EU-Institutionen aber auch innerhalb der Mitgliedstaaten. Das ist richtungsweisend und muss sich auch im deutschen Recht widerspiegeln, wenn die Bundesregierung keine Verletzung von Europarecht provozieren will.

Die Zivilgesellschaft will und kann mehr für die Demokratie leisten als sie es in Deutschland gegenwärtig darf. Zivilgesellschaft ist und kann mehr als Feuerwehr und Freiwilligenarbeit. Deutschland sollte dies im eigenen Interesse anerkennen und Organisationen grundlegende politische Partizipationsmöglichkeiten eröffnen, damit sie Entwicklungen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft kritisch beleuchten und sich am demokratischen politischen Prozess beteiligen können – ohne deswegen abgestraft zu werden und um ihr Überleben fürchten zu müssen.

Der europäische Binnenmarkt für gemeinnützige Kooperationen muss umgesetzt und gefördert werden. Derzeit behindert das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht die Bearbeitung gesamteuropäischer Aufgaben. Dazu kommt, dass NGOs, die sich für Asylsuchende und Migrant*innen einsetzen, nicht nur in den Staaten an den europäischen Außengrenzen wie Italien und Griechenland in ihrer Arbeit stark beschränkt sind. Auch zivilgesellschaftliche Organisationen in Deutschland, die sich für die Rechte von Geflüchteten einsetzen, werden etwa durch Stigmatisierung und Kriminalisierung bedroht.

Wir brauchen eine umfassende Reform des Gemeinnützigkeitsrechts, die Organisationen absichert. Die politische Betätigung zivilgesellschaftlicher Organisationen muss durch klare Regelungen und die Einführung neuer Zwecke wie die Förderung der Grund- und Menschenrechte, sozialer Gerechtigkeit, Klimagerechtigkeit (nur teilweise aufgenommen) und Förderung von Demokratie abgesichert werden.

Zur Methodik der Studie: Die Studie zeigt anhand der bekannten Negativbeispiele Polen und Ungarn die Gefahren für die Zivilgesellschaft. Zugleich veranschaulicht sie Einschränkungen in Ländern wie Slowenien, Frankreich, Spanien und Österreich, die bislang weniger diskutiert werden. Das vorliegende Papier basiert auf den Erkenntnissen der Sekundärforschung und hat eine wesentliche komparative Komponente. Es wurden empirische Forschungsergebnisse aus der Rechts-, Politik- und Sozialwissenschaft herangezogen, die von anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht wurden. Eigene Daten wurden nicht erhoben.

2021 – Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts

Download hier: Stellungnahme zum Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts

In der Woche ab dem 22. März 2021 berät der Bundestag über den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform. Unsere Stellungnahme zeigt: Der Entwurf bedroht kleine Plattformen und legale Inhalte. Der Bundestag hat nun die Chance, nachzubessern.

GFF-Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform: Legale Inhalte dürfen nicht gesperrt werden

In der Woche ab dem 22. März 2021 berät der Bundestag über den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform. Unsere Stellungnahme zeigt: Der Entwurf bedroht kleine Plattformen und legale Inhalte. Der Bundestag hat nun die Chance, nachzubessern.

Bis zum Juni dieses Jahres hat die Bundesregierung Zeit, um die EU-Urheberrechtsreform in deutsches Recht umzusetzen. Wir haben den aktuellen Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 3. Februar 2021 evaluiert und kommen zu dem Ergebnis: Der Gesetzesentwurf schwächt gegenüber vorigen Entwürfen wichtige Garantien für die Meinungsfreiheit ab und gefährdet dadurch die Internetkultur.

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Änderungen zu Lasten der Nutzer:innen

Die meisten Änderungen, die die Bundesregierung seit Veröffentlichung des ersten Entwurfs vorgenommen hat, gehen klar zu Lasten der Nutzer:innen. Ein Beispiel: Ursprünglich solle es pauschal erlaubt werden, bis zu 1000 Zeichen eines Textes oder 20 Sekunden eines Videos nichtkommerziell zu nutzen. Die Bundesregierung will jetzt nur noch 160 Zeichen Text bzw. 15 Sekunden Video vor der automatischen Sperrung durch Uploadfilter schützen. Und legal sind diese Nutzungen dann immer noch nicht. Besonders die erlaubte Zeichenzahl für Textausschnitte muss unbedingt angehoben werden, um zu verhindern, dass völlig legale Inhalte gesperrt werden.

Immerhin: Nutzer:innen sollen die Möglichkeit haben, ihre Uploads als legal zu kennzeichnen. Anders als im letzten Entwurf können die Nutzer:innen die Kennzeichnung auch nachholen, wenn ein Inhalt bereits online ist. Zuvor war vorgesehen, dass sie legale Inhalte nur unmittelbar beim Upload kennzeichnen können sollten. Diese Regelung hätte dazu geführt, dass sämtlich bereits hochgeladenen Inhalte automatisch hätten entfernt werden können, sobald eine Rechteinhaber:in die Sperrung verlangt. Nach dem Regierungsentwurf haben Nutzer:innen nun 48 Stunden Zeit, eine Kennzeichnung nachzuholen, nachdem ein Uploadfilter anschlägt.

Allerdings soll es nur noch in wenigen Fällen möglich sein, Uploads als legal zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist möglich, wenn ein Text- oder Videoausschnitt beispielsweise für ein Zitat oder eine Parodie genutzt wird, also explizit gesetzlich erlaubt ist. Und auch dann muss der Upload zu weniger als 50 Prozent aus einem fremden Werk bestehen, um als „legal“ markiert werden zu können. Viele legale Inhalte erfüllen diese Kriterien nicht. Wenn etwa Nutzer:innen selbst eine Lizenz gekauft haben – beispielsweise viele Krankenhausbelegschaften oder Polizeistationen bei der “Jerusalema Challenge” – können diese Videos trotzdem automatisch gesperrt werden. Der Entwurf sieht nicht vor, dass man eine solche vertraglich erlaubte Nutzung als legal kennzeichnen und somit vor fälschlicher Sperrung schützen kann. Wir fordern daher, dass die Kennzeichnungsmöglichkeit wieder auf sämtliche Uploads ausgeweitet wird, die nicht gegen das Urheberrecht verstoßen.

Hohe Belastung für kleine Plattformen

Die Kosten für die Anschaffung eines Uploadfiltersystems würden für kleine Unternehmen bei 120.000 Euro jährlich liegen, schätzt die Bundesregierung. Hinzu kommen Bürokratiekosten, Programmieraufwand und unkalkulierbare Kosten für Lizenzen für urheberrechtlich geschützte Inhalte. Kleine Diensteanbieter kann das in ihrer Existenz gefährden. Sie sollten deshalb umfassender von Filterpflichten befreit werden. Wir schlagen vor, dass nur solche Plattformen von dem Gesetz erfasst werden, die eine wichtige Rolle auf dem Markt für urheberrechtlich geschützte Inhalte spielen. Das sieht auch die EU-Richtlinie vor.

Bibliotheken in der Krise stärken

Der Bundestag muss die Urheberrechtsreform nutzen, um längst überfällige Klarheit für den Verleih von E-Books zu schaffen. Viele Menschen haben in der Corona-Pandemie einen deutlich schlechteren Zugang zu Wissen und Informationen, weil sie keine Bücher mehr vor Ort ausleihen können. E-Lending könnte diese Lücke füllen und gesellschaftliche Teilhabe deutlich verbessern. Doch Bibliotheken können viele aktuelle E-Books überhaupt nicht anbieten, weil Verlage die Zustimmung verweigern und die deutsche Gesetzesgrundlage für den Verleih von E-Books unklar ist. Wir fordern deshalb, dass der E-Book-Verleih dem Verleih von physischen Büchern gleichgestellt wird. Das bedeutet, dass Bibliotheken für Anschaffung und Verleih von E-Books zwar bezahlen, aber die Verlage nicht um Erlaubnis bitten müssen.

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2020 – Stellungnahme zum neuen Berliner Versammlungsfreiheits-Gesetz

Stellungnahme zum neuen Berliner Versammlungsfreiheits-Gesetz

Mehr Raum für demokratische Beteiligung, dennoch droht Kriminalisierung von Demonstrierenden

Demonstrationen sind eine besonders lebendige, unmittelbare Form, die eigene Meinung in die Diskussion einzubringen. Die Versammlungsfreiheit ist daher für eine funktionierende Demokratie und eine vielfältige Zivilgesellschaft unentbehrlich. Ein modernes Versammlungsfreiheitsgesetz muss daher vor allem Versammlungen schützen und Demonstrieren (rechts)sicher machen – nicht neue Befugnisse und neues Strafrecht schaffen. Das betonen wir in unsere Stellungnahme zum neuen Berliner Versammlungsfreiheits-Gesetz, das Mitte Februar 2021 beschlossen werden soll.

Der Innenausschuss des Berliner Abgeordnetenhauses hat am 25. Januar 2021 dem Gesetz zugestimmt. In der Anhörung des Innenausschusses des Berliner Abgeordnetenhauses vom 2. November 2020 hatten wir zu dem Entwurf Stellung genommen.

Versammlung, Demonstration und Protest sind wesentliche Bestandteile einer Demokratie

In den Diskussionen um neue Versammlungsgesetze wird oft vergessen, warum der Protest im öffentlichen Raum für unsere Demokratie so elementar ist. Demokratie erschöpft sich nicht im Kreuzchen auf dem Stimmzettel. Wichtige gesellschaftliche Anliegen werden von sozialen Bewegungen in die Politik getragen – etwa die Bekämpfung der Klimakrise oder des institutionalisierten Rassismus. Gerade Interessen von Minderheiten, die nicht durch etablierte Verbände und Machtstrukturen vertreten sind, können sich durch öffentlichen Protest Gehör verschaffen. Die protestierende Zivilgesellschaft ist unser politisches Frühwarnsystem: Sie sorgt dafür, dass die Vielfalt und die Konflikte innerhalb der Gesellschaft sichtbar werden – und sie macht gesellschaftliche Veränderung wahrnehmbar.

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Protest muss zugänglich und sicher sein

Dazu muss Protest aber leicht zugänglich und sicher sein. Alle Regelungen in einem Versammlungsgesetz müssen dahingehend überprüft werden, ob sie Abschreckungswirkung entfalten, ob sie also Menschen davon abhalten, auf die Straße zu gehen und ihre Meinung kundzutun. Ein versammlungsfreundliches Gesetz muss das Ziel verfolgen, Rechtsunsicherheiten, staatliche Überwachung, Kriminalisierung und Eskalationspotenziale zu minimieren.

Das Berliner Versammlungsgesetz schreibt Deeskalation und Kooperation fest

Zu begrüßen ist daher, dass das neue Berliner Gesetz die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Gesetzesform gießt. So schafft es Rechtssicherheit und wird anwendungsfreundlicher – für Demonstrierende und Polizei. Insbesondere sind die bewährte Polizeipraxis der Deeskalation und das bereits verfassungsrechtlich geltende Kooperationsgebot gesetzlich festgeschrieben und als Gebote formuliert worden. Die Stoßrichtung der Regelung von Demonstrationen auf privaten Flächen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ebenfalls demokratiefreundlich. Protest an Orten wie Shopping-Passagen soll grundsätzlich erlaubt sein – ohne dass es die Zustimmung der Eigentümer*in bedarf.

Kriminalisierung von Demonstrierenden durch das Berliner Gesetz und staatliche Überwachung

Problematisch bleibt die Kriminalisierung von Demonstrierenden durch zahlreiche Normen des Nebenstrafrechts, etwa durch das Vermummungs- und Schutzausrüstungsverbot. Die deswegen erlaubten Durchsuchungen und Identitätsfeststellungen wirken auf alle Teilnehmenden abschreckend. Neue Straftatbestände zwingen außerdem die Polizei zum Einschreiten. Das Verbot von Vermummungen ist ganz grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Anonymität ist auch auf Versammlungen legitim – laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und UN-Menschenrechtsausschuss.

Außerdem hätten der staatlichen Überwachung deutlichere Grenzen gesetzt werden müssen. Das BVerfG hat mehrfach festgestellt, dass jegliche behördliche Registrierung abschreckend wirken kann. Solche Eingriffe wiegen noch schwerer, wenn Daten zur späteren Verwendung gespeichert werden. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Teilnahme an einer Versammlung typischerweise um ein besonders sensibles Datum handelt, weil sich daraus Rückschlüsse auf politische Auffassungen ziehen lassen. Eine Versammlung muss daher nach der Rechtsprechung des BVerfG ein staatsfreier und unreglementierter Raum sein.

Versammlungsgesetze der Bundesländer sollen Integrität der Versammlung in den Mittelpunkt stellen

Zukünftige Versammlungsgesetze der Länder sollten Wert darauf legen, die Integrität der Versammlung in den Mittelpunkt zu stellen. Rechtsunsicherheit, staatliche Überwachung, strafrechtliche Verfolgung und Eskalationspotenzial schrecken Menschen davon ab, auf die Straße zu gehen und ihr Recht auf öffentliche Meinungskundgabe wahrzunehmen. Das ist für jeden einzelnen ein schwerwiegender Eingriff. Und es wird zu einem gesamtgesellschaftlichen Problem, weil wir unterschiedliche Interessen und gesellschaftliche Veränderungen nicht mehr wahrnehmen können. Im schlimmsten Fall werden so Teile der Gesellschaft aus dem demokratischen Diskurs gedrängt.

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Unsere Arbeit für eine starke Zivilgesellschaft

2020 GFF-Studie: Artikel 17 der Urheberrechtsreform ist grundrechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) berät dieser Tage über die Uploadfilter. Anlässlich dieses Gerichtsverfahrens veröffentlicht die Gesellschaft für Freiheitsrechte heute eine umfassende Studie über die grundrechtlichen Probleme von Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie.

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob Artikel 17 gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit verstößt, weil er bestimmte Plattformen zur automatischen Sperrung von Urheberrechtsverletzungen verpflichtet. Die Regierung von Polen, die die Streichung von Artikel 17 fordert, ist selbst nicht gerade als Champion der Grundrechte bekannt. Polen war aber nur eines von sechs Ländern, die letztes Jahr im Ministerrat der EU gegen die Urheberrechtsrichtlinie gestimmt haben, weil die Reform keinen fairen Ausgleich zwischen den Rechten von Nutzer:innen, Rechteinhaber:innen und Plattformunternehmen schafft.

Die Bedeutung des laufenden Gerichtsverfahrens geht weit über das Urheberrecht hinaus. Während die Mitgliedstaaten noch mit der Umsetzung von Artikel 17 in nationales Recht beschäftigt sind, beraten die EU-Institutionen bereits über eine Verordnung, die den Einsatz von Uploadfiltern auch zur Terrorbekämpfung verpflichtend machen könnte. Dabei ist hinlänglich bekannt, dass solchen Filtern immer wieder auch legale Meinungsäußerungen zum Opfer fallen. Der Europäische Gerichtshof hat hier die Gelegenheit, ein Grundsatzurteil zur grundrechtlichen Bewertung von Uploadfiltern zu fällen.

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Zentrale Ergebnisse unserer Studie

Artikel 17 ist in sich widersprüchlich. Einerseits verlangt er von Plattformen, Urheberrechtsverletzungen zu sperren, andererseits sollen legale Inhalte online bleiben. Der europäische Gesetzgeber hat es aber versäumt, Sanktionen zu definieren, falls legale Inhalte doch gesperrt werden. In der Praxis wird die Meinungsfreiheit also unter die Räder kommen, weil Plattformen im Zweifel sperren werden, um eine Haftung für etwaige Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.

Artikel 17 stellt eine unzulässige allgemeine Überwachungspflicht dar. Plattformen stehen keine anderen Mittel als Uploadfilter zur Verfügung, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung allgemeine Überwachungspflichten jedoch für grundrechtlich unzulässig erklärt, weil sie die Meinungs- und Informationsfreiheit, den Datenschutz und die unternehmerische Freiheit verletzen.

Die polnische Klage betrifft nur einen kleinen Teil der grundrechtlichen Probleme mit Artikel 17. Gegenstand des Verfahrens sind nur die Absätze von Artikel 17, die sich explizit mit der Sperrung von Inhalten beschäftigen. Selbst wenn der Europäische Gerichtshof diese Vorschriften für zulässig erklären sollte, wäre damit nach wie vor ungeklärt, ob andere Teile von Artikel 17 gegen die Grundrechte verstoßen, insbesondere die direkte Haftung von Plattformen für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer:innen.

Der Europäische Gerichtshof muss sich in seinem Urteil jedoch nicht auf die Meinungs- und Informationsfreiheit beschränken, auf die Polen seine Klage stützt. Eine grundrechtliche Bewertung der entsprechenden Teile von Artikel 17 erfordert vielmehr, dass der Gerichtshof eine Abwägung aller betroffenen Grundrechte vornimmt.

Wir kommen zu dem Schluss, dass Artikel 17 keinen fairen Ausgleich zwischen dem Recht auf geistiges Eigentum einerseits und der Meinungs- und Informationsfreiheit, dem Datenschutz und der unternehmerischen Freiheit andererseits schafft. Der Einsatz von Uploadfiltern wird unweigerlich zur Verhinderung legaler Meinungsäußerungen führen. Solche präventiven Eingriffe in die Meinungsfreiheit wurden vom EuGH und insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bislang strikt abgelehnt. Solche Eingriffe kommen in ihrer Schwere einer Zensur nahe, auch wenn sie von privaten Unternehmen durchgeführt werden, da Inhalte gesperrt werden, bevor ein Gericht über deren Rechtmäßigkeit entschieden hat.

Artikel 17 schränkt Grundrechte ein

Artikel 17 enthält unzureichende Schutzvorkehrungen gegen Einschränkungen der Grundrechte. Sofern überhaupt Schutzvorkehrungen gegen Overblocking getroffen wurden, fehlen die notwendigen Durchsetzungsvorschriften, um die Sperrung legaler Inhalte tatsächlich zu verhindern und Verstöße dagegen zu ahnden. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zum Datenschutz jedoch deutlich gemacht, dass die EU verpflichtet ist, grundrechtliche Mindeststandards in ihren Richtlinien zu verankern. Wegen eines Verstoßes gegen dieses Prinzip wurde bereits die EU-Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie für nichtig erklärt.

Artikel 17 verstößt auch gegen die unternehmerische Freiheit der Plattformunternehmen, weil er von ihnen den Einsatz äußerst kostspieliger Filtertechnologien verlangt und voraussetzt, dass Plattformen zuverlässig zwischen legalen und illegalen Inhalten unterscheiden können. Diese juristisch sehr komplexen Einschätzungen können private Unternehmen weder technisch noch juristisch leisten.Schließlich enthält Artikel 17 unzureichende Schutzvorkehrungen für den Datenschutz der Nutzer:innen und setzt sie vollautomatisierten Entscheidungen aus, die mit dem Datenschutz in Konflikt stehen.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshof wird für den nächsten Sommer erwartet. Bis dahin wird Deutschland die Urheberrechtsreform aber höchstwahrscheinlich bereits umgesetzt haben. Wir werden uns deshalb in der Zwischenzeit auch weiterhin mit unserer grundrechtlichen Expertise in die Reformdebatte in Deutschland einbringen!

2020 – Stellungnahme zum Polizeigesetz-Entwurf in Schleswig-Holstein

Download hier: Stellungnahme zum Polizeigesetz-Entwurf in Schleswig-Holstein

Einige der im Entwurf für ein neues Polizeigesetz in Schleswig-Holstein vorgesehenen Regelungen würden das Grundgesetz verletzen, sollten sie in Kraft treten. In unserer Stellungnahme an den Innen- und Rechtsausschuss des Landtags kritisieren wir insbesondere die geplanten Befugnisse im Vorfeld einer konkreten Gefahr sowie die Identitätsfeststellung im internationalen Verkehr.

2020 – Stellungnahme zum Polizeigesetz-Entwurf von Baden-Württemberg

Download hier: Stellungnahme zum Polizeigesetz-Entwurf von Baden-Württemberg

Einige der im Entwurf für ein neues Polizeigesetz in Baden-Württemberg vorgesehenen Regelungen sind nach GFF-Einschätzung verfassungsrechtlich bedenklich. In unserer Stellungnahme an die Landesregierung gehen wir insbesondere ein auf anlasslose Kontrollen bei Veranstaltungen, heimliche Überwachungsmaßnahmen im Vorfeld einer Gefahr und Bodycam-Einsätze in Wohnungen.

2020 – Gutachten “Politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften”

Download hier: Gutachten “Politische Betätigung gemeinnütziger Körperschaften”

Anlässlich der bevorstehenden Neuregelungen des Gemeinnützigkeitsrechts legen die GFF und Prof. Dr. Sebastian Unger (Ruhr-Universität Bochum) ein wegweisendes Rechtsgutachten zu den strittigen Fragen der Reformen vor. Die politische Betätigung zivilgesellschaftlicher Organisationen ist nach dem geltenden Recht in weiterem Umfang mit der Gemeinnützigkeit vereinbar als vom Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung gegen das globalisierungskritische Organisation Attac angenommen.

2020 - Grundrechte-Report

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) ist seit dieser Ausgabe Mitherausgeberin des jährlich erscheinenden Grundrechte-Reports. Der Report kann über den Buchhandel bezogen oder hier im Online-Shop bestellt werden.

Zum Grundrechte-Report

Der Grundrechte-Report ist ein gemeinsames Projekt von zehn renommierten Bürger- und Menschenrechtsorganisationen und zeigt seit 1997 auf, wie Gesetzgeber, Verwaltung und Behörden, aber auch Gerichte und Privatunternehmen die demokratischen und freiheitlichen Grundlagen unserer Gesellschaft gefährden.

Zum Inhalt

Am 2. Juni 2020 wird der Grundrechte-Report 2020 in Berlin der Öffentlichkeit präsentiert. Vorab wollen wir bereits die Thesen und Beiträge der Unterstützer*innen, Mitarbeiter*innen und (Vorstands-)Mitglieder der GFF vorstellen:

Nora Markard: Entgeltgleichheit – Immer noch ein Recht ohne PraxisDas Entgelttransparenzgesetz ist wenig besser als nichts

Sarah Lincoln: Abschiebungen als TüröffnerKein Wohnungsschutz für Geflüchtete

John Philipp Thurn: Wer teil an der Gesellschaft hat Grundeigentum, kommunales Vorkaufsrecht und Share Deals

Boris Burghardt: Strafrecht als Ultima Ratio des Rechtsstaats:Containern ist kein Diebstahl!

2019 – GFF Jahresbericht

Download hier: GFF Jahresbericht

2019 – Studie “Das Smartphone, bitte! Digitalisierung von Migrationskontrolle in Deutschland und Europa”

Download hier: Studie “Das Smartphone, bitte! Digitalisierung von Migrationskontrolle in Deutschland und Europa”

Die Studiebefasst sich mit der im Jahr 2017 eingeführten Analyse elektronischer Datenträger durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Wenn eine asylsuchende Person weder Pass noch Passersatzdokument vorweisen kann, ist die Behörde dazu berechtigt, ihr Smartphone auszuwerten, um Hinweise auf Identität und Herkunft zu erhalten. Diese Praxis verletzt das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme von zigtausenden Menschen – für wenig aussagekräftige Ergebnisse.

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Handydatenauswertung bei Geflüchteten ist teuer, unzuverlässig und gefährlich.

Die Studie „Das Smartphone, bitte! Digitalisierung von Migrationskontrolle in Deutschland und Europa“ befasst sich mit der im Jahr 2017 eingeführten Analyse elektronischer Datenträger durch das BAMF. Wenn eine asylsuchende Person weder Pass noch Passersatzdokument vorweisen kann, ist die Behörde dazu berechtigt, ihr Smartphone auszuwerten, um Hinweise auf Identität und Herkunft zu erhalten. Diese Praxis verletzt das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme von zigtausenden Menschen – für wenig aussagekräftige Ergebnisse.

Seit der Einführung des Verfahrens im Jahr 2017 hat das BAMF hochgerechnet etwa 20.000 Mobiltelefone von Asylsuchenden ausgelesen und über 11 Millionen Euro in dieses Verfahren investiert. Im Zeitraum Januar 2018 bis Juni 2019 scheiterte das Auslesen in etwa einem Viertel der Fälle bereits an technischen Problemen. Nur in 1-2 % der verwertbaren Auswertungen fanden sich Widersprüche zu den Angaben, die die Asylsuchenden selbst in ihren Befragungen gemacht hatten.

Für die Studie werteten die Journalistin Anna Biselli und die Juristin Lea Beckmann einen umfangreichen Quellenbestand aus, darunter Ergebnisberichte von Datenträgerauswertungen, Asylakten, interne Dienstanweisungen, Handbücher und Schulungsunterlagen des BAMF und Dokumente aus dem Gesetzgebungsverfahren. Zudem führten die Autorinnen Hintergrundgespräche mit Geflüchteten, Anwält*innen und Rechtswissenschaftler*innen, Verfahrensberatungsstellen und Menschenrechtsorganisationen in Deutschland und anderen Ländern Europas.

Weitere Informationen

2019 – Stellungnahme zum Referentenentwurf über ein Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin

Download hier: Stellungnahme zum Referentenentwurf über ein Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin

Die GFF hat gemeinsam mit dem Republikanischen Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. eine Stellungnahme zum Referentenentwurf über ein Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin veröffentlicht.

2019 - Studie zur Pressefreiheit

Download hier: Studie „Wenn Sie das schreiben, verklage ich Sie!“ – Neue Anwaltsstrategien gegenüber Medien

Medienunternehmen und -redaktionen in Deutschland werden immer wieder von auf Presserecht spezialisierten Anwält*innen unter Druck gesetzt. Seit einigen Jahren versuchen vor allem Prominente und Unternehmen mithilfe von Anwält*innen, die Berichterstattung bereits im Vorfeld zu verhindern – beispielsweise durch Drohschreiben, in denen vor den rechtlichen Konsequenzen einer Berichterstattung gewarnt wird.

Diesem Wandel und der Frage, inwiefern die neuen strategischen Ansätze erfolgreich sind, sind Tobias Gostomzyk, Professor für Medienrecht an der TU Dortmund, und Daniel Moßbrucker, freier Journalist und Doktorand, in der Studie „Wenn Sie das schreiben, verklage ich Sie!“ nachgegangen.

Weitere Informationen:

Zu unserem Fall "Wenn Sie das schreiben, verklage ich Sie!" - Neue Anwaltsstrategien gegenüber Medien

2019 – Gutachten Wissenschaftsfreiheit

Download hier: Gutachten Wissenschaftsfreiheit

In dem Gutachten „Universitäre Industriekooperationen, Informationszugang und Freiheit der Wissenschaft“ untersuchte Prof. Dr. Klaus F. Gärditz, Lehrstuhlinhaber Öffentliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn im Auftrag der GFF Kooperationsvereinbarungen der Universität Mainz. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Kooperationsvereinbarungen der Universität mit privaten Fördergebern diesen einen zu großen Einfluss auf die wissenschaftliche Tätigkeit der Universität einräumten.

Sie verletzten dadurch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit. Vereinbarungen im untersuchten Fall sowie in vergleichbaren Fällen unterliegen der Informationsfreiheit.

Weitere Informationen:

Die PDF Datei gibt es auch hier als E-Book

Zum Fall Gutachten Wissenschaftsfreiheit

2019 – Gutachterliche Stellungnahme zum Gemeinnützigkeitsrecht

Download hier: Gutachterliche Stellungnahme zum Gemeinnützigkeitsrecht

Ulf Buermeyer nahm in einer öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags Stellung zu den Anträgen „Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus“ (Fraktion der FDP) sowie „Gemeinnützigkeit braucht Rechtssicherheit statt politischer Willkür“ (Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN). Die Anhörung fand am 13. Februar 2019 statt.

2019 – Gutachterliche Stellungnahme zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Download hier: Gutachterliche Stellungnahme zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes

Am 9. Januar 2019 fand im Ausschuss für Inneres und Kommunales des Landtages von Brandenburg eine öffentliche Anhörung zum Zwölften Änderungsgesetz des Brandenburgischen Polizeigesetzes statt. GFF-Vorsitzender Ulf Buermeyer war als Gutachter geladen und nahm zu dem Änderungsgesetz Stellung.

2018 – Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit von § 219a StGB

Download hier: Gutachten zur Verfassungsmäßigkeit von § 219a StGB

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) hat anlässlich der Experten-Anhörung im Bundestag zu § 219a StGB am 27. Juni ein Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit dieses Straftatbestands veröffentlicht.

2017 – GFF Jahresbericht

Download hier: GFF Jahresbericht

2017 – Gutachterliche Stellungnahme zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

Download hier: Gutachterliche Stellungnahme zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes

Am 20. März 2017 nahm Ulf Buermeyer, Vorsitzender der GFF, im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Bundestages Stellung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes.

Veranstaltungsraum

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