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GFF kämpft weiter für ein sicheres „besonderes elektronisches Anwaltspostfach“ (beA)

Berlin, 14. November 2019 – Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) prüft eine Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Berlin (AGH) vom Donnerstag, wonach ein sicheres, Ende-zu-Ende-verschlüsseltes besonderes elektronisches Anwaltspostfachs (beA) nicht erforderlich sei. „Der Anwaltsgerichtshof weicht die gesetzliche Pflicht zum Schutz des elektronischen Rechtsverkehrs nach dem Stand der Technik unnötig auf“, so Dr. Ulf Buermeyer, Vorsitzender der GFF. „Das ist ein Rückschlag für die IT-Sicherheit im Rechtsverkehr und damit auch für die Integrität des Rechtsstaats insgesamt.“ Die GFF koordiniert die Klage mehrerer Rechtsanwält*innen für einen sicheren elektronischen Rechtsverkehr zwischen Gerichten und Anwaltschaft.

Das von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) konzipierte beA müssen Rechtsanwält*innen u.a. für elektronische Gerichtspost nutzen. Es bietet momentan keine Ende-zu-Ende Verschlüsselung, die sicherstellen könnte, dass nur der Versender und der vorgesehene Empfänger Nachrichten lesen können. Die derzeit von der BRAK verwendete Technik weist hingegen mit dem so genannten HSM eine „Sollbruchstelle“ auf, weil in diesem zentralen Server intransparent „umgeschlüsselt“ wird. Damit ist ein Zugriff auf die Nachrichten innerhalb des HSM technisch denkbar. Dadurch ist das HSM ein besonders attraktives Ziel für Angriffe durch Kriminelle oder staatliche Stellen des In- und Auslands. In einer neuen Ausschreibung des beA ist eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erneut nicht vorgesehen.

Der AGH stellte in seiner Begründung fest, dass es sich bei dem Begriff der Sicherheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele, bei dessen Anwendung und Ausgestaltung Sinn und Zweck des Gesetzes und die geschützten Rechtspositionen der Kläger abgewogen werden müssen. Sicherheit sei nur ein relativer Zustand der Gefahrenfreiheit. Letztlich lässt der AGH damit ein halbwegs sicheres beA genügen - obwohl in Form von Ende-zu-Ende-Verschlüsselung seit Jahrzehnten technische Möglichkeiten für wirklich sichere Kommunikation zur Verfügung stehen. Warum das beA diesem Standard nicht genügen soll bleibt auch nach der Begründung des AGH im Dunkeln.

„Wir werden uns die schriftlichen Urteilsgründe genau ansehen, sind aber sehr zuversichtlich, dass der Bundesgerichtshof das beA in seiner derzeitigen Form wie wir als gesetzwidrige Gefahr für die Vertraulichkeit der anwaltlichen Kommunikation erkennen wird“, sagt Buermeyer.

Hintergrundinformationen zum Fall finden Sie auf unserer Website: *beA* – aber sicher!.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter oder unter 030 549 08 10 55 zur Verfügung. Das Aktenzeichen des Verfahrens ist I AGH 6/18.

Für unser Verfahren “beA aber sicher” haben wir ein separates GFF-Spendenkonto eingerichtet. Wenn Sie gezielt für dieses Verfahren spenden wollen überweisen Sie bitte auf die IBAN DE61 4306 0967 1182 9121 01, BIC GENODEM1GLS.

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