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GFF veröffentlicht Rechtsgutachten zu § 219a StGB

Straftatbestand verletzt Berufsfreiheit und Grundrecht auf freie Meinungsäußerung

Berlin, 28. Juni 2018 – Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) hat anlässlich der Experten-Anhörung im Bundestag zu § 219a StGB am 27. Juni ein Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit dieses Straftatbestands veröffentlicht.

§ 219a StGB stellt das „Werben“ für einen Schwangerschaftsabbruch unter Strafe. Strafbar macht sich danach bereits, wer einen Schwangerschaftsabbruch als entgeltliche medizinische Leistung öffentlich „anbietet“ oder „ankündigt“. Es reicht damit ein Hinweis auf diese Leistung im Internetauftritt von Ärzt*innen; der Arzt oder die Ärztin muss für den Eingriff nicht aktiv „werben“. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Die GFF unterstützt die Gießener Ärztin Kristina Hänel, die am 24. November 2017 nach § 219a StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro verurteilt wurde, weil sie auf ihrer Praxis-Website darüber informierte, dass sie auch Schwangerschaftsabbrüche durchführt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die Berufung ist beim Landgericht anhängig.

Das nun veröffentlichte Gutachten der GFF untersucht ausführlich die Verfassungsmäßigkeit des § 219a StGB. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass § 219a StGB gegen eine Reihe von Grundrechten verstößt:

  • Auf Seiten der praktizierenden Ärzt*innen ist vor allem die Berufsfreiheit verletzt, aber auch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit.
  • Auf Seiten der schwangeren Frauen sind die Informationsfreiheit und ihr Patien*innen-Selbstbestimmungsrecht verletzt, das sich aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit ableitet, sowie die Gleichheitsrechte.

Dabei ist entscheidend, dass das „Werbeverbot“ – anders als die Strafvorschriften zum Schwangerschaftsabbruch selbst, also §§ 218 und 218a StGB – nicht unmittelbar dem Schutz des ungeborenen Lebens dient. Stattdessen ging es dem Gesetzgeber beim „Werbeverbot“ darum, eine „Normalisierung“ und „Kommerzialisierung“ strafloser Schwangerschaftsabbrüchen zu verhindern. „Ziel des § 219a StGB ist es also, die gesellschaftliche Haltung zum Schwangerschaftsabbruch zu beeinflussen“, erläuterte GFF-Vorstand Prof. Dr. Nora Markard.

Dieser Zweck steht aber nur mittelbar mit dem Schutz des ungeborenen Lebens in Verbindung – ein Bezug zu einem konkreten Schwangerschaftsabbruch muss gerade nicht bestehen. Daher wiegt der Schutzzweck auch deutlich weniger schwer – und muss aus Sicht der GFF hinter den zentralen Grundrechtspositionen der Ärzte und Ärztinnen sowie der schwangeren Frauen zurückzutreten.

Markard führte dazu aus: „Der Schwangerschaftsabbruch ist unter bestimmten Bedingungen straflos. Trotzdem sollen Ärztinnen wie Kristina Hänel sich strafbar machen, wenn sie sachlich darüber informieren, dass sie solche straffreien Abbrüche vornehmen. Das ist ein Wertungswiderspruch.“

Das Rechtsgutachten zeige, so Markard weiter: „§ 219a StGB verletzt die Berufsfreiheit von Ärzten und Ärztinnen, die nicht öffentlich über ihr Leistungsspektrum informieren dürfen. Verletzt sind aber auch die Patientinnenrechte von Frauen, die sich in einer ohnehin schwierigen Situation nicht umfassend bei Ärzt*innen ihrer Wahl informieren können. Stattdessen müssen sie sich z.B. an Beratungsstellen halten und darauf vertrauen, dass deren Informationen aktuell und vollständig sind. Hierdurch werden schwangere Frauen entmündigt.“

Die GFF hält eine vollständige Abschaffung des § 219a StGB für geboten und sinnvoll. Denn bereits nach Standesrecht, also der Berufsordnung für Ärzt*innen, ist ein reißerisches oder gar irreführendes Anpreisen medizinischer Leistungen oder das Herunterspielen ihrer Risiken verboten. Nach § 27 Absatz 1 der (Muster-)Berufsordnung der deutschen Ärzte sowie nach dem Gesetz über unlauteren Wettbewerb (UWG) ist nur die sachlich berufsbezogene Information erlaubt.

Hierzu erklärt GFF-Vorsitzender Dr. Ulf Buermeyer: „Das ärztliche Standesrecht enthält ausreichende Regelungen für problematische medizinische Werbung. Darüber hinaus die sachliche Information über straflos erbrachte Leistungen zu verbieten und dafür überdies das Strafrecht als schärfste Waffe des Rechtsstaats zu nutzen, hält die GFF für verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.“

Hintergrundinformationen zum Fall finden Sie auf unserer Website unter: § 219a *StGB*

Für Rückfragen stehen wir Ihnen unter oder telefonisch unter +49 30 555 71 66 55 zur Verfügung.

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