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FAQ Datenhehlerei: Fragen und Antworten zur Verfassungsbeschwerde

Was ist Datenhehlerei?

Datenhehlerei ist ein Straftatbestand (§ 202d des Strafgesetzbuchs), der Ende 2015 mit dem Gesetz über die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung geschaffen worden ist. Demnach wird bestraft, „wer Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen“. Der Gesetzgeber beabsichtigt damit nach eigener Aussage, den Handel mit gestohlenen Daten im Internet zu verfolgen. Betroffen sind aber auch Journalisten, die häufig mit Material (z.B. Leaks) zu tun haben, das juristisch betrachtet gestohlen wurde.

Wer klagt gegen wen?

Die Klageschrift wurde von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) erarbeitet und von der GFF, netzpolitik.org und Reporter ohne Grenzen finanziert. Dem Bündnis haben sich investigative Journalisten angeschlossen, die durch das Gesetz in ihrer Arbeit eingeschränkt werden. Sie treten als Beschwerdeführer in der Klage auf, ebenso wie Experten verschiedener Fachrichtungen, die häufig mit Journalisten zusammenarbeiten. Das Bündnis erhebt Verfassungsbeschwerde gegen §202d StGB sowie die damit zusammenhängende Änderung von § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO, weil sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Grundrechten eingeschränkt sehen. Insbesondere die Pressefreiheit, die Rundfunkfreiheit, die Freiheit der Berufsausübung sowie die allgemeine Handlungsfreiheit werden verletzt.

Journalisten sind angeblich ausgenommen vom Straftatbestand – wo liegt das Problem?

Die Ausnahme für Journalisten ist leider nur Kosmetik und nicht „wasserdicht“. Denn das Gesetz lässt Schlupflöcher für Ermittlungen gegen Journalisten, sodass diese nicht vollständig vom Straftatbestand ausgenommen sind. Geschützt sind sie nur in ihrer rein beruflichen Tätigkeit – sie müssen also nachweisen, dass keinerlei privates Interesse am Thema besteht. Dies ist in der Praxis schwierig zu trennen, weil Recherchen zum Beispiel im IT-Journalismus oft im privaten Bereich ihren Anfang nehmen. Problematisch ist auch, dass Journalisten geleakte Recherchematerialen nicht mehr an Experten weiterreichen dürfen, um sich von ihnen eine Einschätzung zu holen. Dies betrifft den Kern des investigativen Journalismus, da Dokumente häufig so komplex sind, dass zu ihrer Interpretation die Expertise Dritter nötig ist. Diese Experten machen sich bei der Begutachtung von Dokumente heute aber oft strafbar, sodass es für Journalisten immer schwerer ist, Experten für eine Zusammenarbeit zu gewinnen.

Was ist das Ziel der Klage?

Das Bündnis strebt an, dass das Bundesverfassungsgericht den Straftatbestand der Datenhehlerei in seiner aktuellen Form für verfassungswidrig erklärt. Ein Erfolg wäre es auch, wenn das Gericht das Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt und Leitlinien vorgibt, um das Gesetz mit der Pressefreiheit vereinbar zu machen. Die Vorschrift sollte so ausgestaltet werden, dass journalistische Arbeit in keiner Weise kriminalisiert wird und keine Schlupflöcher für Ermittler entstehen, um Überwachungsmaßnahmen oder Durchsuchungen von Redaktionen anzuordnen. Außerdem strebt das Bündnis durch das Urteil eine zeitgemäße höchstrichterliche Auslegung des Journalistenbegriffs an, indem Karlsruhe auch Blogger und Laienjournalisten klar als Journalisten im Sinne des deutschen Rechts definiert, sofern sie journalistisch im öffentlichen Interesse arbeiten.

Warum ist eine Ausweitung des Journalismus-Begriffs auch international bedeutsam?

Eine klare Äußerung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, für wen das Presseprivileg gilt, wäre ein wichtiges internationales Signal. Denn weltweit verwenden Diktaturen und autoritäre Regierungen erhebliche Anstrengungen darauf, Bürgerjournalisten und Blogger durch eine sehr enge Journalismus-Definition vom Schutzbereich der Pressefreiheit auszuklammern, um Informationen leichter kontrollieren zu können. So schreiben viele Staaten eine Registrierung oder Akkreditierung vor oder billigen den Journalisten-Status nur bei Abschluss eines (gerne staatlich kontrollierten) Journalismus-Studiums zu. Diese Bemühungen tragen die betreffenden Regierungen auch in internationale Beschlüsse und Konventionen zum Thema Pressefreiheit hinein. Zum Beispiel findet sich der eng gefasste Journalistenbegriff in den bisherigen UN-Resolutionen zum Schutz von Journalisten in Kriegs- und Krisengebieten, so zuletzt in der Resolution 2222 des UN-Sicherheitsrats vom 27. Mai 2015 und in einer Resolution des UN-Menschenrechtsrats vom 29. September 2016.

Würde die Definition des Straftatbestands durch die Forderungen nicht zu stark aufgeweicht?

Nein, im Gegenteil: Bisher ist die Datenhehlerei so unpräzise und weit gefasst, dass ihr Verbot die Pressefreiheit bedroht. Dies mag nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, zeugt aber von einem handwerklich schlecht formulierten Gesetz. Daher ist eine Präzisierung dringend geboten. Das Bündnis widerspricht ausdrücklich nicht dem Anliegen, dem Handel mit gestohlenen Daten entgegenzutreten. Doch ein Straftatbestand muss so präzise formuliert sein, dass er die Grundrechte wahrt und nur solches Verhalten erfasst, das der Gesetzgeber auch unter Strafe stellen wollte.

Wie könnte man den Straftatbestand juristisch besser fassen? Welche Vorschläge hat das Bündnis?

Da es laut Gesetzgeber um den illegalen Handel mit Kreditkartendaten und Identitätsdiebstahl geht, sollte dies klar im Gesetz benannt werden. Der Begriff “Daten” sollte präzise definiert werden. Beispielsweise könnte der Tatbestand wie folgt ergänzt werden:

Taugliche Gegenstände einer Datenhehlerei sind nur(1) Daten, die zur Legitimierung von Zahlungen verwendet werden, insbesondere Kreditkartendaten, oder(2) Daten, die zur Anmeldung bei Telemediendiensten verwendet werden, insbesondere Benutzernamen und Passwörter.

Dann würde deutlich, worum es dem Gesetzgeber eigentlich geht, und zugleich würde die Pressefreiheit wirksam geschützt.

Gibt es vergleichbare Straftatbestände im Ausland?

Nach Kenntnis des Bündnisses ist das nicht der Fall.

Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens? Und wie geht es weiter?

Die Verfassungsbeschwerde wurde im Dezember in Karlsruhe eingereicht. Das Bundesverfassungsgericht führt das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2821/16. Es wurde also dem Ersten Senat zugewiesen, der unter anderem für Fragen der Pressefreiheit zuständig ist. Damit hat die Verfassungsbeschwerde die erste Hürde genommen, weil das Gericht offenbar ihre Relevanz für die Pressefreiheit anerkennt. Denkbar wäre auch gewesen, sie dem Zweiten Senat zuzuweisen, der unter anderem für Strafrechtsthemen zuständig ist – das ist aber gerade nicht geschehen. Wie die Klage weiter behandelt wird, ist allerdings noch offen. Mit einer Entscheidung dazu ist kurzfristig nicht zu rechnen. Ein positives Signal wäre, dass das Gericht die Bundesregierung zu einer Stellungnahme auffordert.

Was passiert, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde ablehnt?

Dann bleibt der Straftatbestand in der jetzigen Form bestehen und bietet Möglichkeiten, dass Ermittler auf dieser Grundlage gegen journalistische Arbeit vorgehen. Die klagenden Organisationen könnten dann versuchen, das Gesetz anhand konkreter Einzelfälle möglichst weitgehend zu kippen. Dazu müsste man allerdings zunächst tatsächliche Fälle von strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund des Datenhehlerei-Verbots abwarten und dann dagegen vorgehen. Die abschreckende Wirkung des neuen Strafparagrafen vor allem auf Whistleblower und externe Experten bliebe bis dahin bestehen.

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