Pauschales Musikverbot in Parks verstößt gegen Grundrechte
Die Stadt Freiburg hat im Rahmen einer kommunalen Satzung ein pauschales nächtliches Musikverbot für öffentliche Parks erlassen. Dabei werden hohe Hürden für die Regulierung von öffentlichen Räumen unrechtmäßig umgangen und Grundrechte unverhältnismäßig eingeschränkt.
Warme Sommernächte, kühle Getränke und gemütliches Zusammensitzen mit Freund*innen – aber ohne Musik? Die Stadt Freiburg hat im Mai 2023 eine kommunale Satzung erlassen, in der sie unter anderem das Spielen von Musik zwischen 23 und 6 Uhr in öffentlichen Parks pauschal untersagt. Dieser Eingriff in den öffentlichen Raum ist nicht nur überzogen und rechtswidrig – sondern nach geltendem Polizeirecht auch gar nicht möglich. Denn solche Verbote sind nur zulässig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegt (§ 17 Abs. 1 PolG in Verbindung mit § 1 PolG). Das ist jedenfalls nicht bei allen Parkanlagen der Fall, wie die Stadt Freiburg selbst einräumt.
Mit ihrer Satzung hat die Stadt Parks kurzerhand umgewidmet und sie als öffentliche Einrichtungen eingestuft (§ 10 Abs. 2 Gemeindeordnung). Erst durch diese Umwidmung war es möglich, eine Parkanlagensatzung zu erlassen, in der das Verbot verankert werden konnte (§ 4 Abs. 1 Gemeindeordnung). Eine Umgehungsstrategie, an deren Rechtmäßigkeit sogar die Stadt selbst zweifelt.
Benutzungsordnung für öffentlich zugängliche Flächen nicht möglich
Nicht nur die Umgehung des Polizeirechts ist problematisch. Darüber hinaus ist fragwürdig, ob eine kommunale Satzung überhaupt Verbote dieser Art beinhalten darf. Die Ermächtigung, auf die sich die Stadt für die Satzung beruft, ist so unbestimmt, dass darauf nur Regeln gestützt werden können, die höchstens geringfügig in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreifen.
Das erlassene Verbot sieht zudem keinerlei Ausnahmen für das Abspielen von Musik in moderater Lautstärke oder in weiter Entfernung von Wohnbebauung vor. Damit wird versäumt, zunächst mildere Mittel einzusetzen. Ein so pauschales Verbot schränkt daher nicht nur unverhältnismäßig die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Zudem werden weitere Grundrechte verletzt: das Recht auf Kunstfreiheit, z.B. ausgeübt durch Musizieren, wie auch das Recht auf Informationsfreiheit, z.B. ausgeübt durch Radiohören.
Der Wunsch von Anwohner*innen, dass Ruhezeiten eingehalten werden, ist nachvollziehbar und kann ebenfalls grundrechtlich relevant sein. Um das zu sichern, ist eine weitere Regelung jedoch gar nicht notwendig: Störungen der Nachtruhe sind nach der Polizeiverordnung der Stadt ohnehin schon verboten.
Regeln benachteiligen ökonomisch schlechter gestellte Menschen
Nicht erst seit der Corona Pandemie sind öffentliche Parks Orte, an denen sich Menschen niedrigschwellig treffen können. Anders als in Restaurants können Getränke und Speisen in Parks selbst mitgebracht werden, sodass auch Menschen mit wenig Geld am sozialen Leben teilhaben können.
Das Musikverbot berührt deshalb auch besonders die Interessen von Jugendlichen. Für Jugendliche sind öffentliche Räume wie Parks oftmals der einzige Ort, an dem sie sich frei entfalten können. Denn zu vielen Bars und Clubs haben sie keinen Zutritt, ein Besuch im Restaurant ist für viele junge Menschen nicht finanzierbar.
An Vorhaben, die sie betreffen, müssen Jugendliche laut der Gemeindeordnung beteiligt werden (§ 41a GemO). Eine solche Beteiligung hat in Freiburg jedoch nicht stattgefunden. Deshalb hat der Ring politischer Jugend, ein parteiübergreifendes Bündnis, das die Interessen von Jugendlichen vertritt, eine Petition gegen das Verbot gestartet. Der Aufruf wurde bereits über 3000-mal unterzeichnet.
Wir klagen gemeinsam mit zwei Studierenden, die Mitglied im Arbeitskreis kritischer Jurist*innen sind, sowie einem Rechtsreferendar. Alle drei nutzen die Freiburger Parkanlagen regelmäßig, um dort Zeit mit Freund*innen zu verbringen. zu musizieren und zu tanzen. Dabei achten sie stets darauf, sich möglichst weit entfernt von Wohnbebauung aufzuhalten und die Musik nach 22 Uhr auf eine moderate Lautstärke zu reduzieren. Da sie ebenfalls nahe der Parkanlagen wohnen, ist ihnen der Schutz der Nachtruhe ein wichtiges Anliegen. Dieses Anliegen sollte aber nicht als Vorwand genutzt werden, um unverhältnismäßige und pauschale Verbote zu erlassen.