Eine Whistleblowing Policy für die Zivilgesellschaft
Um mit gutem Beispiel voranzugehen, haben wir gemeinsam mit anderen NGOs eine Whistleblowing Policy für zivilgesellschaftliche Organisationen erarbeitet. Mit der Policy verpflichten sich die beteiligten Organisationen zu umfassenden internen Maßnahmen zum Schutz von Whistleblower*innen. Dazu richten wir eine gemeinsame interne Meldestelle ein und schützen Whistleblower*innen umfassend vor Repressalien. Die Selbstverpflichtung gilt für alle Organisationen ab dem 1. Januar 2023. Neben der GFF haben bisher Transparency International Deutschland, Whistleblower-Netzwerk, LobbyControl und foodwatch die Policy unterzeichnet.
Wir rufen alle zivilgesellschaftliche Organisationen auf, sich zu beteiligen. Interessierte können sich an whistleblowing@freiheitsrechte.org wenden.
Die Whistleblowing Policy finden Sie hier.
Als interne Meldestelle für die GFF und die anderen beteiligten Organisationen fungiert Rechtsanwalt Fabian Tietz: www.vertrauensanwalt.org.
Die Verfahrensordnung für die GFF ist hier abrufbar.
FAQ Whistleblowing Policy
Stand: 29. November 2022
Die Organisationen Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V., Whistleblower-Netzwerk e.V., Transparency International Deutschland e.V., LobbyControl - Initiative für Transparenz und Demokratie e.V. und foodwatch e.V. haben sich eine gemeinsame Whistleblowing Policy gegeben, um Whistleblower*innen besser zu schützen.
Diese FAQ sollen das Verständnis und die Anwendung der Policy erleichtern. Es handelt sich nicht um eine verbindliche Auslegung der Policy. Verbindlich sind nur die Policy selbst sowie die von den jeweiligen Organisationen erlassenen Verfahrensordnungen. Die FAQ wurden von Rechtsanwalt David Werdermann, der bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte das Projekt Zivilcourage koordiniert, erstellt. Sie sollen regelmäßig aktualisiert werden. Anmerkungen und weitere Fragen nehmen wir unter whistleblowing@freiheitsrechte.org entgegen.
1. Warum gibt es die Whistleblowing Policy?
Die Whistleblowing Policy ist eine Verpflichtung der beteiligten Organisationen zum Schutz aller, die auf erhebliches Fehlverhalten in den Organisationen hinweisen. Durch die Policy legen wir fest, wie der Schutz von Whistleblower*innen konkret umgesetzt wird. Damit möchten wir Zivilcourage fördern und gemeinsam innerorganisatorische Demokratie und Meinungsfreiheit praktizieren.
Die Whistleblowing Policy geht teilweise über die Vorgaben der EU-Whistleblowing-Richtlinie und des (geplanten) Hinweisgeberschutzgesetzes hinaus. Wir wollen dadurch ein höheres Schutzniveau gewährleisten. Die rechtlichen Verpflichtungen aus dem Hinweisgeberschutzgesetz und anderen Gesetzen bleiben unberührt.
2. An welche Stelle kann ich mich wenden, wenn ich erhebliches Fehlverhalten melden möchte?
Du kannst dich an die Vertrauensperson wenden, die für alle Organisationen als interne Meldestelle fungiert. Die Vertrauensperson ist Rechtsanwalt Fabian Tietz. Du kannst ihn (auch anonym) über per Post, Telefon, Email, Online-Formular und Signal-Messenger kontaktieren. Die aktuellen Kontaktdaten findest du hier: www.vertrauensanwalt.org.
Daneben hast du auch die Möglichkeit, dich direkt an die jeweils zuständigen Behörden als externe Meldestellen wenden. Wenn du zum Beispiel eine Straftat melden willst, kannst du dich an die Staatsanwaltschaft wenden. Bei sonstigen Rechtsverstößen kommen auch andere Behörden in Betracht (z.B. Landesbeauftragte*r für den Datenschutz, Antidiskriminierungsstelle des Bundes). Du kannst auch die externe Meldestelle kontaktieren, die nach dem geplanten Hinweisgeberschutzgesetz voraussichtlich beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird. Dabei solltest du jedoch beachten, dass diese Stelle nur für bestimmte Verstöße zuständig ist und leider nicht verpflichtet ist, anonyme Meldungen zu bearbeiten.
Ob du dich an die interne Meldestelle oder an die externe Meldestelle wendest, ist dir überlassen. Du kannst dich auch zuerst an die eine und dann an die andere oder direkt an beide wenden. Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du dich auch an die Presse oder Öffentlichkeit wenden (dazu Frage 10).
3. Für wen gilt die Whistleblowing Policy und wer kann Whistleblower*in sein?
Whistleblower*innen können sein: Alle Arbeitnehmer*innen, Auszubildende, Praktikant*innen, Vereinsmitglieder, Dienstleister*innen und ehrenamtlich tätige Personen der beteiligten Organisationen. Die Policy gilt auch für Personen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über erhebliches Fehlverhalten erlangt haben, sowie für Personen, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.
4. Ich bin ehrenamtlich tätig. Werde ich auch durch die Policy geschützt, wenn ich Missstände melde?
Ja. Die Policy gilt ausdrücklich auch für ehrenamtlich tätige Personen (siehe Frage 3). Daher darf die Organisation, in der du dich engagierst, keine Repressalien wegen einer berechtigten Meldung verhängen (siehe Frage 11 allgemein zum Verbot von Repressalien). Es ist z.B. unzulässig, dich wegen der Meldung aus dem Verein auszuschließen oder eine niedrigere Aufwandsentschädigung zu zahlen. Die Organisation ist auch verpflichtet, dich im Rahmen ihrer Möglichkeiten vor anderen Benachteiligungen, wie z.B. Mobbing durch andere Ehrenamtliche, in Schutz zu nehmen.
5. Welche Meldungen sind von der Policy geschützt?
Geschützt ist die Meldung von erheblichem Fehlverhalten. Hierzu zählen
- strafbares Verhalten, z.B. Betrug oder Steuerhinterziehung,
- diskriminierendes Verhalten, z.B. Benachteiligung wegen des Geschlechts,
- sonstige erhebliche Rechtsverstöße, z.B. Verstöße gegen Datenschutz- oder Arbeitsschutzvorschriften,
- sonstiges erhebliches Fehlverhalten, z.B. Machtmissbrauch oder anderes unethisches Verhalten.
Erhebliches Fehlverhalten kann unterschiedliche Formen annehmen und über die hier genannten Beispiele hinausgehen.
6. Was ist, wenn ich mich irre, oder wenn ich den Verdacht eines Fehlverhaltens habe, mir aber nicht ganz sicher bin?
Deine Meldung ist auch dann berechtigt, wenn Du gutgläubig (d.h. ohne wissentliche oder grob fahrlässige Einschätzungsfehler) davon ausgehen durftest, dass die von Dir gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen und ein erhebliches Fehlverhalten betreffen.
Wenn Du Dir unsicher bist, kannst Du Dich jederzeit an die interne Meldestelle wenden, um dich beraten zu lassen. Auch das wird vertraulich behandelt.
7. Was passiert mit meiner Meldung bei der internen Meldestelle?
Wie mit internen Meldungen zu verfahren ist, ist in der Verfahrensordnung festgelegt, die von den beteiligten Organisationen erlassen werden. Die Muster-Verfahrensordnung in der Anlage der Policy schlägt ein bestimmtes Verfahren vor. Die beteiligten Organisationen können hiervon jedoch abweichen.
Die Muster-Verfahrensordnung sieht folgendes Verfahren vor:
Nachdem die interne Meldestelle Deine Meldung aufgenommen hat, geht sie Deinen Angaben nach und empfiehlt der Leitungsebene Folgemaßnahmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fehlverhalten offenkundig geringfügig ist oder die Meldungen erkennbar wissentlich falsch sind oder von Personen stammen, die keine nähere Beziehung zur Organisation haben. Zeitnah nachdem die internen Meldestelle die Ermittlungen abgeschlossen hat, spätestens jedoch vier Wochen, erhältst du einen Abschlussbericht, der unter anderem die Ermittlungsergebnisse und Handlungsempfehlungen enthält. Anschließend nimmt die Leitungsebene zum Abschlussbericht Stellung. Die Stellungnahme soll u.a. die Angabe enthalten, ob und welche Folgemaßnahmen ´getroffen werden.
8. Wird meine Meldung vertraulich behandelt?
Ja. Deine Identität oder Informationen über Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität zulassen, geben wir nur weiter, wenn Du einwilligst oder wir gesetzlich dazu verpflichtet sind.
9. Kann ich mich auch anonym an die interne Meldestelle wenden?
Ja. Wenn du anonym eine Meldung abgibst, solltest du jedoch Kontaktdaten (z.B. eine anonyme Emailadresse) angeben, damit die Meldestelle Rückfragen stellen kann und Du über den Fortgang des Verfahrens informiert wirst.
10. Darf ich Informationen öffentlich zugänglich machen, z.B. an die Presse geben?
Ja, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen, die in Ziffer 11 der Policy geregelt sind. Du darfst Informationen über erhebliches Fehlverhalten öffentlich zugänglich machen,
- wenn innerhalb der dafür geltenden Fristen keine geeigneten Folgemaßnahmen getroffen wurden
- wenn geringe Aussichten bestehen, dass auf Grund der internen oder externen Meldung wirksam gegen das gemeldete erhebliche Fehlverhalten vorgegangen würde,
- wenn die vorherige interne oder externe Meldung mit Repressalien geahndet würde,
- wenn bei vorheriger interner oder externer Meldung eine erhebliche Gefährdung für die Organisation, ihre Mitarbeiter*innen, Dritte oder die Allgemeinheit entstehen würde, zum Beispiel weil eine Notsituation vorliegt oder weil ohne sofortige Offenlegung ein irreparabler Schaden entstünde.
- das gemeldete erhebliche Fehlverhalten so schwerwiegend oder wiederholt ist, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, hiervon zu erfahren.
11. Welche Konsequenzen drohen mir wegen einer Meldung?
Für eine berechtigte Meldung oder eine berechtigte Offenlegung dürfen keine Repressalien verhängt werden. Das heißt, du darfst wegen des Whistleblowings keine Nachteile erleiden, wie zum Beispiel Suspendierung, Kündigung, negative Leistungsbeurteilung, Schadensersatzforderung, Gehaltsminderung, Maßregelung, Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder ähnliche Maßnahmen. Da es oft schwierig ist, zu beweisen, dass ein bestimmter Nachteil mit dem Whistleblowing zusammenhängt, gilt eine Vermutungsregel: Wird gegen Whistleblower*innen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu ihrem berechtigten Whistleblowing eine solche Maßnahme ergriffen, wird vermutet, dass es sich hierbei um eine verbotene Repressalie handelt.
Mutige Menschen brauchen mutiger Unterstützer*innen
Wir wollen gemeinsam mit Ihnen Whistleblower*innen schützen!