Sportfan-Datenbank: Übermäßiges Datenspeichern verletzt Grundrechte
Gemeinsam mit drei Betroffenen hat die GFF eine Beschwerde gegen die vom Bayerischen Innenministerium betriebene Fan-Datenbank „EASy Gewalt und Sport“ eingelegt.
Im Sommer 2021 wurde öffentlich bekannt, dass das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die bis dato unbekannte Datenbank „EASy Gewalt und Sport“ betreibt. Daraufhin stellten 362 Personen aus der Fanszene ein Auskunftsgesuch. Auch unsere drei Beschwerdeführer beantragten gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (BayPAG) eine umfassende Auskunft über ihre in der Datenbank gespeicherten Daten. Ein Eintrag in der Datenbank war nach der eigenen Einschätzung der drei wahrscheinlich, ebenso bei vielen anderen der 362 Antragsteller*innen. Trotzdem erhielten die allermeisten der Antragsteller die Antwort, dass zu ihrer Person keine Informationen in der Fan-Datenbank vorliegen.
Löschte Ministerium auf Auskunftsgesuche hin personenbezogene Daten?
Eine Anfrage des Bayerischen Landtags brachte zu Tage, dass nach den gestellten 362 Auskunftsersuchen insgesamt 385 Einträge aus der Fan-Datenbank gelöscht wurden. In Städten, in denen überproportional viele Gesuche gestellt wurden, wurden gleichermaßen viele Einträge gelöscht. Die Vermutung liegt nahe, dass personenbezogene Daten infolge der Anfragen gelöscht wurden.
Die Verantwortlichen begründeten die gelöschten Daten mit einer „turnusmäßigen“ Löschung. Die gesetzlich vorgesehene Regeldatenspeicherdauer nach Artikel 54 Absatz 2 Satz 3 und 4 BayPAG beträgt bei Erwachsenen jedoch zehn Jahre – aber auch nur dann, wenn die Daten nachweislich dazu beitragen, Straftaten zu bekämpfen. Dementsprechend kann ausgeschlossen werden, dass es sich um eine turnusmäßige Löschung handelt. Vielmehr scheint es sich um Daten gehandelt zu haben, die ad hoc gelöscht wurden, da sie nicht hätten gespeichert werden dürfen. Daten auf Vorrat und ohne festgelegten Zweck zu speichern verstößt gegen EU-Recht und das das Datenschutzgrundrecht.
Personen müssen ihre persönlichen Daten überprüfen können
Das Auskunftsrecht sichert, dass Personen die Daten überprüfen können, die über sie selbst von staatlichen Stellen gespeichert sind. Das ist festgeschrieben im Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur Datenschutzgrundverordnung und dem effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz.
Hätte das Innenministerium tatsächlich auf die vielen Auskunftsanträge die Daten schlicht gelöscht und dann sogenannte Negativauskünfte erteilt, hätte es das Auskunftsrecht der Beschwerdeführer aus Artikel 65 Absatz 1 Satz 1 und 2 BayPAG verletzt. Dabei ist unerheblich, ob es sich um rechtmäßig verarbeitete Daten handelt oder nicht.
Um all das überprüfen zu lassen, hat die GFF gemeinsam mit den drei Betroffenen und dem Münchener Rechtsanwalt Marco Noli eine Beschwerde an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz gerichtet mit der Bitte, die Vorgänge aufzuklären und ggf. Rechtsverletzungen auszusprechen und das Bayerischen Innenministerium zu verwarnen.