FAQ Elternschaft: Warum vor dem Gesetz nicht alle Eltern gleich sind
1. Elternschaft und Geschlecht der Eltern
1.1 Wie werden Personen rechtlich zu Eltern eines Kindes?
Ausgangspunkt für die Eltern-Kind-Zuordnung sind die §§ 1591, 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Person, die das Kind geboren hat. Wer das zweite Elternteil werden kann, ist in § 1592 BGB geregelt. Das Gesetz knüpft darin zunächst an eine bestehende Ehe an und erklärt denjenigen zum Vater des Kindes, der mit der Mutter verheiratet ist (Nr. 1). Nur um diese Regelung in § 1592 Nr. 1 geht es in unseren Verfahren. Alternativ kann auch derjenige Vater werden, der die Vaterschaft anerkennt (Nr. 2) oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde (Nr. 3). Damit ist § 1592 BGB de facto ein „Väterparagraph“, der als zweites Elternteil einen Mann vorsieht.
1.2 Was bedeuten die gesetzlichen Regelungen zur Elternschaft für lesbische, schwule, bisexuelle, trans, inter, nicht-binäre und ageschlechtliche, kurz queere Eltern?
Die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zur Elternschaft gehen nach ihrem Wortlaut davon aus, dass es lediglich zwei Geschlechter gibt und eine Frau, die ein Kind zur Welt bringt, mit einem Mann verheiratet ist. Die Mutter ist immer eine „Frau“, der Vater ein „Mann“. In der bisherigen Rechtsprechung wurde an diesem Grundsatz festgehalten. Entsprechend wird § 1592 Abs. 1 Nr. 1 BGB, nach dem der mit der „Kindesmutter“ verheiratete Mensch automatisch das zweite Elternteil des Kindes ist, nicht auf Personen angewandt, die keine Männer sind.
In der Realität heißt das zum Beispiel: Das Wunschkind eines lesbischen Ehepaars hat in den Augen des Gesetzgebers nur eine Mutter, nämlich die Frau, die es auf die Welt gebracht hat. Deren Ehefrau kann höchstens Stiefmutter werden – nach einem langwierigen Adoptionsverfahren.
1.3 Warum kann ein Kind nicht zwei Mütter oder zwei Väter, oder einfach zwei Elternteile haben?
In Deutschland wachsen zehntausende Kinder in Familien auf, die nicht dem Bild der heterosexuellen Kleinfamilie entsprechen. Aber rechtlich als Elternteile eines Kindes anerkannt werden ausschließlich eine Mutter (die das Kind zur Welt bringt) und ein Vater (der mit der Mutter verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkennt bzw. nach Gerichtsurteil anerkennen muss). Die Ehefrauen oder nicht-binären Ehepartner*innen einer gebärenden Person können sich nicht als zweite Elternteile in die Geburtsurkunde ihres Kindes eintragen lassen. Sie werden anders behandelt als Ehemänner, also auf Grund ihres Geschlechts diskriminiert.
Die Frage, ob zwei miteinander verheiratete Frauen als Eltern eines Kindes in das Geburtenregister eingetragen werden können, beantwortete auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Nein. Die Begründung: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht als zweites Elternteil eines Kindes nach seinem Wortlaut einen „Vater“ und damit einen Mann vor. Dieses Gesetz, so der BGH, könne nicht analog auf „Mit-Mütter“ angewendet werden. Analoge Anwendungen von Gesetzen sind nur möglich, wenn eine Regelungslücke planwidrig ist, der Gesetzgeber hier also übersehen hätte, dass es neben der heterosexuellen Ehe noch andere Familienkonstellationen gibt. Nach Ansicht des BGH habe der Gesetzgeber das Abstammungsrecht aber nach Einführung der Ehe für Alle gezielt nicht reformiert, weshalb die Lücke nicht planwidrig sei. Diese Ansicht des BGH ist sehr umstritten, unter anderem, weil sie die offensichtliche Geschlechtsdiskriminierung durch die aktuelle Regelung verkennt.
1.4 Können also nur Männer „rechtlich“ zweites Elternteil werden?
Nur Männer können bereits bei der Geburt rechtlich Elternteil der in der Ehe geborenen Kinder werden. Alle anderen Menschen können das Kind der*des Partners*in nur als ihr „Stiefkind“ adoptieren, was ein bis zwei Jahre dauern kann und Unsicherheit für die gesamte Familie bedeutet.
1.5 Es ist doch möglich, dass das leibliche Kind der Ehepartner*innen zu adoptieren. Wo liegt also das Problem?
Die Stiefkindadoption ist in der Tat die einzige Möglichkeit für nicht-männliche Menschen, das zweite (Stief-)Elternteil des Kindes ihres*ihrer Ehepartner*in zu werden. Aber die Adoption ist mit erheblichen Nachteilen und großen Unsicherheiten verbunden.
Während der Dauer des Verfahrens, bis zu zwei Jahre lang, hat das Kind im rechtlichen Sinne nur ein Elternteil. Das bedeutet, es hat keine Unterhaltsansprüche gegenüber dem zweiten Elternteil und keine erbrechtlichen Ansprüche. Und es wäre Vollwaise, sollte die gebärende Person bei der Geburt oder während des laufenden Adoptionsverfahrens sterben.
Gleichzeitig ist während des Adoptionsverfahrens nur die rechtlich anerkannte Mutter befugt, das volle Sorgerecht wahrzunehmen und das Kind umfassend rechtlich zu vertreten. Bei wichtigen Entscheidungen zählt also nur ihr Wort, bzw. ihre Vollmacht – zum Beispiel bei der Schulwahl oder bei Operationen. Und bei alltäglichen Angelegenheiten erleben rechtlich nicht anerkannte Elternteile Nachteile: Ärzt*innen müssen ihnen keine Diagnosen, Lehrer*innen keine Auskünfte erteilen.
Das Adoptionsverfahren selbst kann für die junge Familie erniedrigend und belastend sein. Das Jugendamt prüft unter anderem die Vermögenssituation und den Gesundheitszustand des*der Ehepartner*in, die das gemeinsame Kind adoptieren möchte. Kein Mann, der als Ehemann automatisch Vater wird, muss ein derartiges Verfahren über sich ergehen lassen.
1.6 Warum sollte es für ein kleines Kind eine Rolle spielen, dass seine beiden Eltern „auf dem Papier“ als Eltern anerkannt sind?
Auch, wenn einem kleinen Kind im Alltag völlig egal ist, ob der erwachsene Mensch, der es versorgt, rechtlich oder „nur“ faktisch sein Elternteil ist: Die bisherige Gesetzeslage und die Rechtsprechung gehen zu Lasten des Kindeswohls. Ein Kind, das in einer nicht-heterosexuellen Ehe geboren wird, hat ein Interesse daran, dass seine zwei Eltern frühestmöglich und mit möglichst wenig Aufwand rechtlich anerkannt werden, da seine unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche auf diese Weise besser abgesichert werden. Dem Kindeswohl dient es in der Regel auch, wenn beide Ehepartner*innen, die sich gemeinsam für das Kind entschieden haben und es zusammen aufziehen, das Sorgerecht auch gleichberechtigt wahrnehmen können.
1.7 Aber ist der Unterschied zwischen queeren und heterosexuellen Eltern nicht gerechtfertigt, weil das Kind in einer queeren Beziehung nicht von beiden Eltern abstammt?
Nein, für die Diskriminierung queerer Eltern gibt es keine Rechtfertigung. Denn Elternschaft und Familie sind gesetzlich nicht durch biologische Abstammung definiert. Rechtlicher Vater wird ein Mann in einer heterosexuellen Ehe auch, wenn sich das Paar für eine Samen- oder Embryonenspende entscheidet oder das Kind durch einen „Seitensprung“ entsteht. Um Vater zu werden, ist entscheidend, dass der Mann mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ein Nachweis, dass er auch tatsächlich biologisch mit dem Kind verwandt ist, ist gerade nicht erforderlich.
Außerdem kann es auch Fälle geben, in denen ein Kind biologisch von beiden Eltern abstammt und diese trotzdem nicht als solche anerkannt werden. Das ist denkbar, wenn die Eizelle der einen Person von der anderen ausgetragen wird – eine Methode, die in Deutschland nicht, aber in anderen Ländern der EU zugelassen ist. Oder zu Beispiel, wenn die Samen des zweiten Elternteils das Kind gezeugt haben, das Elternteil aber „divers“ als Geschlechtseintrag hat.
Klar ist: Ehefrauen und inter, nicht-binäre und ageschlechtliche Ehepartner*innen werden anders behandelt als ein Ehemann in einer heterosexuellen Ehe. Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Diskriminierungsverbot, weil eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegt.
1.8 Wie kann die Diskriminierung von Eltern beendet werden?
Kurz und knapp: Wenn ein Kind in eine Ehe hinein geboren wird und keine dritte Person Elternrechte geltend macht, sollten beide Ehepartner*innen automatisch dessen rechtliche Eltern sein.
Um das zu erreichen, sollte die Eltern-Kind-Regelung zukünftig so gestaltet werden, dass die Elternschaft sich an sozialen Kriterien orientiert. Es sind die Menschen Eltern, die sich um das Kind sorgen und für es einstehen. Der Gesetzgeber hat in § 1592 Nr. 1 BGB entschieden, sich bei der Frage, wer das zweite Elternteil eines Kindes ist, an der ehelichen Verbindung der Eltern zu orientieren. Diese Prämisse müssen Standesämter und Gerichte unserer Auffassung nach diskriminierungsfrei anwenden – also auch, wenn das zweite Elternteil kein Mann ist. Faktisch gibt es bereits viele Familien, in denen das eben nicht der Fall ist; sie verdienen gleichen Schutz und gleiche Anerkennung.
Eine analoge Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB ist möglich und sogar geboten: Der Gesetzgeber hat es nach der Einführung der Ehe für Alle und der Dritten Option schlicht versäumt, Folgereglungen zur rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung zu treffen. Um hier nachzubessern, sollte der Bundestag das Abstammungsrecht dringend reformieren und dabei klarstellen, dass gleiche Regeln für alle Eltern gelten müssen: Für Väter, für (Co-)Mütter und für inter, nicht-binäre und ageschlechtliche Elternteile.
1.9 Gibt es bereits Reformvorschläge für eine Änderung des Abstammungsrechts?
Es gibt zwei Reformvorhaben. Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der jedoch gescheitert ist. Außerdem hat das Bundesjustizministerium im März 2019 einen Diskussionsentwurf zur Reform des Abstammungsrechts veröffentlicht. Dieser Reformprozess scheint aber zu stocken. Zudem setzten beide Entwürfe die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht vollständig um, weil sie nicht berücksichtigten, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt und Abhilfe lediglich für lesbische Paare vorsehen. Es ist nicht absehbar, dass in näherer Zukunft ein Gesetzesentwurf in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird.
2. Geschlechtseinträge und Geschlechtsidentität
2.1 Was heißt eigentlich queer?
Der Begriff „Queer“ ist ein offener, politischer Sammelbegriff für Menschen aus dem LGBTQIA* Spektrum, also insbesondere Menschen, deren Geschlechtsidentität und/oder sexuelle Orientierung nicht ohne weiteres in die Kategorien „cis männlich oder cis weiblich“ und/oder „heterosexuell“ passt.
2.2 Was bedeuten trans, cis und nicht-binär?
Das Adjektiv trans bezeichnet Menschen, deren tatsächliches Geschlecht nicht oder nur teilweise mit dem ihnen bei Geburt zugewiesenen Geschlecht übereinstimmt.
Beispielsweise ist eine weibliche Person, der bei Geburt das Geschlecht „männlich“ zugewiesen wurde, eine trans Frau. Eine Person, der bei Geburt das Geschlecht „weiblich“ zugewiesen wurde, die aber tatsächlich männlich ist, ist ein trans Mann.
Das Adjektiv cis ist der Gegenbegriff zu trans und bezeichnet Menschen, deren tatsächliches Geschlecht vollständig mit dem ihnen bei Geburt zugewiesenen Geschlecht übereinstimmt.
Als nicht-binär bezeichnen sich Menschen, die weder (ausschließlich) männlich noch (ausschließlich) weiblich sind.
2.3 Was ist Intergeschlechtlichkeit oder Inter?
Intergeschlechtlichkeit bedeutet, dass die körperlichen Merkmale eines Menschen von bestimmten restriktiv definierten Normen für ein „weibliches“ oder „männliches“ Geschlecht abweichen – beispielsweise hinsichtlich Chromosomen, Hormone oder äußeren Geschlechtsorganen. Wichtig ist, dass ein intergeschlechtlicher Mensch z.B. männlich, weiblich oder nicht-binär sein kann – je nachdem, welche Geschlechtsidentität die Person hat. Inter wird auch als emanzipatorischer Überbegriff für die vielfältigen intergeschlechtlichen Realitäten und Körperlichkeiten verwendet. „Intersexualität“ ist hingegen ein missverständlicher Begriff, weil Intergeschlechtlichkeit nichts mit Sexualität zu tun hat.
2.4 Was für ein Geschlecht können Menschen „offiziell“ haben?
Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister legt fest, welches Geschlecht zum Beispiel im Personalausweis eines Menschen vermerkt wird. Neben den Geschlechtseintragungen „männlich“ und „weiblich“ gibt es auch – als so genannte „dritte Option“ – den Eintrag divers. Außerdem kann der Eintrag leer gelassen werden. Das Geschlecht wird bei der Geburt eingetragen, in der Regel „männlich“ oder „weiblich“. Bei intergeschlechtlichen Kindern kann der Eintrag auch leer gelassen oder „divers“ eingetragen werden (§ 22 Abs. 3 PStG).
2.5 Welche Möglichkeiten gibt es, den Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zu ändern?
Seit der Umsetzung der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung zur „dritten Option“ kann der Geschlechtseintrag später durch einfachen Antrag beim Standesamt geändert werden (§ 45b PStG). Dafür muss per Attest eine „Variante der Geschlechtsentwicklung“ nachgewiesen werden. Die Betroffenen müssen also ihre Intergeschlechtlichkeit diagnostizieren lassen, als wäre sie eine Krankheit. Aus verschiedenen Gründen wird angezweifelt, dass diese Attestpflicht verfassungsgemäß ist. Ansonsten kann der Geschlechtseintrags nur durch ein aufwendiges Gerichtsverfahren nach dem Transsexuellengesetz geändert werden, das unter anderem zwei teure psychologischer Gutachten beinhaltet.