FAQ zur Bezahlkarte
1. Was ist eine Bezahlkarte?
Eine Bezahlkarte ist eine spezielle bargeldlose Zahlungskarte. Behörden haben die Möglichkeit Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) über eine Bezahlkarte auszugeben. Sie ist kein Kontoersatz und auch keine normale EC-Karte oder Kreditkarte, sondern in den meisten Fällen eine guthabenbasierte Debitkarte.
Wer die Bezahlkarte erhält, bekommt kein Bankkonto dazu. Die Bezahlkarte bietet nur die Möglichkeit, monatlich einen Betrag von in der Regel 50 Euro abzuheben und in bestimmten Geschäften vor Ort zu bezahlen. In manchen Kommunen werden in begrenzten Einzelfällen Überweisungen oder Lastschriftmandate ermöglicht. Doch fehlende, verständliche Informationen erschweren die Nutzung oft erheblich. Auch Online kann mit der Karte meistens nicht bezahlt werden.
Wie genau die Bezahlkarte funktioniert, schreibt das AsylbLG nicht vor. Die Behörden auf kommunaler Ebene gestalten die Bezahlkarten – zum Teil sehr unterschiedlich – aus. Leider wird bei der Umsetzung zu wenig auf lokale Gegebenheiten und Einzelfälle eingegangen – dabei wäre dies gerade ihre Aufgabe (siehe Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, WD 6 - 3000 - 006/25).
2. Wer bekommt die Bezahlkarte?
Das AsylbLG macht grundsätzlich die Ausgabe einer Bezahlkarte an Personen möglich, die einen Asylantrag gestellt haben oder über einen bestimmten in § 1 Absatz 1 AsylbLG genannten Aufenthaltstitel verfügen. Diese Personen sind teils erst kurz in Deutschland, andere teils viele Jahre. Die Bezahlkarte bekommen dabei auch oft Personen, die ein Bankkonto haben.
Das Gesetz sieht vor, dass jede erwachsene Person eine eigene Bezahlkarte erhält (§ 3 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG). Kinder und Jugendliche erhalten keine eigene Bezahlkarte. Ihre Sozialleistungen werden in der Regel auf die Bezahlkarte eines Erziehungsberechtigten gebucht.
Manche Kommunen haben sich für die Bezahlkarte entschieden und andere dagegen ( dazu am Beispiel Freiburg bei Netzpolitik). Ob eine Person eine Bezahlkarte erhält, ist der Ort ihrer Unterbringung also entscheidend. Die Ausgabe einer Bezahlkarte wird von den Behörden, in Kommunen die sich für eine Bezahlkarte entschieden haben, wiederum sehr unterschiedlich gehandhabt: In Hamburg etwa erhalten nur Personen eine Bezahlkarte, die nach einem gestellten Asylantrag in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder eine öffentlichen Folgeunterbringung wohnen. Anders ist es in Mittelsachsen: Dort erhalten auch Personen, die schon seit vielen Jahren in Deutschland leben, hier mitunter schon berufstätig waren und in Mietwohnungen wohnen, eine Bezahlkarte. Entstanden ist so ein bundesweiter Flickenteppich.
Politisch diskutiert wird die Einführung einer Bezahlkarte auch für Bürgergeld- oder Sozialhilfebezieher*innen. Versucht wurde dies bereits für Personen, die über kein eigenes Konto verfügen (
vgl. Presseinfo Nr. 66 der Bundesagentur für Arbeit vom 27.11.2025). Dies verschlechtert die Teilhabe der Betroffenen, selbst wenn diese Bezahlkarten keine Bargeldbeschränkungen haben – vor allem im Vergleich zu einem Basiskonto (siehe 7. und
Stellungnahme des iff vom 08.12.2025).
3. Wozu dient die Bezahlkarte?
Der Bundesgesetzgeber begründet die Einführung der Bezahlkarte im Mai 2024 vor allem damit, die Verwaltung zu entlasten und zu digitalisieren ( BT-Drs. 20/11006, S. 101) und richtig ist: Bargeldauszahlungsstellen fallen weg. Eine rechtmäßig ausgestaltete Bezahlkarte führt jedoch nicht zu einer Verwaltungserleichterung (siehe 9.). Beide Ziele können – sogar kostensparender – auch mit einer Bezahlkarte ohne restriktive Beschränkungen oder mit einer Überweisung auf das reguläre Konto der Betroffenen erreicht werden.
Zwar nicht Teil der Gesetzesbegründung, aber der politischen Debatte um die Bezahlkarte, ist das Ziel Menschen vor einer Einwanderung nach Deutschland abzuschrecken oder sie zu einer freiwilligen Ausreise zu bewegen. Diese migrationspolitischen Ziele können mit der Bezahlkarte jedoch nachweislich nicht erreicht werden ( siehe Einschätzung Wissenschaftliche Dienste, Deutscher Bundestag). Die Bezahlkarte wird außerdem auch an Personen ausgegeben, die nicht wieder ausreisen können, weil ihnen in ihrem Herkunftsland ernsthafte Gefahr droht. Sie haben eine gute Bleibeperspektive, jedoch steht die Bezahlkarte ihrer Integration im Wege.
Auch Auslandsüberweisungen sollen mit der Bezahlkarte unterbunden werden. Schutzsuchende erhalten einen sehr geringen Geldbetrag, der unter dem Bürgergeld liegt. Sie müssen von diesem Geld ihre Existenz sichern. Mit diesem Geld andere zu unterstützen, ist kaum möglich. Belege, dass Schutzsuchende von dem geringen Geldbetrag sogenannte „Heimatüberweisungen“ machen, gibt es daher auch nicht ( DIW Berlin, Pressenmitteilung vom 04.12.2024).
Unbenommen der Zielsetzung muss jedes behördliche Handeln das Existenzminimum der Antragssteller*innen sicherstellen (siehe 5.)
4. Wie sieht der Alltag mit Bezahlkarte aus?
Die meisten Bezahlkarten haben restriktive Beschränkungen. Mit ihnen kann in der Regel nur in großen Geschäften eingekauft werden, die eine Zahlung mit einer Debitkarte des jeweiligen Anbieters akzeptieren. Von der Bezahlkarte kann meistens Bargeld in Höhe von maximal 50 Euro monatlich abgehoben werden – etwa Bremen ermöglicht hingegen, dass 120 Euro abgehoben werden können. Bargeldabhebungen am Automaten können Gebühren verursachen. Weil die Bezahlkarte nicht in allen Läden akzeptiert wird und Überweisungen gar nicht oder nur mit behördlicher Genehmigung möglich sind, wird kostengünstiges Einkaufen deutlich erschwert oder sogar komplett ausgeschlossen.
- Einkauf vor Ort
Je nach Bundesland akzeptieren Geschäfte und Dienstleister*innen wie Friseur*innen oder Handwerker*innen die Bezahlkarte, sofern der jeweilige Kartentyp (meistens Visa- oder Master-Debitkarte) ausgelesen werden kann. Gerade bei den Debitkarten meldet der Bundesverband der Verbraucherzentralen Akzeptanzprobleme. Kleinere Geschäfte, Lebensmittelläden oder Imbisse lehnen die Karte wiederum oft ab, da ihnen Gebühren entstehen. Auf Floh- oder Wochenmärkten ist die Bezahlkarte ebenfalls nicht nutzbar. Familien, denen nur wenig Geld zur Verfügung steht, können daher etwa einen Schulrucksack oder Kinderschuhe nicht gebraucht kaufen, obwohl sie hierauf zwingend angewiesen sind.
- Digitale Zahlungen und Verträge
Überweisungen, Onlineeinkäufe, Lastschriftverfahren und digitale Zahlungsmöglichkeiten wie PayPal oder Apple Pay sind mit der Bezahlkarte in der Regel nicht möglich. Einige Bundesländer erlauben Ausnahmen, bei denen Überweisungen einzeln beantragt oder bestimmte Überweisungsempfänger*innen (auf einer sogenannten „white list“) dafür freigeschaltet werden können. Diese Ausnahmen werden verschieden restriktiv in den Bundesländern sowie je nach Kommune und Gemeinde umgesetzt. Die Folge des Verbots ist, dass ein kostengünstiger Einkauf im Internet deutlich erschwert oder eben gar nicht möglich ist, sodass etwa ein neues Handyladekabel oder auch die Kleidung für die ganze Familie im meist teureren Einzelhandel eingekauft werden muss.
Anmeldungen in Sportvereinen oder der Abschluss eines Telefon- und Internetvertrag sind meist nicht möglich, da dafür Überweisungen erforderlich sind. Auch Anwaltskosten (etwa für asyl- und aufenthaltsrechtliche Verfahren) können nicht mit der Bezahlkarte beglichen werden, da Kanzleien selten über entsprechende Kartenlesegeräte verfügen. An wenigen Orten sehen die Behörden vor, dass Einzelanträge auf Überweisung oder Lastschriftmandate gestellt werden. Allerdings stehen der praktischen Durchführung oft sprachliche Hürden und fehlende Informationen entgegen.
- Weitere ungedeckte Kosten
Zuzahlungen zu ärztlichen Behandlungen, etwa für den Ultraschall in der Schwangerschaft oder die kieferorthopädische Behandlung, können mit der Bezahlkarte in der Regel ebenfalls nicht bezahlt werden. Auch eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher zu bezahlen, etwa während einer medizinischen Behandlung, ist mit der Bezahlkarte nicht möglich.
Eltern können mit der Bezahlkarte außerdem nicht für bar zu bezahlende Schulausflüge- oder Projekte aufkommen. Teilweise sehen die Behörden dafür vor, dass auf Antrag die Kosten für eine Klassenfahrt oder ein Schulprojekt direkt an die Lehrer*innen überwiesen werden können. In einem von der GFF unterstützen Verfahren werden die praktischen Probleme offensichtlich. Während zum Elternabend das Geld für ein Schulprojekt mitgebracht werden sollte, konnte die betroffene Familie dem nicht nachkommen.
Oft können Eltern ihre Kinder auch nicht im Sportverein anmelden, weil dafür eine Überweisung oder sogar ein Lastschriftmandat nötig ist. Das erschwert eine Teilhabe der Kinder erheblich und führt zur Benachteiligung. Selbst der Besuch im Freibad an warmen Sommertagen ist für Jugendliche nur möglich, wenn die Eltern mitkommen – denn Jugendliche besitzen keine eigene Bezahlkarte.
5. Warum ist die Bezahlkarte grundrechtlich problematisch?
Zum einen hat die Einführung der Bezahlkarte in vielerlei Hinsicht den Charakter einer Schikanemaßnahme, die das Leben vieler geflüchteter Menschen deutlich erschwert. Sie diskriminiert Geflüchtete. Vor allem aber führt die Bezahlkarte mit ihren Beschränkungen (siehe 4.) dazu, dass das Existenzminimum unterschritten wird, das für ein menschenwürdiges Leben notwendig ist. Die Sozialleistungen für Asylsuchende und Geduldete liegen ohnehin unterhalb des Bürgergelds – in Deutschland das ermittelte Mindestmaß. Mit der Bezahlkarte können tägliche Bedarfe, die zum Existenzminimum gehören, nicht mehr oder nur zu erhöhten Preisen gedeckt werden.
Erforderlich zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist eine erheblich größere Dispositionsfreiheit über die Sozialleistung, als dies die derzeitigen Bezahlkarten zulassen. Der Geldbetrag, den Schutzsuchende nach dem AsylbLG erhalten, orientiert sich an der amtlichen Einkommens- und Verbraucherstichprobe. Die Stichprobe erhebt unter anderem, wofür Menschen mit niedrigem Einkommen in Deutschland ihr Geld ausgeben. Diese Menschen kaufen in der Regel günstig gebrauchte Waren beispielsweise auf Flohmärkten und online ein. Weil die Bezahlkarte diese Möglichkeiten zum Sparen nimmt, können die Leistungsempfänger*innen mit der Karte notwendige Dinge nicht bezahlen.
Die Bezahlkarte führt außerdem zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Eine Ungleichbehandlung besteht zwischen Bezahlkartenempfänger*innen einerseits und Empfänger*innen von Bürgergeld und Sozialhilfe, die Sozialleistungen auf ihr reguläres Konto überwiesen bekommen, andererseits. Bezahlkartenempfänger*innen und Sozialhilfe-, bzw. Bürgergeldempfänger*innen unterscheidet allein der Aufenthaltsstatus, nicht ihre Aufenthaltsdauer in Deutschland: Auch Bezahlkartenempfänger*innen halten sich oft schon seit mehreren Jahren in Deutschland auf.
Da die Bezahlkarte zu einer Stigmatisierung führen kann – etwa für Kinder, die nicht an Schulveranstaltungen teilnehmen können – sind die Anforderungen für eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung hoch. Strenge Anforderungen ergeben sich auch daraus, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund der Heimat einer Person grundsätzlich verboten ist (Art. 3 Abs. 3 GG). Der Gesetzgeber und Behörden rechtfertigt die Bezahlkarte mit einer Arbeitserleichterung für die Verwaltung und einem migrationspolitischen Ziel. De facto verfehlt eine Bezahlkarte mit restriktiven Beschränkungen jedoch diese Zielsetzung (siehe 3.). Die bisher ausgestaltete Bezahlkarte verletzt damit das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG). Für die Ungleichbehandlung gibt es keine nachvollziehbaren Gründe.
6. Warum klagt die GFF gegen die Bezahlkarte?
Die GFF klagt gegen die restriktiv ausgestalteten Bezahlkarten in gezielt ausgesuchten Verfahren an drei Orten in Deutschland (zu den Verfahren). Die Klagen richten sich gegen rechtswidrige pauschale Bargeldbeschränkungen und Überweisungsverbote. Die Bezahlkarte in ihrer restriktiven Form verletzt den grundrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Anspruch ergibt sich aus der Menschenwürde des Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG für alle Menschen in Deutschland unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Aufenthaltsstatus. Die Bezahlkarte hat auch eine diskriminierende Wirkung und verletzt das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
7. Gibt es Alternativen zur Bezahlkarte?
Ja, es gibt Alternativen. Keine Behörde muss eine Bezahlkarte ausgeben. Die Behörde darf selbst entscheiden, ob sie die gesetzlich vorgesehenen Leistungen als Bezahlkarte ausgibt. Allerdings muss bei der Auswahl das menschenwürdige Existenzminimum stets gewahrt sein. Sozialleistungen können dazu etwa bar ausgezahlt oder von der Behörde auf das normale Konto der Leistungsempfänger*innen überwiesen werden. Viele Bezahlkartenempfänger*innen haben ein normales Konto, denn in Deutschland hat jeder Mensch ein Recht auf Eröffnung eines Basiskontos.
Seit dem Jahr 2016 haben alle Menschen in Deutschland – einschließlich Asylsuchender – nach § 31 des Zahlungskontengesetz (ZKG) einen Rechtsanspruch auf ein sogenanntes „Jedermann-Konto“ oder Basiskonto. Das Basiskonto ist ein Konto mit grundlegenden Funktionen, um am Zahlungsverkehr teilzunehmen. Alle Banken müssen dieses Konto anbieten. Deutschland hat mit der Einführung des Rechtsanspruchs die einschlägige EU-Richtlinie umgesetzt.
Eine Hürde ist jedoch, dass die Preise vom deutschen Gesetzgeber nur äußerst vage geregelt wurden. Während das Basiskonto in Frankreich kostenlos ist und in Österreich maximal 80 Euro im Jahr kostet, kosten Basiskonten bei deutschen Banken teilweise über 300 Euro jährlich. Das ist für Asylsuchende aber auch für Menschen, die Bürgergeld beziehen, zu viel. Gerade für sie ist das Basiskonto aber gedacht. Hier könnte der Gesetzgeber nachbessern und die Bepreisung so regeln, dass tatsächlich alle Menschen Zugang zum Basiskonto erhalten.
Außerdem ist es möglich, Bezahlkarten ohne Bargeldbeschränkung und mit Überweisungsoption auszugeben. So können Behörden eine Verwaltungserleichterung erreichen ohne schutzsuchende Menschen in ihren Grundrechten zu verletzen.
8. Spart der Staat Geld durch die Bezahlkarte?
Die Länder schließen für die Einführung von Bezahlkarten mit privaten Anbieter*innen Verträge ab, die Mehrarbeit und Mehrkosten verursachen. Etwa in Baden-Württemberg sind für das Jahr 2025 ganze 10.671.800 Euro nur für die Bezahlkarte – also ohne die Sozialleistung, die auf die Karte gebucht werden – geplant. Die Kosten für die Karten können dabei nicht von den Bezahlkartenempfänger*innen bezahlt werden.
Migrationssteuernde Effekte, die zu einem Rückgang der Anträge auf Asylbewerberleistungen führen könnten, sind nach aktueller Studienlage ( Dokumentation des Wissenschaftlichen Dienstes, WD 1 – 3000 – 027/20) von der Bezahlkarte eher nicht zu erwarten. Die erhoffte Ersparnis durch die angestrebten Verwaltungserleichterungen ist dauerhaft nicht realistisch, denn eine Bezahlkarte mit restriktiven Beschränkungen führt stattdessen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand (siehe 9.).
9. Führt die Bezahlkarte zu einer Verwaltungserleichterung?
Rechtmäßig verwaltete Bezahlkarten führen statt zur Erleichterung vielmehr zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Anders als bei der Auszahlung eines pauschalierten Geldbetrages auf ein regulären Zahlungskonto muss bei der Bezahlkarte bei jeder Person oder Familie genau geprüft werden, ob sie ihren Bedarf mit der Karte am jeweiligen Wohnort decken kann (siehe Deutscher Bundestag, Wissenschaftlicher Dienst, WD 6 - 3000 - 006/25). Regelmäßig müssen technische Fehler bei der Kartenverwendung behoben werden. Je nach Einzelfall können Überweisungen, erhöhte Bargeldabhebungen sowie der überregionale Einsatz der Bezahlkarte notwendig sein und brauchen jeweils eine behördliche Genehmigung.
Zudem sieht das Gesetz nur für bestimmte Grundleistungen die Bezahlkarte vor. Sonstige Leistungen, die etwa die Gesundheitsvorsorge oder besondere Bedürfnisse von Kindern betreffen, sind extra zu berücksichtigen. Das heißt für die Behörde, dass die Bargeldbeschränkung auf die Karte angepasst oder zusätzlich Geld ausgezahlt werden muss (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Dass dies zu einem erheblichen Mehraufwand führt, bestätigte etwa das Amt für Migration in einem Verfahren der GFF vor dem Sozialgericht Hamburg ( Aktenzeichen S 7 AY 410/24 ER). Die Behörde erklärte darin, es würde einen enormen Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn in jedem Einzelfall der Barbetrag aufgrund der Ausgabe von sonstigen Leistungen neu berechnet werden müsste. Gleiches gilt übrigens, wenn es zu Nachzahlungen kommt, etwa wenn erstmals Leistungen nach mehreren Wochen Bearbeitungszeit ausgezahlt werden: Hier muss die Behörde den Bargeldbetrag für jeden Einzelfall individuell anpassen.
Teilweise ist der Einsatz der Bezahlkarte – so in Sachsen – geografisch beschränkt. Müssen Personen das Gebiet verlassen, sind die Anliegen im Einzelfall zu prüfen und die Beschränkungen für einen bestimmten Zeitraum aufzuheben. Ein GFF-Verfahren mit einer in Chemnitz lebenden Familie macht deutlich, was für ein behördlicher Aufwand damit einhergeht: Ein Elternteil muss zur ärztlichen Behandlung seines elfjährigen Kindes immer wieder mit diesem nach Berlin in eine Klinik reisen. Für jeden Kliniktermin muss die regionale Beschränkung durch die Behörde einzeln und zeitnah aufgehoben werden.
10. Welche Daten dürfen Behörden durch die Bezahlkarte nutzen?
Die Leistungsbehörde darf nur solche Daten verarbeiten, die für die Erbringung der Leistung dringend erforderlich sind. Weitere Datenverarbeitungen erfordern spezifische gesetzliche Grundlagen, die aktuell nicht existieren.
Hier ein Überblick, welche Daten nicht durch die Behörde verarbeitet werden dürfen:
- Die Behörden dürfen keinen Einblick in den Guthabenstand haben.
- Eine pauschale Beschränkung auf Postleitzahlen-Gebiete zur Durchsetzung von Aufenthaltsbeschränkungen ist nicht möglich.
- Die Nummer des Ausländerzentralregisters darf nicht an die Institutionen herausgegeben werden, die die Bezahlkarten herausgeben.
- Auch Sicherheitsbehörden dürfen nicht ohne Weiteres auf die Daten zugreifen. Vielmehr müssen für einen Zugriff die Voraussetzungen vorliegen, die auch sonst bei Bankaktivitäten gefordert werden.
Weitere Informationen liefert das
Positionspapier des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit sowie ein
Beschluss der Datenschutzkonferenz.