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Gleiche Rechte und soziale Teilhabe
Art. 1, 20

Mit der Bezahlkarte unter das Existenzminimum

Während viele Kommunen die sogenannte Bezahlkarte ablehnen, geben einige sie an Schutzsuchende aus. Diese Bezahlkarten unterliegen teilweise weitreichenden Beschränkungen: Beim Abheben von Bargeld, beim Überweisen, bei Online-Käufen. Wie damit das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gefährdet wird, schildern Betroffene in einem Beschwerde-Bericht. Wir gehen gerichtlich gegen die Bezahlkartenregelungen vor und verzeichnen erste wegweisende Erfolge.

Die GFF zielt mit mehreren Klagen darauf ab, die Ausgabe von restriktiven Bezahlkarten an Schutzsuchende zu stoppen und Grundrechtsverletzungen zu beenden. Mit ersten Erfolgen: Im Juli 2024 entschied das Sozialgericht Nürnberg, dass die zahlreichen Beschränkungen der Bezahlkarte durch die Stadt Schwabach das Existenzminimum von Geflüchteten bedrohen. Auch das Hamburger Sozialgericht erklärte im Eilverfahren die pauschale Obergrenze für Bargeld-Abhebungen von monatlich 50 Euro ohne Berücksichtigung individueller Umstände im Juli 2024 für rechtswidrig. Hauptsacheverfahren in Hamburg, Chemnitz und Dresden laufen. Zusätzlich zu den Verfahren klärt die GFF über die Bezahlkarte mit einem ausführlichen FAQ auf.

Lena Frerichs

Verfahrenskoordinatorin und Juristin

„Auf eine Bezahlkarte gebuchte existenzsichernde Leistungen müssen den konkreten Bedürfnissen und Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Das ist zur Wahrung der Grundrechte unabdingbar.“

Eingriff in die Grundrechte

Asylsuchende bekommen sie, aber auch in Deutschland geborene Menschen – wie eine unserer Klägerinnen: Sie erhalten Sozialleistungen über eine sogenannte Bezahlkarte. Wie das alltägliche Leben mit einer solchen Bezahlkarte aussieht, zeigt ein von uns angestoßener Beschwerde-Bericht anschaulich. In Bremen zum Beispiel können Nutzer*innen der Sozialkarte einen Großteil der ihnen zustehenden Leistungen in bar abheben – in Hamburg sind es monatlich 50 Euro. Es gibt sehr unterschiedliche Ansätze, wie Kommunen die Bezahlkarte einsetzen – mit mehr oder weniger Einschränkungen. Gegen die restriktiven Bezahlkarten gehen wir gerichtlich vor.

Zwar müssen Sozialleistungen nicht als Geldzahlung erbracht werden. Sie können auch in anderer Form – zum Beispiel als Sachleistungen oder eben in Form einer Bezahlkarte – ausgegeben werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass der individuelle Bedarf der Menschen tatsächlich gedeckt werden kann.

Das ist bei der restriktiv ausgestalteten Bezahlkarte nicht der Fall: Betroffene können Nahrung, gebrauchte Möbel oder das Haareschneiden nicht bezahlen. Sie haben Probleme, Telefongebühren zu überweisen oder anwaltliche Hilfe in ihren Asylverfahren zu begleichen. Das zeigt unsere Befragung von Bezahlkarten-Nutzer*innen aus Hamburg.

Die Bezahlkarte verletzt in einer mit vielen Beschränkungen versehenen Ausgestaltung das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Es steht allen Menschen unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus zu. Es ist nicht erlaubt, Sozialleistungen aus politischen Gründen zu kürzen, um beispielsweise Schutzsuchende abzuschrecken. Denn migrationspolitische Ziele ändern nichts an existenziellen Bedürfnissen wie denen nach Essen, Kleidung oder Wohnraum.

Außerdem führt die Bezahlkarte in ihrer jetzigen Form zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Das Grundgesetz garantiert die Gleichheit vor dem Gesetz. Diskriminierung soll hiermit gerade verhindert werden.

Verwaltungsaufwand erhöht sich

Viele Kommunen haben sich dazu entschieden, neben eines Abhebelimits von Bargeld die Karte für Überweisungen und Online-Käufe zu sperren. Die zuständige Behörde muss dafür regelmäßig prüfen, ob die Nutzer*innen die Karte am jeweiligen Ort ausreichend einsetzen können. Dazu gehört, dass Geschäfte die Karte akzeptieren oder ob die Person wegen einer Behinderung zu entsprechenden Wegen in der Lage ist. Falls nicht, ist die pauschale Beschränkung rechtswidrig.

Über Einzelfall-Anträge müssen Behördenmitarbeiter*innen zeitnah entscheiden: Seien es Barbeträge für die Schule der Kinder oder Flohmarkteinkäufe, Anträge auf Überweisungen an Mobilfunkanbieter*innen, Vermieter*innen, Verkehrsunternehmen, Rechtsanwält*innen und Online-Einkäufe. Hinzu kommt das Beheben technischer Fehler oder die Ausstellung von Karten bei Verlust oder Defekt.

All das erzeugt einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Und die Befragung unter Nutzer*innen der Sozialkarte in Hamburg zeigt: Die Behörde wird ihrer Pflicht nicht gerecht.

Stimmen von Betroffenen aus Hamburg

Im Rahmen eines von der GFF angestoßenen und von der Robert Bosch Stiftung geförderten Projekts haben Mitarbeitende des Vereins „Multitude“ und der Initiative „Hamburg sagt Nein zur Bezahlkarte“ Nutzer*innen der Bezahlkarte nach ihren Erfahrungen mit dem Zahlungsmittel im Alltag befragt. In Summe zeigen sie mit den Worten eines Befragten „mehr Schwierigkeiten als Möglichkeiten". Mit „ein Albtraum“ beschreibt es ein anderer Nutzer. Häufig genannt werden fehlende Informationen zum Einsatz der Bezahlkarte, fehlende Einsatz-Möglichkeiten, entstehende Versorgungslücken, Diskriminierung, unzureichende Teilhabe-Möglichkeiten. Die Ergebnisse haben wir im Rahmen eines Beschwerde-Berichts zusammengefasst.

Unsere Verfahren gegen die restriktive Bezahlkarte im Überblick

Etappensieg in Hamburg und Übergang ins Hauptsacheverfahren

Im Juli 2024 ist uns gemeinsam mit Pro Asyl ein Etappensieg vor dem Hamburger Sozialgericht gelungen. Gemeinsam mit einer schutzsuchenden Familie aus einer Erstaufnahmeeinrichtung haben wir dagegen geklagt, dass der Familie seit Einführung der Bezahlkarte von ihren Sozialleistungen monatlich nur pauschal 110 Euro an Bargeld zur Verfügung standen. Damit konnten die schwangere Antragstellerin und ihr Mann nicht die lebensnotwendigen Einkäufe für das erwartete Baby, ihr Kleinkind und sich stemmen.

Das Sozialgericht Hamburg erklärte ( SG Hamburg, S 7 AY 410/24 ER) diese Festsetzung für rechtswidrig und sprach im konkreten Fall der Familie zunächst einen Bargeldbetrag von knapp 270 Euro zu. Das Gericht stellte allgemein klar, dass das Hamburger Amt für Migration nicht pauschal den Bargeldbetrag begrenzen darf, ohne die persönlichen und örtlichen Umstände der Betroffenen zu berücksichtigen. Das Amt hätte sich nicht auf die Beschlussempfehlung der Ministerpräsident*innenkonferenz zur pauschalen Bargeldbeschränkung von 50 Euro berufen dürfen.

Das Landessozialgericht Hamburg hob die Entscheidung im September 2024 nach einer Beschwerde der Behörde auf ( LSG Hamburg, L 4 AY 11/24 B ER). Da das Kind der Antragstellerin inzwischen geboren war, entschied das Gericht nicht mehr rückwirkend über den besonderen Bedarf der damals Schwangeren. Das Gericht konnte – anders als das Sozialgericht Hamburg – auch keine Eilbedürftigkeit erkennen.

Das Gericht verwies uns damit auf das Hauptsacheverfahren. Wir haben deshalb im Dezember 2024 mit der Familie Klage erhoben, um die rechtswidrige Ausgestaltung der Bezahlkarte zu stoppen (Aktenzeichen S 5 AY 713/24 und S 5 AY 161/26). Ziel ist die gerichtliche Klarstellung, dass das menschenwürdige Existenzminimum durch die restriktiven Bezahlkartenregelungen nicht verletzt werden darf. Das Amt für Migration ist verpflichtet, über die Funktionen der Karte und ihre Folgen zu entscheiden: Dabei sind Überlegungen unabdingbar, wie Menschen mit geringen Sozialleistungen ohne kostengünstige Online-Käufe und mit sehr wenig Bargeld menschenwürdig leben können. Das hat die Behörde bisher versäumt und das ist rechtswidrig. Weiter bringen wir in das Verfahren ein, dass die Bezahlkarte in ihrer jetzigen Form das Diskriminierungsverbot verletzt und drängen auf die Klärung dringender datenschutzrechtlicher Fragen.

Seit Dezember 2024 tauschen wir in Schriftsätzen Argumente und Beweise mit dem Amt für Migration aus.

Es zeigt sich, dass eine tragfähige Begründung für die pauschale Bargeldbeschränkung von 50 Euro und das Verbot von Onlineeinkäufen nicht existiert. Immer wieder verwies die Behörde pauschal auf die vermeintliche „Akzeptanz bargeldloser Zahlung im Einzelhandel“ in einer „Großstadt wie Hamburg“ und zeigte damit, dass eine ausreichende Recherche zu Bezahlmöglichkeiten nicht stattgefunden hat. Die Stadt verweigerte, dass Überweisungen an Rechtsanwält*innen freigeschaltet werden und verhinderte somit effektiven Rechtsschutz.

Hinsichtlich der Kosten, die durch die Bezahlkarte entstehen, liegen derzeit noch keine konkreten Angaben vor. Auch im laufenden Gerichtsverfahren konnten diese Details bisher noch nicht geklärt werden. Als Nächstes steht eine mündliche Verhandlung an, auf deren Grundlage das Sozialgericht sein Urteil fällen wird.

Erfolgreiche Eilverfahren in Nürnberg

Im Juli 2024 erzielten wir Erfolge in mehreren Eilverfahren in Nürnberg, die wir gemeinsam mit Rechtsanwalt Volker Gerloff führten. Die 11. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg stellte in zwei Verfahren fest ( S 11 AY 15/24 ER und S 11 AY 18/24 ER), dass die Antragsteller*innen durch die Bezahlkarte erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt sind und ihr Existenzminimum bedroht ist. Das Sozialgericht kritisierte außerdem, dass die Behörde auch die Bargeldbeschränkung auf 50 Euro nicht begründet hat.

Gerichtsverfahren in Chemnitz

Vor dem Sozialgericht Chemnitz haben wir einen alleinstehenden Mann im Eilverfahren unterstützt ( S 20 AY 35/24 ER). Seit sieben Jahren lebt er in Deutschland. Die Behörde überwies seine Sozialleistung auf eine Bezahlkarte, mit der er keine Überweisungen tätigen konnte. Die Behördenmitarbeiter*innen hatten den Mann vorher weder angehört noch die Entscheidung begründet. Gemeinsam mit dem Kläger gingen wir vor allem gegen das Überweisungsverbot vor. Das machte es ihm unmöglich, mit der Bezahlkarte den Stromabschlag und den Internetanschluss für seine Mietwohnung zu bezahlen. Die Behörde hat zumindest diesen rechtswidrigen Zustand beendet, so dass der Kläger wenigstens seine Miete überweisen darf. Wir konnten damit unseren Eilantrag zurücknehmen.

In einem weiteren Eilverfahren ( S 19 AY 30/24 ER) haben wir eine Familie, die seit fünf Jahren in Deutschland lebt, unterstützt. Die Familie hat eine Bezahlkarte bekommen, ohne dass die Behörde vorab geprüft hat, ob damit alles Wesentliche für das Leben der Familie gedeckt werden kann. Durch das Verfahren ist uns ein erstes Einlenken der Behörden gelungen: Der Bargeldbetrag für die Kinder wurde erhöht und die Familie erhielt mehr als eine Bezahlkarte. Das ist wichtig, weil die Karte nicht übertragbar ist. Wir haben im Dezember 2024 daher Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz erhoben ( S 20 AY 40/24).

Gerichtsverfahren in Dresden

Vor dem Sozialgericht Dresden haben wir am Januar 2025 eine Klage gegen die Bezahlkarte einer Mutter und ihres jugendlichen Kindes erhoben. Sie halten sich bereits seit dem Jahr 2022 in Deutschland auf und erhalten daher sogenannte Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Sie bekommen auf diese Weise genauso viel Unterstützung wie deutsche Staatsangehörige, die Sozialhilfe beziehen. Dieses Prinzip folgt der Idee: Wer sich bereits seit Jahren in Deutschland aufhält, ist sozial integriert. Um diese Integration zu stärken und Chancengleichheit zu schaffen, erhält die Personengruppe die gleichen finanziellen Leistungen wie deutsche Staatsbürger*innen. Tatsächlich erschwert die Bezahlkarte die soziale Integration jedoch erheblich. Die Klägerin muss das abgehobene Bargeld auf ihr normales Zahlungskonto einzahlen, um die Lastschrift ihres Handyanbieters und die Gebühren für das Konto bedienen zu können. Sie benötigt die Möglichkeit, Geld zu überweisen und mehr Bargeld, um etwa Bustickets zu lösen, in der Postfiliale bezahlen zu können oder für Schulausflüge ihres Kindes oder den Schwimmbad-Eintritt.

Lösungsansätze

Die Einführung der Bezahlkarte sollte zu einer Verwaltungserleichterung führen und tatsächlich konnten viele Kommunen Bargeld-Auszahlungsstellen schließen. Gleichwohl: Das Ziel könnte – unter Einsparung der Kosten für die Finanzdienstleister – ebenso erreicht werden, indem die Beträge auf bestehende Konten der Leistungsbezieher*innen gebucht würden. Nahezu jede*r hat ein reguläres Konto. In Deutschland gibt es einen Anspruch auf die Einrichtung eines Basiskontos bei der Bank.

Voller Grundrechtsschutz für Geflüchtete

Neben unseren Verfahren teilen wir unsere juristische Expertise über die Bezahlkarte mit Politiker*innen, der Verwaltung und zivilgesellschaftlichen Partnern. Wir erklären in unserem FAQ, was eine Bezahlkarte genau ist und wozu sie wem dient.

Die Verfahren reihen sich in unseren Einsatz für menschenwürdige Lebensbedingungen für Geflüchtete ein. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist laut Bundesverfassungsgericht „unverfügbar“, kann also nicht aberkannt werden, und gilt auch für Asylsuchende.

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