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Urheberrecht: Europäischer Gerichtshof verweist Uploadfilter in enge Schranken

Berlin, 26.04.2022 – Der Europäische Gerichtshof hat heute sein Urteil über die grundrechtliche Zulässigkeit von Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie verkündet. Darin erklärt er, dass die Rechtsnorm mit dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit grundsätzlich vereinbar ist. Gleichzeitig verpflichtet er die Mitgliedstaaten jedoch zu einer grundrechtskonformen Umsetzung der Regelung. Er verpflichtet sie dafür Sorge zu tragen, dass legale Uploads nicht gesperrt werden.

Felix Reda, Projektleiter control © bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. und ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments, kommentiert das Urteil wie folgt:

„Das heutige Urteil ist eine wichtige Weichenstellung für den Schutz der Meinungsfreiheit im Netz. Trotzdem genügt es nicht. Der Europäische Gerichtshof schließt den Einsatz von Uploadfiltern nicht gänzlich aus, um das Urheberrecht auf Online-Plattformen durchzusetzen. Immerhin aber bestätigt das Gericht, was die Zivilgesellschaft seit Jahren betont: Uploadfilter sind nicht in der Lage, zuverlässig zwischen Urheberrechtsverletzungen und legitimen Formen der freien Meinungsäußerung wie Parodien oder Zitaten zu unterscheiden. Es ist daher richtig, dass das höchste Gericht den Einsatz von Uploadfiltern im Rahmen von Artikel 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie auf offensichtliche Rechtsverletzungen beschränkt, wie etwa Uploads ganzer Kinofilme.“
Felix Reda, Projektleiter control ©

Als 2019 die EU-Urheberrechtsreform verabschiedet wurde, gingen über hunderttausend Menschen dagegen auf die Straße. Und das zu Recht: Denn Artikel 17 der EU-Richtlinie verpflichtet zum Einsatz von Uploadfiltern. Und die führen auf Online-Plattformen regelmäßig dazu, dass legale Inhalte gesperrt werden. Dadurch wird die Kommunikationsfreiheit im Internet bedroht.

„Letzten Sommer wurde Artikel 17 in Deutschland in Form des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes umgesetzt. Dieses Urteil zeigt, dass dieses Gesetz grundsätzlich den richtigen Ansatz verfolgt. Unter anderem damit, dass es den Einsatz von Uploadfiltern für bestimmte Arten von Uploads ausschließt, beispielsweise für kurze Ausschnitte aus geschützten Werken von weniger als 15 Sekunden Länge. Was von der Unterhaltungsindustrie als „deutscher Sonderweg“ verschrien wurde, ist nun der einzige Weg, Artikel 17 grundrechtskonform umzusetzen. Andere Mitgliedstaaten, die auf klare Schutzvorkehrungen für die Grundrechte verzichtet haben, werden nun nachbessern müssen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte wird genau beobachten, ob das deutsche Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entspricht und die widerrechtliche Sperrung legaler Inhalte verhindern wird. Andernfalls streben wir Klagen an, um die Grundrechte der Plattform-Nutzer*innen durchzusetzen.”

Weitere Informationen finden Sie hier: /urheberrecht/

Bei Rückfragen wenden Sie sich an:

Dr. Maria Scharlau, presse@freiheitsrechte.org

Tel. 030/549 08 10 55 – 01579/2493108

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