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Erfolg für die Pressefreiheit: Bundesverfassungsgericht entschärft Datenhehlerei-Paragraf

Berlin/Karlsruhe, 16.6.2022 - Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass sich Journalist*innen nicht strafbar machen, wenn sie „geleakte“ Daten entgegennehmen. Das Gericht nahm zwar formal eine von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) koordinierte Verfassungsbeschwerde gegen den Straftatbestand der Datenhehlerei nicht zur Entscheidung an. In der Begründung stärkt das Gericht jedoch die Pressefreiheit, indem es die Ausnahme von der Strafbarkeit für Journalist*innen weit auslegt. Die GFF hatte die Klage 2017 im Namen von netzpolitik.org, Reporter ohne Grenzen sowie sieben Journalisten und Bloggern erhoben, die selbst regelmäßig investigativ und mithilfe geleakter Daten recherchieren. Dazu gehören unter anderem Markus Beckedahl, Andre Meister (netzpolitik.org), Peter Hornung (NDR) und Hajo Seppelt (ARD).

„Das Bundesverfassungsgericht stellt mit seiner Entscheidung klar, dass sich Journalist*innen nicht strafbar machen, wenn sie Daten von Whistleblower*innen entgegennehmen“ erklärt David Werdermann, Rechtsanwalt und Projektkoordinator der GFF. „Unsere Verfassungsbeschwerde hat damit ihr Hauptziel erreicht, auch wenn sie formal nicht zur Entscheidung angenommen wurde: Die Gefahr der Strafverfolgung journalistischer Kerntätigkeiten und der Durchsuchung von Redaktionsräumen ist entschärft.“

Der 2015 eingeführte Datenhehlerei-Paragraf 202d Strafgesetzbuch stellt den Umgang mit Daten unter Strafe, die zuvor rechtswidrig erlangt wurden. Die Norm sollte nach Absicht des Gesetzgebers vorrangig den Handel mit gestohlenen Kreditkarten- oder Nutzerdaten bekämpfen. Aufgrund der ungenauen Formulierung des Gesetzes erfasst sie darüber hinaus aber auch das Sich-Verschaffen, die Überlassung und Verbreitung elektronisch gespeicherter Daten, die von Whistleblower*innen weitergegeben wurden. Auch aufgrund massiver Kritik von Presse-Verbänden beschloss der Bundestag eine Ausnahme für Journalist*innen: er beschränkte diese jedoch auf berufliche Handlungen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

Laut Bundesverfassungsgericht „dränge sich auf, dass ein umfassender Ausschluss journalistischer Tätigkeiten bezweckt wird“. Der Tatbestandsausschluss ziele darauf ab, dass eine journalistische Handlung auch dann nicht unter Strafe gestellt wird, wenn Recherchen gegebenenfalls unergiebig sind und es im Ergebnis nicht zu einer Veröffentlichung kommt.

Die Verfassungsbeschwerden dreier weiterer Beschwerdeführer wurden vom Verfahren abgetrennt und sind noch beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängig. Dazu gehören der GFF-Vorsitzende Dr. Ulf Buermeyer sowie ein Anwalt und ein IT-Experte, die jeweils regelmäßig investigativ arbeitende Medien beraten. Von der ausstehenden Entscheidung erhofft sich die GFF eine Klarstellung, dass auch journalistischen Hilfspersonen keine Strafverfolgung droht.

Die Beschwerdeführer wurden in Karlsruhe von Prof. Dr. Katharina de la Durantaye (FU Berlin) und dem Kölner Rechtsanwalt und Strafverteidiger Dr. Nikolaos Gazeas vertreten, die gemeinsam mit Jun.-Prof. Dr. Sebastian J. Golla (Ruhr-Universität Bochum) die Verfassungsbeschwerde verfassten. Unterstützt wurden sie von Sebastian Thess (HU Berlin) und der Humboldt Law Clinic Internetrecht (HLCI).

Weitere Informationen zu unserem Fall finden Sie hier: Anti-Whistleblowing-Gesetz “Datenhehlerei”

Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Dr. Maria Scharlau, presse@freiheitsrechte.org,
Tel. 030/549 08 10-55

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