Erfolg der GFF: Informationsfreiheit erhält Verfassungsrang in Rheinland-Pfalz
Berlin, 16. November 2017 – Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VerfGH) hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 entschieden, dass der Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz Verfassungsrang zukommt. Damit übernimmt der Gerichtshof in seinem Beschluss, der auf eine von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützte Verfassungsbeschwerde zurückgeht, die Sicht des Bundesverfassungsgerichts auch für die Landesverfassung. Zugleich trifft der Gerichtshof erstmals wichtige Festlegungen zur Bedeutung und Stärkung der Informationsfreiheit in Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 27. Oktober 2017, VGH B 37/16).
„Unsere Verfassungsbeschwerde hat das Recht auf Informationsfreiheit deutlich gestärkt. Öffentliche Stellen müssen ihr jetzt weitaus größeres Gewicht beimessen, beispielsweise bei der Interessenabwägung mit gegenläufigen Positionen wie dem Urheberrecht oder dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, sagt Dr. Ulf Buermeyer, Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte.
Anlass der Entscheidung war eine von der GFF unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz. Das Gesetz regelt den Zugang zu amtlichen Informationen. Allerdings wird der Zugang zu diesen Informationen nur gewährt, wenn der Antragsteller seine Identität preisgibt. Außerdem sind Fragen zur heiklen Drittmittelforschung an Universitäten ausgeklammert.
Dagegen hatte die GFF u.a. eine Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof in Koblenz koordiniert und mit ihrem Partner Open Knowledge Foundation Deutschland eingelegt. Die GFF hält die Pflicht zur Identitätspreisgabe für verfassungswidrig. Sie begrenzt unnötig die Informationsfreiheit und ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nun zwar im Ergebnis zurückgewiesen. So urteilte das Gericht, dass es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten gebe. Eine anonyme Antragstellung – wie es nach dem alten Landesinformationsfreiheitsgesetz möglich war – ist nun nicht mehr möglich.
„Das ist enttäuschend, und die Begründung überzeugt nicht. Natürlich darf von einem Antragsteller erwartet werden, dass er ein ernsthaftes Begehren vorbringt und zu seinem Anliegen steht, aber dazu muss die Behörde seine Identität nicht kennen“, so Buermeyer.
Dennoch ist der Beschluss ein strategischer Erfolg, denn er bedeutet eine deutliche Stärkung der Freiheitsrechte: Das Recht auf Informationsfreiheit wird als Grundrecht in Rheinland-Pfalz anerkannt, und seine Berücksichtigung kann nun künftig auch für weitere Sachverhalte eingefordert werden. Die Entscheidung eröffnet viele Ansatzpunkte für weitere Klagen: Wenn die Informationsfreiheit vom Gesetzgeber nur in einigen Bereichen gewährt wird, in anderen aber nicht, dann werden diese Entscheidungen des Gesetzgebers in Zukunft am Gleichheitssatz und am Willkürverbot zu messen sein.
„Die Gesellschaft für Freiheitsrechte wird hier am Ball bleiben und konsequent weiter Eingriffe in die Informationsfreiheit vor Gericht angreifen“, erklärte GFF-Vorsitzender Buermeyer.
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