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GFF unterstützt gemeinnützigen Internetdienst Quad9 gegen Urheberrechtsklage von Sony Music

Felix Reda

Felix Reda

Senior Fellow (Ehemalige Projektleitung control ©)

"Wir von der GFF sind überzeugt, dass DNS-Dienste wie Quad9 von der Störerhaftung befreit sind."

Berlin, 30.08.2021 – Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) legt gemeinsam mit dem spendenfinanzierten Schweizer Internetdienst Quad9 Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg ein. Diese verpflichtet Quad9, Netzsperren gegen Urheberrechtsverletzungen zu implementieren.

Quad9 bietet einen sogenannten DNS-Resolver an. Dieser übersetzt Web-Adressen wie beispielsweise freiheitsrechte.org in numerische IP-Adressen. Der datenschutzfreundliche, kostenfreie DNS-Resolver von Quad9 vermeidet in diesem Prozess – anders als DNS-Revolver von Internetanbietern wie der Telekom oder Google – die Speicherung von persönlichen Daten über das Surfverhalten und schützt vor Phishing und Malware-Attacken. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg verpflichtet Quad9 erstmals, den Zugang zu einer von Dritten betriebenen mutmaßlich urheberrechtsverletzenden Webseite für deutsche Nutzer*innen seines DNS-Resolvers zu sperren.

„Wenn gemeinnützige IT-Sicherheitsprojekte wie Quad9 die Kosten für die Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen tragen müssen, mit denen sie selbst gar nichts zu tun haben, können sie ihre Dienste in Deutschland nicht mehr kostendeckend anbieten. Darunter leidet die IT-Sicherheit aller“, erklärt GFF-Projektleitung Felix Reda. Auch die EU-Kommission arbeitet aktiv am Aufbau europäischer DNS-Dienste, um die Abhängigkeit von Konzernen wie Google zu mindern. Das kann nur gelingen, wenn gemeinnützige IT-Projekte vor Abmahn- und Gerichtskosten geschützt werden. „Der Bundestag hat bereits vor Jahren die Störerhaftung für Internetzugangsanbieter abgeschafft, um den Betrieb offener WLANs zu erleichtern. Die Ansicht des Landgerichts Hamburg, wonach DNS-Provider wie Quad9 sich auf diesen Haftungsausschluss nicht berufen können, darf auf keinen Fall Schule machen“, sagt Reda.

DNS-Resolver sind technisch nicht in der Lage, zielgerichtet einzelne Inhalte zu sperren, sondern stets nur ganze Domains. Die Sperrung von Webseiten für Nutzer*innen in Deutschland, wie das Landgericht Hamburg sie verlangt, ist bei global operierenden DNS-Resolvern nicht vorgesehen. „Die Gefahr von Overblocking legaler Inhalte ist erheblich. Die Musikindustrie sollte sich auf die Löschung von urheberrechtsverletzenden Inhalten an der Quelle konzentrieren, anstatt unbeteiligte Internetdienste zu attackieren“, sagt Reda.

Das Landgericht Hamburg hat die einstweilige Verfügung auf Antrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH erlassen. Wie in gerichtlichen Eilverfahren üblich, hat das Landgericht Hamburg Quad9 vor Erlass der Verfügung nicht angehört.

Weitere Informationen zur Klage finden Sie unter:
freiheitsrechte.org/quad9

Mit dem Projekt control © setzt sich die GFF dafür ein, die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit im Spannungsfeld mit dem Urheberrecht oder Geschäftsgeheimnisschutz gerichtlich durchzusetzen. Weitere Informationen zum Projekt finden Sie unter:
https://freiheitsrechte.org/urheberrecht

Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Janina Zillekens, presse@freiheitsrechte.org,
Tel. 030/549 08 10 55

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