Überwachung von Online-Prüfungen
Wir haben erfolgreich gegen den Einsatz von Proctoring-Software geklagt: Universitäten dürfen Studierende nicht maßlos überwachen
Gemeinsam mit einer Studierenden und dem freien zusammenschluss von student*innenschaften haben wir 2022 gegen den Einsatz von Überwachungssoftware an der Universität Erfurt geklagt. Im November 2025 entschied das Thüringer Oberlandesgericht, dass die Universität keine biometrischen Daten verarbeiten darf – in diesem Fall nutzte die Software die Daten zur Gesichtserkennung. Das zeigt: Die Online-Prüfungspraxis vieler Universitäten griff während der Pandemie unzulässig tief in die Grundrechte Studierender ein – in das Recht auf Privatsphäre und das Recht, über die eigenen Daten zu bestimmen.
Fernüberwachung mittels Gesichtserkennung und Rechner-Zugriff an der Universität Erfurt
Die an der Universität Erfurt eingesetzte Software Wiseflow war deswegen hoch problematisch: Um mit künstlicher Intelligenz, insbesondere Gesichtserkennung, Täuschungsversuche zu erkennen, verarbeitete sie sehr sensible biometrische Daten und übermittelte diese an den Cloud-Dienstleister Amazon Web Services. Zahlreiche Studien zeigen außerdem, dass Gesichtserkennung bei Schwarzen Menschen und People of Color nicht funktioniert oder eine höhere Fehlerquote aufweist. Entsprechend wirkt solche Software oft diskriminierend.
Die Software war auch eine Gefahr für die IT-Sicherheit der Studierenden. Durch die Installation der Spähsoftware waren Studierende gezwungen, die Kontrolle über ihren eigenen Rechner auf dem auch viele höchst persönliche Daten gespeichert sind, ein Stück weit aufzugeben. Das birgt erhebliche Gefahren für die Sicherheit der Daten, wie ein von uns in Auftrag gegebenes IT-Gutachten zeigt.
Studierende sind darauf angewiesen Prüfungen abzulegen. Die Überwachung war eine Zumutung, zumal es deutlich weniger gravierendere Eingriffe durch reine Beobachtung und alternative Prüfungskonzepte wie Open-Book-Klausuren gibt.
Unsere erfolgreiche Klage setzt ein starkes Zeichen gegen unverhältnismäßige Überwachung – auch in andere Bereichen, etwa am Arbeitsplatz . Das Landgericht Erfurt wies die Klage im November 2024 zunächst ab: Der Klägerin sei kein Schaden entstanden. Ob der Einsatz der Software rechtmäßig war, ließ das Gericht offen. Die Klägerin wurde von den Rechtsanwält*innen Elisabeth Niekrenz, Tilman Herbrich und Christian Däubleder Kanzlei Spirit Legal vertreten.
Nachdem wir Berufung gegen das Urteil eingelegt hatten, entschied das Thüringer Oberlandesgericht im November 2025, dass die Verarbeitung biometrischer Daten beim Proctoring rechtswidrig ist, weil sie gegen Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Die DSGVO besagt, dass biometrische Daten nur mit Einwilligung verarbeitet dürfen. Weil es im Fall der Studierenden keine wirkliche Alternative zur Online-Prüfung mit Proctoring-Software gab, urteilte das Gericht, sie habe nicht wirksam in die Datenverarbeitung eingewilligt. Auch das nach der DSGVO erforderliche „erhebliche öffentliche Interesse“ sah das Gericht nicht gegeben.
Unverhältnismäßige Videoaufzeichnung an der FernUniversität Hagen
Genau wie viele andere staatliche und private Hochschulen sah auch die FernUniversität Hagen während der Pandemie in einer speziellen Corona-Ordnung vor, dass bestimmte Klausuren videoüberwacht werden. Die Studierenden sollten nicht nur Kamera und Mikrofon aktivieren und ihren Bildschirm teilen, sondern die Aufnahmen wurden auch aufgezeichnet und gespeichert.
Um Täuschungsversuche zu verhindern, hätte es aber ausgereicht, die Studierenden bei der Prüfung zu beobachten – genau wie bei Klausuren im Hörsaal. Außerdem gibt es alternative Prüfungskonzepte wie Open-Book-Klausuren. Die Aufzeichnung und Speicherung der Daten waren deshalb unnötig und unverhältnismäßig. Die Regelung sah zudem keine klare Frist für die Löschung der Daten vor. Die Aufzeichnung verstieß daher gegen die Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Deshalb hatten wir gemeinsam mit einem Studenten der FernUniversität einen Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen eingereicht. Ziel war es, dass die für den 8. März 2021 geplante Prüfung nicht aufgezeichnet, sondern allenfalls mittels Videoübertragung beobachtet wird. Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler aus Münster vertrat den Antragsteller.
Gespeicherte Aufnahmen mögen aus Sicht der Prüfungsbehörde zwar praktisch sein, um Täuschungsversuche zu beweisen. Das rechtfertigt aber noch lange keine schwerwiegenden Grundrechtseingriffe wie die Videoaufzeichnung – noch dazu im häuslichen Umfeld.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies den Eilantrag am 4. März 2021 ab. Die Entscheidung beruht nicht auf einer ausführlichen Prüfung der Rechtslage, sondern lediglich auf einer Folgenabwägung. Ausdrücklich heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts: Die „Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung könne im Eilverfahren nicht geklärt werden“. Das Gericht hat insbesondere nicht entschieden, ob die Aufzeichnung verhältnismäßig ist. Außerdem äußerte es Zweifel daran, ob die Regelungen zur Löschung der Aufnahmen bestimmt genug sind.