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Gleiche Rechte und soziale Teilhabe
Art. 3

Schluss mit diskriminierenden Schulordnungen

Im Bündnis mit mehreren Organisationen hat die GFF die Schulordnungen verschiedener Berliner Schulen untersucht und diskriminierende Regelungen wie Deutschpflichten festgestellt und erfolgreich beanstandet. Gegen das Gebetsverbot an einer Schule hat die GFF Verbandsklage erhoben, um die Grundrechte der Schüler*innen zu schützen.

Update 15. Oktober 2026: Das Verwaltungsgericht Berlin hat unsere Klage nach der mündlichen Verhandlung abgewiesen. Das pauschale Gebetsverbot darf somit vorerst bestehen bleiben. Wir werden gegen das Urteil einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Was uns an dem Urteil nicht überzeugt

Seine Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass das Gebetsverbot zwar eine mittelbare Benachteiligung muslimischer Schüler*innen darstelle, diese aber zugunsten der Aufrechterhaltung des Schulfriedens gerechtfertigt sei. Das Gericht folgte damit der Argumentation von Schule und Senat, dass das Beten einzelner Schüler*innen die Gefahr berge, den Schulfrieden stark zu beeinträchtigen.

Nach unserer Ansicht verkannte das Gericht die Bedeutung der Religionsfreiheit der Schüler*innen und den Schutz von Minderheiten. Es stützte sich außerdem auf von der Schulleitung geschilderte einzelne Vorkommnisse, obwohl diese kaum Bezüge zum Gebet aufwiesen und in der Summe keine konkrete Bedrohung des Schulfriedens ergaben. Das Gericht setzte sich nicht kritisch damit auseinander, wann diese Vorfälle stattfanden, wer an ihnen beteiligt war und ob sie im Sinne des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags gelöst werden konnten. Dass das islamische Gebet einzelner Schüler*innen Einfluss auf den Schulfrieden hätte, blieb eine bloße Vermutung. Offen ließ das Gericht auch, inwieweit das pauschale Gebetsverbot den Umgang mit aktuellen Vorfällen an der Schule überhaupt fördert.

Mildere Mittel als das pauschale Verbot, etwa pädagogische Maßnahmen bei Konflikten, die an der Schule bereits erfolgreich eingesetzt werden, zog das Gericht nicht ernsthaft in Erwägung. Gleiches gilt für die Frage, ob einer der beaufsichtigten Räume wie der Billard-, Kicker- oder Gemeinschaftsraum an der Schule kurzzeitig in der Mittagspause für das Beten zur Verfügung gestellt werden könnte. Muslimischen Schüler*innen kann ihre Religionsausübung nicht unter dem Deckmantel des Schulfriedens dauerhaft untersagt werden.

Soraia Da Costa Batista

Juristin und Verfahrenskoordinatorin

„Wenn muslimische Schüler*innen sich zum Beten in Toiletten und Gebüschen verstecken müssen, weil sie sonst einen Tadel riskieren, ist das ein tiefer Eingriff in ihre Grundrechte.“

Klage gegen Gebetsverbot an Berliner Schule

An einem Gymnasium in Berlin-Mitte untersagt die Schulordnung den Schüler*innen die „demonstrative Ausübung von religiösen Riten“. Betroffen sind von diesem Verbot in der Praxis muslimische Schüler*innen, die in der Pause das islamische Pflichtgebet verrichten möchten. Die GFF hat die Schule 2023 auf die diskriminierende Regelung aufmerksam gemacht und dazu aufgefordert, das Verbot abzuschaffen. Doch dazu ist die Schule nicht bereit. Das Gebetsverbot stützt das Gymnasium laut Schulordnung auf das „Interesse des Schulfriedens“. Im Oktober 2025 hat die GFF Verbandsklage gegen das Gebetsverbot am Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Ziel ist eine gerichtliche Feststellung, dass das pauschale Verbot des islamischen Gebets Schüler*innen aufgrund der Religion, der ethnischen Herkunft und rassistischer Zuschreibungen diskriminiert. Mit dem Verweis auf den vagen Schulfrieden darf nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Schüler*innen eingegriffen werden.

Beanstandungsverfahren nach dem LADG zeigt Wirkung gegen diskriminierende Schulordnungen

Das seit Juni 2020 gültige Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) ermöglicht es, gegen Diskriminierung durch öffentliche Stellen des Landes Berlin wie Polizei, Hochschulen und Schulen vorzugehen. Das LADG entlastet mit dem Verbandsklagerecht Betroffene von Diskriminierung, da sie sich so nicht allein gegen die staatliche Diskriminierung wehren müssen. Als verbandsklageberechtigte Organisation konnte die GFF die diskriminierenden Schulordnungen nach dem LADG beanstanden. Die Mehrheit der Schulen hat im Beanstandungsverfahren eingelenkt und die Regeln vollumfänglich angepasst. Nach der erfolglosen Beanstandung an einem Berliner Gymnasium mit Gebetsverbot hat die GFF Verbandsklage eingereicht.

Während das LADG in Berlin Wirkung zeigt, gibt es nicht in allen Bundesländern einen solchen Schutz. Außer Berlin haben nur Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen ein Landesantidiskriminierungsgesetz. Dabei gibt es deutschlandweit diskriminierende Schulordnungen, denen dringend ein Riegel vorgeschoben werden muss.

Schulautonomie darf sich nicht über Grundrechte von Schüler*innen hinwegsetzen

Diskriminierende Regeln sind in Schulordnungen und Vereinbarungen zwischen den Schüler*innen, ihren Eltern und der Schule festgehalten. An den durch die GFF erfolgreich beanstandeten Berliner Schulen gab es Regeln wie die Pflicht, Deutsch zu sprechen, das Verbot von Kopfbedeckungen, das auch ein religiöses Kopftuch umfassen kann, ein Religionsausübungsverbot sowie geschlechtsspezifische Bekleidungsvorschriften. Wenn sich die Kinder und Jugendlichen nicht an die Regeln halten, können Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen wie Strafarbeiten folgen.

Solche Regelungen diskriminieren Menschen aufgrund ihrer Sprache, ihrer ethnischen Herkunft, rassistischer Zuschreibungen, ihrer Religion oder ihres Geschlechts und verstoßen damit gegen das LADG und das dahinterstehende verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot. Es gibt keine ausreichenden Gründe, die pauschale Verbote an Schulen rechtfertigen würden. Die Umsetzung des Diskriminierungsverbots darf nicht am Schultor aufhören.

Grundrechte von Kindern und Jugendlichen schützen

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf diskriminierungsfreie Bildung. Das erkennen sowohl das Grundgesetz und die Landesverfassungen als auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen an.

Junge Menschen brauchen die Schule als einen sicheren, diskriminierungsfreien Ort für ihre Persönlichkeitsentwicklung und für eine chancengleiche Bildung. Deshalb hat auch die Expert*innenkommission antimuslimischer Rassismus Berlin im Hinblick auf Schulordnungen empfohlen, diese umfassend auf Diskriminierungsrisiken zu überprüfen. Die GFF behält weiterhin Regelungen in den Schulordnungen im Blick und geht gegen Diskriminierung vor.

Häufige Fragen

Was genau will die Gesellschaft für Freiheitsrechte mit ihrer Klage erreichen? Soll etwa jede Schule einen Gebetsraum bekommen?

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) will feststellen lassen, dass das pauschale Gebetsverbot muslimische Schüler*innen diskriminiert. Es soll auch Schüler*innen islamischen Glaubens möglich sein, ihre Religion auszuleben, indem sie auf dem Schulgelände beten können. Gebetsräume könnten dafür eine Lösung sein. Wie die Diskriminierung am besten behoben werden kann, müssen aber die Schulen und Schulbehörden selbst bestimmen.

Warum bezieht sich die Klage nur auf muslimische Schüler*innen? Das Gebetsverbot ist doch allgemein formuliert?

Trotz der allgemeinen Formulierung wurden in der Praxis durch die Schulordnung ausschließlich islamische Gebete verboten. Daher liegt der Schluss nahe, dass die „demonstrative Ausübung“ tatsächlich nur eine traditionelle Form des islamischen Gebets, das Salāt, meint. So verbietet die Schulordnung das Ausbreiten von Gebetsteppichen oder das Hinknien, auch wenn damit niemand bedrängt oder bekehrt werden soll. Deswegen ist das Gebetsverbot diskriminierend, obwohl es neutral formuliert ist.

Haben Schüler*innen nicht aus der negativen Religionsfreiheit heraus das Recht, nicht mit betenden Mitschüler*innen konfrontiert zu werden?

Es stimmt, dass die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes auch die negative Religionsfreiheit schützt. Das ist die Freiheit, nicht religiös zu sein und Religion sogar abzulehnen. Allerdings richtet sich die (negative) Religionsfreiheit wie alle anderen Grundrechte erstmal nur gegen den Staat. Das bedeutet für Schulen, dass sie keine bestimmte Religionsausübung verordnen oder Schüler*innen systematisch damit konfrontieren dürfen. Hier geht es aber um das selbstbestimmte Gebet von Schüler*innen.

Aus der negativen Religionsfreiheit kann sich zwar ein Schutzrecht gegenüber staatlichen Einrichtungen ergeben, von Religion „verschont“ zu werden. Dieses Schutzrecht geht aber nicht so weit, dass Schüler*innen vor der – in der Regel – flüchtigen Religionsausübung ihrer Mitschüler*innen geschützt werden müssen.

Freedom needs fighters

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