Zum Inhalt springen
Gabrielle Lebreton
Gleiche Rechte und soziale Teilhabe
Art. 3

Gleichberechtigt „oben ohne“: Unser Erfolg gegen Geschlechter-diskriminierung

Das Land Berlin erkennt die Diskriminierung von Frauen im öffentlichen Raum an. Das erste Urteil zum Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) markiert einen Wendepunkt für die körperliche Selbstbestimmung.

Was für Männer selbstverständlich ist, wurde einer Frau verboten: sich oberkörperfrei auf einem öffentlichen Platz zu sonnen. Sicherheitsleute verwiesen Gabrielle Lebreton vom Berliner Wasserspielplatz „Plansche". Wir gingen mit unserer Klägerin in Berufung – mit Erfolg. Das Land Berlin erkannte die Rechtsverletzung an. Damit steht seit dem Schlussurteil des Berliner Kammergerichts vom Januar 2024 fest, dass eine solche Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts gegen das LADG verstößt. Ein wegweisender Fall für mehr Geschlechtergerechtigkeit.

Im Sommer 2021 saß Lebreton mit ihrem Kind auf dem Wasserspielplatz „Plansche" im Berliner Bezirk Neukölln und sonnte sich oberkörperfrei. Eine Praxis, die auf dem Spielplatz weit verbreitet war: Zahlreiche Männer nutzten den Platz ebenfalls mit unbekleidetem Oberkörper. Unbehelligt. Ein privater Sicherheitsdienst forderte Lebreton auf, sich zu bedecken. Als sie dies verweigerte, wurde die Polizei hinzugezogen. Trotz ihres Einwands – sie verwies auf die unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern – musste Lebreton den Platz gemeinsam mit ihrem Kind verlassen. Dabei existierte keinerlei Nutzungsordnung mit Kleidervorschriften.

Entschädigung gefordert

Lebreton reichte gemeinsam mit der Rechtsanwältin Leonie Thum Klage beim Berliner Landgericht ein. Sie forderte eine Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung nach dem Berliner LADG.

Das Gesetz trat 2020 in Kraft - damals deutschlandweit einzigartig. Das LADG macht es einfacher, gegen Diskriminierung durch öffentliche Stellen wie Schulen und Hochschulen, Behörden oder die Polizei vorzugehen.

Erstinstanz: Landgericht Berlin lehnt ab

Das Berliner Landgericht wies die Klage zunächst ab. Durch Lebretons Verhalten sei in Teilen der Gesellschaft ein „geschlechtliches Schamgefühl" verletzt worden. Deswegen sei die Ungleichbehandlung gerechtfertigt gewesen. Unserer Auffassung nach hat das Gericht verfassungsrechtliche Maßstäbe zur Geschlechterdiskriminierung dabei grob verkannt.

Eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts ist nur unter hohen Anforderungen zu rechtfertigen. Entweder ist die Ungleichbehandlung aufgrund biologischer Unterschiede zwingend erforderlich oder es überwiegt kollidierendes Verfassungsrecht wie Grundrechte Dritter. Ein diffus beschriebenes „Schamgefühl" genügt diesen Anforderungen nicht.

Soraia Da Costa Batista

LADG-Expertin und Verfahrenskoordinatorin

Bekleidungsvorschriften für weibliche Brüste sind nicht mehr zeitgemäß – und diskriminierend. Mit der Anerkennung macht auch das Land Berlin deutlich, dass es keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gab.

Berufungsverfahren führt zu Anerkennung

Gemeinsam mit der Klägerin Gabrielle Lebreton gingen wir im November 2022 in Berufung. Dabei prüfte das Kammergericht Berlin die hohen grundrechtlichen Anforderungen an eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung und trug dem Land im September 2023 auf, eine Anerkennung des Entschädigungsanspruchs wegen Diskriminierung zu erwägen. Dem ist das Land Berlin nachgekommen und gab der Klägerin im Dezember 2023 recht.

Von der geltend gemachten Entschädigungssumme erhielt Lebetron jedoch nur einen kleinen Teil. Daher trug sie auch die gesamten Prozesskosten. Als Begründung gibt das Gericht an, sie sei von Anfang an „bewusst und gewollt in eine Konfrontation getreten“. Das Gericht verkennt damit Ursache und Wirkung. Betroffene werden oft durch eine erlebte Diskriminierung dazu motiviert, sich solidarisch zu engagieren. Damit verdeutlicht das Gericht, wie schwer es noch immer ist, vor Gericht effektiven Schutz vor Diskriminierung zu erlangen.

Unsere Klägerin kommentierte das Einlenken: „Das Anerkenntnis zeigt, dass sich der Kampf gelohnt hat. Es war ein langer Weg und ich hoffe, dass ich anderen Betroffenen Mut gemacht habe. Frauen haben genauso wie Männer das Recht auf körperliche Selbstbestimmung. Der weibliche Körper darf nicht weiter ohne unsere Zustimmung sexualisiert werden!"

Mittlerweise ist „oben ohne" an der Berliner Plansche für alle Geschlechter offiziell gestattet.

Hintergrund und Bedeutung

Diese Gerichtsentscheidung ist die erste Entscheidung nach dem Berliner LADG. Sie markiert einen Präzedenzfall für künftige Diskriminierungsklagen im öffentlichen Raum und bestätigt, dass verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbote auch bei alltäglichen Situationen wie dem Besuch eines Spielplatzes gelten.

Auch in einigen unserer anderen Verfahren (darunter zu schulischen Kleidervorschriften oder Regelungen zur Namensgebung) beschäftigen wir uns mit Diskriminierungsfeldern, die ebenfalls unter den Schutzbereich des LADG fallen können.

Grundrechte verteidigen.