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Mietendeckel Berlin Berlin von Kranich17, lizensiert unter Pixabay License
gleiche Rechte und soziale Teilhabe
Art. 14

Mietendeckel Berlin

Wohnen ist ein Menschenrecht. Die GFF setzte sich mit einer Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht für den Mietendeckel ein.

Die GFF hat sich mit einer verfassungsrechtlichen Stellungnahme in die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zum Berliner Mietendeckel eingeschaltet. Die GFF kommt darin zum Ergebnis, dass die Mietpreisvorgaben nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Vermieter*innen eingreifen. Nach Auffassung der GFF ist das Land Berlin auch befugt, solche Regelungen zu Mietpreisvorgaben zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Landeskompetenz mit Entscheidung vom 15. April 2021 verneint. Nun ist der Bundesgesetzgeber am Zug.
Sarah Lincoln, Verfahrenskoordinatorin

Sarah Lincoln

Juristin und Verfahrenskoordinatorin

"Wohnen ist ein Menschenrecht. Der Gesetzgeber muss eingreifen, wenn sich breite Bevölkerungsschichten ihre Wohnung nicht mehr leisten können.

Wohnen ist Menschenrecht

Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht, festgeschrieben in Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt). Deutschland ist verpflichtet, das Recht auf eine angemessene Unterkunft zu schützen und zu fördern. Dazu gehören auch Gesetze, die den Wohnungs- und Mietmarkt regulieren und vor zu hohen Mieten schützen.

Schon in seinem Beschluss zur Mietpreisbremse hat das Bundesverfassungsgericht sehr deutlich gemacht, dass es dem Gemeinwohl dient, bezahlbaren Wohnraum zu erhalten und zu verhindern, dass einkommensschwache Mieter*innen aus ihren Wohnungen verdrängt werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss das Interesse der Vermieter*innen an hohen Mieten dahinter zurücktreten.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG) trat am 23. Februar 2020 in Kraft. Zahlreiche Vermieter*innen sowie eine Gruppe von Bundestagsabgeordneten von CDU und FDP sind gegen den Berliner Mietendeckel vor das Bundesverfassungsgericht gezogen. Auch mehrere Berliner Gerichte haben das Bundesverfassungsgericht angerufen. Am 15. April entschied der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass das Land Berlin nicht die Gesetzgebungskompetenz habe, um die Mietpreishöhe zu begrenzen. Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts hat der Bund das Mietpreisrecht abschließend geregelt. Dies ist verfassungsrechtlich vertretbar. Die besseren Argumente sprechen jedoch für eine Landeskompetenz.

Als Ausnahme- und Sonderrecht dient der Mietendeckel der vorübergehenden Bekämpfung einer sozialen Notlage auf dem Berliner Wohnungsmarkt und ergänzt das soziale Mietrecht des Bürgerlichen Rechts. Das Land Berlin hat die Gesetzgebungskompetenz für das öffentlich-rechtliche Mietpreisrecht. Bis in die 1970er Jahre war es weit verbreitet, dass der Gesetzgeber öffentlich-rechtliche Mietpreisvorgaben machte, um sozialen Notlagen auf dem Wohnungsmarkt zu begegnen. Dafür konnte sich der Gesetzgeber auf den Kompetenztitel Wohnungswesen stützen, für das seit der Föderalismusreform die Länder zuständig sind.

Das Bundesverfassungsgericht beschränkt sich auf die Frage der Gesetzgebungskompetenz. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit des Mietendeckels äußert sich das Bundesverfassungsgericht nicht. Die Stellungnahme der GFF kommt zu dem Ergebnis, dass eine Mietpreisregulierung wie sie der Berliner Mietendeckel vorsah, nicht unverhältnismäßig in die Grundrechte der Vermieter*innen eingreift. In der Abwägung überwiegt das Gemeinwohlinteresse an bezahlbarem Wohnraum gegenüber dem Interesse der Vermieter*innen an hohen Mieten.

"Nun ist der Bundesgesetzgeber am Zug. Mit einem Bundesmietendeckel könnte die Bundesregierung dafür sorgen, dass Wohnraum auch in den Großstädten bezahlbar ist. Das Recht auf Eigentum garantiert nicht die größtmögliche Rendite“
Sarah Lincoln, Juristin und Verfahrenskoordinatorin

Die GFF als Amicus Curiae

Unsere Stellungnahme hat die Form des „amicus curiae brief“. Dieses Instrument stammt aus dem US-amerikanischen Rechtssystem (brief bedeutet dort Schriftsatz). Der Amicus Curiae, also der Freund des Gerichts, erlangt zwar keine eigenständigen Verfahrensrechte, wirft aber durch eine externe Stellungnahme neue Perspektiven auf den Rechtsstreit sowie weitere juristische Fragen auf. Der Amicus Curiae Brief ist in Deutschland und weiten Teilen Europas noch nicht verbreitet, während er in den USA seit langem zu einer grund- und menschenrechtsfreundlicheren Rechtsprechung beiträgt. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, dieses Mittel der Verfahrensbeteiligung im Interesse der Grund- und Menschenrechte auch hier zu etablieren.

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