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Bernhard Leitner
Starke Grundrechte für eine lebendige Demokratie
Art. 21

Nach einem Jahr Prüfung ist unser Gutachten fertig: Die AfD ist nachweislich verfassungswidrig.

Die bislang anspruchsvollste wissenschaftliche Untersuchung der Partei schafft Klarheit für Politik und Gesellschaft: Ein Verbotsverfahren gegen die AfD wäre mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich.

Ein Parteiverbot der AfD wird seit Jahren diskutiert. Doch bestand bis zuletzt Unklarheit darüber, welche Erfolgsaussichten ein mögliches Verfahren in Karlsruhe hätte. Wir haben diese Erkenntnis-Lücke geschlossen: Unser rund 1500-seitiges AfD-Gutachten ist die erste juristische Untersuchung, die Verhalten und Ziele der gesamten AfD mit einer strengen wissenschaftlichen Methodik bewertet. Es ist die bislang umfangreichste und wissenschaftlich anspruchsvollste Untersuchung der Partei und bietet damit eine neue belastbare Grundlage für die Debatte um ein Verbotsverfahren.

Unser Ergebnis ist eindeutig: Die AfD ist von einem rassistischen Weltbild geprägt und arbeitet planmäßig auf eine Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hin. Das Gutachten stellt fest, dass die AfD politische Gegner*innen strafrechtlich verfolgen will und jetzt schon einschüchtert. Das verletzt das Demokratieprinzip. Wir identifizieren außerdem vier Gruppen, deren Menschenwürde durch Ziele und Verhalten der Partei verletzt würden, käme sie an die Macht: Deutsche mit Migrationsgeschichte, Muslim*innen, Schutzsuchende sowie trans- und nicht-binäre Personen. Für ein Parteiverbot auch notwendig: Die Partei verfügt nachweislich über das strategische Konzept und die Mittel, um ihre Ziele potenziell umzusetzen.

Du willst tiefer einsteigen? Scroll dich jetzt durch unsere interaktive Zusammenfassung oder lies direkt ins Gutachten rein.

Das AfD-Gutachten ist ein Mammutwerk: Mit acht Expert*innen für Verfassungsrecht, Rechtsextremismus und Datenanalyse haben wir über 13 Monate mehr als 3 Millionen Texteinheiten gesammelt, individuell analysiert und juristisch bewertet. Dabei haben wir ausschließlich öffentlich zugängliche Quellen herangezogen und die restriktiven Maßstäbe angelegt, die das Bundesverfassungsgericht in vergangenen Verbotsverfahren angewendet hat. Zwei unabhängige Zweitgutachter*innen, die renommierten Staatsrechtler*innen Prof. Dr. Christoph Möllers (HU Berlin) und Prof. Dr. Sophie Schönberger (FU Berlin) bestätigten die strengen wissenschaftlichen Standards und die Ergebnisoffenheit.

Das AfD-Gutachten wurde ergebnisoffen erstellt und ist komplett unabhängig: Ermöglicht wurde es durch Privatspenden von rund 20.000 Menschen. Du willst unsere weitere Arbeit für eine starke Demokratie unterstützen?

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Häufig gestellte Fragen zu unserem Gutachten

Warum hat die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) das AfD-Gutachten erstellt?

Immer wieder wurde und wird diskutiert, ob die AfD verboten werden soll. Bislang gibt es aber keine belastbare Antwort auf die Frage, ob die Partei nach den Maßstäben des Art. 21 Abs. 2 GG verfassungswidrig ist. Ziel des Gutachtens war es, die Debatte um ein mögliches Verbotsverfahren auf eine neue wissenschaftliche Grundlage zu stellen und gleichzeitig über die AfD aufzuklären. Mit seiner Fragestellung, Methodik und Breite der Untersuchung schließt das Gutachten wichtige Lücken, die durch andere Expertisen – allen voran das Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz – offen geblieben sind.

Wer hat das Gutachten finanziert?

Das Guthaben wurde vollständig unabhängig und durch private Spenden von über 20.000 Menschen finanziert, die die GFF 2025 zu diesem Zweck gesammelt hatte. Das ursprüngliche Spendenaufkommen betrug fast eine Million Euro. Bei der Spendenakquise wurde die GFF auch von den Partnerorganisationen Demokratie-Stiftung Campact, Volksverpetzer, innn.it, Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV), Postmigrantischer Jurist*innenbund, Frag den Staat und Bleibt stabil unterstützt.

Welche Daten wurden für das Gutachten analysiert?

Für das Gutachten wurden ausschließlich öffentlich zugängliche Informationen von und über die AfD untersucht: Insgesamt flossen 3.060.680 Datenpunkte in die Analyse ein. Den größten Anteil bilden mit 2.928.163 Beiträgen die Social-Media-Posts der Partei und ihrer Vertreter*innen auf Twitter, Instagram, TikTok, YouTube, Facebook und Telegram. Hinzu kommen 69.838 Parlamentsdokumente aus den Landtagen, 7.707 Parlamentsdokumente aus dem Bundestag sowie 54.972 Pressemitteilungen der AfD.

Wer hat das Gutachten erstellt?

Ein Experten-Team aus vier Jurist*innen, einer Sozialwissenschaftlerin, einem Ethnologen, einem Datenanalyst und einem Recherche-Experten haben das Gutachten verfasst. Der Projektleiter und Legal Director der GFF Dr. Bijan Moini hat bereits mehrfach Verfassungsbeschwerden der GFF vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt. Zwei weitere Jurist*innen haben verfassungsrechtliche Dissertationen verfasst.

Darüber hinaus haben zahlreiche Referendar*innen und Praktikant*innen der GFF sowie punktuell diverse Ehrenamtliche das Projekt unterstützt.

Welche Maßstäbe legt das Gutachten an?

Der relevante Maßstab ist Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz. Danach sind Parteien verfassungswidrig,

„die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.“

Zu dieser Vorschrift hat das Bundesverfassungsgericht in vergangenen Parteiverbotsverfahren detaillierte Maßstäbe entwickelt. Die GFF hat diese Maßstäbe weiterentwickelt und teilweise sogar verschärft. Damit erstellt die GFF die erste juristisch belastbare Beurteilung der Verfassungswidrigkeit der AfD bzw. der Erfolgsaussichten eines Parteiverbotsverfahrens.

Was leistet das Gutachten, was wir nicht schon aus anderen Untersuchungen wussten?

Es gibt bislang keine rechtswissenschaftliche gutachterliche Untersuchung zur Frage der Verfassungswidrigkeit der AfD, die einen so umfangreichen Datenbestand mit derart kritischen und präzisen juristischen Maßstäben geprüft hätte.

Andere Sammlungen, zum Beispiel die des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), der Grünen Bayern und des Zentrums für Politische Schönheit haben die Schwäche, dass sie Belege ohne strenge Aufnahmekriterien sammeln und damit viele Belege ohne Verbotsrelevanz enthalten. Alle Sammlungen exkludieren relevante Datenbestände – das BfV zum Beispiel Parlamentsdokumente und die Landesverbände.

Die Aktualität des Gutachtens gibt ihm angesichts der fortschreitenden Machtkonsolidierung der radikalen Kräfte in der AfD besondere Relevanz. Ein großer Unterschied zu anderen Gutachten liegt auch in den Ressourcen: Durch die rund 1. Mio Euro Spenden von über 20.000 privaten Spender*innen konnten sich 8 Expert*innen 13 Monate Zeit nehmen, um alle verfügbaren Belege systematisch zu prüfen.

Warum ergibt sich nicht auch aus der in der AfD verbreiteten Behindertenfeindlichkeit die Verfassungswidrigkeit der Partei?

Es ist wichtig bei dieser Frage den besonderen Maßstab der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, der sich aus den Voraussetzungen für Parteiverbote ergibt und daher eine extrem hohe Hürde darstellt. Dafür reicht nicht aus, wenn eine Partei sich menschenverachtend äußert oder auch Forderungen aufstellt, deren Umsetzung Grundrechte verletzen. Notwendig ist ein Gesamtkonzept, das durch konkret geplante Maßnahmen darauf ausgerichtet ist, die Menschenwürde zu verletzen.

Die AfD fällt immer wieder durch behindertenfeindliche Aussagen auf. Diese behindertenfeindlichen Aussagen der AfD zeigen, dass die Partei den vom Grundgesetz in Art. 3 vorgeschriebenen Schutz von Menschen mit Behinderung vor Diskriminierung wohl nicht gewähren würde. Diese Aussagen sind aber nur in wenigen Bereichen so weit konkretisiert, dass sie einer verfassungsrechtlichen Prüfung nach dem hohen Maßstab von Art. 21 Abs. 2 GG zugänglich sind. Das gilt etwa auch für die Forderung, schulische Inklusion zurückzubauen. Diese Forderungen sind vage und lassen sich im Vorhinein nicht juristisch bewerten. Nur die AfD Sachsen-Anhalt will nachweislich so weit gehen, Inklusion für Schüler*innen mit Behinderungen komplett zu beenden. Dem Gesetzgeber steht im Bereich schulischer Inklusion ein weiter Ermessensspielraum zu. Sie ganz abzuschaffen, würde Schüler*innen mit Behinderungen in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verletzen. Das würde aber nicht zugleich nach den hohen Maßstäben von Art. 21 Abs. 2 GG gegen die Menschenwürdegarantie in Gestalt der elementaren Rechtsgleichheit verstoßen.

Das ändert nichts daran, dass das Verhalten und Äußerungen der AfD in diesem Bereich immer wieder gegen Grundrechte und die Verfassung verstoßen.

Warum ergibt sich nicht auch aus der in der AfD verbreiteten Schwulen- und Lesbenfeindlichkeit die Verfassungswidrigkeit der Partei?

Es ist wichtig bei dieser Frage den besonderen Maßstab der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, der sich aus den Voraussetzungen für Parteiverbote ergibt und daher eine extrem hohe Hürde darstellt. Dafür reicht nicht aus, wenn eine Partei sich menschenverachtend äußert oder auch Forderungen aufstellt, deren Umsetzung Grundrechte verletzen. Notwendig ist ein Gesamtkonzept, das durch konkret geplante Maßnahmen darauf ausgerichtet ist, die Menschenwürde zu verletzen.

Die AfD ist von einer LGBTIQ-feindlichen Grundtendenz geprägt: Sie hält davon abweichende Identitäten für minderwertig. In über 100 dokumentierten Fällen verletzten Funktionär*innen den Achtungsanspruch von LGBTIQ-Personen. Diese Ideologie findet jedoch keine Entsprechung in hinreichend konkretisierten rechtlichen Maßnahmen.

Die AfD fordert zwar in Einzeläußerungen die Abschaffung der dritten Geschlechtsoption und die Streichung des Selbstbestimmungsgesetzes, aber diese Forderungen sind nicht ausreichend programmatisch verankert oder wären keine Verletzung der Menschenwürdegarantie (im Falle des Selbstbestimmungsgesetzes zum Beispiel wegen des geforderten Rückfalls auf den Rechtsstand des Transsexuellengesetzes). Bei der gleichgeschlechtlichen Ehe sieht die Beschlusslage nur eine Rückkehr zur eingetragenen Lebenspartnerschaft vor – also nicht eine ersatzlose Abschaffung der Ehe für alle.

Das ändert nichts daran, dass das Verhalten und Äußerungen der AfD in diesem Bereich immer wieder gegen Grundrechte und die Verfassung verstoßen.

Warum ergibt sich nicht auch aus dem in der AfD verbreiteten Antisemitismus die Verfassungswidrigkeit der Partei?

Es ist wichtig bei dieser Frage den besonderen Maßstab der Verfassungswidrigkeit nach Art. 21 Abs. 2 GG zu berücksichtigen, der sich aus den Voraussetzungen für Parteiverbote ergibt und daher eine extrem hohe Hürde darstellt. Dafür reicht nicht aus, wenn eine Partei sich menschenverachtend äußert oder auch Forderungen aufstellt, deren Umsetzung Grundrechte verletzen. Notwendig ist ein Gesamtkonzept, das durch konkret geplante Maßnahmen darauf ausgerichtet ist, die Menschenwürde zu verletzen.

In der AfD sind antisemitische Verschwörungstheorien weit verbreitet. Entsprechende Äußerungen sind allerdings in aller Regel chiffriert („Globalisten“, „Finanzkapital“, „Puppenspieler“, „Kraken“ usw.) und nur selten explizit. Entscheidend ist aber, dass es – anders als zum Beispiel im Falle von Muslim*innen – derzeit keine Hinweise auf rechtliche Maßnahmen gibt, die sich gezielt gegen Jüdinnen*Juden richten. Unter den Anhänger*innen der AfD kommt es wiederum immer wieder zu (expliziten) Verletzungen der Menschenwürde von Jüdinnen*Juden durch entsprechende Aussagen oder die Verbreitung antisemitischer Bilder. Dieses Verhalten verletzt die Verfassung. Es ist jedoch angesichts der hohen Hürden des Art. 21 Abs. 2 GG nicht hinreichend systematisch, um Relevanz für die Prüfung der Verfassungswidrigkeit der AfD zu entwickeln.

Das ändert nichts daran, dass das Verhalten und Äußerungen der AfD in diesem Bereich immer wieder gegen Grundrechte und die Verfassung verstoßen.

Wie wurde sichergestellt, dass das Gutachten ergebnisoffen erstellt wurde?

Es wäre unklug gewesen, auf ein vorab feststehendes Ergebnis hinzuarbeiten, denn eine voreingenommene Untersuchung hätte vor dem Bundesverfassungsgericht kaum Bestand. Deshalb haben die Autor*innen sich bewusst für vollkommene Ergebnisoffenheit entschieden. Zu den strengen wissenschaftlichen Kriterien gehörten die vollständige Offenlegung von Methodik, Argumentation und Quellen im Gutachten und eine Präzisierung der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts – etwa durch eine strikte Trennung von Ideologie und rechtlichen Maßnahmen. Außerdem wird im Gutachten transparent gemacht, dass in mehreren Bereichen (Behindertenfeindlichkeit, queerfeindliche Maßnahmen, Antisemitismus, Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus, Abschaffung der parlamentarischen Demokratie, Rechtsstaatsfeindlichkeit) keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen festgestellt wurden und diese Feststellung begründet. Zwei renommierte Professor*innen für Verfassungsrecht haben die Ergebnisoffenheit des Gutachtens in ihren Stellungnahmen bestätigt.

Was ist das Ergebnis der Zweitgutachten?

Prof. Dr. Christoph Möllers, Bevollmächtigter in den beiden letzten Verfahren gegen die NPD/Die Heimat, und Prof. Dr. Sophie Schönberger, Parteienrechtlerin, bestätigen die Methodik des AfD-Gutachtens, seine Ergebnisoffenheit und dass die Autor*innen nach wissenschaftlichen Standards gearbeitet haben. Damit steht die Untersuchung auf einem soliden Fundament. Prof. Möllers nennt das Gutachten „das bisher stärkste Indiz für die Verfassungsfeindlichkeit” der AfD. Insgesamt hält er „Argumentation und Ergebnisse des Gutachtens für gut vertretbar“. Inhaltlich teilen beide Zweitgutachter*innen die Einschätzung, dass die Ziele der AfD gegen das Demokratieprinzip gerichtet ist, nämlich durch die anvisierte Unterdrückung und Verfolgung ihrer politischen Gegner*innen.

Ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip trägt schon für sich genommen die Grundeinschätzung der Partei als verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz.

Prof. Möllers folgt darüber hinaus in weiten Teilen der Argumentation, dass das politische Konzept der AfD sich auch gegen die Menschenwürde richtet.

Die Zweitgutachten können Sie auf dieser Seite unter “Publikationen” herunterladen.

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