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Gleiche Rechte und soziale Teilhabe
Art. 3

Equal Pay-Klage gegen Daimler: Wir kämpfen für gleiche Bezahlung

Gemeinsam mit einer Abteilungsleiterin bei Daimler klagen wir auf gleiche Bezahlung. Im Oktober 2025 gab das Bundesarbeitsgericht uns recht: Unsere Klägerin darf ihr Gehalt mit einem konkreten Kollegen vergleichen. Wenn Daimler diesen Gehaltsunterschied nicht objektiv begründen kann, muss das Unternehmen ihn vollständig ausgleichen.

Wir gehen gemeinsam mit einer Abteilungsleiterin bei Daimler gegen ungleiche Bezahlung vor. Unsere Klägerin arbeitet seit Jahrzehnten in dem Unternehmen. Doch sie wird deutlich schlechter bezahlt als ihre männlichen Kollegen. Mit unserer Klage wollen wir klarstellen: Das Recht auf Lohngleichheit beschränkt sich nicht auf das Median-Entgelt der männlichen Vergleichsgruppe. Zudem können Gehaltsunterschiede nur mit objektiven Kriterien begründet werden – auch auf Leitungsebene. Am 23. Oktober 2025 gab das Bundesarbeitsgericht uns in diesen Grundsatzfragen recht und verwies das Verfahren zurück an das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.

Sarah Lincoln

Legal Director und Verfahrenskoordinatorin

„Es kann nicht sein, dass ein DAX-Unternehmen wie Daimler Gehälter auf Managementebene nach Gutdünken verteilt. Das öffnet Tür und Tor für Lohndiskriminierung.“

Unsere Klägerin ist seit fast dreißig Jahren bei Daimler beschäftigt. Vor mehr als 15 Jahren wurde sie zur Abteilungsleiterin auf der E3-Ebene befördert. Dabei handelt es sich um die dritte Hierarchie-Ebene leitender Führungskräfte bei Daimler. Seit ihrer Rückkehr aus der Elternzeit in Teilzeit verdient die Klägerin deutlich weniger als ihre männlichen Kollegen auf der gleichen Ebene: Ihr Median-Monatsgehalt war zwischen 2018 und 2022 um die 18 Prozent niedriger.

Wenn man andere Gehaltsbestandteile hinzunimmt, waren es durchschnittlich sogar über 23 Prozent Gehaltsunterschied – mit Spitzenwerten bis zu 39 Prozent. Zum Beispiel waren die Zuteilungen virtueller Aktien an männliche E3-Leiter um bis zu 140 Prozent höher als die der Klägerin. Die Klägerin verdient außerdem etwa 30 Prozent weniger als ihr direkter Kollege aus demselben Unternehmensbereich – obwohl beide gleich lang im Unternehmen sind, im gleichen Jahr befördert wurden und gleich qualifiziert sind.

Erste und zweite Instanz vor dem Arbeitsgericht: systematische Lohndiskriminierung

In erster Instanz verurteilte das Arbeitsgericht Stuttgart am 22. November 2023 Daimler zunächst dazu, der Klägerin immerhin die Differenz zum Median-Entgelt der männlichen Vergleichsgruppe zu zahlen. Dabei handelte es sich um einen fünfstelligen Betrag für einen Zeitraum von fünf Jahren. Doch das Arbeitsgericht sprach der Klägerin nicht die Differenz zum Gehalt ihres direkten Kollegen zu – damit war die Entscheidung nicht mit dem Equal Pay-Grundsatz vereinbar.

Am 01. Oktober 2024 verhandelte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg unsere Equal Pay-Klage in zweiter Instanz. Das Gericht fällte noch am selben Tag ein Urteil: Die Richter*innen erkannten an, dass Frauen bei Daimler systematisch schlechter bezahlt werden als Männer. Doch bei der Berechnung der geschuldeten Lohndifferenz wich das Gericht von bisherigen Equal Pay-Standards ab: Das Gericht begrenzte den Anspruch auf die Differenz zwischen dem weiblichen und dem männlichen Median. Damit könnten sich Frauen nie mit männlichen Kollegen in der oberen Hälfte der Gehaltsskala vergleichen – selbst wenn es keinerlei Gründe für den Gehaltsunterschied gibt. Dieser Sonderweg des Landesarbeitsgerichts ist mit dem Recht auf Equal Pay aus Europarecht sowie dem Entgelttransparenzgesetz nicht vereinbar.

Daimler gelang es in beiden Instanzen nicht, die Gehaltsunterschiede ausreichend zu begründen. Das Unternehmen hat kein transparentes und objektives Entgeltsystem für E3-Leiter*innen. Vielmehr entscheiden die Vorgesetzten frei darüber, wie das vorhandene Budget auf die Abteilungsleiter*innen verteilt wird. Dadurch weisen die Gehälter der über 200 E3-Abteilungsleiter*innen bei Daimler

Equal Pay-Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht

Am 23. Oktober 2025 gab schließlich das Bundesarbeitsgericht unserer Klage in den wichtigen Grundsatzfragen ( BAG - 8 AZR 300/24) statt: Das Gericht entschied, dass sich die Abteilungsleiterin mit ihrem direkten Kollegen vergleichen kann, der gleichwertige Arbeit macht. Kann der Arbeitgeber den Lohnunterschied nicht anhand objektiver Kriterien begründen, muss er ihn vollständig ausgleichen.

Dabei kann sich eine Frau auch mit Männern ganz oben auf der Gehaltsskala vergleichen und eine entsprechende Gehaltsanpassung verlangen. Das Bundesarbeitsgericht lehnte die Auffassung der Vorinstanzen klar ab: Der Anspruch auf gleichen Lohn beschränkt sich nicht auf die Differenz zum Median. Gemeinsam mit der Klägerin haben wir damit eine wichtige Klarstellung für die Durchsetzung von Equal Pay erreicht.

Das Bundesarbeitsgericht verwies das Verfahren zur Entscheidung in der Sache zurück ans Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Daimler erhält damit nochmals die Gelegenheit, objektive Gründe für die schlechtere Bezahlung der Klägerin nachzureichen.

GFF versiert im Kampf gegen Entgeltdiskriminierung

Das Verfahren gegen Daimler ist bereits die dritte Equal-Pay-Klage, die wir unterstützen. Im Fall der ZDF-Journalistin Birte Meier stellte das Bundesarbeitsgericht klar, dass auch fest-freie Redakteur*innen einen Anspruch auf Auskünfte nach dem Entgelttransparenzgesetz haben.

Unsere Klägerin Susanne Dumas, die bei einem sächsischen Metallunternehmen deutlich weniger verdiente als ihr direkter Kollege, bekam vor dem Bundesarbeitsgericht recht: Arbeitgeber*innen dürfen vom Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ nicht abweichen, nur weil ein Mann höhere Gehaltsforderungen stellt als seine Kollegin.

Grundrechte verteidigen.