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Gleiche Rechte und soziale Teilhabe
Art. 1, 20

Rechtswidrige Kürzungen für Alleinstehende in Sammelunterkünften beenden

Mit unserer Mustervorlage haben wir die verfassungswidrigen Sozialleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz vor das Bundesverfassungsgericht gebracht. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 hat das Bundesverfassungsgericht die gekürzten Sozialleistungen in Sammelunterkünften für verfassungswidrig erklärt.

Alleinstehende, die in Sammelunterkünften leben, erhielten zehn Prozent weniger Sozialleistungen als andere Leistungsberechtigte – weil der Gesetzgeber unterstellt, sie könnten wie Eheleute „aus einem Topf“ wirtschaften. Für Menschen, die bereits länger in Deutschland leben, hat das Bundesverfassungsgericht diese Kürzung 2022 für verfassungswidrig erklärt.

Sarah Lincoln

Juristin und Verfahrenskoordinatorin

„Das Existenzminimum steht allen Menschen in Deutschland zu und darf nicht aus migrationspolitischen Gründen relativiert werden"

Die GFF hat verschiedene ausführliche Vorlage zur Verfügung gestellt, die Richter*innen und Anwält*innen nutzen können, um die verfassungswidrigen Regelsätze im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zügig dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Als erstes Gericht nutze das Sozialgericht Düsseldorf unsere Vorlage und legte im April 2021 die Frage vor, ob die gekürzten Sozialleistungen in Geflüchteten-Unterkünften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Alleinstehende, die in Sammelunterkünften leben, erhalten seit September 2019 den Regelbedarfssatz 2 und damit zehn Prozent weniger Sozialleistungen als andere Leistungsberechtigte. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass von den Bewohner*innen einer Sammelunterkunft erwartet werden könne, dass sie „aus einem Topf“ wirtschaften und damit die gleichen Einspareffekte erzielen wie Eheleute.

Der Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Düsseldorf

Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 13. April 2021 auf Grundlage unserer Mustervorlage dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist. § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG ist auf Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften anwendbar, die schon länger als 18 Monate in Deutschland leben. Auch sie erhalten die gekürzten Sozialleistungen. In dem Verfahren, das nun dem Bundesverfassungsgericht vorliegt, klagte Kamalraj G., ein Geflüchteter aus Sri Lanka, gegen die niedrigen Sozialleistungen. Er lebt seit 2014 in einer Unterkunft in der Nähe von Düsseldorf. Dort teilt er sich sein Schlafzimmer mit einem Bewohner und Küche und Bad mit sieben weiteren Bewohnern. Ein gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf findet dort aufgrund unterschiedlicher Sprachen, Kulturen und Essgewohnheiten nicht statt.

Kein gemeinsames Wirtschaften in Sammelunterkünften

Alleinstehende, die in Sammelunterkünften leben, erhalten zehn Prozent weniger Sozialleistungen. Die Bewohner*innen einer Sammelunterkunft bilden nach Ansicht des Gesetzgebers „eine Schicksalsgemeinschaft“. Sie sollen daher wie Eheleute „aus einem Topf“ wirtschaften und damit Einspareffekte erzielen.

Diese gesetzgeberischen Vorstellungen haben mit der Realität in Geflüchtetenunterkünften wenig zu tun. Die Bewohner*innen einer Sammelunterkunft haben sich nicht freiwillig dazu entschieden, mit anderen Personen zusammenzuleben, sondern sind dazu gesetzlich verpflichtet. Die Fluktuation in den Einrichtungen ist riesig, hinzu kommen Sprachbarrieren und unterschiedliche kulturelle und religiöse Hintergründe. Es ist unter diesen Umständen überaus unwahrscheinlich, dass ein für gemeinsames Wirtschaften erforderliches Näheverhältnis entsteht.

Und selbst wenn sie wollten, könnten Bewohner*innen in Sammelunterkünften nicht die gleichen Einspareffekte erzielen wie Eheleute. Das größte Einsparpotenzial liegt in größeren gemeinsamen Anschaffungen wie Inneneinrichtung und Hausrat, die im Regelbedarf für Geflüchtete nicht enthalten sind.

„Viele Jahre musste ich von 330 Euro leben. Davon muss ich alles bezahlen: Essen, Fahrkarten, Kleidung. Wenn ich hier zu einem Anwalt gehe, brauche ich einen Dolmetscher. Beide muss ich selbst bezahlen. Alleine der Anwalt hat mich mehrere tausend Euro gekostet. Und durch die Inflation sind viele Sachen teurer geworden. 330 Euro sind einfach zu wenig für einen Menschen hier in Deutschland.“
Kamalraj G., Kläger

Die GFF hat verschiedene ausführliche Vorlagen zur Verfügung gestellt, die Richter*innen und Anwält*innen nutzen können, um die verfassungswidrigen Regelsätze im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zügig dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Als erstes Gericht nutze das Sozialgericht Düsseldorf ( Az. S 17 AY 21/20) unsere Vorlage und legte im April 2021 die Frage vor, ob die gekürzten Sozialleistungen in Geflüchteten-Unterkünften mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Alleinstehende, die in Sammelunterkünften leben, erhielten seit September 2019 den Regelbedarfssatz 2 und damit zehn Prozent weniger Sozialleistungen als andere Leistungsberechtigte. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass von den Bewohner*innen einer Sammelunterkunft erwartet werden könne, dass sie „aus einem Topf“ wirtschaften und damit die gleichen Einspareffekte erzielen wie Eheleute.

Unsere Vorlage hatte Erfolg: Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Kürzung mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 für verfassungswidrig. Die Annahme eines gemeinsamen Wirtschaftens „aus einem Topf“ entbehre jeder empirischen Grundlage.

DER VORLAGEBESCHLUSS DES SOZIALGERICHTS DÜSSELDORF

Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 13. April 2021 auf Grundlage unserer Mustervorlage dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums und dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist. § 2 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG ist auf Leistungsberechtigte in Sammelunterkünften anwendbar, die schon länger (heute 36 Monate) in Deutschland leben. In dem Verfahren, das dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wurde, klagte Kamalraj G., ein Geflüchteter aus Sri Lanka, gegen die niedrigen Sozialleistungen. Er lebt seit 2014 in einer Unterkunft in der Nähe von Düsseldorf. Dort teilt er sich sein Schlafzimmer mit einem Bewohner und Küche und Bad mit sieben weiteren Bewohnern. Ein gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf fand dort aufgrund unterschiedlicher Sprachen, Kulturen und Essgewohnheiten nicht statt.

Kein gemeinsames Wirtschaften in Sammelunterkünften


Alleinstehende, die in Sammelunterkünften leben, erhalten laut Gesetz pauschal zehn Prozent weniger Sozialleistungen. Denn die Bewohner*innen einer Sammelunterkunft bildeten nach Ansicht des Gesetzgebers „eine Schicksalsgemeinschaft“. Sie sollten daher wie Eheleute „aus einem Topf“ wirtschaften und damit Einspareffekte erzielen.

Diese gesetzgeberischen Vorstellungen hatten mit der Realität in Geflüchtetenunterkünften wenig zu tun. Die Bewohner*innen einer Sammelunterkunft hatten sich nicht freiwillig dazu entschieden, mit anderen Personen zusammenzuleben, sondern waren dazu gesetzlich verpflichtet. Die Fluktuation in den Einrichtungen war riesig, hinzu kamen Sprachbarrieren und unterschiedliche kulturelle und religiöse Hintergründe. Es war unter diesen Umständen überaus unwahrscheinlich, dass ein für gemeinsames Wirtschaften erforderliches Näheverhältnis entstand.

Und selbst wenn sie gewollt hätten, hätten Bewohner*innen in Sammelunterkünften nicht die gleichen Einspareffekte erzielen können wie Eheleute. Das größte Einsparpotenzial lag in größeren gemeinsamen Anschaffungen wie Inneneinrichtung und Hausrat, die im Regelbedarf für Geflüchtete nicht enthalten waren.

„Viele Jahre musste ich von 330 Euro leben. Davon muss ich alles bezahlen: Essen, Fahrkarten, Kleidung. Wenn ich hier zu einem Anwalt gehe, brauche ich einen Dolmetscher. Beide muss ich selbst bezahlen. Alleine der Anwalt hat mich mehrere tausend Euro gekostet. Und durch die Inflation sind viele Sachen teurer geworden. 330 Euro sind einfach zu wenig für einen Menschen hier in Deutschland.“ Kamalraj G., Kläger

Trotz Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht ist das Problem aber nicht ganz gelöst. Das Bundesverfassungsgericht hat nur § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG (die sogenannten Analogleistungen) für verfassungswidrig erklärt – nicht die gleichlautende Regelung in § 3a AsylbLG. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Ländern daraufhin zwar empfohlen, auch diese Regelung nicht mehr anzuwenden ( Plenarprotokoll 20/72, S. 8440). Einige Bundesländer und Kommunen wenden die Regelung aber trotzdem weiter an. Das Bundessozialgericht hat die Frage nun dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (BSG, Vorlagebeschluss v. 26.09.2024 – B 8 AY 1/22 R). Und auch § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG ist bis heute nicht durch eine verfassungskonforme Neuregelung ersetzt worden; in der Praxis greift daher nur die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Übergangsregelung. Dass eine als grundrechtswidrig erkannte Regelung Jahre später noch immer nicht ersetzt wurde, ist in einem Rechtsstaat nicht hinnehmbar.

Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Das Grundgesetz gewährt allen Menschen das Recht auf ein menschenwürdiges Leben – unabhängig von ihrem Einkommen, ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus. Aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz, also der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip, hat das Bundesverfassungsgericht 2010 das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abgeleitet.

Die Höhe der Leistungen muss der Gesetzgeber nachvollziehbar und sachlich differenziert begründen. Politisch begründete Leistungskürzungen, beispielsweise um Schutzsuchende abzuschrecken, sind nicht zulässig. Diesen Anforderungen genügen die Leistungen im Asylbewerberleistungsgesetz nicht. Der Gesetzgeber hat nicht nachvollziehbar begründet, warum Asylsuchende in Sammelunterkünften einen niedrigeren Bedarf haben als andere Leistungsempfänger*innen.

Das Instrument der Richtervorlage

Richtervorlagen sind ein zentrales Instrument strategischer Prozessführung: Mit einem ausführlich begründeten Muster für eine Richtervorlage gibt die GFF Richter*innen und Anwält*innen die Argumente an die Hand, um verfassungsrechtlich zweifelhafte Regelungen zügig dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. So geht die GFF neben der Kürzung nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG auch gegen die Parallelnorm des § 3a AsylbLG vor ( Mustervariante 2). 2024 hat sich das Bundessozialgericht unserer Argumentation angeschlossen und die Frage, ob dieselbe Logik bei den Grundleistungen nach § 3a AsylbLG verfassungsgemäß ist, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (BSG, Vorlagebeschluss v. 26.09.2024 – B 8 AY 1/22 R).

Das Instrument der Mustervorlage ist bereits in anderem Kontext erprobt. Die Richtervorlage des Sozialgerichts Gotha, die im November 2019 zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Sanktionen führte, beruhte auf einem Muster der Bürgerinitiative Grundeinkommen. Das Bundesverfassungsgericht wies in dieser Entscheidung explizit darauf hin, dass es kein Problem sei, dass sich „das Gericht offensichtlich an einem öffentlich verfügbaren Muster orientierte […], da die Vorlage zeigt, dass sich das Gericht eventuell andernorts formulierte Argumente jedenfalls zu eigen gemacht hat“ (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 112, juris).

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