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Equal-Pay-Klage: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

16. November 2020 by Nora Markard

Die GFF unterstützt seit 2016 die Klage einer Reporterin gegen Entgeltdiskriminierung. Die preisgekrönte Journalistin verklagte 2015 das ZDF, nachdem sie herausfand, dass sie schlechter bezahlt wird als ihre männlichen Kollegen – und zwar auch bei vergleichbarem Status als fest-freie Mitarbeiter*in, vergleichbarer Art der Arbeit und Qualifikation sowie teils sogar längerer Erfahrung. Die Materialien und Auskünfte, die der Klägerin zur Verfügung stehen, zeigen ein eindeutiges Bild der Entgeltdiskriminierung. Ihr Arbeitgeber gab im Prozess widersprüchliche Begründungen für die unterschiedliche Bezahlung und setzte die Klägerin unter Druck.

Dennoch wurde die Klage im Dezember 2016 vom Arbeitsgericht Berlin in der ersten Instanz abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision in den Kernfragen nicht zugelassen. Dagegen hat die Klägerin nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde eingereicht. Denn die Gerichte haben mit diesen Entscheidungen zwingend anzuwendende europarechtliche Vorgaben missachtet.

Einen Riesenerfolg hat die Klägerin jedoch bereits erzielt. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht gegen den Ausschluss von arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten von den Auskunftsansprüchen nach dem Entgelttransparenzgesetz war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Entscheidung vom 25. Juni 2020 klargestellt, dass auch fest-freie Redakteur*innen einen Anspruch auf Auskünfte nach dem Entgelttransparenzgesetz haben. Der Begriff der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sei unionsrechtskonform weit auszulegen. Es komme nur darauf an, dass „eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält”. Das Rechtsverhältnis sei “ohne Bedeutung” (BAG, Urteil vom 25.Juni 2020, 8 AZR 145/19, Rn. 72).

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Systematische Benachteiligung von Frauen

Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung waren der Frontal21-Redakteurin ausschließlich männliche Redaktions-Kollegen in vergleichbarer Tätigkeit bekannt, die mehr verdienten als sie. Darunter auch alle Männer, die wie die Klägerin als fest-freie Mitarbeiter im sogenannten „Tarifvertrag 2. Kreis“ beschäftigt sind – sogar, wenn sie weniger Berufserfahrung hatten als sie. Auch weitere Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Ausbildung oder Leistung konnten diese Unterschiede nicht erklären.

Entgegen den Äußerungen von Vorgesetzten gegenüber der Klägerin, dass sich die Gehälter nach festen Kriterien richten würden und daher nicht verhandelbar seien, folgte die Einordnung in die Tarifstrukturen in der Praxis mitnichten festen und transparenten Kriterien. Vielmehr waren die Vergütungen der freien und fest-freien Mitarbeiter*innen in hohem Maße frei verhandelbar. Bei Frontal21 schnitten Männer dabei besser ab als die Klägerin und andere Frauen. Auch Gleichstellungsberichte des ZDF sowie der Umgang insbesondere des ehemaligen Frontal21-Redaktionsleiters mit weiblichen Redaktionsmitgliedern (dieser erklärte bspw. wiederholt auf Weihnachtsfeiern, dass Frauen im politischen Journalismus nicht zu suchen hätten) weisen auf eine allgemeine Benachteiligungskultur hin, die sich offenbar auch auf die Bezahlung von Frauen ausgewirkt hat.

Der Fall der ZDF-Reporterin ist kein Einzelfall. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes verdienen Frauen für die gleiche Tätigkeit bei gleichem Umfang und gleicher Qualifikation durchschnittlich 6 % weniger als ihre männlichen Kollegen. In diesem Ergebnis sind Teilzeitarbeit, die Überrepräsentation von Frauen in niedriger bezahlten Branchen und ähnliche Faktoren bereits herausgerechnet – insgesamt verdienen Frauen in Deutschland sogar durchschnittlich 21 % weniger als Männer.

Eindeutige Rechtslage – fehlende Umsetzung

Frauen haben das Recht, für die gleiche Tätigkeit genauso viel Geld wie ihre männlichen Kollegen zu erhalten. Hierbei handelt es sich um ein Grund- und Menschenrecht, das nicht nur im Völker- und Europarecht umfassend verbrieft ist (insbesondere in Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV), sondern sich auch aus Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes ableitet und durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) garantiert ist. Mit einer Vergütungspraxis, die Frauen benachteiligt, verstößt das ZDF als Anstalt des öffentlichen Rechts gegen das Verbot der Entgeltdiskriminierung.

Bislang missachten deutsche Gerichte die zwingend anwendbaren europäischen Vorgaben. Beispielsweise reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bereits, wenn die Klägerin darlegt, dass ein Mann bei vergleichbarer Tätigkeit mehr verdient. Dann ist der Arbeitgeber in der Pflicht, hierfür Gründe vorzulegen. Eine solche Beweislastumkehr erleichtert es Frauen, Klagen auf „Equal Pay“ durchzuführen.  

Die Gerichte in anderen europäischen Ländern setzen diese EuGH-Vorgaben um und ermöglichen damit erfolgreiche Equal Pay-Klagen. Zum Beispiel verklagte die Journalistin Samira Ahmed Anfang 2020 erfolgreich die BBC. Sie hatte über Jahre viel weniger verdient als ein vergleichbarer Mann. Vor Gericht musste die BBC beweisen, aus welchen Gründen sie die Journalistin schlechter bezahlte. Dies gelang der BBC nicht. Der Oberste Gerichtshof in Österreich urteilte bereits 1998, dass bei der Prüfung, ob der geringere Lohn einer Frau bei vergleichbarer Tätigkeit als geschlechtsspezifisch anzusehen sei, von der Frau kein weiterer Kausalzusammenhang mehr belegt werden müsse. In Deutschland hingegen muss eine Klägerin darlegen, dass sie weniger verdient, weil sie eine Frau ist. Das ist sehr viel schwieriger.

Betroffene fürchten Druck von Arbeitgeber und Kollegen

Viele Frauen können oder wollen nicht klagen, da sie keine Auskunft über die Gehälter ihrer männlichen Kollegen erhalten oder Repressionen von Seiten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin oder von den Kollegen befürchten müssen. Dies erlebte auch die Klägerin.

Die Klägerin wird zum 1. Juli 2020 auf Wunsch des ZDF nach 13 Jahren aus der Berliner Frontal21-Redaktion in eine Mainzer Abteilung versetzt. Ihre Position bei Frontal21 wurde mit einem männlichen Redakteur besetzt.

Schon nach Einreichen der Klage wurde sie von verschiedenen Stellen im Haus unter Druck gesetzt. Unter anderem wies das ZDF sie darauf hin, dass langjährige Arbeitsrechtstreitigkeiten häufig zu wechselseitigen Belastungen des Beschäftigungsverhältnisses führen können. Wenig später sprach die Redaktionsleiterin von „Krieg“ in der Redaktion, sollten die Tätigkeitsvergleiche aus den Schriftsätzen öffentlich werden. Der Anwalt des ZDF legte der Klägerin in der ersten Verhandlung 2016 nahe, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Maßregelungen dieser Art verbietet das AGG.

Klägerin fordert angemessene Bezahlung

Die Klage hat zwei rechtliche Ziele: Zunächst will die Klägerin Auskunft über die Vergütungen ihrer männlichen Kollegen erhalten, anschließend fordert sie auf Grundlage dieser Zahlen das ihr zustehende Honorar für die Vergangenheit ein. Dieses Vorgehen in Form einer „Stufenklage“ ist notwendig, obwohl die Klägerin bereits weiß, dass etliche Kollegen besser verdienen als sie. Denn eine sogenannte Leistungsklage auf korrekte Bezahlung und Schadensersatz für die vergangene, zu niedrige Bezahlung ist nur zulässig, wenn sie genau beziffert ist.

Zusätzlich hatte die Klägerin auch nach dem Entgelttransparenzgesetz vom ZDF Auskunft über den Median der Gehälter der vergleichbaren Kollegen verlangt. Dieser Auskunftsanspruch konnte erstmals 2018 geltend gemacht werden. Die Auskunft wurde ihr vom ZDF jedoch verweigert – nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht.

Gerichte ignorieren Umkehr der Beweislast

Die Klage wurde zunächst in der ersten Instanz abgewiesen. Das Arbeitsgericht Berlin hat dabei die tatsächlichen Gegebenheiten des Falles im großen Maße verkannt oder missachtet. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 5. Februar 2019 die Klage ab. Zwar nahm das LAG zu Gunsten der Klägerin an, dass ihre männlichen Kollegen eine gleiche oder vergleichbare Tätigkeit ausübten und dass sie sich auch mit Kollegen aus anderen Tarifverträgen vergleichen könne. Darüber hinaus hätte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts auch nachweisen müssen, dass die Entgeltunterschiede auf ihrem Geschlecht beruhen. Damit verkennt das Gericht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach sich die Beweislast bereits umkehrt, wenn mindestens ein Mann bei vergleichbarer Tätigkeit mehr verdient – es ist dann am Arbeitgeber, sich vom Verdacht der Diskriminierung zu entlasten. Der EuGH trägt mit dieser Beweislastumkehr der Tatsache Rechnung, dass es für die betroffene Arbeitnehmerin kaum jemals möglich sein wird, ihrem Arbeitgeber nachzuweisen, dass die Lohnunterschiede am Geschlecht liegen.

Das ZDF brachte vor Gericht mehrfach neue, zum Teil widersprüchliche Erklärungen für die schlechtere Bezahlung der Klägerin vor: Mal sollten Berufserfahrung, Betriebszugehörigkeit oder ein Studienabschluss in Journalismus die höheren Vergütungen rechtfertigen, mal hieß es, die Honorare wären weitgehend frei verhandelbar gewesen. Ein solches Nachschieben von Gründen bestärkt den Verdacht, dass man sich beim ZDF selbst nicht klar ist, nach welchen Kriterien Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vergütet werden, und damit ein Einfallstor für Diskriminierungen schaffte.

Entgeltgleichheit auch vor Gericht verwirklichen

Die GFF setzt sich für die Grund- und Menschenrechte ein, ein Schwerpunkt liegt dabei auf dem Diskriminierungsschutz. Die Lohngerechtigkeit ist ein wichtiges Feld, in dem Gleichheit nach wie vor nicht ausreichend umgesetzt ist. Damit das Recht auf Lohngleichheit nicht nur auf dem Papier steht, unterstützt die GFF dieses Verfahren. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten, die GFF berät und unterstützt sie bei der strategischen Prozessführung.   

Die Klägerin hat gegen einen Teil des Urteils des LAG Berlin-Brandenburg vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt Revision eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht stellte in einem Grundsatzurteil klar, dass auch arbeitnehmerähnlich Beschäftigte Auskünfte über männliche Vergleichsgehälter nach dem Entgelttransparenzgesetz verlangen können. Und nebenbei kritisiert das Bundesarbeitsgericht die jahrelangen Versäumnisse der Bundesregierung bei der Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Entgeltgleichheit. Das Verfahren geht nun zurück ans Landesarbeitsgericht, wo die sechs männlichen Vergleichskollegen für den Auskunftsanspruch überprüft werden. Dass die Klägerin dazu bereits rechtlich einwandfrei vorgetragen hat, hat das Bundesarbeitsgericht bereits festgestellt. In Bezug auf die Stufenklage auf Auskunft und gleiche Vergütung hat das LAG Berlin-Brandenburg die Revision nicht zugelassen. Die Beschwerde dagegen hat das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Daraufhin hat die Klägerin beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde eingereicht. Darin rügt sie den Entzug des gesetzlichen Richters, weil das LAG Berlin-Brandenburg die Beweislastfrage nicht dem EuGH vorgelegt hat, sondern stattdessen von gefestigter Rechtsprechung des EuGH abgewichen ist. Die Klägerin rügt zudem eine Verletzung ihrer Unionsgrundrechte aus Art. 23 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 157 AEUV.

Hintergrundinformationen

  • FAQs zur Equal-Pay-Klage
  • Urteil des AG Berlin (Az. 56 Ca 5356/15) vom 1. Februar 2017 
  • 1. Teil und 2. Teil des Urteils des LAG Berlin-Brandenburg (Az. 16 Sa 983/18) vom 5. Februar 2019
  • Tatbestandsberichtigungsbeschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 09. Juli 2019
  • Urteil des BAG vom 25. Juni 2020
  • Das Aktenzeichen der Verfassungsbeschwerde ist 1 BvR 75/20.

Pressemitteilungen

  • Erfolgreiche Revision zum Entgelttransparenzgesetz (25. Juni 2020)
  • Zur Einlegung der Revision (24. Mai 2019)
  • Zum Berufungsurteil (5. Februar 2019)
  • Zum Vertagung des Urteils der mündlichen Verhandlung (18. Dezember 2018)
  • Zur mündlichen Verhandlung (13. Dezember 2018)
  • Zum Güterichterverfahren (7. November 2017)
  • Zur Berufung (4. Mai 2017)
  • Zur Unterstützung der Klage durch die GFF (16. März 2017)

Hier finden Sie den Pressespiegel.

Ansprechpartnerin für Presseanfragen:

Nina Tesenfitz
Tel. 0170 5763663
presse-equalpay@freiheitsrechte.org

 

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Foto: © European Union 2015 – European Parliament auf Flickr

Filed Under: Equal Pay, Fälle

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