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GFF – Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V.

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Gleiche Rechte für alle Eltern

11. January 2021 by GFF Team

Tara und Tony E. während Taras Schwangerschaft. Das Baby kam im Februar 2020 zur Welt. Bild: privat
Tara und Tony E. während Taras Schwangerschaft. Das Baby kam im Februar 2020 zur Welt. Bild: privat

Die GFF unterstützt die Gerichtsverfahren von Dr. Gesa C. Teichert-Akkermann und Verena Akkermann sowie von Tara und Tony E., um die rechtliche Anerkennung der Elternschaft bei nicht-heterosexuellen Ehepaaren zu erreichen.

  • Fragen und Antworten zur rechtlichen Anerkennung der Elternschaft bei nicht-heterosexuellen Paaren
  • „Wir kämpfen für unsere Familie und gegen die Ungerechtigkeit, die uns die Anerkennung als solche verwehrt“ – Gespräch mit Familie E.
  • „Wir sind die Eltern von Paula und wir wollen für unser Kind das Beste und Gerechtigkeit“ – Gespräch mit Familie Akkermann

Die Ehepaare haben ein Kind bekommen und streiten vor Gericht dafür, dass nicht nur die leibliche Mutter, sondern auch ihr*e Ehepartner*in als Elternteil des Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen wird. Die Standesämter verweigern dies beiden Paaren, weil die gesetzliche Regelung in § 1592 Nr. 1 BGB dem Wortlaut nach nur Ehemännern zugesteht, als “Väter” Elternteil ihres Kindes zu sein. Die Tochter von Gesa und Verena Akkermann aus Sicht der Behörden nur ein Elternteil, weil das Ehepaar aus zwei Frauen besteht. Das Kind von Tara und Tony E. hat ebenfalls nur eine Mutter, weil Tony E. einen “divers”-Geschlechtseintrag hat. Beide Familien werden auf Grund des Geschlechts eines*einer Ehepartner*in benachteiligt.

Für unseren Kampf gegen Diskriminierung brauchen wir Ihre Unterstützung – werden Sie Fördermitglied!

Gesetz benachteiligt nicht-heterosexuelle Eltern

Heterosexuelle Paare können innerhalb und außerhalb einer Ehe und unabhängig davon, ob ihr Kind biologisch von beiden Partner*innen abstammt, als Eltern in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Gesetzlich ist die Eltern-Kind-Zuordnung so geregelt, dass ein Mann automatisch „Vater“ eines Kindes wird, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der „Mutter“ verheiratet ist (§ 1592 Nr. 1 BGB).

Nach der biologischen Abstammung wird nicht gefragt. Aus gutem Grund, denn Elternschaft kann eben auch die bewusste Entscheidung in einer Partnerschaft sein, das Kind, mit welchem die eine Person schwanger ist, gemeinsam groß zu ziehen – zum Beispiel nach einer Samenspende oder nach einem „Seitensprung“. Dennoch scheitert derzeit die Eintragung des zweiten Elternteils bei vielen Paaren aufgrund des Wortlauts der Regelung in § 1592 Nr. 1 BGB. Oft sind davon lesbische Paare betroffen, die zusammen Kinder großziehen, aber auch Menschen mit divers- oder ohne Geschlechtseintrag oder trans Männer werden rechtlich nicht immer als Eltern anerkannt.

Dies bedeutet, dass die Ehepartner*innen der Personen, die das gemeinsame Wunschkind zur Welt gebracht haben, es adoptieren müssen – ein Verfahren, das sich oft über Jahre hinzieht. Dagegen wenden sich unsere Kläger*innen. Sie möchten erreichen, dass sie unter den gleichen Voraussetzungen wie Männer als Elternteile in das Geburtenregister eingetragen werden.

Adoptionsverfahren bedeuten Unsicherheit für die gesamte Familie

Das Adoptionsverfahren ist für die beiden Familien, die wir unterstützen, völlig unpassend. Hier wollen nicht Partner*innen das Kind einer alleinerziehenden Person als „Stiefkind“ adoptieren, sondern Ehepaare haben gemeinsame Familienplanung betrieben. In einem Adoptionsverfahren überprüfen Gericht und Jugendamt unter anderem die Bindung zum Kind, die Vermögenssituation und den Gesundheitszustand der Ehepartner*in, die das Kind adoptieren möchte. Oft beginnen Jugendämter mit der Überprüfung erst nach einem Jahr, weil sie davon ausgehen, dass erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt eine Bindung zum Kind nachweisbar ist.

Für Eltern, die ihr Kind als gemeinsames Wunschkind aufziehen, ist das Adoptionsverfahren eine Zeit des Bangens. Im rechtlichen Sinne hat das Kind nur ein Elternteil – also auch keine Unterhaltsansprüche oder erbrechtlichen Ansprüche gegenüber dem zweiten Elternteil. Das Kind wäre sogar Vollwaise, wenn dem einen Elternteil, das rechtlich bereits anerkannt ist, etwas zustößt. Diese Unsicherheiten wollen die klagenden Familien nicht hinnehmen.

Benachteiligung der von der GFF unterstützten Familien ist verfassungswidrig

Die Benachteiligung der beiden Familien, die wir unterstützen, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Denn Diskriminierung wegen des Geschlechts ist verboten. Die Benachteiligung von Ehepartner*innen, nur weil sie keine Männer sind, ist deshalb unzulässig. Unsere Rechtsordnung erkennt die Ehe für Alle an, und sie erkennt an, dass es mehr als zwei Geschlechter gibt. Diese Entscheidungen müssen konsequent durchgesetzt und den betreffenden Familien Schutz und Rechtssicherheit gewährt werden.

Auch das häufig vorgebrachte Argument, dass Kinder in nicht-heterosexuellen Familienkonstellationen nicht von beiden abstammen, rechtfertigt die Benachteiligung nicht. Denn die biologische Abstammung wird bei Männern, die als „Väter“ ihres Kindes eingetragen werden, aus gutem Grund gar nicht überprüft. So kann sich auch ein heterosexuelles Paar z.B. für eine Samenspende entscheiden. Zudem gibt es auch Familien, in denen die Elternschaft eines*einer Partner*in nicht anerkannt wird, obwohl das Kind sehr wohl von beiden Eltern abstammt, zum Beispiel, wenn das zweite Elternteil Samengeber ist, aber entsprechend der Geschlechtsidentität keinen männlichen Personenstand hat.

Daneben verstößt die fehlende Anerkennung der zweiten Elternteile auch gegen die Grundrechte auf besonderen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG und auf elterliche Pflege und Erziehung nach Art. 6 Abs. 2 GG. Denn den beiden Eltern, aber auch dem Kind werden rechtliche Absicherungen und Schutz vorenthalten, die unsere Rechtsordnung eigentlich für Familien vorsieht.

Gleiche Rechte für alle Eltern gerichtlich durchsetzen

Zurzeit verweigern Standesämter und Gerichte die Eintragung des zweiten Elternteils, wenn es sich nicht um Männer handelt. Reformvorschläge der Grünen und im Bundesjustizministerium scheinen gescheitert zu sein. Sie hatten die verfassungsrechtlichen Vorgaben ohnehin nicht vollständig umgesetzt, denn sie befassten sich ausschließlich mit der doppelten Mutterschaft – und würden die Diskriminierung damit nicht für alle betroffenen Personengruppen beenden. Deshalb begleiten wir zwei Ehepaaren stellvertretend für all die anderen Familien nun vor die Gerichte – im Zweifel bis zum Bundesverfassungsgericht.

Beide Fälle, die wir unterstützen, zeigen auf, wie Familien derzeit bei der Anerkennung der Elternschaft diskriminiert werden. Vielfältige Familienkonstellationen prägen unsere Gesellschaft. Etwa 14.000 Kinder wachsen in Deutschland mit nicht-heterosexuellen Eltern auf. Unsere Verfahren stehen insofern beispielhaft für unzählige benachteiligte Familien. Wir unterstützen die Kläger*innen bei ihrem Kampf gegen diesen Missstand – gemeinsam mit den Rechtsanwältinnen Friederike Boll und Lucy Chebout.

Die Berliner Rechtsanwältin Lucy Chebout von der Kanzlei Raue vertritt Verena Akkermann und Dr. Gesa C. Teichert-Akkermann, nachdem das Paar am 15. Januar 2020 eigenständig vor das Familiengericht in Hildesheim gegangen waren. Ihre Tochter Paula kam am 13. Februar 2020 zur Welt. Sie haben in einem personenstandsrechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht in Hannover beantragt, das zuständige Standesamt zu verpflichten, eine richtige Geburtsurkunde mit beiden Elternteilen für Paula auszustellen. Das AG Hannover hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22. Juli 2020 abgelehnt (Az. 85 III 21/20). Außerdem verfolgen sie den ursprünglichen Antrag weiter und kämpfen dafür, dass Verena Akkermann rechtlich als zweiter Elternteil von Paula anerkannt wird. Das Amtsgericht Hildesheim hat ihren diesbezüglichen Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2020 ebenfalls abgewiesen (Az: NZS 67 IV 3/20). Beide Verfahren sind aktuell in der zweiten Instanz beim Oberlandesgericht (OLG) Celle anhängig, das am 13. Januar 2021 einen Erörterungstermin terminiert hat (21 UF 146/20, 21 W 8/20). Die Entscheidung des OLG Celle ist dann in absehbarer Zeit zu erwarten.

Tara und Tony E. werden durch die Rechtsanwältin Friederike Boll von der Frankfurter Kanzlei geRechtsanwältinnen vertreten. Um die Familie vor Angriffen zu schützen, verwenden wir Pseudonyme.

Weitere Informationen

  • Warum vor dem Gesetz nicht alle Eltern gleich sind: Fragen und Antworten zur rechtlichen Anerkennung der Elternschaft bei nicht-heterosexuellen Paaren
  • „Wir kämpfen für unsere Familie und gegen die Ungerechtigkeit, die uns die Anerkennung als solche verwehrt“ – Gespräch mit Familie E.
  • „Wir sind die Eltern von Paula und wir wollen für unser Kind das Beste und Gerechtigkeit“ – Gespräch mit Familie Akkermann
  • Schriftsatz der Rechtsanwältin Friederike Boll, der die verfassungsrechtliche Argumentation im Verfahren von Tara und Tony E. aufzeigt (PDF, 25 S., 165 kb, vom 13.5.2020)
  • Petition „Gleiche Rechte für Regenbogenfamilien“ des LSVD anlässlich der für den 1. Juli 2020 geplante Reform der Stiefkindadoption
  • In der Initiative #Nodoption klagen weitere Familien gegen diese Diskriminierung. GFF und LSVD unterstützen sie!
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Pressemitteilungen

  • 13.5.2020: GFF klagt für gleiche Rechte von Eltern mit divers-Eintrag
  • 12.3.2020: Gleiche Rechte für alle Eltern – GFF unterstützt lesbisches Ehepaar nach Geburt ihres Kindes

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Filed Under: Elternschaft, Fälle

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