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FAQ: Warum wir gegen die Ausgangssperren im Corona-Notbremsegesetz klagen

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte wendet sich mit einer am 24. April 2021 eingereichten Verfassungsbeschwerde gegen die im “Corona-Notbremsegesetz” geregelten Ausgangssperren. Hier beantworten wir häufige Fragen zum Verfahren.

1. Es gibt wissenschaftliche Studien, die darauf hindeuten, dass Ausgangssperren wirksam sind. Warum klagt ihr trotzdem?

Wir klagen nicht gegen Ausgangssperren im Grundsatz, sondern gegen deren verfassungswidrige Ausgestaltung. Ausgangssperren sind dann verhältnismäßig, wenn sie eingebettet sind in ein schlüssiges und wirksames Maßnahmenpaket zur Pandemiebekämpfung. Lasten und Einschränkungen müssen aus unserer Sicht gleichermaßen auf unterschiedliche Lebensbereiche verteilt sein. Ist das nicht der Fall, sind derart weitreichende Eingriffe in Grundrechte nicht verhältnismäßig. Seit Monaten belasten die Einschnitte den Privatbereich stärker als zum Beispiel Industrie, große Unternehmen oder die Verwaltung. Deshalb ist unser Verfahren als konstruktive Verfassungsbeschwerde zu verstehen. Das Ziel ist eine wirksame und verhältnismäßige Gesamtstrategie.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausgangssperren eine gewisse Wirkung für die Pandemiebekämpfung entfalten. Die Erkenntnisse aus anderen Ländern zeigen allerdings, dass dazu ein kongruentes Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen notwendig ist. Ausgangssperren im Ausland waren beispielsweise zeitlich länger oder mit weniger Ausnahmen ausgestaltet – vor allem aber waren sie oft von zusätzlichen, wirksamen Maßnahmen begleitet.

2. Sorgen die vielen Ausnahmen nicht dafür, dass die Ausgangssperren verfassungskonform sind?

Die Regelungen zur nächtlichen Ausgangssperre sollen ab einem Inzidenzwert von über 100 ab wenigen Tagen hintereinander automatisch in dem betroffenen Landkreis oder kreisfreien Stadt gelten. Stand 22. April 2021 wären weit mehr als 200 Landkreise und kreisfreie Städte betroffen, sprich ein Großteil der Bevölkerung. Das Infektionsschutzgesetz sieht für die nächtlichen Ausgangssperren aber nur wenig klar benannte Ausnahmen vor. Die allgemein und vage formulierte Ausnahme für „ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke“ kann ganz unterschiedlich ausgelegt werden. Diese Interpretationsoffenheit führt zu Unsicherheit und wird es vielen Menschen im Alltag erschweren, zu erkennen, ob sie abends oder nachts die Wohnung oder das Haus verlassen dürfen oder nicht.

3. Was passiert, wenn ihr das Gesetz jetzt kippt? Gelten dann gar keine Maßnahmen mehr?

Wir sehen unseren Antrag als konstruktive Verfassungsbeschwerde. Wir wollen nicht das ganze Gesetz kippen, sondern nur die verfassungswidrigen Ausgangssperren, daher greifen wir auch gezielt nur diese an. Es geht uns um eine wirksame und schlüssige Gesamtstrategie mit gleichmäßiger Lastenverteilung. Ziel unseres Verfahrens ist es, die Bundesregierung, Bundestag und Landesregierungen dazu zu bewegen, ein entsprechendes Gesamtkonzept zur Pandemiebekämpfung vorzulegen. Mit unserem Antrag greifen wir bewusst nicht alle Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung an, sondern konzentrieren uns auf die in dem am 22.4.2021 verabschiedeten Änderungsgesetz verankerte Ausgangssperre. Unser Antrag beim Bundesverfassungsgericht kann natürlich abgewiesen werden. Wir hoffen aber auf eine positive Entscheidung, die nächtliche Ausgangssperren teilweise oder vollständig außer Kraft setzen.

4. Sind rechtliche Schritte von Organisationen der GFF nicht kontraproduktiv, weil Menschen dann glauben könnten, alle Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung seien verfassungswirdrig – und sich möglicherweise nicht mehr an sie halten?

Wir streiten für eine umfassende und wirksame Bekämpfung der Pandemie. Wir lehnen aber selektive und nicht in ein Gesamtkonzept eingebundene Einzelmaßnahmen ab, die das Privatleben unverhältnismäßig einschränken. Das gilt auch für Ausgangssperren, sofern es keine zusätzlichen effektiven Maßnahmen in anderen Lebensbereichen gibt und trotz weitgehender Eingriffe in Grundrechte nicht ausreichend berechtigte Ausnahmen für schutzwürdige Gruppen vorgesehen sind. Auch und gerade in Krisensituationen muss sich der Rechtsstaat bewähren. Wir appellieren an alle Menschen, sich an geltende Maßnahmen – auch an Einschränkungen – zu halten. Allen Corona-Leugner*innen oder -Verharmloser*innen stellen wir uns klar entgegen. Die Pandemie ist real, um sie zu überwinden braucht es effektive Maßnahmen in der Wirtschaft, in der Mobilität und auch im Privatbereich. Für uns ist das Zusammenspiel der Maßnahmen entscheidend. Wer mit dem Grundgesetz in der Hand die Pandemie negiert, rechte Parolen grölt oder Verschwörungsmythen verbreitet, hat den Ernst der Lage nicht verstanden. Gleichzeitig ist es aber wichtig, dann Widerspruch zu üben, wenn tatsächlich unverhältnismäßige Maßnahmen getroffen werden und diese zu überprüfen – nicht zuletzt, um die Akzeptanz für andere, verhältnismäßige Schutzmaßnahmen zu stärken.

5. Die Ausgangssperre ist doch kein neues Konzept. In anderen Bundesländern wie Bayern gibt es sie schon. Warum habt ihr dagegen nicht geklagt?

Bisher wurden Ausgangssperren oftmals regional spezifisch und eingebunden in ein regionales Maßnahmenpaket verordnet. Einige Gerichte haben solche regionale Ausgangssperren als unverhältnismäßig beurteilt und aufgehoben, zum Beispiel in Niedersachsen oder Baden-Württemberg. Ein wesentliches Problem in der Ausgestaltung der neuen, bundesweit geltenden Regelung ist unserer Meinung nach, dass man mit der Maßnahme eine Dauer-Schleife produziert. Die Koppelung der Ausgangssperre an einen einzigen Inzidenzwert, der sowohl zur Einführung als auch zur Aufhebung der Maßnahme dient, halten wir für ungeeignet. Es ist absehbar, dass dadurch ein JoJo-Effekt zwischen Eintritt und Aussetzen der Ausgangssperre eintreten wird, der letztlich die Effektivität verringert. Das macht diese einschneidende Maßnahme zusätzlich unverhältnismäßig.

6. Das neue Gesetz enthält eine Home-Office-Pflicht, was heißt, dass auch die Wirtschaft in die Verantwortung genommen wird. Warum behauptet ihr, da würde nichts getan?

Das neue Infektionsschutzgesetz enthält unterschiedliche Maßnahmen, viele davon erachten auch wir als sinnvoll. Die Regelungen zum Arbeitsleben sind weiterhin sehr offen, schwer kontrollierbar – und Unternehmen, die dagegen verstoßen, müssen nicht mit Sanktionen rechnen. Wir erleben im Alltag, dass sie die Einschränkungen in der Arbeitswelt sehr inkonsequent und unterdurchschnittlich häufig umgesetzt werden. Wir glauben, dass die Belastungen gleichmäßiger auf unterschiedliche Lebensbereiche und zwischen gesellschaftlichen Gruppen verteilt werden müssen. Hierfür sind zum Beispiel Sanktionsbefugnisse für Verstöße gegen die Home-Office-Pflicht für Arbeitgeber und deren effektive Durchsetzung nötig.

7. Oberstes Ziel ist derzeit, die Fallzahlen zu senken. Selbst wenn Ausgangssperren auch nur zwei Neuinfektionen verhindern, wäre das doch schon ein Gewinn. Warum geht ihr trotzdem dagegen vor?

Wir streiten für niedrigere Inzidenzwerte, also eine geringe Anzahl an Infektionen. Den Zweck der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, nämlich der Schutz vor Corona-Infektionen, heißen wir gut. Dennoch müssen die Maßnahmen im Verhältnis zu damit verbundenen Eingriffen in andere Grundrechte stehen. Wir setzen uns dafür ein, dass ein stimmiges Gesamtkonzept entwickelt wird, das die Inzidenzwerte langfristig senkt und gleichzeitig die Grundrechte der Bürger*innen nicht unverhältnismäßig einschränkt.

8. Ihr moniert, dass ein “Gesamtkonzept” zur Corona-Bekämpfung fehlt. Wie sollte das Eurer Meinung nach aussehen? Unterstützt ihr die No-Covid-Initiative?

Wir sind nicht Teil der No-Covid-Initiative, halten es aber für notwendig, mit gegebenenfalls auch in Grundrechte eingreifenden Maßnahmen die Infektionszahlen nachhaltig zu senken. Die dafür eingesetzten Mittel müssen jedoch im Verhältnis zum Zweck stehen und tatsächlich geeignet sein, Infektionen zu verhindern. Dies ist umso wichtiger, je stärker die Eingriffe in Grundrechte sind. Einzelne an unserem Verfahren Beteiligte unterstützen aktiv die No-Covid-Initiative, zum Beispiel die Prozessbevollmächtigte Prof. Dr. Anna Katharina Mangold, die für uns die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Ausgangssperren eingereicht hat. Zuvor hatte sie für uns bereits ein Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Ausgangssperren verfasst.

9. Warum klagt auch ihr gegen die Ausgangssperren, es gibt doch schon einige andere Verfahren?

Wir haben uns als GFF entschieden, eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu unterstützen, weil wir sehen, dass viele andere Antragsteller*innen beim Bundesverfassungsgericht eine andere Motivation mit ihrem Verfahren verbinden und andere Argumente vorbringen werden. Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Anna Katharina Mangold für uns verdeutlicht, dass wir nicht grundsätzlich und allgemein die bisher ergriffenen und geplanten Maßnahmen kritisieren, sondern dass es uns um eine wirksame Pandemiebekämpfung geht. Dies setzt aus unserer Sicht striktere Maßnahmen im Wirtschafts- und Arbeitsleben, ein stringentes und effektives Maßnahmenbündel sowie differenzierte Ausnahmen für vulnerable Gruppen voraus.

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1. Es gibt wissenschaftliche Studien, die darauf hindeuten, dass Ausgangssperren wirksam sind. Warum klagt ihr trotzdem?

Wir klagen nicht gegen Ausgangssperren im Grundsatz, sondern gegen deren verfassungswidrige Ausgestaltung. Ausgangssperren sind dann verhältnismäßig, wenn sie eingebettet sind in ein schlüssiges und wirksames Maßnahmenpaket zur Pandemiebekämpfung. Lasten und Einschränkungen müssen aus unserer Sicht gleichermaßen auf unterschiedliche Lebensbereiche verteilt sein. Ist das nicht der Fall, sind derart weitreichende Eingriffe in Grundrechte nicht verhältnismäßig. Seit Monaten belasten die Einschnitte den Privatbereich stärker als zum Beispiel Industrie, große Unternehmen oder die Verwaltung. Deshalb ist unser Verfahren als konstruktive Verfassungsbeschwerde zu verstehen. Das Ziel ist eine wirksame und verhältnismäßige Gesamtstrategie.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausgangssperren eine gewisse Wirkung für die Pandemiebekämpfung entfalten. Die Erkenntnisse aus anderen Ländern zeigen allerdings, dass dazu ein kongruentes Zusammenspiel mit anderen Maßnahmen notwendig ist. Ausgangssperren im Ausland waren beispielsweise zeitlich länger oder mit weniger Ausnahmen ausgestaltet – vor allem aber waren sie oft von zusätzlichen, wirksamen Maßnahmen begleitet.

2. Sorgen die vielen Ausnahmen nicht dafür, dass die Ausgangssperren verfassungskonform sind?

Die Regelungen zur nächtlichen Ausgangssperre sollen ab einem Inzidenzwert von über 100 ab wenigen Tagen hintereinander automatisch in dem betroffenen Landkreis oder kreisfreien Stadt gelten. Stand 22. April 2021 wären weit mehr als 200 Landkreise und kreisfreie Städte betroffen, sprich ein Großteil der Bevölkerung. Das Infektionsschutzgesetz sieht für die nächtlichen Ausgangssperren aber nur wenig klar benannte Ausnahmen vor. Die allgemein und vage formulierte Ausnahme für „ähnlich gewichtige und unabweisbare Zwecke“ kann ganz unterschiedlich ausgelegt werden. Diese Interpretationsoffenheit führt zu Unsicherheit und wird es vielen Menschen im Alltag erschweren, zu erkennen, ob sie abends oder nachts die Wohnung oder das Haus verlassen dürfen oder nicht.

3. Was passiert, wenn ihr das Gesetz jetzt kippt? Gelten dann gar keine Maßnahmen mehr?

Wir sehen unseren Antrag als konstruktive Verfassungsbeschwerde. Wir wollen nicht das ganze Gesetz kippen, sondern nur die verfassungswidrigen Ausgangssperren, daher greifen wir auch gezielt nur diese an. Es geht uns um eine wirksame und schlüssige Gesamtstrategie mit gleichmäßiger Lastenverteilung. Ziel unseres Verfahrens ist es, die Bundesregierung, Bundestag und Landesregierungen dazu zu bewegen, ein entsprechendes Gesamtkonzept zur Pandemiebekämpfung vorzulegen. Mit unserem Antrag greifen wir bewusst nicht alle Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung an, sondern konzentrieren uns auf die in dem am 22.4.2021 verabschiedeten Änderungsgesetz verankerte Ausgangssperre. Unser Antrag beim Bundesverfassungsgericht kann natürlich abgewiesen werden. Wir hoffen aber auf eine positive Entscheidung, die nächtliche Ausgangssperren teilweise oder vollständig außer Kraft setzen.

4. Sind rechtliche Schritte von Organisationen der GFF nicht kontraproduktiv, weil Menschen dann glauben könnten, alle Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung seien verfassungswirdrig – und sich möglicherweise nicht mehr an sie halten?

Wir streiten für eine umfassende und wirksame Bekämpfung der Pandemie. Wir lehnen aber selektive und nicht in ein Gesamtkonzept eingebundene Einzelmaßnahmen ab, die das Privatleben unverhältnismäßig einschränken. Das gilt auch für Ausgangssperren, sofern es keine zusätzlichen effektiven Maßnahmen in anderen Lebensbereichen gibt und trotz weitgehender Eingriffe in Grundrechte nicht ausreichend berechtigte Ausnahmen für schutzwürdige Gruppen vorgesehen sind. Auch und gerade in Krisensituationen muss sich der Rechtsstaat bewähren. Wir appellieren an alle Menschen, sich an geltende Maßnahmen – auch an Einschränkungen – zu halten. Allen Corona-Leugner*innen oder -Verharmloser*innen stellen wir uns klar entgegen. Die Pandemie ist real, um sie zu überwinden braucht es effektive Maßnahmen in der Wirtschaft, in der Mobilität und auch im Privatbereich. Für uns ist das Zusammenspiel der Maßnahmen entscheidend. Wer mit dem Grundgesetz in der Hand die Pandemie negiert, rechte Parolen grölt oder Verschwörungsmythen verbreitet, hat den Ernst der Lage nicht verstanden. Gleichzeitig ist es aber wichtig, dann Widerspruch zu üben, wenn tatsächlich unverhältnismäßige Maßnahmen getroffen werden und diese zu überprüfen – nicht zuletzt, um die Akzeptanz für andere, verhältnismäßige Schutzmaßnahmen zu stärken.

5. Die Ausgangssperre ist doch kein neues Konzept. In anderen Bundesländern wie Bayern gibt es sie schon. Warum habt ihr dagegen nicht geklagt?

Bisher wurden Ausgangssperren oftmals regional spezifisch und eingebunden in ein regionales Maßnahmenpaket verordnet. Einige Gerichte haben solche regionale Ausgangssperren als unverhältnismäßig beurteilt und aufgehoben, zum Beispiel in Niedersachsen oder Baden-Württemberg. Ein wesentliches Problem in der Ausgestaltung der neuen, bundesweit geltenden Regelung ist unserer Meinung nach, dass man mit der Maßnahme eine Dauer-Schleife produziert. Die Koppelung der Ausgangssperre an einen einzigen Inzidenzwert, der sowohl zur Einführung als auch zur Aufhebung der Maßnahme dient, halten wir für ungeeignet. Es ist absehbar, dass dadurch ein JoJo-Effekt zwischen Eintritt und Aussetzen der Ausgangssperre eintreten wird, der letztlich die Effektivität verringert. Das macht diese einschneidende Maßnahme zusätzlich unverhältnismäßig.

6. Das neue Gesetz enthält eine Home-Office-Pflicht, was heißt, dass auch die Wirtschaft in die Verantwortung genommen wird. Warum behauptet ihr, da würde nichts getan?

Das neue Infektionsschutzgesetz enthält unterschiedliche Maßnahmen, viele davon erachten auch wir als sinnvoll. Die Regelungen zum Arbeitsleben sind weiterhin sehr offen, schwer kontrollierbar – und Unternehmen, die dagegen verstoßen, müssen nicht mit Sanktionen rechnen. Wir erleben im Alltag, dass sie die Einschränkungen in der Arbeitswelt sehr inkonsequent und unterdurchschnittlich häufig umgesetzt werden. Wir glauben, dass die Belastungen gleichmäßiger auf unterschiedliche Lebensbereiche und zwischen gesellschaftlichen Gruppen verteilt werden müssen. Hierfür sind zum Beispiel Sanktionsbefugnisse für Verstöße gegen die Home-Office-Pflicht für Arbeitgeber und deren effektive Durchsetzung nötig.

7. Oberstes Ziel ist derzeit, die Fallzahlen zu senken. Selbst wenn Ausgangssperren auch nur zwei Neuinfektionen verhindern, wäre das doch schon ein Gewinn. Warum geht ihr trotzdem dagegen vor?

Wir streiten für niedrigere Inzidenzwerte, also eine geringe Anzahl an Infektionen. Den Zweck der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung, nämlich der Schutz vor Corona-Infektionen, heißen wir gut. Dennoch müssen die Maßnahmen im Verhältnis zu damit verbundenen Eingriffen in andere Grundrechte stehen. Wir setzen uns dafür ein, dass ein stimmiges Gesamtkonzept entwickelt wird, das die Inzidenzwerte langfristig senkt und gleichzeitig die Grundrechte der Bürger*innen nicht unverhältnismäßig einschränkt.

8. Ihr moniert, dass ein “Gesamtkonzept” zur Corona-Bekämpfung fehlt. Wie sollte das Eurer Meinung nach aussehen? Unterstützt ihr die No-Covid-Initiative?

Wir sind nicht Teil der No-Covid-Initiative, halten es aber für notwendig, mit gegebenenfalls auch in Grundrechte eingreifenden Maßnahmen die Infektionszahlen nachhaltig zu senken. Die dafür eingesetzten Mittel müssen jedoch im Verhältnis zum Zweck stehen und tatsächlich geeignet sein, Infektionen zu verhindern. Dies ist umso wichtiger, je stärker die Eingriffe in Grundrechte sind. Einzelne an unserem Verfahren Beteiligte unterstützen aktiv die No-Covid-Initiative, zum Beispiel die Prozessbevollmächtigte Prof. Dr. Anna Katharina Mangold, die für uns die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Ausgangssperren eingereicht hat. Zuvor hatte sie für uns bereits ein Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Ausgangssperren verfasst.

9. Warum klagt auch ihr gegen die Ausgangssperren, es gibt doch schon einige andere Verfahren?

Wir haben uns als GFF entschieden, eine Verfassungsbeschwerde mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu unterstützen, weil wir sehen, dass viele andere Antragsteller*innen beim Bundesverfassungsgericht eine andere Motivation mit ihrem Verfahren verbinden und andere Argumente vorbringen werden. Das Rechtsgutachten von Prof. Dr. Anna Katharina Mangold für uns verdeutlicht, dass wir nicht grundsätzlich und allgemein die bisher ergriffenen und geplanten Maßnahmen kritisieren, sondern dass es uns um eine wirksame Pandemiebekämpfung geht. Dies setzt aus unserer Sicht striktere Maßnahmen im Wirtschafts- und Arbeitsleben, ein stringentes und effektives Maßnahmenbündel sowie differenzierte Ausnahmen für vulnerable Gruppen voraus.

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