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Diskriminierung psychisch kranker Stethoskop von Bru-No, lizensiert unter Pixabay License
gleiche Rechte und soziale Teilhabe
Art. 3

Diskriminierung psychisch kranker Menschen

Psychisch kranke Menschen, die zwangsweise untergebracht werden, werden schlechter gestellt als Personen in Sicherungsverwahrung. Dagegen hatten wir eine Verfassungsbeschwerde unterstützt.

GFF koordinierte Verfassungsbeschwerde gegen diskriminierende Kostenregelung bei der Unterbringung gemäß § 63 StGB.
Bijan Moini

Bijan Moini

Legal Director und Syndikus

„Wenn überhaupt hinsichtlich der Kostenbeteiligung zwischen Sicherungsverwahrten und nach § 63 StGB Untergebrachten unterschieden werden soll, so müssten letztere eher bevorzugt statt benachteiligt werden. Denn ihnen kann in der Regel nur ein geringerer und oftmals gar kein Schuldvorwurf gemacht werden. Die Anlasstaten für ihre Freiheitsentziehung sind außerdem regelmäßig von deutlich geringerem Gewicht.“

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main koordiniert. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage, ob psychisch kranke Menschen, die gemäß § 63 StGB zwangsweise untergebracht sind, schlechter behandelt werden dürfen als Menschen in Sicherungsverwahrung.

Während sich Sicherheitsverwahrte in Hessen nicht an den Kosten ihrer Unterbringung beteiligen müssen, hat die Staatsanwaltschaft Marburg eine solche Beteiligung zu Lasten des in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Beschwerdeführers festgesetzt. Die hessischen Gerichte haben dies bestätigt.

SCHLECHTERSTELLUNG VERLETZT DEN ALLGEMEINEN GLEICHHEITSSATZ DES ART. 3 ABS. 1 GG.

Menschen im Vollzug der Sicherheitsverwahrung erbringen ein sogenanntes Sonderopfer im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit: Obwohl sie ihre Strafe verbüßt haben, bleiben sie inhaftiert, solange von ihnen erhebliche Gefahren ausgehen. Der hessische Gesetzgeber verlangt von ihnen daher nicht auch noch, sich an den Kosten der Sicherungsverwahrung zu beteiligen. Der Beschwerdeführer hingegen sollte sich nach hessischem Landesrecht an den Kosten seiner Unterbringung in der Psychiatrie beteiligen. In der von der GFF koordinierten Beschwerdeschrift zeigte er demgegenüber auf, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ebenfalls ein Sonderopfer darstellt. Die unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Unterbringungskosten war schon deshalb nicht gerechtfertigt.

DIE DISKRIMINIERUNG PSYCHISCH KRANKER IST NICHT GERECHTFERTIGT

Wenn überhaupt hinsichtlich der Kostenbeteiligung zwischen Sicherungsverwahrten und nach § 63 StGB Untergebrachten unterschieden werden soll, so müssten letztere eher bevorzugt statt benachteiligt werden. Denn ihnen kann in der Regel nur ein geringerer und oftmals gar kein Schuldvorwurf gemacht werden. Die Anlasstaten für ihre Freiheitsentziehung sind außerdem regelmäßig von deutlich geringerem Gewicht.

DIE UNTERSTÜTZUNG DER GFF

Die GFF unterstützte den Kläger, um eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Leider kam es dazu nicht: Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung an.

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