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GFF koordiniert Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung psychisch Kranker

Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) koordiniert Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung psychisch Kranker im Vollzug der Unterbringung nach § 63 StGB

Berlin, 3. Mai 2018 – Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. hat eine Verfassungsbeschwerde koordiniert, die sich mit den Unterbringungskosten für psychisch kranke Menschen in Hessen befasst. Die Beschwerde betrifft die Frage, ob psychisch Kranke, die gemäß § 63 StGB zwangsweise untergebracht sind, finanziell schlechter behandelt werden dürfen als Menschen in der Sicherungsverwahrung.

Sicherungsverwahrte müssen sich in Hessen nicht an den Kosten ihrer Unterbringung beteiligen, sondern erbringen ein sogenanntes Sonderopfer im Interesse der Allgemeinheit: Obwohl sie ihre Strafe verbüßt haben, bleiben sie inhaftiert, solange von ihnen erhebliche Gefahren ausgehen. Der Beschwerdeführer, dessen Verfassungsbeschwerde die GFF koordiniert und unterstützt, ist hingegen psychisch krank und soll sich nach hessischem Landesrecht an den Kosten seiner Unterbringung in der Psychiatrie beteiligen. Die hessischen Gerichte haben diese Diskriminierung psychisch Kranken gegenüber Sicherungsverwahrten bisher bestätigt.

„Wenn überhaupt hinsichtlich der Kostenbeteiligung zwischen Sicherungsverwahrten und nach § 63 StGB Untergebrachten unterschieden werden soll, so müssten letztere eher bevorzugt statt benachteiligt werden. Denn ihnen kann in der Regel nur ein geringerer und oftmals gar kein Schuldvorwurf gemacht werden. Die Anlasstaten für ihre Freiheitsentziehung sind außerdem regelmäßig von deutlich geringerem Gewicht“, erläutert Dr. Bijan Moini, Rechtsanwalt bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte.

Die GFF ist deshalb der Auffassung, dass auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Sonderopfer darstellt und eine Kostenbeteiligung folglich nicht gerechtfertigt ist.

Nach Einschätzung der Gesellschaft für Freiheitsrechte verstößt die bisherige Regelung in Hessen gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die GFF unterstützt die Verfassungsbeschwerde, um eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeizuführen. Im Erfolgsfall würde die Verfassungsbeschwerde auf ähnliche Regelungen in anderen Bundesländern ausstrahlen.

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