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Twitter-Blocking durch Behörden Diskurs von Alexas_Fotos, lizensiert unter Pixabay License
Demokratie und Grundrechte
Art. 3, 5

Twitter-Blocking durch Behörden

Behörden greifen in die Informationsfreiheit ein, wenn sie missliebige Bürger*innen auf Twitter blockieren. Das ist unzulässig. Wir stehen bereit, dagegen zu klagen.

Boris Burghardt

Boris Burghardt

Vorstandsmitglied

„Wenn eine Behörde Menschen auf Twitter blockiert, dann liegt darin ein Eingriff in die Informationsfreiheit und zugleich eine rechtswidrige Ungleichbehandlung.“

Twitter-Blockaden haben zwei Effekte: Zum einen verhindern sie, dass der blockierende Twitter-Account zur Kenntnis nehmen muss, was die blockierte Person auf Twitter schreibt. Damit schotten sich Behörden in fragwürdiger Weise gegenüber kritischen Stellungnahmen auf Twitter ab. Zum anderen können blockierte Personen aber auch nicht mehr lesen, was die blockierende öffentliche Stelle auf Twitter – also gegenüber der Öffentlichkeit – verlautbart. Für Journalistinnen und Journalisten bedeutet dies eine massive Beeinträchtigung ihrer Recherche.

Twitter-Blockaden führen daher rechtlich zu Eingriffen in gleich mehrere Grundrechte: Einmal wird es den blockierten Personen unmöglich gemacht, sich aus „allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“, wovor Art. 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes schützt. Zugleich werden die blockierten Menschen damit anders behandelt als die nicht blockierten, was einen Eingriff in den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes bedeutet. Soweit die Blockaden Journalist*Innen treffen, ist drittens die Pressefreiheit betroffen (Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG), die auch die journalistische Recherche umfasst.

„Ein Eingriff in Grundrechte durch Behörden ist ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Eine solche gesetzliche Grundlage für Twitter-Blockaden gibt es jedoch weder im Bundesrecht noch im Landesrecht“, erklärt GFF-Vorstandsmitglied Dr. Boris Burghardt. „Daher dürfen Behörden niemanden auf Twitter blockieren – tun sie es trotzdem, so handeln sie rechtswidrig.“

Und selbst wenn eine gesetzliche Grundlage existierte, so wären Twitter-Blockaden unverhältnismäßig, so Burghardt: „Wenn eine Behörde nicht zur Kenntnis nehmen will, was jemand schreibt, so darf sie ihn auf Twitter allenfalls stumm schalten (Mute)“. Eine Blockade, die die blockierte Person quasi aussperrt, sei daher keinesfalls vertretbar – ganz abgesehen davon, dass es fragwürdig sei, wenn sich eine Behörde dem Diskurs entzieht, indem sie Bürgerinnen und Bürgern virtuell den Mund verbietet.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte plant, gerichtlich gegen Behörden vorzugehen, die weiterhin rechtswidrig Menschen auf Twitter blockieren. Wer von einer Behörde geblockt wurde und gegebenenfalls bereit wäre, an einer Musterklage mitzuwirken, ist eingeladen, seinen Fall unter einzureichen. Dazu bittet die GFF, ein Bildschirmfoto einzureichen, aus der sich die Blockade ergibt, sowie – wenn bekannt – den Kontext, warum die Behörde geblockt hat.

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