Zum Inhalt springen

FAQ zu Werkstätten für behinderte Menschen

Im Mai 2026 haben wir gegen die Diskriminierung von in Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderung Klage erhoben. Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Werkstätten-System, der Kritik daran und zu unserer Klage.

Was ist eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)?

Die Werkstatt für behinderte Menschen (kurz: WfbM) ist eine Einrichtung nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX). Werkstätten haben den gesetzlichen Auftrag ( § 219 Abs. 1 Satz 1 SGB IX),

  • Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen und
  • sie bei der Eingliederung in das Arbeitsleben zu fördern.

Werkstattbeschäftigte sollen dabei unterstützt werden, (wieder) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten (§ 219 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Für diesen Zweck gibt es auch sogenannte ausgelagerte Arbeitsplätze in Unternehmen des allgemeinen Arbeitsmarkts ( § 219 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB IX, § 5 Abs. 4 Satz 1 WVO).

Zugleich muss die WfbM wirtschaftlich tätig sein, um ihren Beschäftigten ein Arbeitsentgelt zu zahlen ( § 219 Abs. 1 Satz 2, § 221 Abs. 2 SGB IX und § 12 Abs. 3 WVO). Dementsprechend ist die WfbM nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert und ist zum Beispiel zur Buchführung und zur Betriebsabrechnung verpflichtet ( § 12 Abs. 1 WVO). Im Arbeitsbereich einer WfbM arbeiten nur solche Menschen mit Behinderungen, die ein „Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ erbringen können ( § 219 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).

In Deutschland sind über 300.000 Menschen mit Behinderungen an bundesweit mehr als 3.000 Standorten von etwa 700 Hauptwerkstätten ( REHADAT Statistik,  Jahresbericht der BAG WfbM 2024) beschäftigt.

Die Arbeitsbereiche der Werkstätten sind vielfältig, beispielweise in der Wäscherei, im Garten- und Landschaftsbau, in der Montage und Verpackung oder im Webdesign. Zum Großteil bekommen die Werkstätten Aufträge von Unternehmen – zum Beispiel im Logistikbereich für den Warenversand – und müssen diese Aufträge entsprechend erfüllen. Die Werkstätten sind also Dienstleister*innen, auf die viele Unternehmen angewiesen sind.

Das Angebot von Rehabilitationsmaßnahmen ist in den Werkstätten sehr unterschiedlich. Dazu gehören unter anderem Bildungs- und Sportangebote sowie psychosoziale Betreuung. Der Umfang von Rehabilitationsmaßnahmen variiert von Werkstatt zu Werkstatt sowie unter den Beschäftigten.

Wer arbeitet in den Werkstätten für behinderte Menschen?

In den Werkstätten sind Menschen mit verschiedenen Behinderungen beschäftigt, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können ( § 219 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Zwei Drittel der Beschäftigten in Werkstätten haben eine abgeschlossene Berufsausbildung und sind Fachpraktiker*innen. Viele haben bereits auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet und wollen es mit passender Unterstützung auch gerne (wieder) tun.

74,8 Prozent der Werkstattbeschäftigten haben Lernschwierigkeiten, eine sogenannte kognitive Behinderung ( BAG WfbM, Jahresbericht 2024). Die Menschen müssen ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können, um in einer WfbM arbeiten zu dürfen ( § 219 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Menschen mit Behinderungen, die diese gesetzliche Mindestvoraussetzung nicht erfüllen, besuchen Tagesförderstätten, die an eine WfbM angegliedert sein können ( § 219 Abs. 3 SGB IX).

Wer finanziert Werkstätten für behinderte Menschen?

Die Finanzierung von WfbM erfolgt im Wesentlichen aus zwei Töpfen:

1. Die WfbM erhält von Rehabilitationsträger*innen (wie Deutsche Rentenversicherung Bund; dazu im Detail § 6 SGB IX) eine angemessene Vergütung für jeden Menschen mit Behinderungen, der in der WfbM beschäftigt wird ( §§ 56-58 SGB IX).

2. Hinzu kommen die Einnahmen aus den Aufträgen und Dienstleistungen, die die Beschäftigten beispielsweise für große Wirtschaftsunternehmen erbringen ( § 12 WVO).

Wie werden Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen bezahlt?

Der Doppelcharakter der WfbM als Einrichtung der beruflichen Rehabilitation und als wirtschaftliches Unternehmen wirkt sich auch auf das Rechtsverhältnis der Werkstattbeschäftigten zur WfbM und auf die Bezahlung der Werkstattbeschäftigten aus. Sie stehen laut Gesetz, „wenn sie nicht Arbeitnehmer*innen sind“, zur WfbM in einem sogenannten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis ( § 221 Abs. 1 und 3 SGB IX).

De facto wird dieses arbeitsnehmerähnliche Verhältnis für alle Werkstattbeschäftigte angenommen. Dementsprechend erhalten sie ein Werkstattentgelt und bekommen keinen Mindestlohn. Denn das Mindestlohngesetz gilt für Arbeitnehmer*innen ( § 1 Abs. 1, § 22 Abs. 1 MiLoG). Für arbeitnehmerähnliche Beschäftigte wird das Gesetz bisher nicht angewendet.

Wie hoch ist die Bezahlung von Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen?

Die Höhe des Werkstattentgelts für Werkstattbeschäftigte ist nicht geregelt und variiert stark von Werkstatt zu Werkstatt sowie zwischen den Beschäftigten.

233 Euro pro Monat haben Werkstattbeschäftigte im Jahr 2024 im Durchschnitt für ihre Arbeit in der WfbM als Entgelt erhalten ( BAG WfbM, Arbeitsentgelte 2022-2024). Bei einer durchschnittlichen Arbeitswoche von 37 Stunden (abzüglich der Pausen 29 Stunden) ( ISG-Befragung Werkstattleitung 2021, dazu in BMAS-Forschungsbericht Entgeltsystem) ist das ein Stundenlohn von unter zwei Euro. Zum Vergleich: Der aktuell gesetzliche Mindestlohn liegt bei 13,90 Euro brutto pro Stunde und damit bei 29 Wochenstunden bei einem Monatsgehalt von etwa 1.740 Euro brutto.

Das Entgelt für Werkstattbeschäftigte setzt sich aus drei Bestandteilen zusammen:

  • einem Grundbetrag,
  • einem Steigerungsbetrag und
  • einem Arbeitsförderungsgeld.

Die WfbM zahlt an die Werkstattbeschäftigten aus ihrem Arbeitsergebnis ein sogenanntes Arbeitsentgelt ( § 221 Abs. 2 Satz 1 SGB IX).
Das Arbeitsergebnis ist die Differenz der Erträge und der notwendigen Kosten des laufenden Betriebs im Arbeitsbereich der WfbM ( § 12 Abs. 4 WVO).
Das Arbeitsentgelt setzt sich aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag zusammen. Hinzu kommt ein Arbeitsförderungsgeld.

Die Höhe des Grundbetrags ist gesetzlich festgeschrieben und liegt derzeit bei mindestens 133 Euro im Monat ( § 221 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 125 SGB III). Die WfbM kann einen höheren Grundbetrag an die Beschäftigten auszahlen, wenn es das Arbeitsergebnis der Werkstatt zulässt. Alle Beschäftigten müssen einen einheitlichen Grundbetrag bekommen ( BAG WfbM, Entgelt).

Der Steigerungsbetrag ist abhängig von der wirtschaftlichen Situation der WfbM und von der individuellen Arbeitsleistung des*der Werkstattbeschäftigten. Die Arbeitsmenge und -güte sind zu berücksichtigen ( § 221 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Die Werkstatt bestimmt selbst (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WMVO), wie und wonach sich die Leistungsfähigkeit der Werkstattbeschäftigten bemisst und nach welchen Maßstäben einzelnen Beschäftigten mehr ausgezahlt wird.

Zu diesem Arbeitsentgelt kommt ein Arbeitsförderungsgeld. Die zuständigen Rehabilitationsträger*innen ( § 59 Abs. 1 SGB IX) finanzieren es in gesetzlich festgeschriebener Höhe von monatlich 52 Euro. Das Geld wird von der WfbM an die Werkstattbeschäftigten ausgezahlt.

Das Arbeitsentgelt sollte zusammen mit dem Arbeitsförderungsgeld 351 Euro nicht übersteigen. Übersteigt das Entgelt diesen Betrag, wird das Arbeitsförderungsgeld reduziert und kann auch ganz entfallen.

Ein Beispiel: Liegt das monatliche Arbeitsentgelt bei 310 Euro, wird das Arbeitsförderungsgeld angepasst auf 41 Euro.

Bekommen Werkstattbeschäftigte Sozialleistungen?

Etwa die Hälfte der Werkstattbeschäftigten ist wegen des geringen Werkstattentgelts auf existenzsichernde Leistungen angewiesen und erhält Grundsicherung bei Erwerbsminderung ( §§ 41 ff. SGB XII). Viele beziehen ergänzend zum Entgelt eine Erwerbsminderungsrente.

Voll erwerbsgemindert sind grundsätzlich Menschen, wenn sie auf absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Bei Werkstattbeschäftigten wird das nicht geprüft, sondern sie gelten für die Rentenversicherung als voll erwerbsgemindert ( § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 4 SGB VI).

Mit Grundsicherung verfügen Werkstattbeschäftigte im Durchschnitt über ein monatliches Einkommen von knapp über 1000 Euro netto.

Sind Werkstattbeschäftigte sozialversicherungspflichtig?

Werkstattbeschäftigte sind gesetzlich kranken-, pflege- und rentenversichert sowie unfallversichert. Zugang zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung haben Werkstattbeschäftigte nicht, weil sie gesetzlich als voll erwerbsgemindert gelten ( § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a SGB VI).

Die Sozialversicherungsbeträge zahlen in der Regel nicht die Werkstattbeschäftigten, sondern die WfbM. Die Beiträge werden dann wiederum durch Leistungsträger*innen erstattet.

Rentenrechtlich gilt für Werkstattbeschäftigte eine Sonderregelung. Da sie ein sehr geringes Entgelt erhalten, werden ihre Rentenbeiträge nicht auf Grundlage ihres tatsächlichen Entgelts berechnet. Die Berechnung der Beiträge erfolgt unter Zugrundelegung von 80 Prozent des durchschnittlichen Einkommens aller gesetzlich rentenversicherten Personen ( § 162 Nr. 2, § 168 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Den Zuschuss bezahlt der Bund ( BAG WfbM, Entgelt).

Was ist ein ausgelagerter Arbeitsplatz?

Bei einem sogenannten ausgelagerten Arbeitsplatz arbeiten Werkstattbeschäftigte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, bleiben aber weiterhin im arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis mit der WfbM und bekommen von ihr ein Entgelt ( § 219 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB IX). Manche nennen das auch Außenarbeitsplatz. Für einen Außenarbeitsplatz kommen grundsätzlich alle Arbeitsfelder in Betracht wie eine Tätigkeit in der Gastronomie, in der Elektronikmontage oder in der Landschaftspflege ( Ausgelagerte Arbeitsplätze im Rahmen von Werkstätten für behinderte Menschen, wissenschaftliche Dienste Bundestag).

Es gibt einen Kooperationsvertrag zwischen Unternehmen und WfbM, der die Beschäftigung regelt (zum Beispiel Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch). Das Unternehmen zahlt der Werkstatt Geld für die Arbeit des*der Werkstattbeschäftigten. Das Unternehmen kann eine*n Werkstattbeschäftigte*n mit einer Schwerbehinderung auf einen Pflichtarbeitsplatz anrechnen ( § 158 Abs. 3 SGB IX). Die WfbM kümmert sich darum, dass die beschäftigte Person auf dem Außenarbeitsplatz im Betrieb eingearbeitet wird sowie gut und sicher arbeiten kann. Werkstattbeschäftigte können befristet als auch dauerhaft auf Außenarbeitsplätzen tätig sein ( REHADAT, talentplus). Außerdem gibt es die Möglichkeit, dass nicht nur eine einzelne Person in einem Betrieb arbeitet, sondern eine Gruppe Werkstattbeschäftigter vor Ort ist.

Was wird an dem System der Werkstätten für behinderte Menschen kritisiert?

Die Werkstattstrukturen bieten ein stark ausgebautes, aber auch ausgrenzendes Sondersystem für Menschen mit Behinderungen:

  • In Werkstätten arbeiten Menschen mit Behinderungen oft getrennt von nicht behinderten Menschen. Die meisten Angestellten und Anleiter*innen in der WfbM sind Pädagog*innen, Erzieher*innen, Pfleger*innen oder Therapeut*innen, die in der Hierachie über den Beschäftigten stehen. Zudem sind sie in der Regel nicht behindert. Das bedeutet eine klare Unterscheidung zwischen Menschen mit und ohne Behinderungen.
  • Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten beschäftigt sind, bekommen nur ein sehr geringes Entgelt. Die Vereinten Nationen und viele Menschen mit Behinderungen kritisieren Deutschland schon lange dafür, dass das nicht gerecht ist (dazu auch Befragungsergebnisse Werkstattbeschäftigter zur Angemessenheit des Entgelts in WfbM, BMAS-Forschungsbericht Entgeltsystem). Viele behindertenrechtspolitische Aktivist*innen sowie das Deutsche Institut für Menschenrechte (Monitoringstelle der UN-BRK) fordern deshalb den Mindestlohn in Werkstätten. Auch die Beschäftigten selbst fordern eine bessere Bezahlung. Das Geld, das die Beschäftigten verdienen, reicht oft nicht aus, um selbstständig zu leben.
  • Menschen in Werkstätten gelten – obwohl das Gesetz das ausdrücklich zulässt – nicht als Arbeitnehmer*innen. WfbM-Beschäftige sind in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Das bedeutet, sie haben weniger Rechte. Sie haben dann kein Streikrecht, das das Grundgesetz mit dem Arbeitnehmer*innenstatus verknüpft. Gewerkschaften vertreten aus diesem Grund keine WfbM-Beschäftigten und können deren faire Bezahlung nicht mit erkämpfen. Ebenfalls gibt es keinen regulären Betriebsrat. In Werkstätten gibt es stattdessen den sogenannten Werkstattrat, den die Beschäftigten alle vier Jahre wählen und der ihre Interessen gegenüber der Werkstattleitung vertritt ( Werkstätten-Mitwirkungsverordnung WMVO).
  • Nur sehr wenige Menschen (etwa 0,35 Prozent der Beschäftigten) können von der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt übergehen ( BMAS-Forschungsbericht Entgeltsystem). Dabei ist es der gesetzliche Auftrag der Werkstätten, diesen Übergang zu unterstützen.
  • Wenn Menschen in Werkstätten sagen, dass sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln wollen, werden sie oft nicht unterstützt. Dabei sollten Werkstätten eigentlich helfen, dass Menschen auf den normalen Arbeitsmarkt wechseln können.
  • Werkstätten müssen wirtschaftlich arbeiten. Das bedeutet, sie müssen Geld verdienen, um das Arbeitsentgelt an die Werkstattbeschäftigten zu zahlen. Aber das passt nicht immer zu ihrem Auftrag, Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu bringen. Das kann dazu führen, dass sie einen geringeren Anreiz haben, leistungsstarke Beschäftigte auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln.
  • Nur knapp jede zweite Person in einer WfbM fühlt sich ausreichend auf die Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereitet ( BMAS-Forschungsbericht Entgeltsystem).

Wo steht der Reformprozess und welche Alternativen gibt es für das bisherige Entgeltsystem?

2023 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Reformprozess begonnen und eine umfassende „ Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ veröffentlicht. Die Studie untersucht verschiedene Reformansätze wie die Einführung eines Grund- und Basiseinkommens oder auch am Mindestlohn orientierte Ansätze und erarbeitet abschließend einen Reformvorschlag des Entgeltsystems. Laut der BMAS-Entgeltstudie wäre für die weiter bestehenden Werkstätten ein steuersubventioniertes Mindestlohn-Modell sinnvoll. Es würde eine existenzsichernde Entlohnung der Werkstätten-Beschäftigten gewährleisten ( Vorschlag). Mehr ist seitdem nicht passiert. Im Koalitionsvertrag von 2025 steht weiterhin, dass das Werkstattentgelt verbessert werden soll.

Auch von den Interessensvertretungen gibt es verschiedene Ansätze, um das Entgeltsystem zu reformieren und das segregierende System zu durchbrechen.

Links zu einer Auswahl der bisherigen Vorschläge:

Sozialheld*innen e.V.

Werkstatträte Deutschland e.V.

Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen e.V. (BAG WfbM)

SoVD

Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V. / Projekt Budgetkompetenz

Virtuelle Denkwerkstatt und ISL

Weitere Position:

Deutsches Institut für Menschenrechte

Warum verstößt das aktuelle Werkstatt-System gegen Grund- und Menschenrechte?

Das aktuelle Entgeltsystem für Werkstattbeschäftigte ist verfassungs- und konventionswidrig, weil es gegen das Verbot der Diskriminierung ( Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) und gegen das Recht auf diskriminierungsfreie Arbeit (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 lit. b) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 UN-BRK) verstößt. Es ist nicht vereinbar mit der europäischen Mindestlohnrichtlinie ( EU 2022/2041).

In Werkstätten beschäftigte Menschen werden aufgrund ihrer Behinderung schlechter bezahlt als behinderte und nicht-behinderte Arbeitnehmer*innen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Darin liegt für bestimmte Beschäftigte eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.

Bisher gelingt es außerdem nur wenigen Werkstatt-Beschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu gelangen oder zurückzukehren. Und das, obwohl WfbM den gesetzlichen Auftrag haben, die Werkstättenbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzubereiten.

Dafür wird Deutschland regelmäßig von den Vereinten Nationen (UN) kritisiert. Denn die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet Deutschland zu einem inklusiven Arbeitsmarkt. Er soll allen Menschen, unabhängig von Behinderung, Herkunft oder anderen Merkmalen, gleichberechtigten Zugang zu Erwerbstätigkeit ermöglichen.

Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat das konventionswidrige WfbM-System in Deutschland zuletzt in seinen Abschließenden Bemerkungen 2023 kritisiert und die schrittweise Abschaffung der WfbM sowie die Förderung des Übergangs der Werkstattbeschäftigten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt empfohlen.

Was will die GFF für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen erreichen?

Die GFF möchte gerichtlich klären lassen, ob oder wann Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen Arbeitnehmer*innen im Sinne des Mindestlohngesetzes sind und damit Anspruch auf Mindestlohn haben. Dazu klagen wir mit einem Werkstattbeschäftigten auf Mindestlohn. Wir argumentieren, dass unser Kläger Jürgen Linnemann Arbeitnehmer ist. Als Arbeitnehmer*innen hat er einen Anspruch auf Mindestlohn nach § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG). Arbeitnehmer*in einer Werkstatt für behinderte Menschen ist, wer eine wirtschaftlich verwertbare Leistung weisungsgebunden und gegen Vergütung erbringt und das Erbringen dieser Arbeitsleistung und nicht die rehabilitative Maßnahmen im Vordergrund der Beschäftigung steht.

Die Rechtsprechung hat sich bisher nur in sehr wenigen Entscheidungen mit dieser Abgrenzung auseinandergesetzt. Das Verfahren führen wir mit einem Werkstattbeschäftigten, der eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbringt, nur untergeordnet Rehabilitationsmaßnahmen erhält und eine lange Beschäftigungsdauer aufweist. Falls die Arbeitnehmer*innen-Eigenschaft versagt wird, soll das Gericht prüfen, ob das aktuelle Entgeltsystem für die Beschäftigten mit dem Unions-, Völker- und Verfassungsrecht im Einklang ist.

Wenn Menschen mit Behinderung für ihre wirtschaftlich verwertbare Arbeit unterdurchschnittlich wenig Lohn erhalten, verstößt das gegen das Diskriminierungsverbot ( Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Das geringe Entgelt ist außerdem nicht vereinbar mit der UN-Behindertenrechtskonvention (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 lit. b) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 UN-BRK) und der europäischen Mindestlohnrichtlinie ( EU 2022/2041).

Mit wem arbeitet die GFF bei diesem Verfahren zusammen?

Die GFF geht gemeinsam mit dem Verein „ Sozialhelden“ gegen das diskriminierende Entgeltsystem in Werkstätten für behinderte Menschen vor. Die Sozialheld*innen unterstützen das typische GFF-Instrument „strategische Prozessführung“ nachdrücklich und haben bereits Positionspapiere mit Forderungen für eine inklusive Arbeitswelt erarbeitet. Der Verein begleitet unseren Kläger während des Verfahrens und bei der Öffentlichkeitsarbeit. Vor Gericht vertreten Jürgen Linnemann die Rechtsanwältinnen Anna Gilsbach und Paula Sauerwein.

Das ZDF Magazin Royale berichtet über die Problematik und unsere Klage.

Grundrechte verteidigen.