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Starke Grundrechte für eine lebendige Demokratie
Art. 3, 9

Rechtswidriges Debanking stoppen: Keine Vereinsverbote durch die Hintertür

Zivilgesellschaftlichen Organisationen darf nicht willkürlich das Bankkonto gekündigt werden. Denn der Zugang zu Bankdienstleistungen ist für ihre Arbeit existentiell. Dafür gehen wir vor Gericht.

Debanking, also der Ausschluss von Bankkonten, bedroht Vereine in ihrer Existenz und kommt einem Vereinsverbot nah: Ohne Bankkonto sind Vereine faktisch handlungsunfähig. Debanking-Fälle nehmen zu. Wir befürchten, dass politisch engagierte Organisationen künftig noch stärker betroffen sein könnten. Der Zugang zum Finanzsystem darf nur unter strengen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen beschränkt werden. Damit wollen wir die Vereinsfreiheit und zivilgesellschaftliches Engagement stärken. Wir unterstützen das laufende Verfahren der Roten Hilfe e.V. gegen die Kontokündigung durch die Sparkasse Göttingen

Jannik Jaschinski

Jurist und Verfahrenskoordinator

"Sparkassen dürfen nicht willkürlich Konten der deutschen Zivilgesellschaft kündigen – nur wegen einer losen Verbindung zu einer US-Sanktionsliste! Das verletzt die Vereinsfreiheit und kommt faktisch einem Vereinsverbot gleich. Was der Roten Hilfe passiert ist, droht noch vielen mehr. Deshalb kämpfen wir dagegen vor Gericht."

Debanking bedroht die Existenz zivilgesellschaftliche Initiativen und Vereine: Ohne Bankkonto ist ihre Arbeit weitgehend unmöglich. Ihnen fehlt dann ein Weg, um Spenden oder Fördergelder entgegenzunehmen. Offene Rechnungen, Miete für Büroräume oder Gehälter für Mitarbeitende können nicht gezahlt werden. Betroffene Organisationen müssen ihre Tätigkeit praktisch fast vollständig einstellen. Auch ohne ein vereinsrechtliches Verbot eines politisch unbequemen Vereins erzielt die Kündigung eines Kontos fast den gleichen Effekt. Eine Kontokündigung ist deshalb ein schwerer Eingriff in die grundrechtlich geschützte Vereinsfreiheit.

Anders als private Banken sind Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Als Teil der staatlichen Grundversorgung gelten für sie besondere Regeln: Ein Girokonto darf nicht ohne guten Grund gekündigt werden.

ROTE HILFE E.V. ERFOLGREICH IM EILVERFAHREN

Von Debanking betroffen ist unter anderem die Rote Hilfe e.V.: Im Dezember 2025 kündigte die Sparkasse Göttingen das Bankkonto des Rechtshilfevereins, der vom Verfassungsschutz als linksextrem eingestuft wird. Die Rote Hilfe unterstützt linke Aktivist*innen vor Gericht – darunter vereinzelt auch Beschuldigte im sogenannten Antifa-Ost-Komplex, die von der Trump-Regierung zuletzt auf mehrere US-Sanktionslisten gesetzt wurde. Die Sparkasse Göttingen begründete die Konto-Kündigung mit dem Mehraufwand der Überprüfung und mit der Sorge vor einem indirekten Ausschluss aus dem SWIFT-System. Zugleich kündigte auch die Privatbank GLS das Konto der Roten Hilfe – damit wäre der Verein praktisch handlungsunfähig gewesen. Die GLS Bank hat die Kontokündigung mittlerweile wieder zurückgenommen.

Mitte Januar 2026 gab das Landgericht Göttingen in erster Instanz im Eilverfahren der Roten Hilfe Recht: Die Sparkasse muss das Konto des Vereins vorerst weiterführen. Das Eilverfahren geht nun in die zweite Instanz, das Hauptsacheverfahren steht noch aus. Die GFF unterstützt das laufende Verfahren. Vor Gericht vertritt Rechtsanwalt Jasper Prigge die Rote Hilfe: "Ein Verein ohne ein Konto ist faktisch handlungsunfähig. Gegen Debanking vorzugehen ist deshalb für die gesamte Zivilgesellschaft wichtig. Ob Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften oder Umweltverbände: Sie alle müssen sicher sein können, dass sie nicht willkürlich vom Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden."

STRENGE VERFASSUNGSRECHTLICHE HÜRDEN FÜR DEBANKING

Wir wollen erreichen, dass an das Debanking von Vereinen hohe verfassungsrechtliche Anforderungen gestellt werden. Zum einen muss die Bedeutung eines Kontos für die Arbeit der Zivilgesellschaft berücksichtigt werden. Vor allem Sparkassen müssen Teil der staatlichen Grundversorgung die Grundrechte von Vereinen achten. Ein Mehraufwand der Bank ist hierbei allein kein ausreichender Grund für gravierende Einschränkungen der Vereinsfreiheit. Zum anderen muss der eigene Entscheidungsspielraum von Sparkassen als öffentliche Kreditinstitute deutlich gemacht werden. Das gilt auch im Kontext von Sanktionen durch Drittstaaten.

KEIN VORAUSEILENDER GEHORSAM GEGENÜBER AUSLÄNDISCHEN REGIERUNGEN

Der Fall der Roten Hilfe zeigt: Wir müssen verhindern, dass die US-Regierung mit ihrem Handeln auf die deutsche Zivilgesellschaft durchgreift. Neben direkten Sanktionen kann der vorauseilende Gehorsam deutscher Institutionen (und Unternehmen) die autoritäre US-Regierungslinie nach Deutschland tragen. Es droht eine massive Beschränkung von politischem Engagement in Deutschland. Eine lebendige, wehrhaft Demokratie muss sich solchen Versuchen politischer Einflussnahme und Einschüchterung durch ausländische Regierungen entgegenstellen.

Grundrechte verteidigen.