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Was das neue AfD-Gutachten wirklich sagt

Am 29. Juni 2026 haben die Strafrechtler Prof. Dr. Elisa Hoven und Marco Vöhringer in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung das Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) zur Verfassungswidrigkeit der AfD kritisiert. Anhand einzelner Elemente des 1.500-seitigen Gutachtens schlussfolgern sie, dass es „weniger einer ergebnisoffenen juristischen Analyse als der Absicherung eines bereits feststehenden Ergebnisses dienen sollte“. Das wird dem Gutachten nicht gerecht.

Dieser Beitrag wurde in redigierter Form erstmals bei der Frankfurter Allgemeinen Zeitung veröffentlicht.

von Bijan Moini und Dana-Sophia Valentiner

Selbstverständlich ist die Verfassungswidrigkeit einer Partei keine feststellbare Tatsache. Aber die verfassungsrechtliche Prüfung eines Parteiverbots nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung der Ziele einer Partei und des Verhaltens ihrer Anhänger. Für die Bestimmung der Ziele sind die Sammlung und Bewertung parteioffizieller Äußerungen und Programme entscheidend.

Das GFF-Gutachten stützt die verfassungsfeindliche Ausrichtung der AfD auf zwei jeweils einzeln tragende Säulen. Hoven und Vöhringer übergehen die dargelegte Demokratiefeindlichkeit der Partei (erste Säule) gänzlich, den systematischen Angriff auf die Menschenwürde (zweite Säule) behandeln sie nur punktuell. Die AfD will laut dem Gutachten erstens ihre Gegner für politische Entscheidungen strafrechtlich verfolgen. In über 200 ernstzunehmenden Äußerungen zu nicht strafbaren Sachverhalten wie der Migrationspolitik, dem Atomausstieg oder Waffenlieferungen an die Ukraine kündigen selbst Spitzenvertreter der Partei Anklagen, Haftbefehle und Gefängnisstrafen für rund 20 Politikerinnen und Politiker an. Dieses Ziel, ihre Gegner willkürlich aus der politischen Willensbildung auszuschließen, verletzt das Demokratieprinzip. Die AfD verfolgt zweitens ein politisches Gesamtkonzept, das sich gegen die Menschenwürdegarantie richtet, weil es durch zahlreiche Vorhaben verschiedene Klassen von Menschen etabliert und Ausländer, Deutsche mit Migrationsgeschichte, Muslime und andere ausgrenzt, verächtlich macht und rechtlich abwertet. Die Positionen der AfD ähneln sehr den Forderungen, mit denen das Bundesverfassungsgericht 2017 und 2024 die Verfassungsfeindlichkeit der NPD begründete.

Statt aber die Gesamtargumentation des Gutachtens nachzuvollziehen und dann substantiiert zu kritisieren, greifen Hoven und Vöhringer einzelne Stellen allein der zweiten Säule heraus, deren Bedeutung sie durch diese Entkontextualisierung unverständlich machen. Dabei zeigen sich auch inhaltliche Missverständnisse, etwa bei der Forderung der AfD, das Tragen (nur) von islamischen Kopftüchern in öffentlichen Einrichtungen zu verbieten. Das zu vergleichen mit den vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Verboten religiöser Bekundungen bei Ausübung hoheitsnaher Funktionen – etwa für Rechtsreferendarinnen – trägt nicht: Dort geht es um das Gebot gleichmäßiger staatlicher Neutralität gegenüber Religionen, bei der AfD um ein islamspezifisches Bekenntnisverbot, das nicht zuletzt Privatpersonen trifft – vom Museum bis zum öffentlichen Krankenhaus. Das Gutachten schließt hieraus auch nicht – wie Hoven und Vöhringer insinuieren – vorschnell und rechtspolitisch motiviert auf die Verbotserheblichkeit, sondern begründet die Verletzung der elementaren Rechtsgleichheit von kopftuchtragenden Musliminnen mit den erheblichen Freiheitsbeschränkungen und der demütigenden Wirkung eines derart weitreichenden Verbots. Zusammen mit den weiteren geplanten islamspezifischen Verboten von Minarettbauten und dem Gebetsruf trägt es zur Verdrängung von Muslimen aus dem öffentlichen Raum bei und bedeutet für sie einen rechtlich abgewerteten Status.

Die Forderung der AfD, Asylantragstellern nur „Brot, Bett, Seife“ zu gewähren, lassen Hoven und Vöhringer ebenfalls nicht als verbotserhebliche Menschenwürdeverletzung gelten. Ihr Verweis auf eine „inhaltlich weitgehend identische Forderung“ der CDU verwischt einen entscheidenden Unterschied: Die CDU forderte im Wahlprogramm 2025 „Bett, Brot und Seife“ nur für Ausreisepflichtige. Wer sein Existenzminimum aus eigener Kraft sichern kann, dessen Menschenwürde ist nach dem Bundesverfassungsgericht nicht verletzt. Auch wenn nicht alle Ausreisepflichtigen tatsächlich ausreisen können, fordert die CDU etwas grundlegend anderes als die AfD, die eine Leistungsbegrenzung für Asylantragsteller im laufenden Verfahren fordert. Für die Bewertung einer Forderung ist hier ohnehin nicht entscheidend, ob andere Parteien sie teilen: Es kommt darauf an, ob sie Teil eines politischen Konzepts ist, das systematisch die Menschenwürdegarantie negiert.

Ins Leere geht auch der Einwand, es dürfe nicht jede Ausbuchstabierung der Menschenwürde – etwa zur Sterbehilfe oder zum Schwangerschaftsabbruch – dem politischen Wettbewerb entzogen werden. Denn das Gutachten beschränkt sich auf den Kern der Garantie, insbesondere die elementare Rechtsgleichheit. Wer die Rechtsprechung zu Sterbehilfe oder Schwangerschaftsabbruch infrage stellt, wertet nicht per se eine Personengruppe rechtlich ab, richtet sich also nicht systematisch gegen die Menschenwürdegarantie.

Hoven und Vöhringer missdeuten zudem die im Gutachten dargelegte Feindseligkeit der AfD gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die Bemühungen der Partei um „Neutralität“ in Schulen: Damit, so unterstellen sie, wolle das Gutachten „verfassungsfeindliche Bestrebungen“ belegen. Die zitierten Passagen stammen aber aus dem späteren Abschnitt zum Handlungselement – dem Ausgehen auf die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dort geht es also nicht um die Ausrichtung der Partei, sondern um ihre Strategie und Fähigkeit, an die Macht zu kommen. Dieses Element kann eine Partei nach der Rechtsprechung auch durch völlig legales Verhalten erfüllen.

Vorkehrungen gegen Voreingenommenheit

Die GFF wollte mit dem Gutachten die Erkenntnislücke hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines Verbotsantrags füllen. Ein von über 20.000 Privatpersonen finanziertes achtköpfiges Expertenteam hat dazu drei Millionen Datenpunkte – Wahlprogramme, Pressemitteilungen, Social-Media-Beiträge – gesichtet und, anders als das Bundesamt für Verfassungsschutz, auch Parlamentsdokumente und die Landesverbände einbezogen. Das Vorgehen war konsequent ergebnisoffen: Niemandem wäre damit geholfen gewesen, die Verfassungswidrigkeit der AfD herbeizuschreiben.

Die Staatsrechtler Christoph Möllers und Sophie Schönberger bestätigten unabhängig voneinander die Ergebnisoffenheit des GFF-Gutachtens. Möllers betont dazu die zahlreichen Negativbefunde – denen auch Hoven und Vöhringer „Anerkennung“ zollen: So ließ sich der AfD nach derzeitigem Kenntnisstand das Ziel, den Parlamentarismus abzuschaffen, nicht nachweisen. Ein struktureller Antisemitismus ließ sich zwar belegen, aber keine gegen Juden gerichteten Maßnahmen. Hinreichende Belege fehlen auch für eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus, der das Bundesverfassungsgericht eine Indizfunktion beimisst.

Diese Negativbefunde sind das Ergebnis methodischer Zurückhaltung. Für mehrdeutige Äußerungen galt ein strengerer Auslegungsmaßstab als in der bisherigen Verbotsrechtsprechung – weshalb etwa „millionenfache Remigration“ nicht dahin gedeutet wurde, dass auch Deutsche erfasst würden; wo Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zu präzisieren waren, fiel die Entscheidung im Zweifel für eine Verschärfung; und bei Meinungsstreitigkeiten im Team wurde im Zweifel keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe angenommen.

Bei der Maßstabsbildung wurde – strenger als in den NPD-Entscheidungen – zur Bestimmung der Ziele der AfD konsequent zwischen bloßer Ideologie und realen Umsetzungsmaßnahmen unterschieden: Ein ethnisch-kulturelles Volksverständnis oder das sogenannte Zwei-Geschlechter-Dogma genügten also dem Gutachten nicht, sondern erst eine darauf gestützte Diskriminierung, die die Menschenwürde verletzt. Solche rechtlichen Maßnahmen sieht das Gutachten zulasten bestimmter Deutscher mit Migrationsgeschichte durch Ausbürgerungen und die Förderung von Geburten nur bestimmter deutscher Kinder, nicht aber zulasten von LGBTIQ-Personen. In Bezug auf Letztere fand es allerdings mehr als hundert Belege für insbesondere transfeindliches Verhalten hochrangiger Funktionäre.

Die GFF hat keine Position dazu bezogen, ob ein Verbotsverfahren eingeleitet werden sollte. Über eine vermeintliche politische Intention zu spekulieren, ersetzt keine Auseinandersetzung mit der Analyse, sondern verstellt den Blick auf ihre tatsächlichen Erkenntnisse. Diese sind nicht über jeden Zweifel erhaben, sondern sollen überprüft werden. Eine solche Kritik setzt jedoch voraus, Methode, Maßstabsbildung und Bewertung des Gutachtens nachzuvollziehen und seine – in großen Teilen neuen – Argumente in der Sache zu widerlegen. Wer Zurückhaltung und Genauigkeit einfordert, hat damit recht. Diese Maßstäbe gelten aber auch für die Kritik.

Dr. Bijan Moini ist Rechtsanwalt und Legal Director der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Er leitete das Gutachten-Projekt.

Prof. Dr. Dana-Sophia Valentiner ist Professorin für Öffentliches Recht an der Helmut-Schmidt-Universität/UniBw Hamburg. Sie ist Mitglied im Vorstand der Gesellschaft für Freiheitsrechte.

Das GFF-Gutachten sowie die erwähnten Zweitgutachten finden sich unter www.afd-gutachten.de.

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