Polizeieinsätze in der LEA Ellwangen
Die Polizei stürmte eine Geflüchteten-Unterkunft in Ellwangen ohne Durchsuchungsbeschluss. Wir unterstützen die Klage eines Geflüchteten gegen diese Grundrechtsverletzung.
Am 15. Juni 2023 verhandelte das Bundesverwaltungsgericht unsere Klage gegen die Polizeimaßnahme in der LEA Ellwangen im Jahr 2018. Ein Ziel unserer Klage war zu bestätigen, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung grundsätzlich auch für die Zimmer von Geflüchteten in Erstaufnahmeeinrichtungen gilt. Das konnte die GFF erreichen: Das Gericht stellte klar, dass Zimmer von Geflüchteten - wie Privatwohnungen auch - nur unter den engen Voraussetzungen der Unverletzlichkeit der Wohnung betreten werden dürfen. Es erteilte damit der Auffassung der Vorinstanz eine klare Absage, wonach - ähnlich wie bei Geschäftsräumen - für Wohnheimzimmer nicht der volle Schutz aus Art. 13 GG gelte. Dabei senkte das Gericht die geltenden Standards aber unzulässig ab.
In der Betretung des Zimmers zum Zweck der Abschiebung sah das Gericht keine Durchsuchung, da der Kläger im Zimmer sofort aufzufinden gewesen sei. Auch für eine bloße Betretung ist eine dringende Gefahr nötig, die das Gericht in der der Ausreisepflicht des Klägers sah.
Eine dringende Gefahr setzt jedoch eine Ausnahmesituation voraus, in der ein wichtiges Rechtsgut wie Leib oder Leben gefährdet ist. Nur dann kann das Eindringen in den privaten Lebensraum zulässig sein. Letztlich hebelte das Gericht den Schutz des Wohnraums in Geflüchteten-Unterkünften durch die Hintertür aus. Die GFF erhebt gemeinsam mit PRO ASYL und dem Kläger Alassa Mfouapon Verfassungsbeschwerde. Mehr dazu in unserem FAQ: Kein Grundrechtsschutz zweiter Klasse für Geflüchtete.
Durchsuchungen ohne richterlichen Beschluss
Am 3. Mai 2018 fand in der LEA ein massiver Polizeieinsatz statt, bei dem die Zimmer aller Bewohner*innen durchsucht wurden, Identitätskontrollen durchgeführt wurden und viele Bewohner mit Handschellen gefesselt wurden. Anlass war die Abschiebung eines Mannes aus Togo, die einige Tage zuvor am friedlichen Widerstand der Bewohner*innen gescheitert war. 500 bis 600 Polizist*innen durchsuchten dabei die Zimmer der Bewohner*innen, darunter auch Sondereinheiten und Polizeihunde. Die Polizei legte dabei für keine der Durchsuchungen den erforderlichen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vor.
Einer der Wortführer des Widerstands der Geflüchteten, Alassa
Mfouapon, wurde am 20. Juni 2018 aus der Einrichtung abgeholt und abgeschoben.
Auch hier fehlte ein Gerichtsbeschluss zum Durchsuchen seines Zimmers; zudem
wurde er von den Polizeibeamt*innen so massiv gefesselt, dass er Verletzungen
davontrug. Im September 2018 hat Alassa Mfouapon vor dem Verwaltungsgericht
Stuttgart gegen die Polizeimaßnahmen geklagt. Seit Februar 2019 unterstützt die
GFF die Klage.
Teilerfolge vor den Verwaltungsgerichten
Am 19. Februar 2021 entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart (AZ 1K9602/18): Die Groß-Razzia im Mai 2018 in der Erstaufnahmeeinrichtung Ellwangen war unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass es sich bei den Schlafzimmern in Geflüchteten-Unterkünften nicht um geschützte Wohnungen im Sinne des Grundgesetzes handelt. Ein Durchsuchungsbeschluss sei nicht erforderlich gewesen – auch nicht für die Abschiebung am 20. Juni 2018. Damit griff das Urteil viel zu kurz. Die Zimmer in Geflüchteten-Unterkünften sind private Wohnräume und als solche gilt für sie das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.
Gegen das Urteil hatte der Kläger mit Unterstützung der GFF Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingelegt. Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 28. März, dass die Zimmer in Geflüchteten-Unterkünften zwar geschützte Wohnräume im Sinne des Art. 13 Grundgesetz seien. Allerdings schränkte das Gericht den Grundrechtsschutz erheblich ein. Die Polizei dürfe die Zimmer trotzdem betreten, auch ohne dringende Gefahr. Einen Durchsuchungsbeschluss brauche es nicht, wenn die Polizei nachts einen Bewohner abschieben will. Schließlich seien die Zimmer so klein und übersichtlich, dass keine Suche erforderlich sei (AZ 1 S 1265/21).
Über die hiergegen eingereichte Revision hat das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2023 verhandelt und die Unverletzlichkeit der Wohnung für die Zimmer in Geflüchteten-Unterkünften bestätigt (BVerwG 1 C 10.22). Allerdings riss das Gericht gleichzeitig die hoch gesetzten Hürden des grundrechtlichen Schutzes der Wohnung mit seiner Entscheidung ein.
Dieser Schutz muss uneingeschränkt gelten. Es darf für Geflüchtete keinen Grundrechtsschutz zweiter Klasse geben.
Eine Abschiebung aus dem Schlafzimmer ist eine Wohnungsdurchsuchung.
Betritt die Polizei ein Schlafzimmer in einer Geflüchteten-Unterkunft, um einen Bewohner abzuschieben, handelt es sich um eine Durchsuchung und es ist ein richterlicher Beschluss erforderlich.
Die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt unabhängig davon, wie groß der Raum ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die zu ergreifende Person auf einen Blick erkennbar ist oder sich in einem durch einen Sichtschutz abgetrennten Bereich aufhält. Andernfalls hinge der Grundrechtsschutz von Zufällen wie der Größe und Überschaubarkeit einer Wohnung ab.
Maßgeblich ist vielmehr der Zweck der Maßnahme: Verfolgt die Polizei bei Betreten der Wohnung den Zweck, eine Person oder eine Sache aufzufinden, dann handelt es sich um eine Durchsuchung.
So sieht es auch das OVG Hamburg. In einem ähnlich von Fluchtpunkt Hamburg geführten Verfahren hat das Gericht im August 2020 eine Abschiebung für rechtswidrig befunden (OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2020 – 4 Bf 160/19; VG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2019 – 9 K 1669/18 –, juris). Die Polizei war in in den frühen Morgenstunden und ohne richterlichen Beschluss in das Zimmer eines irakisches Ehepaars mit drei Kindern eingedrungen, um die Familie abzuschieben.
Das OVG Hamburg bestätigte: Unterkünfte geflüchteter Personen sind Wohnungen nach Art. 13 GG. Betritt die Polizei diese, um jemanden aufzugreifen und mit dem Ziel einer späteren Abschiebung mitzunehmen, handelt es sich um eine Wohnraumdurchsuchung.
Wie wollen ein Grundsatzurteil gegen die rechtswidrige Abschiebepraxis
Die Unverletzlichkeit der Wohnung gehört zu den in der Verfassung verankerten Grundrechten. Die Wohnung soll allen Menschen als Rückzugsort dienen. In dieses Recht darf der Staat nur im Ausnahmefall eingreifen. Mit der derzeitigen Abschiebepraxis wird dieses Recht systematisch verletzt. Zimmerdurchsuchungen zwecks Abschiebungen finden deutschlandweit weiterhin ohne Durchsuchungsbeschluss statt.
Diese Praxis hat das Gesetz mittlerweile legalisiert und in § 58 Abs. 5 AufenthG festgelegt, dass es sich um ein reines „Betreten” handelt, wenn die Polizei zwecks Abschiebung in eine Wohnung eindringt. Damit wird der Schutz der Wohnung ausgehöhlt.
Dringend erforderlich ist deshalb eine höchstrichterliche Entscheidung, die diese rechtswidrige Abschiebepraxis in ganz Deutschland beendet.