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Heimzwang Protest von Chris Slupski, lizensiert unter Unsplash License
gleiche Rechte und soziale Teilhabe
Art. 19

„Heimzwang“

Menschen mit Behinderungen haben das Recht, außerhalb einer Einrichtung zu leben. Wir haben eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde unterstützt, die dies klarstellte - ein wichtiger Schritt im Kampf um ein selbstbestimmtes Leben.

Das Bundesverfassungsgericht stellte am 14. März 2019 fest, dass das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz im Eilverfahren um die Bemessung der Leistungsansprüche eines Menschen mit Behinderungen Grundrechte verletzt hat. Im Anschluss hat das Landessozialgericht seine Rechtsprechung nunmehr am 10. Mai 2019 korrigiert und vorläufig und befristet bis September die beantragten Gelder bewilligt. Der Beschwerdeführer Markus Igel kämpft seit Jahren um sein Recht, als Mensch mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb einer Einrichtung zu führen. Mithilfe eines persönlichen Budgets beschäftigt er als Arbeitgeber Assistenzkräfte und gestaltet so seine Pflege und sein Leben selbst. Menschen mit Behinderungen müssen eine angemessene Höhe des persönlichen Budgets oft in jahrelangen Gerichtsverfahren erstreiten: Bei Markus Igel ist in fünf Jahren kein einziges erstinstanzliches Hauptsacheurteil ergangen. Bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens zwingen Behörden die Leistungsberechtigten durch Auszahlung eines zu geringen Budgets aber oft faktisch dazu, in Einrichtungen zu leben – und damit auf eine individuelle Lebensgestaltung weitgehend zu verzichten.

Deshalb ist das gerichtliche Eilverfahren für Markus Igel, wie für viele andere, die einzige Chance, den erforderlichen Betrag für die selbstbestimmte Assistenz zu erhalten. Mit der ausführlichen Begründung des beantragten und zunächst bewilligten Betrages setzten sich die Behörde, das Sozialgericht Mainz und auch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz schlicht nicht auseinander. Die Verfassungsbeschwerde war damit für ihn die letzte Möglichkeit, zu seinem Recht zu kommen.

Die Unterstützung der GFF

Die GFF stand Markus Igel und seinem Anwalt Dr. Oliver Tolmein bei der Verfassungsbeschwerde beratend zur Seite. Das Bundesverfassungsgericht schloss sich unserer Meinung an und stellte eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz fest. Damit stärkt das Bundesverfassungsgericht bereits zum zweiten Mal den Rücken des Beschwerdeführers. Es brachte das Landessozialgericht Reinland-Pfalz nunmehr dazu, die beantragten Gelder vorläufig zu bewilligen.

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