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Gleiche Rechte und soziale Teilhabe
Art. 3

Mit Recht gegen Diskriminierung – Klagen nach dem Berliner LADG

Die GFF koordiniert strategische Verfahren nach dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz.

Mit Unterstützung der  Open Society Foundations hat die GFF den „Klagefonds für gleiche Rechte“ aufgebaut. Auf dieser finanziellen Basis hat die GFF gemeinsam mit Organisationen und Einzelpersonen Diskriminierung in Berlin vor Gericht gebracht. Das Projekt ist abgeschlossen. Insgesamt drei Verfahren hat die GFF mit dem Klagefonds begleitet. Über den Klagefonds hinaus geht der Einsatz der GFF weiter, um mit strategischen Klagen gegen staatliche Diskriminierung vorzugehen.

Mit dem Klagefonds hat die GFF strategische Grundsatzklagen nach dem Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) finanziell ermöglicht und die rechtlichen Möglichkeiten des Gesetzes im Kampf gegen Diskriminierung genutzt. Der Klagefonds hat nach strengen Auswahlkriterien strategische Klagen gefördert, die Diskriminierung jenseits des Einzelfalles in den Blick nehmen. Folgende Verfahren sind durch den Fonds finanziert:

Identitätsname gehört auf den Studierendenausweis
Die HU Berlin verwehrte es trans, inter und nicht-binären Studierenden auf wichtigen Uni-Unterlagen wie dem Studierendenausweis ihren Identitätsnamen zu führen. Noch vor der Gerichtsentscheidung am Verwaltungsgericht Berlin lenkte die Universität auf die Verbandsklage hin ein. Diesen Erfolg verzeichnet die GFF gemeinsam mit weiteren Organisationen.

Erfolg gegen Geschlechterdiskriminierung
Auf einem Berliner Wasserspielplatz durfte Gabrielle Lebreton nicht oben ohne bleiben, um sich zu sonnen – im Gegensatz zu den vielen Männern um sie herum. Das ist eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Nach einer von der GFF unterstützten Klage erkannte das Land Berlin das an. Mittlerweile ist die Regelung auf dem Wasserspielplatz sowie in allen Berliner Bädern diskriminierungsfrei und „oben ohne“ Sonnen für alle erlaubt – unabhängig vom Geschlecht.

Schluss mit diskriminierenden Schulordnungen
Vielfalt gehört in der Schule dazu. Im Bündnis mit mehreren Organisationen hat die GFF die Schulordnungen verschiedener Berliner Schulen untersucht und diskriminierende Regelungen wie Deutschpflichten festgestellt und erfolgreich beanstandet. Eine der Schulen hält am pauschalen Verbot des islamischen Gebets fest, dagegen läuft die Verbandsklage der GFF.

Die GFF hat für den Klagefonds unter anderem eng mit dem  Antidiskriminierungsnetzwerk Berlin (ADNB) des Türkischen Bundes in Berlin-Brandenburg (TBB) zusammengearbeitet.

Zur Begleitung des Klagefonds hat die GFF einen speziellen Beirat berufen. Mit Eva Andrades, Geschäftsführerin des Antidiskriminierungsverbands Deutschland (advd), der Volljuristin Kerstin Kühn und der Rechtsanwältin Maryam Haschemi Yekani konnte die GFF drei Expertinnen gewinnen, die der GFF mit ihrer herausragenden Erfahrung im Antidiskriminierungsrecht rechtlich wie strategisch bei Fallauswahl und Rechtsdurchsetzung zur Seite gestanden haben.

LADG: Schutz vor Diskriminierung durch staatliche Stellen auf Landesebene

Staatliche Stellen dürfen Menschen nicht aufgrund von Geschlecht, Rasse oder Behinderungen diskriminieren – Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz spricht eine klare Sprache. Das Grundgesetz stellt damit Menschen unter seinen besonderen Schutz, die historisch und strukturell von gesellschaftlicher Ungleichheit betroffen sind. Dem Staat ist also verboten, Menschen ohne zwingenden Grund wegen dieser Merkmale schlechter zu behandeln als andere. Die Realität sieht allerdings häufig anders aus. Und wer sich gegen eine staatliche Diskriminierung wehren will, kommt mit den bisher bestehenden rechtlichen Möglichkeiten in der Praxis häufig nicht weit.

Um das zu ändern, hat das Berliner Abgeordnetenhaus das LADG verabschiedet, das Juni 2020 in Kraft getreten ist. Das LADG macht es einfacher, gegen Diskriminierung durch öffentliche Stellen wie Schulen und Hochschulen, Behörden oder die Polizei vorzugehen. Wer durch Mitarbeiter*innen oder Behörden des Landes Berlin diskriminiert wird, kann dagegen jetzt nach dem LADG klagen und Geldzahlungen als Ersatz für entstandene Schäden und als Entschädigung für erlittenes Unrecht bekommen. Andere Bundesländer ziehen nur langsam nach. Das Berliner LADG schließt eine wichtige Schutzlücke: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als bundesrechtliche Schwester des LADG gilt nur für Diskriminierung in privaten Bereichen wie bei der Arbeit, auf dem Mietmarkt oder bei Massengeschäften.

Verbandsklagerecht: Gegen Diskriminierung über den Einzelfall hinaus vorgehen

Das LADG bringt eine weitere wichtige Änderung mit sich: Verbandsklagen – bislang vor allem aus dem Umweltrecht bekannt. Damit können nun nicht mehr nur betroffene Personen, sondern auch qualifizierte Verbände klagen. Die GFF ist als eine solche verbandsklageberechtigte Organisation anerkannt. Statt dass die diskriminierte Person selbst klagt, kann die GFF das mit ihrer Zustimmung für sie übernehmen. Außerdem kann die GFF gegen einzelfallunabhängige Diskriminierung klagen, zum Beispiel durch eine Behördenpraxis oder eine Rechtsverordnung. Kurz: Betroffene stehen bei der Durchsetzung ihrer Rechte nicht mehr allein da.

Diskriminierungsverbot, § 2 LADG: Kein Mensch darf im Rahmen öffentlich-rechtlichen Handelns auf Grund des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, einer rassistischen und antisemitischen Zuschreibung, der Religion und Weltanschauung, einer Behinderung, einer chronischen Erkrankung, des Lebensalters, der Sprache, der sexuellen und geschlechtlichen Identität sowie des sozialen Status diskriminiert werden.

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