Tag X: Die Teilnahme an einer Demonstration ist kein Fall für den Verfassungsschutz
Bei einer Demonstration in Leipzig wurden über 1.300. Menschen bis zu elf Stunden von der Polizei eingekesselt – darunter auch viele Minderjährige. Die Beamt*innen nahmen die Personalien der eingekesselten Personen auf. Die Daten wurden später an die zuständigen Landesämter für Verfassungsschutz weitergeleitet. Viele dieser Daten sind dort bis heute gespeichert. Wir klagen vor Gericht auf Löschung dieser Daten.
Am 03. Juni 2023 demonstrierten rund 1.500 Menschen in Leipzig am sogenannten „Tag X“ gegen das Verbot einer Solidaritätsdemo. Mehr als 1.300 Demonstrant*innen, darunter auch Minderjährige, wurden bis zu elf Stunden eingekesselt. Die Polizei nahm die Personalien aller Teilnehmenden auf. Die Daten wurden anschließend an die jeweils zuständigen Landesämter für Verfassungsschutz weitergeleitet. Viele dieser Daten sind bis heute gespeichert.
Eine einfache Teilnahme an einer Demonstration darf nicht zur erstmaligen Speicherung beim Verfassungsschutz führen
Unsere Klägerin Jona ist eine der Teilnehmenden, die eingekesselt wurden. Auch ihre Personalien wurden aufgenommen und an den Bayerischen Verfassungsschutz weitergegeben. Die Behörde weigert sich, die Daten zu Löschen und begründet dies damit, dass unsere Klägerin mit ihrer Teilnahme an der Versammlung die linksextreme Szene unterstützt habe. Ein konkretes Fehlverhalten wird ihr nicht vorgeworfen. Daten tausender Personen zu speichern, nur weil sie an einer Versammlung teilgenommen haben, ist rechtswidrig und gefährdet die Versammlungsfreiheit.
Auch, dass unsere Klägerin eine Versammlung zum Internationalen Frauen*kampftag am 08. März 2024 in Ingolstadt angemeldet hat, ist beim Bayerischen Verfassungsschutz gespeichert – ebenfalls als angebliche Unterstützung der „autonomen oder linksextremen Szene“. Eine klare Definition dieser sogenannten „linksextremen Szene“ gibt der Bayerische Verfassungsschutz nicht. Das bedeutet: Kein Mensch kann genau wissen, welche Versammlungen vermieden werden müssen, um nicht ins Visier des Geheimdienstes zu kommen.
Polizeiliche Maßnahmen bewirken „chilling effects“
Die Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Grundgesetz schützt jede friedliche Demonstration. Wenn Bürger*innen damit rechnen müssen, dass ihre Teilnahme an einer legalen Versammlung dazu führen kann, dass ihre Daten beim Verfassungsschutz gespeichert werden, entsteht ein „chilling effect“. Das bedeutet, dass Menschen in Zukunft davon abgeschreckt werden, ihre Grundrechte öffentlich auszuüben, weil sie negative Konsequenzen befürchten. Politische Teilhabe wird so zu einem gefühlten Risiko. Menschen trauen sich dann möglicherweise nicht mehr, ihren Anliegen auf Demonstrationen Aufmerksamkeit zu verschaffen.
Was der Bayerische Geheimdienst darf, ist im bayerischen Verfassungsschutzgesetz geregelt. Der Verfassungsschutz darf danach Daten dann speichern, wenn es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass Personen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung unterstützen. Die bloße Teilnahme an einer legalen Versammlung oder deren Anmeldung reicht dafür für sich genommen noch nicht aus. Mit dieser Klage stärken wir die Versammlungsfreiheit und das Recht, über die eigenen Daten zu bestimmen.
Demokratische Teilhabe in Gefahr
Dieser Fall betrifft nicht nur eine einzelne Aktivistin. Er betrifft die grundsätzliche Frage, wie weit Verfassungsschutzbehörden bei dem Erfassen und Speichern personenbezogener Daten infolge von Versammlungen gehen dürfen. Die aktuelle Speicherpraxis ist eine Gefahr für die engagierte Zivilgesellschaft und die freie demokratische Meinungs- und Willensbildung.
Zum Speichern personenbezogener Daten allein aufgrund von Versammlungsteilnahmen oder Versammlungsanmeldungen gibt es bislang kaum Rechtsprechung.