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Starke Grundrechte für eine lebendige Demokratie
Art. 8

Anlassloses Fotografieren auf Demos verletzt die Versammlungsfreiheit

Gemeinsam mit einer Betroffenen klagt die GFF vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen die anlasslose und systematische fotografische Erfassung von Transparenten bei Protesten durch die Polizei. Diese Praxis verstößt gegen die Versammlungsfreiheit.

Auf einer Demonstration in Berlin im Jahr 2025 fotografierte die Polizei alle Transparente, sowie die dahinterstehenden Personen - unabhängig von dem Inhalt. Auf Nachfrage gaben die Beamt*innen an, sie seien angewiesen worden, sämtliche Transparente zu dokumentieren. Gegen diese Gefährdung der Versammlungsfreiheit gehen wir vor Gericht.

Luise Bublitz

Verfahrenskoordinatorin und Juristin

Protest und das Zeigen von Transparenten ist eine zulässige Ausübung von Versammlungsfreiheit – und ein wesentlicher Baustein unserer Demokratie. Wo keine Gefahr und kein Strafverdacht besteht, sollte auch niemand von der Polizei fotografiert und damit eingeschüchtert werden.

Am 20. September 2025 nahm unsere Klägerin an der feministischen #nofundis Demo des Berliner „What-the-Fuck“ Bündnis' teil. Die #nofundis Demo ist eine jährliche Gegenveranstaltung zum rechtskonservativen „Marsch für das Leben“. Die Teilnehmer*innen von protestieren unter anderem für reproduktive Selbstbestimmung und die Legalisierung von Abtreibung. Die Klägerin hielt ein Transparent mit der Aufschrift „Abtreibung legalisieren“. Sie und alle weiteren Personen mit Plakaten und Transparenten wurden von den Polizeibeamt*innen fotografiert.

Auf Nachfrage einer Demoteilnehmerin erklärte ein Polizeibeamter, sie seien angewiesen worden, alle Plakate und Transparente zu fotografieren. Auf den Verdacht einer Straftat käme es nicht an. Der GFF ist nicht bekannt, wie die Anweisung genau ausgestaltet ist. Eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz führte nicht weiter. Die Polizei Berlin bestätigte zwar, dass es die Dienstanweisung gibt, nicht aber welchen Inhalt sie hat.

Polizeimaßnahmen führen zu „Chilling-Effects“

Die Teilnehmer*innen der Demo fühlten sich durch das Vorgehen der Polizei beobachtet und eingeschüchtert. Auch wer keine Straftat begeht, möchte nicht in polizeilichen Datenbanken auftauchen, weil nicht klar ist, was mit den Fotos geschieht. Das anlasslose Fotografieren kann daher zu „Chilling-Effects“ führen: Demoteilnehmer*innen lassen ihre Plakate oder Transparente aus Angst zu Hause oder bleiben Demos gänzlich fern.

Das Vorgehen der Polizei Berlin beschränkt daher die Versammlungsfreiheit. Für einen solchen Eingriff fehlt ihr die Rechtsgrundlage. Das Berliner Polizei- und Versammlungsgesetz erlaubt polizeiliche Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen, wie zum Beispiel beim Verdacht einer Straftat oder zur Abwehr von Gefahren. Die Polizei darf jedoch nicht grundlos alle politischen Meinungsäußerungen fotografisch dokumentieren.

Gefahr für die öffentliche Meinungsäußerung

Der Fall muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass die Berliner Polizei Demonstrationen zunehmend repressiv begleitet. Wir haben die Versammlungsfreiheit vor dem Berliner Verwaltungsgericht bereits mit anderen Klagen verteidigt - unter anderem gegen den Einsatz von Schmerzgriffen und dem Verbot bestimmter Sprachen auf Demos, sogenannten Sprachauflagen. Auch gegen Datensammlung durch den Verfassungsschutz im Kontext des „Tag X“ in Leipzig haben wir Klage vor dem Münchener Verwaltungsgericht eingelegt.

Grundrechte verteidigen.