Aufnahmeprogramm Afghanistan: Deutschland muss Schutzzusage einhalten
Die Bundesregierung muss Wort halten und Afghan*innen mit Aufnahmezusage vor der Abschiebung in die Lebensgefahr schützen. Wir gehen dafür vor Gericht - und verzeichnen erste Erfolge.
Auf der Grundlage der Musterverfassungsbeschwerde der GFF wurden hiergegen 31 Verfassungsbeschwerden erhoben. Mit Beschluss vom 22. Juli 2026 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bundesregierung individuell ausgesprochene Aufnahmezusagen nicht willkürlich aufheben darf. Das Gericht stellte klar, dass die Bundesregierung eine Einzelfallentscheidung treffen und individuelle Belange der Beschwerdeführenden berücksichtigen muss. Entschieden wurde über die Beschwerde einer afghanischen Frauenrechtsaktivistin und ihrer zwei minderjährigen Kinder.
Das BVerfG verwies das Verfahren zurück an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG). Die Bundesregierung muss nun den Beschwerdeführenden Visa erteilen oder die Aufnahmeerklärung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation zurücknehmen. Bis dahin muss Deutschland die Schutzsuchenden weiter unterbringen und versorgen.
Hier geht es unter anderem zu den Schriftsätzen und der Musterverfassungsbeschwerde und den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.
Immernoch warten hunderte afghanische Schutzsuchende in Pakistan auf ihre Aufnahme durch Deutschland. Infolge der Machtübernahme der Taliban 2021 sagte ihnen die damalige Bundesregierung Schutz zu – aufgrund ihrer besonderen Gefährdung als Ortskraft oder aufgrund ihres gesellschaftlichen Engagements. Im Vertrauen auf die Aufnahmeerklärungen ließen die Schutzsuchenden, überwiegend Familien oder alleinstehende Frauen mit Kindern, ihr Leben in Afghanistan zurück, verkauften ihr Hab und Gut und reisten mit Unterstützung der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) nach Pakistan aus. Dort befinden sie sich seither in Unterkünften der GIZ, oft bereits seit Jahren und in ständiger Angst um ihre Zukunft.
Die Unterkünfte können sie kaum verlassen, weil ihre Visa längst abgelaufen sind und ihnen akut die gewaltvolle Abschiebung nach Afghanistan droht. Die pakistanische Regierung schiebt im Rahmen einer groß angelegten Kampagne seit Jahren zehntausende afghanische Staatsangehörige ohne Aufenthaltstitel ab. In Afghanistan drohen den Schutzsuchenden Haft, Folter und Tod durch die Taliban.
Verfassungsbeschwerden 2025: Karlsruhe ermahnt Bundesregierung zur Entscheidung
Seit der Aussetzung der Aufnahmeprogramme im Mai 2025 haben mehrere afghanische Familien mit Unterstützung von Kabul Luftbrücke vor Gericht auf die Erteilung ihrer Visa geklagt. Gegen die ablehnenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg haben zwei Familien im September 2025 mit Unterstützung der GFF und Kabul Luftbrücke Verfassungsbeschwerden
vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben.
Hintergrund der beschwerdeführenden Familien
Der Vater der einen beschwerdeführenden Familie war bis zur Machtergreifung der Taliban hochrangiger Richter in Afghanistan. Er verurteilte in dieser Funktion eine Vielzahl von Taliban-Mitgliedern. Darunter sind Taliban, die heute hochrangige Positionen innerhalb der politischen und militärischen Strukturen bekleiden. Nach deren Machtübernahme erhielt er Morddrohungen und musste untertauchen. Einer der ehemals Verurteilten entführte und tötete den Vater des Beschwerdeführers. Seitdem lebte die Familie in ständiger Angst und Bedrohung. Ende 2022 teilte die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) dem Beschwerdeführer mit, dass das Bundesinnenministerium für ihn und seine Familie eine Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgegeben hat. Die Familie richtete daraufhin in Erwartung der Einreise nach Deutschland ihr ganzes Leben und ihre Lebensperspektive auch für ihre Kinder auf die Durchführung des Visumsverfahrens aus. Sie beantragten entsprechend den Hinweisen in der Aufnahmeerklärung ein pakistanisches Visum. Um die Ausreise nach Pakistan zu finanzieren, verkauften sie ihr Haus und alle übrigen Vermögensgegenstände in Afghanistan. In Islamabad begab sich die Familie in die Obhut der GIZ in einem Gästehaus und lebte dort unter widrigsten Umständen. Seit Auslaufen ihres Visums im April 2023 und der drohenden Abschiebung, also jahrelang, verließen sie die Unterkunft aus Angst vor einer Abschiebung und auf Geheiß der GIZ überhaupt nicht. Trotz positiver Sicherheitsprüfung und Einreichung aller Unterlagen wurden ihre Visa nicht erteilt.
Bei der anderen beschwerdeführenden Familie handelt es sich ebenfalls um einen ehemaligen afghanischen Richter, seine Ehefrau und Kinder. Der Richter war als vorsitzender Strafrichter für Terrorismus- und Korruptionsbekämpfung zuständig und verurteilte in dieser Funktion eine Vielzahl von Taliban-Mitgliedern, die nach dem Sturz der Islamischen Republik in Afghanistan heute hochrangige und wichtige Positionen innerhalb der politischen und militärischen Strukturen der Taliban bekleiden. Bereits zum Zeitpunkt ihrer Verurteilungen haben zahlreiche dieser Personen für den Fall ihrer Entlassung mit Gewalt gegen den Richter und seine Familie gedroht. Nach der Machtergreifung versteckte er sich, als sein Haus durchsucht wurde, flohen er und seine Familie zunächst in den Iran und nach Erhalt der Aufnahmeerklärung der Bundesregierung nach Pakistan.
Wir argumentieren, dass die Bundesregierung eine grundrechtliche Verpflichtung hat, die Schutzsuchenden zu schützen. Dies ergibt sich aus dem grundrechtlich verankerten Vertrauensschutz, der staatliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit und dem Gleichheitssatz.
Denn die Bundesrepublik Deutschland hat gegenüber den Beschwerdeführenden schriftlich die Aufnahme erklärt, sie zur Ausreise nach Pakistan und zum Betreiben des Visumsverfahrens angeleitet und sie seit fast drei Jahren in einer Unterkunft der GIZ untergebracht. Im Vertrauen auf die Zusage haben die Familien ihr Haus und sämtliches Vermögen verkauft, um die Ausreise und das Visumsverfahren zu finanzieren und sich aus der Deckung ihres Verstecks in Afghanistan begeben. Es gab für die Familien keinerlei Anhaltspunkte, dass eine Einreise trotz der Aufnahmeerklärung – vorbehaltlich einer erfolgreichen Sicherheitsprüfung – nicht möglich sein würde. Daher kann sich die Bundesregierung nicht nach Jahren ohne sachlichen Grund von ihrer Aufnahmeerklärung lösen und die Menschen sehenden Auges an die Taliban ausliefern lassen, wo ihnen Folter und Tod drohen.
Die Verfassungsbeschwerden hatten teilweise Erfolg. In seinem Beschluss vom 4. Dezember 2025 (2 BvR 1511/25) sah das Bundesverfassungsgericht in der unterbliebenen Entscheidung der Visumsanträge eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz. Das Gericht forderte die Bundesregierung auf, zeitnah über die Visumsanträge zu entscheiden.
In der Folge erklärte die Bundesregierung am 8. Dezember 2025 die pauschale Abkehr von den Aufnahmeerklärungen ohne individuelle Begründung – für sämtliche in den Aufnahmeprogrammen der Überbrückung- der Menschenrechtsliste erteilten Aufnahmeerklärungen. Die Visumsanträge der Schutzsuchenden wurden daraufhin abgelehnt. Das betraf etwa 640 in den GIZ-Unterkünften in Pakistan untergebrachte Schutzsuchende, die Mehrzahl davon Frauen und Kinder.
Wichtiger Erfolg: Familie kann nach Deutschland einreisen
Für die eine beschwerdeführende Familie zeigte unser Einsatz vor Gericht, die Arbeit von vielen anderen Organisationen und die Medienberichterstattung hingegen Wirkung: Der Bundesinnenminister vollzog eine 180-Grad-Wende und erlaubte dem Richter und seiner Familie doch noch die Einreise nach Deutschland. Am 22. Dezember 2025 landete die Familie in Hannover.
Etappensieg vor den Vereinten Nationen
Die andere Familie zog nach der Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 mit Unterstützung der GFF und Equal Rights Beyond Borders noch im Dezember 2025 vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und beantragten eine einstweilige Anordnung gestützt auf Art. 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Der EGMR hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne Begründung abgelehnt.
Daraufhin reichten wir im Januar 2026 gemeinsam mit Kabul Luftbrücke und der Familie eine Beschwerde vor dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen ein und machten eine Verletzung des Folterverbots (Art. 7 UN-Zivilpakt) und des Rechts auf Leben (Art. 6 UN-Zivilpakt) geltend. Der Menschenrechtsausschuss erließ noch im selben Monat eine einstweilige Schutzanordnung. Der Menschenrechtsausschuss forderte die Bundesregierung darin auf, die Abschiebung der Familie aus Pakistan zurück nach Afghanistan mit allen diplomatischen und rechtlichen Mitteln zu verhindern und während der Prüfung der Individualbeschwerde die sichere Unterbringung der Familie in Pakistan zu gewährleisten. Einstweilige Anordnungen des Menschenrechtsausschusses sind verbindlich, denn sie stellen sicher, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache kein unumkehrbarer Schaden entsteht. Europäische Regierungen setzen diese Anordnungen in aller Regel um. Die Bundesregierung erklärte, dass sie die Unterbringung der Familie bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor den Vereinten Nationen garantiert und die pakistanische Regierung aufgefordert habe, die Familie nicht abzuschieben. Die Schutzanordnung gilt zwar unmittelbar nur für diese Familie, hat aber Signalwirkung für alle anderen, gleichgelagerten Fälle: Denn der Ausschuss macht deutlich, dass sich die Afghan*innen mit deutschen Aufnahmezusagen gegenüber der Bundesregierung auf Menschenrechte berufen können und diese sie bis zu einer endgültigen Entscheidung vor Folter und Tod in Afghanistan schützen muss.
Erneute Verfassungsbeschwerden 2026
Zugleich blieben die Eilanträge der Familie wie auch vieler anderer Schutzsuchender erfolglos, die sie auf Grundlage eines Muster-Eilantrags der GFF und mit Unterstützung von Kabul Luftbrücke gegen die Ablehnung der Visumsanträge. Die Verwaltungsgerichte gaben den Eilanträgen überwiegend und trotz umfassender grundrechtlicher Argumentation nicht statt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg hielt weiter an seiner rechtlichen Auffassung fest, dass die Aufnahmezusagen eine unverbindliche politische Entscheidung seien, die jederzeit zurückgenommen werden könnten (u.a. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2025 – OVG 6 B 4/24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 – OVG 6 S 47/25 –, Rn. 3, juris). Alle erneute Eilanträge blieben damit wieder erfolglos.
Vor diesem Hintergrund war der erneute Gang vor das Bundesverfassungsgericht nach den Klagen durch die Instanzen unvermeidlich. Seit Februar 2026 stellt die GFF gemeinsam mit Kabul Luftbrücke eine Musterverfassungsbeschwerde zur Verfügung. Auf dieser Grundlage wurden seit Februar 2025 gegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg 31 Verfassungsbeschwerden erhoben. Wieder stützen wir uns auf die grundrechtliche Schutzpflicht der Bundesregierung für das Leben der Schutzsuchenden, den Vertrauensschutz und den Gleichheitssatz. Die Aufhebung der Aufnahmeerklärung muss, wie jedes staatliche Handeln, an Grund- und Menschenrechte gebunden sein.
Während dieser Verfahren forderte die Bundesregierung viele Schutzsuchende auf, die Unterkünfte innerhalb einer Woche zu verlassen. Mithilfe unseres Muster-Eilantrags konnte in vielen Fällen ein Rauswurf aus der Unterkunft
und die drohende Obdachlosigkeit verhindert werden. Das Bundesverfassungsgericht stellte schließlich am 17. April 2026 in einem
Hängebeschluss
klar, dass die Bundesregierung eine betroffene Familie bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe wieder unterbringen und vor einer Abschiebung nach Pakistan durch Deutschland schützen muss. Die Bundesregierung hat gefährdeten Afghan*innen die Aufnahme zugesagt und sie zur Durchführung des Visumsverfahren in Pakistan untergebracht. Daraus ist eine grundrechtliche Verpflichtung erwachsen, diese Menschen zu schützen. Sie kann sich nicht nach zweieinhalb Jahren ohne sachlichen Grund davon lösen und die Menschen sehenden Auges an die Taliban ausliefern lassen, wo ihnen Folter und Tod drohen.
Starkes Signal aus Karlsruhe: Pauschale Aufhebung der Aufnahmezusagen willkürlich
Die erste der 31 Verfassungsbeschwerden, die Beschwerde einer afghanischen Frauenrechtlerin und ihrer zwei minderjährigen Kinder, hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2026 entschieden, dass die individuell ausgesprochenen Aufnahmezusagen nicht willkürlich aufgehoben werden dürfen.
Die Bundesregierung hat bei der Aufnahme aus Afghanistan zwar grundsätzlich einen weiten Spielraum. Sie ist aber dennoch an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden. Trifft sie auf Grundlage von § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz eine individuelle Entscheidung zugunsten einzelner Personen und teilt ihnen diese Entscheidung mit, dann kann sie diese Entscheidung nicht einfach pauschal zurücknehmen. Vor dem Hintergrund der Menschenwürdegarantie im Grundgesetz ist vielmehr eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Die individuellen Belange der betroffenen Person müssen bei der Rücknahme der Aufnahmeerklärung berücksichtigt werden.
Diese Einzelfallentscheidung kann aber gerichtlich nur dahingehend überprüft werden, ob eine Einzelfallentscheidung tatsächlich vorliegt. Die Abkehrerklärung ist von den Gerichten hingegen nicht auf juristische Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit oder auf Abwägungsfehler zu prüfen. Als politische Entscheidung unterliegt die Abkehrerklärung insoweit allein politischer Kontrolle und ist gegenüber dem Parlament zu verantworten und gegebenenfalls in der öffentlichen Debatte zu rechtfertigen.
Das Gericht verwies das Verfahren zurück an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg. Die Bundesregierung muss nun entweder den Schutzsuchenden Visa erteilen oder die Rücknahme der Aufnahmeerklärung unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen individuell begründen. Bis dahin ist Deutschland verfassungsrechtlich verpflichtet, die Schutzsuchenden weiter unterzubringen und zu versorgen.
Die Verfassungsbeschwerden wurden zusammen mit Kabul Luftbrücke und einem großen Kreis an engagierten Rechtsanwält*innen erarbeitet. Individuell besonders unterstützt wurden Verfassungsbeschwerden der Rechtsanwälte Julius Becker, Farhad Bahlol und Daniel Weber.
Die Arbeit an diesem Projekt wird durch die Stiftung Mercator gefördert.