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Erfolg für die Vereinigungsfreiheit: GFF wendet Debanking ab und gewinnt Verfahren gegen die Sparkasse Göttingen

Berlin/Niedersachsen, 17. September 2026 – Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat heute gemeinsam mit der Rechtshilfeorganisation Rote Hilfe und Rechtsanwalt Jasper Prigge vor dem Oberlandesgericht Braunschweig einen wichtigen Erfolg für die Vereinigungsfreiheit und gegen Debanking erzielt: Das Gericht hat im Eilverfahren entschieden, dass Sparkassen zivilgesellschaftlichen Vereinen nicht willkürlich das Bankkonto kündigen dürfen. Das Konto der Roten Hilfe bleibt bis zum Hauptverfahren bestehen. Auslöser der Kündigung war unter anderem, dass die Rote Hilfe Personen mit Bezug zur Antifa Ost in ihren Gerichtsverfahren unterstützt hatte. Die USA führen die Antifa Ost als „Terrororganisation“. In einem Hinweisbeschluss hatte das Gericht bereits vorab erklärt, dass die Kündigung eines Kontos immer mit Grundrechten abgewogen werden muss.

„Ein Konto gehört zur Grundversorgung für Engagement und ist grundrechtlich abgesichert. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat heute bestätigt: Sparkassen müssen Grundrechte achten – auch und erst recht dann, wenn die US-Regierung deutsche Vereine willkürlich auf Terrorlisten setzt“, sagt Jannik Jaschinski, Rechtsanwalt und Verfahrenskoordinator bei der GFF.

Die Sparkasse Göttingen hatte das Konto der Roten Hilfe im Dezember 2025 gekündigt und sich dabei auf bestimmte Spendenaufrufe des Vereins gestützt. Aus ihnen leitete die Bank gesteigerte Prüfpflichten nach dem Geldwäschegesetz ab, die das Konto für sie unwirtschaftlich gemacht hätten. Außerdem befürchtete die Bank einen Ausschluss aus dem SWIFT-System, einem weltweiten Kommunikationsnetzwerk, auf das Banken angewiesen sind, auch weil darüber Zahlungen angewiesen werden. Die politische Ausrichtung des Vereins und die Einstufung der „Antifa-Ost“ durch die US-Regierung waren nach eigener Aussage der Sparkasse nicht Grundlage der Kündigung.

„Die Rote Hilfe hat sich nichts zuschulden kommen lassen. Die Kündigung des Kontos hat zu großer Verunsicherung bei zivilgesellschaftlichen Organisationen geführt. Mit seinem Beschluss schafft das Oberlandesgericht Braunschweig Rechtssicherheit, auch wenn das Verfahren nur vorläufig ist. Kontenkündigungen durch Sparkassen sind unzulässig, wenn keine überzeugenden Gründe bestehen, dass Gesetzesverstöße begangen wurden. Damit setzt das Gericht willkürlichen Kontenkündigungen eine klare Grenze“, sagt Rechtsanwalt Dr. Jasper Prigge.

Sparkassen können Kund*innen wie der Roten Hilfe nicht zur Last legen, dass z.B. beim SWIFT-System eine gewisse Abhängigkeit von den USA besteht. Sie dürfen auch nicht schon deshalb kündigen, weil die deutschen Finanz-Aufsichtsbehörden ohne konkreten Anlass kritisch nachfragen. Konten gehören zur grundrechtsrelevanten Grundversorgung. Eine anlasslose Kündigung verstößt demnach klar gegen Grundrechte. Eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie hier:
https://freiheitsrechte.org/themen/starke-grundrechte-fuer-eine-lebendige-demokratie/debanking

Bei Rückfragen wenden Sie sich an:

Gesellschaft für Freiheitsrechte
Dr. Maria Scharlau
presse@freiheitsrechte.org
Tel. 030/549 08 10 55

Grundrechte verteidigen.