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Freiheit im digitalen Zeitalter
Art. 5

Erfolg gegen X: Plattform muss Forschungsdaten herausgeben

Das Berliner Kammergericht entschied im Februar 2026: Die NGO Democracy Reporting International hat nach dem europäischen Digital Services Act Anspruch auf öffentlich sichtbare Daten der Social-Media Plattform X.

Democracy Reporting International (DRI) forscht zu Wahlbeeinflussung und Desinformation – auch auf X. Die Plattform weigerte sich allerdings, DRI Zugang zu Plattformdaten rund um die ungarischen Parlamentswahlen im April 2026 zu verschaffen – obwohl X nach dem europäischen Digital Services Act dazu verpflichtet ist. Nachdem DRI mit unserer Unterstützung klagte, entschied das Berliner Kammergericht, dass X der Organisation Zugang zu den Daten gewähren muss: Eine wichtige Grundsatzentscheidung, die zeigt, dass sich Ansprüche aus dem DSA gegen die großen Digitalkonzerne durchsetzen lassen

DRI forscht zu politischen Diskursen auf Social-Media-Plattformen rund um Wahlen in Europa. In diesem Zusammenhang wertet die Organisation auch öffentlich zugängliche Daten wie die Reichweite von Posts oder deren Likes und Shares aus. Das ermöglicht wichtige Erkenntnisse für das Funktionieren unserer Demokratie, denn die großen Plattformen spielen bei der politischen Meinungsbildung eine zentrale Rolle. Gleichzeitig bleibt bisher meist im Dunkeln, wie ihre Algorithmen den Diskurs beeinflussen – und wie sie die Reichweite von rechtswidrigen Inhalten und Desinformation bestimmen. Unabhängige Forschung ermöglicht Einblicke in diese Blackbox der Algorithmen.

X verweigerte den Forschungsdatenzugang

Der DSA verpflichtet die großen Digitalplattformen in Artikel 40 Abs. 12, den Forschenden Zugang zu öffentlich verfügbaren Daten zu gewähren, um systemische Risiken untersuchen zu können. Nachdem DRI im November 2025 Zugang zu Plattformdaten rund um die ungarische Parlamentswahl im April 2026 beantragte, weigerte X sich jedoch trotzdem, die Daten herauszugeben.

DRI stellte daraufhin vor dem Landgericht Berlin einen Eilantrag auf Zugang zu den Daten – unterstützt von uns und vertreten durch die Kanzlei Hausfeld. Das Landgericht lehnte den Antrag allerdings ab und erklärte sich für nicht zuständig. DRI müsse in Irland, am europäischen Sitz von X, klagen.

Das Problem: Klagen in Irland sind mit einem Kostenrisiko verbunden, das die meisten Forschenden und zivilgesellschaftlichen Organisationen nicht tragen können. Müssten sie in Irland klagen, könnten sie ihre Ansprüche gegenüber den großen Digitalkonzernen faktisch nicht durchsetzen. Im Mai 2025 hatte eine andere Kammer des Landgerichts in einem ähnlichen Verfahren allerdings noch entschieden, dass eine Klage in Deutschland zulässig sei. Dieses Verfahren hatte DRI ebenfalls mit unserer Unterstützung gegen X geführt.

Wegweisende Entscheidung des Kammergerichts

Im Dezember 2025 DRI ging deshalb, wiederum zusammen mit der GFF und Hausfeld, in die nächste Instanz vor das Berliner Kammergericht. Dieses verpflichtete X im Februar 2026 dazu, DRI Zugang zu den Plattformdaten zu gewähren und bestätigte die örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte. Forschende können damit am Ort ihrer Forschung klagen und sind nicht auf Verfahren am Sitz der Plattformen angewiesen.

Die Entscheidung des Kammergerichts ist in zweierlei Hinsicht wegweisend für den Grundrechtsschutz im Netz: Sie ermöglicht einerseits DRI wichtige Forschung. Damit trägt sie zu einem besseren Verständnis darüber bei, wie die großen Digitalkonzerne die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen. Im besten Fall können Desinformation und Wahlbeeinflussung so besser bekämpft werden. Gleichzeitig erleichtert sie es Nutzer*innen grundsätzlich, ihre Rechte aus dem DSA gegenüber digitalen Plattformen auch durchzusetzen.

Landgericht Berlin bestätigte örtliche Zuständigkeit schon 2025

DRI hatte bereits im Februar 2025 beim Landgericht Berlin Eilrechtsschutz gegen X beantragt. Das Unternehmen hatte damals den Zugang zu Plattformdaten verweigert, mit denen DRI zu Wahlbeeinflussung im Vorfeld der Bundestagswahl 2025 forschen wollte. Nachdem sich das Verfahren verzögerte, wies das Landgericht Berlin die Klage schließlich im Mai 2025 wegen fehlender Eilbedürftigkeit ab. Es bestätigte damals aber bereits, dass Forschende ihren Anspruch auf Datenzugang in dem Land geltend machen können, in dem sie forschen.

Nutzer*innenrechte stärken

Die beiden Klagen gegen X sind Teil des von der Mercator Stiftung, Luminate und den Open Society Foundations geförderten Center for User Rights. Mit dem Center will die GFF die Rechte von Nutzer*innen nachhaltig stärken und durchsetzen. Dadurch soll das bestehende Machtungleichgewicht zwischen Online-Plattformen und ihren Nutzer*innen korrigiert werden.

Grundrechte verteidigen.